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20001773 AT

Steiermärkische Ortsklassen- und Tourismusverbandsverordnung 2024

17 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Landesrecht Steiermärkische Ortsklassen- und Tourismusverbandsverordnung 2024 – StOTVO

Steiermark

12.01.2024

Landesrecht Geschäftsordnung für den Rettungsfonds

Vorarlberg

26.07.2024

Landesrecht Steiermärkische Ortsklassen- und Tourismusverbandsverordnung 2024 – StOTVO

Die Gemeinden des Landes Steiermark, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz, welche unabhängig von ihren Maßzahlen gemäß § 3 Abs. 1 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 die Ortsklasse ”Statutarstadt” bildet, werden auf Grund ihrer Bedeutung für den Tourismus für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2030 in folgende Ortsklassen eingestuft und Tourismusgemeinden folgendem Tourismusverband zugeordnet

Gemeinde

Ortsklasse

Tourismusverband

Altaussee

A

Ausseerland-Salzkammergut

Bad Aussee

A

Ausseerland-Salzkammergut

Bad Mitterndorf

A

Ausseerland-Salzkammergut

Grundlsee

A

Ausseerland-Salzkammergut

Eisenerz

B

Erzberg-Leoben

Kalwang

C

Erzberg-Leoben

Kammern im Liesingtal

C

Erzberg-Leoben

Kraubath an der Mur

C

Erzberg-Leoben

Leoben

B

Erzberg-Leoben

Mautern in Steiermark

C

Erzberg-Leoben

Niklasdorf

C

Erzberg-Leoben

Proleb

C

Erzberg-Leoben

Radmer

C

Erzberg-Leoben

Sankt Michael in Obersteiermark

C

Erzberg-Leoben

Sankt Peter-Freienstein

C

Erzberg-Leoben

Traboch

C

Erzberg-Leoben

Tragöß-Sankt Katharein

C

Erzberg-Leoben

Trofaiach

C

Erzberg-Leoben

Vordernberg

A

Erzberg-Leoben

Wald am Schoberpaß

B

Erzberg-Leoben

Admont

A

Gesäuse

Ardning

C

Gesäuse

Gaishorn am See

C

Gesäuse

Landl

B

Gesäuse

Lassing

C

Gesäuse

Liezen

C

Gesäuse

Rottenmann

C

Gesäuse

Sankt Gallen

B

Gesäuse

Wildalpen

A

Gesäuse

Aflenz

B

Hochsteiermark

Bruck an der Mur

B

Hochsteiermark

Kapfenberg

C

Hochsteiermark

Kindberg

B

Hochsteiermark

Krieglach

C

Hochsteiermark

Langenwang

C

Hochsteiermark

Mariazell

A

Hochsteiermark

Mürzzuschlag

C

Hochsteiermark

Neuberg an der Mürz

A

Hochsteiermark

Sankt Barbara im Mürztal

C

Hochsteiermark

Sankt Lorenzen im Mürztal

C

Hochsteiermark

Spital am Semmering

B

Hochsteiermark

Stanz im Mürztal

C

Hochsteiermark

Thörl

C

Hochsteiermark

Turnau

C

Hochsteiermark

Krakau

B

Murau

Mühlen

B

Murau

Murau

A

Murau

Neumarkt in der Steiermark

A

Murau

Oberwölz

A

Murau

Ranten

C

Murau

Sankt Georgen am Kreischberg

A

Murau

Sankt Lambrecht

A

Murau

St. Peter am Kammersberg

A

Murau

Scheifling

C

Murau

Schöder

B

Murau

Stadl-Predlitz

A

Murau

Teufenbach-Katsch

C

Murau

Fohnsdorf

B

Murtal

Gaal

B

Murtal

Hohentauern

A

Murtal

Judenburg

C

Murtal

Knittelfeld

C

Murtal

Kobenz

C

Murtal

Lobmingtal

B

Murtal

Obdach

C

Murtal

Pöls-Oberkurzheim

C

Murtal

Pölstal

A

Murtal

Pusterwald

C

Murtal

Sankt Georgen ob Judenburg

C

Murtal

Sankt Marein-Feistritz

C

Murtal

Sankt Margarethen bei Knittelfeld

C

Murtal

Sankt Peter ob Judenburg

C

Murtal

Seckau

C

Murtal

Spielberg

A

Murtal

Unzmarkt-Frauenburg

C

Murtal

Weißkirchen in Steiermark

C

Murtal

Zeltweg

C

Murtal

Anger

B

Oststeiermark

Birkfeld

C

Oststeiermark

