Steiermärkische Geruchsimmissionsverordnung 2023
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
Steiermark
15.01.2024
Vorarlberg
11.10.2024
Vorarlberg
11.10.2024
Für die Modellierung mit GRAL sind folgende Eingabeparameter zu verwenden
Dispersion time
3.600 s
Particles per s
≥ 50 P/s je Hofstelle
Buildings
Prognostic approach
Horizontal resolution
≤ 5 m
Vertical dimension of concentration layers
1 m
Height above ground
1,5 m
Thickness of first layer
1,0 m
Vertical stretching factor
1,0
Number of prognostic cells in z-direction
25
Minimum/maximum ≤iterations
100/500
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2024
Vorarlberg
11.10.2024
(1) Ziel dieser Verordnung ist die Minimierung von Konflikten zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und Wohnnutzungen sowie die Berücksichtigung der Entwicklungsbedürfnisse bestehender Tierhaltungsbetriebe durch eine vorausschauende Raumplanung.
(2) Die Festlegung einer Methodik zur Ermittlung von Geruchszonen, die im Entwicklungsplan und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen sind, Vorgaben zur Darstellung und Ausweisung der Geruchszonen sowie die Festlegung von Methodik und Grundlagen zur Beurteilung von Geruchsimmissionen im Zusammenhang mit Tierhaltungsbetrieben dienen der Umsetzung der in Abs. 1 genannten Ziele.
Im Bereich der Grundstücke GST-NRN 4107/1, 4107/2, 4108, 4109 und 7577, GB Lustenau, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 5000 m², hievon maximal 3.000 m² Verkaufsfläche für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG), und maximal 2.000 m² Verkaufsfläche für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 750 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
Zur Übergabe der ermittelten Geruchszonen an das Geoinformationssystem (GIS) Steiermark sind beim Export „Spline Lines“ mit folgenden Parametern zu wählen
Filter Lines
0.2m
Spline Tension
0.2
Filter Spikes
10deg
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2024
(1) Die Berechnung der Jahresgeruchsstunden als Basis zur Ermittlung der Geruchszonen gemäß § 27 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes hat mit dem Ausbreitungsmodell GRAL, Modellversion: GRAL ST-ROG 23.09, zu erfolgen, welches vom Land Steiermark kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Zur Berechnung der Geruchsstunden ist das Konzentrations-Varianz-Modell zu verwenden.
(2) Die für die Geruchsberechnung erforderlichen Wind- und hochaufgelösten Geländedaten werden vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung kostenlos zur Verfügung gestellt und sind über folgende Fundstelle des Open Government Data (OGD) Steiermark zugänglich: https://data.steiermark.at/cms/beitrag/11822084/97108894/?AppInt_OGD_ID=1720.
(3) Über das Geoinformationssystem des Landes sowie über die in Abs. 2 genannte Fundstelle des Open Government Data (OGD) Steiermark sind die für die Ausbreitungsberechnung erforderlichen Gebäudedaten abrufbar.
(4) Wirtschaftsdüngerlager sind der Berechnung zugrunde zu legen.
(5) Zur harmonisierten Datenerfassung der einzelnen für die Geruchsberechnung erforderlichen Hofstellen wird vom Land Steiermark ein Programm zur Verfügung gestellt, welches die Erfassung aller relevanten Daten einer Hofstelle sowie den Export dieser Daten in das Ausbreitungsmodell GRAL ermöglicht.
(6) Die Eingabeparameter für die Modellierung mit GRAL sind in der Anlage 1 festgelegt.
(7) Tierhaltungsbetriebe außerhalb des Gemeindegebietes, die einen Einfluss auf die Ermittlung der Geruchszonen über die Gemeindegrenze hinweg haben, sind zu berücksichtigen. Die Nachbargemeinden haben die erforderlichen Daten im Wege der Amtshilfe zur Verfügung zu stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2024
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lustenau, LGBl.Nr. 6/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 69/2017, außer Kraft.
