Steiermärkische Ortsklassen- und Tourismusverbandsverordnung 2024
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
Steiermark
12.01.2024
Vorarlberg
26.07.2024
Die Gemeinden des Landes Steiermark, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz, welche unabhängig von ihren Maßzahlen gemäß § 3 Abs. 1 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 die Ortsklasse ”Statutarstadt” bildet, werden auf Grund ihrer Bedeutung für den Tourismus für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2030 in folgende Ortsklassen eingestuft und Tourismusgemeinden folgendem Tourismusverband zugeordnet
Gemeinde
Ortsklasse
Tourismusverband
Altaussee
A
Ausseerland-Salzkammergut
Bad Aussee
A
Ausseerland-Salzkammergut
Bad Mitterndorf
A
Ausseerland-Salzkammergut
Grundlsee
A
Ausseerland-Salzkammergut
Eisenerz
B
Erzberg-Leoben
Kalwang
C
Erzberg-Leoben
Kammern im Liesingtal
C
Erzberg-Leoben
Kraubath an der Mur
C
Erzberg-Leoben
Leoben
B
Erzberg-Leoben
Mautern in Steiermark
C
Erzberg-Leoben
Niklasdorf
C
Erzberg-Leoben
Proleb
C
Erzberg-Leoben
Radmer
C
Erzberg-Leoben
Sankt Michael in Obersteiermark
C
Erzberg-Leoben
Sankt Peter-Freienstein
C
Erzberg-Leoben
Traboch
C
Erzberg-Leoben
Tragöß-Sankt Katharein
C
Erzberg-Leoben
Trofaiach
C
Erzberg-Leoben
Vordernberg
A
Erzberg-Leoben
Wald am Schoberpaß
B
Erzberg-Leoben
Admont
A
Gesäuse
Ardning
C
Gesäuse
Gaishorn am See
C
Gesäuse
Landl
B
Gesäuse
Lassing
C
Gesäuse
Liezen
C
Gesäuse
Rottenmann
C
Gesäuse
Sankt Gallen
B
Gesäuse
Wildalpen
A
Gesäuse
Aflenz
B
Hochsteiermark
Bruck an der Mur
B
Hochsteiermark
Kapfenberg
C
Hochsteiermark
Kindberg
B
Hochsteiermark
Krieglach
C
Hochsteiermark
Langenwang
C
Hochsteiermark
Mariazell
A
Hochsteiermark
Mürzzuschlag
C
Hochsteiermark
Neuberg an der Mürz
A
Hochsteiermark
Sankt Barbara im Mürztal
C
Hochsteiermark
Sankt Lorenzen im Mürztal
C
Hochsteiermark
Spital am Semmering
B
Hochsteiermark
Stanz im Mürztal
C
Hochsteiermark
Thörl
C
Hochsteiermark
Turnau
C
Hochsteiermark
Krakau
B
Murau
Mühlen
B
Murau
Murau
A
Murau
Neumarkt in der Steiermark
A
Murau
Oberwölz
A
Murau
Ranten
C
Murau
Sankt Georgen am Kreischberg
A
Murau
Sankt Lambrecht
A
Murau
St. Peter am Kammersberg
A
Murau
Scheifling
C
Murau
Schöder
B
Murau
Stadl-Predlitz
A
Murau
Teufenbach-Katsch
C
Murau
Fohnsdorf
B
Murtal
Gaal
B
Murtal
Hohentauern
A
Murtal
Judenburg
C
Murtal
Knittelfeld
C
Murtal
Kobenz
C
Murtal
Lobmingtal
B
Murtal
Obdach
C
Murtal
Pöls-Oberkurzheim
C
Murtal
Pölstal
A
Murtal
Pusterwald
C
Murtal
Sankt Georgen ob Judenburg
C
Murtal
Sankt Marein-Feistritz
C
Murtal
Sankt Margarethen bei Knittelfeld
C
Murtal
Sankt Peter ob Judenburg
C
Murtal
Seckau
C
Murtal
Spielberg
A
Murtal