Breitenau am Hochlantsch

C

Oststeiermark

Dechantskirchen

C

Oststeiermark

Ebersdorf

C

Oststeiermark

Feistritztal

C

Oststeiermark

Fischbach

A

Oststeiermark

Fladnitz an der Teichalm

A

Oststeiermark

Floing

C

Oststeiermark

Friedberg

C

Oststeiermark

Gasen

C

Oststeiermark

Gleisdorf

C

Oststeiermark

Grafendorf bei Hartberg

C

Oststeiermark

Greinbach

C

Oststeiermark

Großsteinbach

C

Oststeiermark

Hartberg

B

Oststeiermark

Hartberg Umgebung

B

Oststeiermark

Hartl

C

Oststeiermark

Hofstätten an der Raab

C

Oststeiermark

Kaindorf

B

Oststeiermark

Ludersdorf-Wilfersdorf

C

Oststeiermark

Miesenbach bei Birkfeld

B

Oststeiermark

Passail

C

Oststeiermark

Pernegg an der Mur

C

Oststeiermark

Pinggau

C

Oststeiermark

Pischelsdorf am Kulm

C

Oststeiermark

Pöllau

B

Oststeiermark

Pöllauberg

B

Oststeiermark

Puch bei Weiz

C

Oststeiermark

Ratten

B

Oststeiermark

Rettenegg

C

Oststeiermark

Rohrbach an der Lafnitz

C

Oststeiermark

Sankt Jakob im Walde

A

Oststeiermark

Sankt Johann in der Haide

C

Oststeiermark

St. Kathrein am Hauenstein

A

Oststeiermark

Sankt Kathrein am Offenegg

A

Oststeiermark

Sankt Lorenzen am Wechsel

C

Oststeiermark

Sankt Ruprecht an der Raab

B

Oststeiermark

Schäffern

C

Oststeiermark

Strallegg

B

Oststeiermark

Stubenberg

A

Oststeiermark

Thannhausen

C

Oststeiermark

Vorau

B

Oststeiermark

Waldbach-Mönichwald

A

Oststeiermark

Weiz

B

Oststeiermark

Wenigzell

A

Oststeiermark

Bärnbach

C

Region Graz

Edelschrott

C

Region Graz

Eggersdorf bei Graz

C

Region Graz

Feldkirchen bei Graz

C

Region Graz

Frohnleiten

C

Region Graz

Geistthal-Södingberg

C

Region Graz

Gössendorf

C

Region Graz

Gratkorn

C

Region Graz

Gratwein-Straßengel

C

Region Graz

Graz

ST

Region Graz

Hart bei Graz

C

Region Graz

Hirschegg-Pack

A

Region Graz

Kainbach bei Graz

C

Region Graz

Kalsdorf bei Graz

B

Region Graz

Köflach

B

Region Graz

Laßnitzhöhe

A

Region Graz

Lieboch

C

Region Graz

Ligist

C

Region Graz

Maria Lankowitz

B

Region Graz

Mooskirchen

C

Region Graz

Nestelbach bei Graz

C

Region Graz

Peggau

C

Region Graz

Premstätten

A

Region Graz

Sankt Bartholomä

C

Region Graz

Sankt Radegund bei Graz

A

Region Graz

Seiersberg-Pirka

C

Region Graz

Semriach

B

Region Graz

Stattegg

C

Region Graz

Thal

C

Region Graz

Übelbach

C

Region Graz

Vasoldsberg

C

Region Graz

Voitsberg

C

Region Graz

Weinitzen

C

Region Graz

Aich

A

Schladming-Dachstein

Aigen im Ennstal

A

Schladming-Dachstein

Gröbming

A

Schladming-Dachstein

Haus

A

Schladming-Dachstein

Irdning-Donnersbachtal

A

Schladming-Dachstein

Michaelerberg-Pruggern

A

Schladming-Dachstein

Mitterberg-Sankt Martin

A

Schladming-Dachstein

Öblarn

C

Schladming-Dachstein

Ramsau am Dachstein

A

Schladming-Dachstein

Schladming

A

Schladming-Dachstein

Sölk

B

Schladming-Dachstein

Stainach-Pürgg

C

Schladming-Dachstein

Wörschach

B

Schladming-Dachstein

Arnfels

C

Südsteiermark

Bad Schwanberg

B

Südsteiermark

Deutschlandsberg

B

Südsteiermark

Ehrenhausen an der Weinstraße

A

Südsteiermark

Eibiswald

C

Südsteiermark

Frauental an der Laßnitz

C

Südsteiermark

Gamlitz

A

Südsteiermark

Gleinstätten

C

Südsteiermark

Großklein

C

Südsteiermark

Heimschuh

C

