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20001776 AT

Naturschutzgebiet Nr. 32c - Schachblumenwiesen in der Gemeinde Großsteinbach

15 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. 32c - Schachblumenwiesen in der Gemeinde Großsteinbach

Steiermark

12.01.2024

Landesrecht Einreihungsplan Gemeindeangestellte

Vorarlberg

27.08.2024

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinden Lorüns und Sankt Anton im Montafon

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Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinden Lorüns und Sankt Anton im Montafon

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 51/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

06.02.2002

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinden Lorüns und Sankt Anton im Montafon

StF: BGBl. II Nr. 51/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Gesetzesnummer

20001776

Dokumentnummer

NOR30001929

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. 32c - Schachblumenwiesen in der Gemeinde Großsteinbach

Steiermark

12.01.2024

Landesrecht Einreihungsplan Gemeindeangestellte

Vorarlberg

27.08.2024

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinden Lorüns und Sankt Anton im Montafon

Der Straßenverlauf der B 188 Silvretta Straße wird im Bereich der Gemeinden Lorüns und Sankt Anton im Montafon wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 82,30, führt sodann bergseits parallel zur Montafonerbahn, verläuft in der Folge in einem zirka 1 360 m langen Tunnel und bindet bei km 85,30 wieder in den Bestand ein.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei den Gemeinden Lorüns und Sankt Anton im Montafon aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. BS-0030/10.3 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachse erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes 1997 - Version 2000. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 319188/12-III/6/01 vom 18. Dezember 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. 32c - Schachblumenwiesen in der Gemeinde Großsteinbach

Die südwestlich in der Gemeinde Großsteinbach gelegenen Wiesenflächen werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Naturschutzgebiet Nr. 32c „Schachblumenwiesen Großsteinbach“ bezeichnet.

Landesrecht Einreihungsplan Gemeindeangestellte

Die Modellfunktionen und die Zuordnung der Modellstellen zu den ihrem Stellenwert entsprechenden Gehaltsklassen sind in der Anlage dargestellt.

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. 32c - Schachblumenwiesen in der Gemeinde Großsteinbach

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung der Pflanzenart „Schachblume (Fritillaria meleagris)“ und der Entwicklung ihres Fortbestandes.

Landesrecht Einreihungsplan Gemeindeangestellte

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt der Einreihungsplan, LGBl.Nr. 45/2023, außer Kraft.

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. 32c - Schachblumenwiesen in der Gemeinde Großsteinbach

Im Naturschutzgebiet sind nachfolgende Handlungen verboten

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. 32c - Schachblumenwiesen in der Gemeinde Großsteinbach

Ausnahmen von den Verboten nach § 3 Z 1, 3, 4 und 9 können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. 32c - Schachblumenwiesen in der Gemeinde Großsteinbach

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage dargestellten Plan im Maßstab 1:3.000.

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. 32c - Schachblumenwiesen in der Gemeinde Großsteinbach

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Dezember 2023, in Kraft.

Landesrecht Naturschutzgebiet Nr. 32c - Schachblumenwiesen in der Gemeinde Großsteinbach

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 9. September 1983, GZ.: 6.0 G 2-83/105, über die Erklärung der Schachblumenwiesen in der Gemeinde Großsteinbach zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet), Grazer Zeitung Nr. 46/1983, zuletzt in der Fassung Grazer Zeitung Nr. 38/2007, außer Kraft.

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