Unzmarkt-Frauenburg
C
Murtal
Weißkirchen in Steiermark
C
Murtal
Zeltweg
C
Murtal
Anger
B
Oststeiermark
Birkfeld
C
Oststeiermark
Breitenau am Hochlantsch
C
Oststeiermark
Dechantskirchen
C
Oststeiermark
Ebersdorf
C
Oststeiermark
Feistritztal
C
Oststeiermark
Fischbach
A
Oststeiermark
Fladnitz an der Teichalm
A
Oststeiermark
Floing
C
Oststeiermark
Friedberg
C
Oststeiermark
Gasen
C
Oststeiermark
Gleisdorf
C
Oststeiermark
Grafendorf bei Hartberg
C
Oststeiermark
Greinbach
C
Oststeiermark
Großsteinbach
C
Oststeiermark
Hartberg
B
Oststeiermark
Hartberg Umgebung
B
Oststeiermark
Hartl
C
Oststeiermark
Hofstätten an der Raab
C
Oststeiermark
Kaindorf
B
Oststeiermark
Ludersdorf-Wilfersdorf
C
Oststeiermark
Miesenbach bei Birkfeld
B
Oststeiermark
Passail
C
Oststeiermark
Pernegg an der Mur
C
Oststeiermark
Pinggau
C
Oststeiermark
Pischelsdorf am Kulm
C
Oststeiermark
Pöllau
B
Oststeiermark
Pöllauberg
B
Oststeiermark
Puch bei Weiz
C
Oststeiermark
Ratten
B
Oststeiermark
Rettenegg
C
Oststeiermark
Rohrbach an der Lafnitz
C
Oststeiermark
Sankt Jakob im Walde
A
Oststeiermark
Sankt Johann in der Haide
C
Oststeiermark
St. Kathrein am Hauenstein
A
Oststeiermark
Sankt Kathrein am Offenegg
A
Oststeiermark
Sankt Lorenzen am Wechsel
C
Oststeiermark
Sankt Ruprecht an der Raab
B
Oststeiermark
Schäffern
C
Oststeiermark
Strallegg
B
Oststeiermark
Stubenberg
A
Oststeiermark
Thannhausen
C
Oststeiermark
Vorau
B
Oststeiermark
Waldbach-Mönichwald
A
Oststeiermark
Weiz
B
Oststeiermark
Wenigzell
A
Oststeiermark
Bärnbach
C
Region Graz
Edelschrott
C
Region Graz
Eggersdorf bei Graz
C
Region Graz
Feldkirchen bei Graz
C
Region Graz
Frohnleiten
C
Region Graz
Geistthal-Södingberg
C
Region Graz
Gössendorf
C
Region Graz
Gratkorn
C
Region Graz
Gratwein-Straßengel
C
Region Graz
Graz
ST
Region Graz
Hart bei Graz
C
Region Graz
Hirschegg-Pack
A
Region Graz
Kainbach bei Graz
C
Region Graz
Kalsdorf bei Graz
B
Region Graz
Köflach
B
Region Graz
Laßnitzhöhe
A
Region Graz
Lieboch
C
Region Graz
Ligist
C
Region Graz
Maria Lankowitz
B
Region Graz
Mooskirchen
C
Region Graz
Nestelbach bei Graz
C
Region Graz
Peggau
C
Region Graz
Premstätten
A
Region Graz
Sankt Bartholomä
C
Region Graz
Sankt Radegund bei Graz
A
Region Graz
Seiersberg-Pirka
C
Region Graz
Semriach
B
Region Graz
Stattegg
C
Region Graz
Thal
C
Region Graz
Übelbach
C
Region Graz
Vasoldsberg
C
Region Graz
Voitsberg
C
Region Graz
Weinitzen
C
Region Graz
Aich
A
Schladming-Dachstein
Aigen im Ennstal
A
Schladming-Dachstein
Gröbming
A
Schladming-Dachstein
Haus
A
Schladming-Dachstein
Irdning-Donnersbachtal
A
Schladming-Dachstein
Michaelerberg-Pruggern
A
Schladming-Dachstein
Mitterberg-Sankt Martin
A
Schladming-Dachstein