Südsteiermark

Kitzeck im Sausal

B

Südsteiermark

Lannach

C

Südsteiermark

Lebring-Sankt Margarethen

C

Südsteiermark

Leibnitz

B

Südsteiermark

Leutschach an der Weinstraße

A

Südsteiermark

Oberhaag

C

Südsteiermark

Pölfing-Brunn

C

Südsteiermark

Ragnitz

C

Südsteiermark

Sankt Andrä-Höch

C

Südsteiermark

Sankt Johann im Saggautal

C

Südsteiermark

Sankt Martin im Sulmtal

C

Südsteiermark

Sankt Nikolai im Sausal

C

Südsteiermark

Sankt Peter im Sulmtal

C

Südsteiermark

Sankt Stefan ob Stainz

C

Südsteiermark

Sankt Veit in der Südsteiermark

C

Südsteiermark

Stainz

C

Südsteiermark

Straß in Steiermark

C

Südsteiermark

Wagna

C

Südsteiermark

Wies

C

Südsteiermark

Wildon

C

Südsteiermark

Bad Blumau

A

Thermen- Vulkanland

Bad Gleichenberg

A

Thermen- Vulkanland

Bad Loipersdorf

A

Thermen- Vulkanland

Bad Radkersburg

A

Thermen- Vulkanland

Bad Waltersdorf

A

Thermen- Vulkanland

Buch-St. Magdalena

C

Thermen- Vulkanland

Burgau

B

Thermen- Vulkanland

Deutsch Goritz

C

Thermen- Vulkanland

Edelsbach bei Feldbach

C

Thermen- Vulkanland

Eichkögl

C

Thermen- Vulkanland

Fehring

C

Thermen- Vulkanland

Feldbach

B

Thermen- Vulkanland

Fürstenfeld

B

Thermen- Vulkanland

Gnas

C

Thermen- Vulkanland

Großwilfersdorf

C

Thermen- Vulkanland

Halbenrain

C

Thermen- Vulkanland

Jagerberg

C

Thermen- Vulkanland

Kapfenstein

C

Thermen- Vulkanland

Kirchbach-Zerlach

C

Thermen- Vulkanland

Kirchberg an der Raab

C

Thermen- Vulkanland

Klöch

A

Thermen- Vulkanland

Markt Hartmannsdorf

C

Thermen- Vulkanland

Mureck

B

Thermen- Vulkanland

Riegersburg

B

Thermen- Vulkanland

Sankt Anna am Aigen

C

Thermen- Vulkanland

Sankt Peter am Ottersbach

C

Thermen- Vulkanland

Sankt Stefan im Rosental

C

Thermen- Vulkanland

Straden

C

Thermen- Vulkanland

Tieschen

C

Thermen- Vulkanland

Unterlamm

B

Thermen- Vulkanland

Neudau

D

Altenmarkt bei Sankt Gallen

D

Deutschfeistritz

D

Hausmannstätten

D

Sankt Martin am Wöllmißberg

D

Allerheiligen bei Wildon

D

Heiligenkreuz am Waasen

D

Mettersdorf am Saßbach

D

Albersdorf-Prebuch

D

Dobl-Zwaring

D

Empersdorf

D

Fernitz-Mellach

D

Gabersdorf

D

Gersdorf an der Feistritz

D

Gralla

D

Groß Sankt Florian

D

Gutenberg-Stenzengreith

D

Haselsdorf-Tobelbad

D

Hengsberg

D

Hitzendorf

D

Ilz

D

Ilztal

D

Kainach bei Voitsberg

D

Krottendorf-Gaisfeld

D

Kumberg

D

Lafnitz

D

Lang

D

Mitterdorf an der Raab

D

Mortantsch

D

Naas

D

Niederwölz

D

Ottendorf an der Rittschein

D

Paldau

D

Pirching am Traubenberg

D

Preding

D

Raaba-Grambach

D

Rohr bei Hartberg

D

Rosental an der Kainach

D

Sankt Georgen an der Stiefing

D

Sankt Josef (Weststeiermark)

D

Sankt Marein bei Graz

D

Sankt Marein im Mürztal

D

St. Margarethen an der Raab

D

Sankt Oswald bei Plankenwarth

D

Sankt Stefan ob Leoben

D

Schwarzautal

D

Selzthal

D

Sinabelkirchen

D

Söding-Sankt Johann

D

Stallhofen

D

Stiwoll

D

Tillmitsch

D

Trieben

D

Werndorf

D

Wettmannstätten

D

Wundschuh

D

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 130/2023, LGBl. Nr. 147/2024, LGBl. Nr. 22/2026

Landesrecht Geschäftsordnung für den Rettungsfonds

Der Sitz des Rettungsfonds sowie seiner nach § 12c des Rettungsgesetzes eingerichteten Organe befindet sich in Bregenz.