Die für die Ermittlung der Geruchsemissionen erforderlichen Basisemissions- und Bewirtschaftungsfaktoren sind dem vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung veröffentlichten Dokument „Emissionen aus der Tierhaltung“, Bericht Nr. ABT15-Lu-04-2023, Fundstelle: ABT15_Lu-04-2023_Emissionsfaktoren.pdf (steiermark.at), zu entnehmen.
Geruchsemissionen im Zusammenhang mit Tierhaltungen, die ausschließlich der Selbstversorgung dienen, bleiben bei der Geruchsbeurteilung unberücksichtigt.
Die Darstellung der Geruchszonen im Entwicklungsplan des örtlichen Entwicklungskonzeptes sowie im Flächenwidmungsplan hat unter Zugrundelegung des Mischgeruchskriteriums zu erfolgen, wobei die in § 27 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes festgelegten Beurteilungswerte an Jahresgeruchsstunden dann eingehalten werden, wenn folgende Gleichung gilt
/Dokumente/Landesnormen/LST40031650/hauptdokument.img1is.png
hi ..........einzelne berechnete Häufigkeiten (Jahresgeruchsstunden) je Geruchsart
Bi. .. .. .. .. .. Beurteilungsmaße gemäß § 27 Abs. 1 oder 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes
(1) Für die Ausweisung der Geruchszonen ist ein Shape-File mit den in Anlage 2 festgelegten Parametern zu erstellen, wobei Gemeindegrenzen nicht zu berücksichtigen sind.
(2) Die ermittelten Geruchszonen sind im Entwicklungsplan des örtlichen Entwicklungskonzeptes und im Flächenwidmungsplan als Polygon (an der Gemeindegrenze geschlossen) mit schwarz-strichlierter Randlinie und brauner, linksgeneigter Schraffur (0.25 mm breit) und einem Abstand von 4 mm zwischen den Schraffurlinien darzustellen.
(3) Im Deckplan gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes sind die in 10%-Schritten dargestellten Jahresgeruchsstunden beginnend mit 5 % farblich zu skalieren (hellblau – grün – gelb – hell- bis dunkelrot – violett). Der Deckplan ist auf Basis der letztaktuellen amtlichen Katastermappe (DKM) im Maßstab 1:5.000 zu erstellen.
(1) In Baubewilligungsverfahren ist zur Berechnung der Geruchsimmissionen im Zusammenhang mit Tierhaltungsbetrieben die in § 2 festgelegte Methodik heranzuziehen. Die §§ 3 und 4 gelten sinngemäß. Überdies gelten Geruchsbelastungen aus einem Tierhaltungsbetrieb als irrelevant, wenn deren Häufigkeiten geringer als 10 % der in § 95 Abs. 3a des Steiermärkischen Baugesetzes genannten Beurteilungswerte sind.
(2) Die Ausbreitungsmodellierung hat unter Zugrundelegung des Mischgeruchskriteriums zu erfolgen. Die in § 95 Abs. 3a des Steiermärkischen Baugesetzes normierten Schwellenwerte an Jahresgeruchsstunden werden dann eingehalten, wenn folgende Gleichung gilt
/Dokumente/Landesnormen/LST40031652/hauptdokument.img1is.png
hi ..........einzelne berechnete Häufigkeiten (Jahresgeruchsstunden) je Geruchsart
Bi. .. .. .. .. .Beurteilungsmaße gemäß § 95 Abs. 3a des Steiermärkischen Baugesetzes
Bei Überschreiten der Schwellenwerte gemäß § 95 Abs. 3a des Steiermärkischen Baugesetzes hat eine individuelle Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsbelästigungen zu erfolgen.
(3) Als ortsüblich ist zumindest jener Geruch anzusehen, der von rechtmäßig bestehenden Tierhaltungsbetrieben ausgeht. Überdies gelten Belästigungen durch Geruch aus Tierhaltungsbetrieben jedenfalls auch dann als ortsüblich, wenn diese Immissionen in Gebieten dieser Art üblicherweise auftreten.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Dezember 2023, in Kraft.
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2024 treten § 2 Abs. 1 sowie die Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Mai 2024, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2024