Öblarn
C
Schladming-Dachstein
Ramsau am Dachstein
A
Schladming-Dachstein
Schladming
A
Schladming-Dachstein
Sölk
B
Schladming-Dachstein
Stainach-Pürgg
C
Schladming-Dachstein
Wörschach
B
Schladming-Dachstein
Arnfels
C
Südsteiermark
Bad Schwanberg
B
Südsteiermark
Deutschlandsberg
B
Südsteiermark
Ehrenhausen an der Weinstraße
A
Südsteiermark
Eibiswald
C
Südsteiermark
Frauental an der Laßnitz
C
Südsteiermark
Gamlitz
A
Südsteiermark
Gleinstätten
C
Südsteiermark
Großklein
C
Südsteiermark
Heimschuh
C
Südsteiermark
Kitzeck im Sausal
B
Südsteiermark
Lannach
C
Südsteiermark
Lebring-Sankt Margarethen
C
Südsteiermark
Leibnitz
B
Südsteiermark
Leutschach an der Weinstraße
A
Südsteiermark
Oberhaag
C
Südsteiermark
Pölfing-Brunn
C
Südsteiermark
Ragnitz
C
Südsteiermark
Sankt Andrä-Höch
C
Südsteiermark
Sankt Johann im Saggautal
C
Südsteiermark
Sankt Martin im Sulmtal
C
Südsteiermark
Sankt Nikolai im Sausal
C
Südsteiermark
Sankt Peter im Sulmtal
C
Südsteiermark
Sankt Stefan ob Stainz
C
Südsteiermark
Sankt Veit in der Südsteiermark
C
Südsteiermark
Stainz
C
Südsteiermark
Straß in Steiermark
C
Südsteiermark
Wagna
C
Südsteiermark
Wies
C
Südsteiermark
Wildon
C
Südsteiermark
Bad Blumau
A
Thermen- Vulkanland
Bad Gleichenberg
A
Thermen- Vulkanland
Bad Loipersdorf
A
Thermen- Vulkanland
Bad Radkersburg
A
Thermen- Vulkanland
Bad Waltersdorf
A
Thermen- Vulkanland
Buch-St. Magdalena
C
Thermen- Vulkanland
Burgau
B
Thermen- Vulkanland
Deutsch Goritz
C
Thermen- Vulkanland
Edelsbach bei Feldbach
C
Thermen- Vulkanland
Eichkögl
C
Thermen- Vulkanland
Fehring
C
Thermen- Vulkanland
Feldbach
B
Thermen- Vulkanland
Fürstenfeld
B
Thermen- Vulkanland
Gnas
C
Thermen- Vulkanland
Großwilfersdorf
C
Thermen- Vulkanland
Halbenrain
C
Thermen- Vulkanland
Jagerberg
C
Thermen- Vulkanland
Kapfenstein
C
Thermen- Vulkanland
Kirchbach-Zerlach
C
Thermen- Vulkanland
Kirchberg an der Raab
C
Thermen- Vulkanland
Klöch
A
Thermen- Vulkanland
Markt Hartmannsdorf
C
Thermen- Vulkanland
Mureck
B
Thermen- Vulkanland
Riegersburg
B
Thermen- Vulkanland
Sankt Anna am Aigen
C
Thermen- Vulkanland
Sankt Peter am Ottersbach
C
Thermen- Vulkanland
Sankt Stefan im Rosental
C
Thermen- Vulkanland
Straden
C
Thermen- Vulkanland
Tieschen
C
Thermen- Vulkanland
Unterlamm
B
Thermen- Vulkanland
Neudau
D
Altenmarkt bei Sankt Gallen
D
Deutschfeistritz
D
Hausmannstätten
D
Sankt Martin am Wöllmißberg
D
Allerheiligen bei Wildon
D
Heiligenkreuz am Waasen
D
Mettersdorf am Saßbach
D
Albersdorf-Prebuch
D
Dobl-Zwaring
D
Empersdorf
D
Fernitz-Mellach
D
Gabersdorf
D
Gersdorf an der Feistritz
D
Gralla
D
Groß Sankt Florian
D
Gutenberg-Stenzengreith
D
Haselsdorf-Tobelbad
D
Hengsberg
D
Hitzendorf