Landesrecht Steiermärkische Ortsklassen- und Tourismusverbandsverordnung 2024 – StOTVO

(1) Die in § 1 aufgezählten und dem Tourismusverband „Ausseerland-Salzkammergut“ zugeordneten Gemeinden bilden einen gemeinsamen Tourismusverband, der die Bezeichnung „Tourismusverband Ausseerland-Salzkammergut“ trägt. Der Sitz des Tourismusverbands ist in der Gemeinde Bad Aussee.

(2) Die in § 1 aufgezählten und dem Tourismusverband „Erzberg-Leoben“ zugeordneten Gemeinden bilden einen gemeinsamen Tourismusverband, der die Bezeichnung „Tourismusverband Erzberg-Leoben“ trägt. Der Sitz des Tourismusverbands ist in der Gemeinde Leoben.

(3) Die in § 1 aufgezählten und dem Tourismusverband „Gesäuse“ zugeordneten Gemeinden bilden einen gemeinsamen Tourismusverband, der die Bezeichnung „Tourismusverband Gesäuse“ trägt. Der Sitz des Tourismusverbands ist in der Gemeinde Admont.

(4) Die in § 1 aufgezählten und dem Tourismusverband „Hochsteiermark“ zugeordneten Gemeinden bilden einen gemeinsamen Tourismusverband, der die Bezeichnung „Tourismusverband Hochsteiermark“ trägt. Der Sitz des Tourismusverbands ist in der Gemeinde Bruck an der Mur.

(5) Die in § 1 aufgezählten und dem Tourismusverband „Murau“ zugeordneten Gemeinden bilden einen gemeinsamen Tourismusverband, der die Bezeichnung „Tourismusverband Murau“ trägt. Der Sitz des Tourismusverbands ist in der Gemeinde Murau.

(6) Die in § 1 aufgezählten und dem Tourismusverband „Murtal“ zugeordneten Gemeinden bilden einen gemeinsamen Tourismusverband, der die Bezeichnung „Tourismusverband Murtal“ trägt. Der Sitz des Tourismusverbands ist in der Gemeinde Spielberg.

(7) Die in § 1 aufgezählten und dem Tourismusverband „Oststeiermark“ zugeordneten Gemeinden bilden einen gemeinsamen Tourismusverband, der die Bezeichnung „Tourismusverband Oststeiermark“ trägt. Der Sitz des Tourismusverbands ist in der Gemeinde Pöllau.

(8) Die in § 1 aufgezählten und dem Tourismusverband „Region Graz“ zugeordneten Gemeinden bilden einen gemeinsamen Tourismusverband, der die Bezeichnung „Tourismusverband Region Graz“ trägt. Der Sitz des Tourismusverbands ist in der Gemeinde Graz.

(9) Die in § 1 aufgezählten und dem Tourismusverband „Schladming-Dachstein“ zugeordneten Gemeinden bilden einen gemeinsamen Tourismusverband, der die Bezeichnung „Tourismusverband Schladming-Dachstein“ trägt. Der Sitz des Tourismusverbands ist in der Gemeinde Schladming.

(10) Die in § 1 aufgezählten und dem Tourismusverband „Südsteiermark“ zugeordneten Gemeinden bilden einen gemeinsamen Tourismusverband, der die Bezeichnung „Tourismusverband Südsteiermark“ trägt. Der Sitz des Tourismusverbands ist in der Gemeinde Deutschlandsberg.

(11) Die in § 1 aufgezählten und dem Tourismusverband „Thermen- Vulkanland“ zugeordneten Gemeinden bilden einen gemeinsamen Tourismusverband, der die Bezeichnung „Tourismusverband Thermen- Vulkanland“ trägt. Der Sitz des Tourismusverbands ist in der Gemeinde Fürstenfeld.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2026

Landesrecht Geschäftsordnung für den Rettungsfonds

(1) Der Vorsitzende hat das Kuratorium sowie das erweiterte Kuratorium nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangt.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums bzw. des erweiterten Kuratoriums sind mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen einzuberufen. Die Einberufung zur Sitzung hat schriftlich zu erfolgen. Eine Einberufung mit E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form ist nur zulässig, wenn das Mitglied bzw. Ersatzmitglied schriftlich zustimmt. Die Einberufung mit E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form gilt mit dem Verschicken an das Mitglied bzw. Ersatzmitglied als zugestellt. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen des Mitgliedes als behoben.