D
Ilz
D
Ilztal
D
Kainach bei Voitsberg
D
Krottendorf-Gaisfeld
D
Kumberg
D
Lafnitz
D
Lang
D
Mitterdorf an der Raab
D
Mortantsch
D
Naas
D
Niederwölz
D
Ottendorf an der Rittschein
D
Paldau
D
Pirching am Traubenberg
D
Preding
D
Raaba-Grambach
D
Rohr bei Hartberg
D
Rosental an der Kainach
D
Sankt Georgen an der Stiefing
D
Sankt Josef (Weststeiermark)
D
Sankt Marein bei Graz
D
Sankt Marein im Mürztal
D
St. Margarethen an der Raab
D
Sankt Oswald bei Plankenwarth
D
Sankt Stefan ob Leoben
D
Schwarzautal
D
Selzthal
D
Sinabelkirchen
D
Söding-Sankt Johann
D
Stallhofen
D
Stiwoll
D
Tillmitsch
D
Trieben
D
Werndorf
D
Wettmannstätten
D
Wundschuh
D
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 130/2023, LGBl. Nr. 147/2024, LGBl. Nr. 22/2026
Der Sitz des Rettungsfonds sowie seiner nach § 12c des Rettungsgesetzes eingerichteten Organe befindet sich in Bregenz.
(1) Die in § 1 aufgezählten und dem Tourismusverband „Ausseerland-Salzkammergut“ zugeordneten Gemeinden bilden einen gemeinsamen Tourismusverband, der die Bezeichnung „Tourismusverband Ausseerland-Salzkammergut“ trägt. Der Sitz des Tourismusverbands ist in der Gemeinde Bad Aussee.
(2) Die in § 1 aufgezählten und dem Tourismusverband „Erzberg-Leoben“ zugeordneten Gemeinden bilden einen gemeinsamen Tourismusverband, der die Bezeichnung „Tourismusverband Erzberg-Leoben“ trägt. Der Sitz des Tourismusverbands ist in der Gemeinde Leoben.
(3) Die in § 1 aufgezählten und dem Tourismusverband „Gesäuse“ zugeordneten Gemeinden bilden einen gemeinsamen Tourismusverband, der die Bezeichnung „Tourismusverband Gesäuse“ trägt. Der Sitz des Tourismusverbands ist in der Gemeinde Admont.
(4) Die in § 1 aufgezählten und dem Tourismusverband „Hochsteiermark“ zugeordneten Gemeinden bilden einen gemeinsamen Tourismusverband, der die Bezeichnung „Tourismusverband Hochsteiermark“ trägt. Der Sitz des Tourismusverbands ist in der Gemeinde Bruck an der Mur.
(5) Die in § 1 aufgezählten und dem Tourismusverband „Murau“ zugeordneten Gemeinden bilden einen gemeinsamen Tourismusverband, der die Bezeichnung „Tourismusverband Murau“ trägt. Der Sitz des Tourismusverbands ist in der Gemeinde Murau.
(6) Die in § 1 aufgezählten und dem Tourismusverband „Murtal“ zugeordneten Gemeinden bilden einen gemeinsamen Tourismusverband, der die Bezeichnung „Tourismusverband Murtal“ trägt. Der Sitz des Tourismusverbands ist in der Gemeinde Spielberg.
(7) Die in § 1 aufgezählten und dem Tourismusverband „Oststeiermark“ zugeordneten Gemeinden bilden einen gemeinsamen Tourismusverband, der die Bezeichnung „Tourismusverband Oststeiermark“ trägt. Der Sitz des Tourismusverbands ist in der Gemeinde Pöllau.
(8) Die in § 1 aufgezählten und dem Tourismusverband „Region Graz“ zugeordneten Gemeinden bilden einen gemeinsamen Tourismusverband, der die Bezeichnung „Tourismusverband Region Graz“ trägt. Der Sitz des Tourismusverbands ist in der Gemeinde Graz.
(9) Die in § 1 aufgezählten und dem Tourismusverband „Schladming-Dachstein“ zugeordneten Gemeinden bilden einen gemeinsamen Tourismusverband, der die Bezeichnung „Tourismusverband Schladming-Dachstein“ trägt. Der Sitz des Tourismusverbands ist in der Gemeinde Schladming.
(10) Die in § 1 aufgezählten und dem Tourismusverband „Südsteiermark“ zugeordneten Gemeinden bilden einen gemeinsamen Tourismusverband, der die Bezeichnung „Tourismusverband Südsteiermark“ trägt. Der Sitz des Tourismusverbands ist in der Gemeinde Deutschlandsberg.
(11) Die in § 1 aufgezählten und dem Tourismusverband „Thermen- Vulkanland“ zugeordneten Gemeinden bilden einen gemeinsamen Tourismusverband, der die Bezeichnung „Tourismusverband Thermen- Vulkanland“ trägt. Der Sitz des Tourismusverbands ist in der Gemeinde Fürstenfeld.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2026
(1) Der Vorsitzende hat das Kuratorium sowie das erweiterte Kuratorium nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangt.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums bzw. des erweiterten Kuratoriums sind mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen einzuberufen. Die Einberufung zur Sitzung hat schriftlich zu erfolgen. Eine Einberufung mit E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form ist nur zulässig, wenn das Mitglied bzw. Ersatzmitglied schriftlich zustimmt. Die Einberufung mit E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form gilt mit dem Verschicken an das Mitglied bzw. Ersatzmitglied als zugestellt. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen des Mitgliedes als behoben.
(3) Wenn ein Mitglied verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, hat es den Vorsitzenden unverzüglich darüber zu informieren. Dieser hat unverzüglich das jeweilige Ersatzmitglied zur Sitzung einzuberufen; Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Sitzungen des Kuratoriums und des erweiterten Kuratoriums können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall gilt Folgendes
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Ortsklassenverordnung 2017, LGBl. Nr. 151/2016 und alle auf Grund des § 3 Abs. 5 des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992 erlassenen und in der Grazer Zeitung kundgemachten Verordnungen außer Kraft.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten weiters außer Kraft
(1) Die Sitzungen des Kuratoriums und des erweiterten Kuratoriums sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.
(2) Der Vorsitzende hat die Beschlussfähigkeit gemäß § 12g Abs. 3 des Rettungsgesetzes festzustellen.
(3) Die Tagesordnung für eine Sitzung ist vom Vorsitzenden festzusetzen. Jedes Mitglied kann die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung verlangen. Anträge auf Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung müssen dem Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich übermittelt werden.
(4) Jede Tagesordnung hat zumindest den Punkt „Allfälliges“ zu enthalten. Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
(5) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung nur dann behandelt werden, wenn die beantragte Erledigung schriftlich vorliegt und wenn diesem Antrag vor Eingang in die Tagesordnung die Dringlichkeit zuerkannt wurde (Dringlichkeitsanträge). Dringlichkeitsanträge sind in der Reihenfolge der Antragstellung im Anschluss an die Anträge der ausgesandten Tagesordnung zu behandeln.
(6) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Zustellung der Tagesordnung und auch noch während der Sitzung in die zu den in Behandlung stehenden Gegenständen gehörigen Aktenunterlagen Einsicht zu nehmen.
(7) Für die Beschlussfassung gilt § 12g Abs. 3 des Rettungsgesetzes.
(8) Beschlüsse können in dringlichen Angelegenheiten auf Anordnung des Vorsitzenden unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Für die Zustimmungserfordernisse einer Beschlussfassung im Umlaufweg sind die Bestimmungen des § 12g Abs. 3 des Rettungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Ferner gilt für Beschlussfassungen im Umlaufweg Folgendes
(9) Anträge können vertagt werden, wenn sie noch nicht entscheidungsreif sind.
(10) Die Durchführung der gefassten Beschlüsse obliegt dem Vorsitzenden.
(11) Der Vorsitzende hat einen Mitarbeiter jener Abteilung, der die Geschäftsführung obliegt, mit der Schriftführung zu betrauen.
(12) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu verfassen, welche den Ort, den Tag und die Dauer der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, die wesentlichen Berichte und die gefassten Beschlüsse enthält. Sie ist vom Vorsitzenden und der schriftführenden Person zu unterfertigen. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist eine Ausfertigung der Niederschrift zuzustellen. Einwendungen sind spätestens bei der auf die Zustellung folgenden Sitzung vorzubringen. Falls keine Einwendungen erfolgen, gilt die Niederschrift als genehmigt. Über allfällige Einwendungen ist ein Beschluss zu fassen und dieser in der Niederschrift zu protokollieren.
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 130/2023 tritt § 1 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 147/2024 tritt § 1 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2026 treten in Kraft
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 130/2023, LGBl. Nr. 147/2024, LGBl. Nr. 22/2026
(1) Das Kuratorium kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen nach Bedarf auf Dauer oder fallweise Ausschüsse einrichten und hat dabei zu bestimmen, wer in solchen Ausschüssen den Vorsitz führt. Der Ausschussvorsitzende hat dem Kuratorium über das Ergebnis der Beratungen in der darauffolgenden Sitzung des Kuratoriums Bericht zu erstatten.
(2) Das Kuratorium legt fest, welche Mitglieder des Kuratoriums und welche sonstigen fachlich befähigten Personen dem jeweiligen Ausschuss angehören.
(3) Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und unter Einrechnung des Ausschussvorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(4) Für Ausschusssitzungen gelten die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 und 4 sowie 3 Abs. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 12 sinngemäß.
(1) Die Erstattung von Berichten gemäß § 12f Abs. 2 lit. d des Rettungsgesetzes hat im Rahmen der Sitzung des Kuratoriums zu erfolgen, wobei auch auf schriftliche Dokumente verwiesen werden kann.
(2) Der wesentliche Inhalt der Berichte ist in der Niederschrift festzuhalten.
(3) Zu berichten ist insbesondere über
Für die Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums, des erweiterten Kuratoriums sowie der Ausschüsse gebührt weder den Mitgliedern, noch den Ersatzmitgliedern, noch anderen Teilnehmern ein Fahrtkostenersatz oder eine Entschädigung.
(1) Die Fondsstrategie des Rettungsfonds hat zu nachfolgenden Themenbereichen Näheres zu regeln
(2) Die Fondsstrategie wird nach vorangehender Befassung des erweiterten Kuratoriums vom Kuratorium mittels Beschluss festgelegt.
(3) Die Fondsstrategie wird regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, einer Evaluierung unterzogen.
(1) Der Voranschlag hat die geplanten Einnahmen und Ausgaben des kommenden Jahres in übersichtlicher und zweckmäßiger Weise darzustellen und hat detaillierte Angaben mindestens zu nachfolgenden Positionen zu enthalten
(2) Im Voranschlag werden den Werten des Voranschlages die Werte des letztgenehmigten Rechnungsabschlusses sowie die Werte des Voranschlages des Vorjahres gegenübergestellt.
Der Rechnungsabschluss ist in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darzustellen. Die Struktur des Abschlusses ist entsprechend dem Voranschlag zu gliedern. Maßgebliche Mehr- oder Minderausgaben sowie maßgebliche Mehr- oder Mindereinnahmen gegenüber den im gemäß § 8 erstellten Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres enthaltenen Voranschlagswerten sind zu begründen. Zudem ist eine Bilanz zu erstellen.
Der Tätigkeitsbericht des Rettungsfonds hat jedenfalls Ausführungen zu enthalten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Rettungsfonds, LGBl.Nr. 8/1991, außer Kraft.