(3) Wenn ein Mitglied verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, hat es den Vorsitzenden unverzüglich darüber zu informieren. Dieser hat unverzüglich das jeweilige Ersatzmitglied zur Sitzung einzuberufen; Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Sitzungen des Kuratoriums und des erweiterten Kuratoriums können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall gilt Folgendes

Landesrecht Steiermärkische Ortsklassen- und Tourismusverbandsverordnung 2024 – StOTVO

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Ortsklassenverordnung 2017, LGBl. Nr. 151/2016 und alle auf Grund des § 3 Abs. 5 des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992 erlassenen und in der Grazer Zeitung kundgemachten Verordnungen außer Kraft.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten weiters außer Kraft

Landesrecht Geschäftsordnung für den Rettungsfonds

(1) Die Sitzungen des Kuratoriums und des erweiterten Kuratoriums sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.

(2) Der Vorsitzende hat die Beschlussfähigkeit gemäß § 12g Abs. 3 des Rettungsgesetzes festzustellen.

(3) Die Tagesordnung für eine Sitzung ist vom Vorsitzenden festzusetzen. Jedes Mitglied kann die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung verlangen. Anträge auf Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung müssen dem Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich übermittelt werden.

(4) Jede Tagesordnung hat zumindest den Punkt „Allfälliges“ zu enthalten. Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

(5) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung nur dann behandelt werden, wenn die beantragte Erledigung schriftlich vorliegt und wenn diesem Antrag vor Eingang in die Tagesordnung die Dringlichkeit zuerkannt wurde (Dringlichkeitsanträge). Dringlichkeitsanträge sind in der Reihenfolge der Antragstellung im Anschluss an die Anträge der ausgesandten Tagesordnung zu behandeln.

(6) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Zustellung der Tagesordnung und auch noch während der Sitzung in die zu den in Behandlung stehenden Gegenständen gehörigen Aktenunterlagen Einsicht zu nehmen.

(7) Für die Beschlussfassung gilt § 12g Abs. 3 des Rettungsgesetzes.

(8) Beschlüsse können in dringlichen Angelegenheiten auf Anordnung des Vorsitzenden unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Für die Zustimmungserfordernisse einer Beschlussfassung im Umlaufweg sind die Bestimmungen des § 12g Abs. 3 des Rettungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Ferner gilt für Beschlussfassungen im Umlaufweg Folgendes

(9) Anträge können vertagt werden, wenn sie noch nicht entscheidungsreif sind.

(10) Die Durchführung der gefassten Beschlüsse obliegt dem Vorsitzenden.

(11) Der Vorsitzende hat einen Mitarbeiter jener Abteilung, der die Geschäftsführung obliegt, mit der Schriftführung zu betrauen.

(12) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu verfassen, welche den Ort, den Tag und die Dauer der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, die wesentlichen Berichte und die gefassten Beschlüsse enthält. Sie ist vom Vorsitzenden und der schriftführenden Person zu unterfertigen. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist eine Ausfertigung der Niederschrift zuzustellen. Einwendungen sind spätestens bei der auf die Zustellung folgenden Sitzung vorzubringen. Falls keine Einwendungen erfolgen, gilt die Niederschrift als genehmigt. Über allfällige Einwendungen ist ein Beschluss zu fassen und dieser in der Niederschrift zu protokollieren.

Landesrecht Steiermärkische Ortsklassen- und Tourismusverbandsverordnung 2024 – StOTVO

(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 130/2023 tritt § 1 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 147/2024 tritt § 1 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2026 treten in Kraft

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 130/2023, LGBl. Nr. 147/2024, LGBl. Nr. 22/2026

Landesrecht Geschäftsordnung für den Rettungsfonds

(1) Das Kuratorium kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen nach Bedarf auf Dauer oder fallweise Ausschüsse einrichten und hat dabei zu bestimmen, wer in solchen Ausschüssen den Vorsitz führt. Der Ausschussvorsitzende hat dem Kuratorium über das Ergebnis der Beratungen in der darauffolgenden Sitzung des Kuratoriums Bericht zu erstatten.

(2) Das Kuratorium legt fest, welche Mitglieder des Kuratoriums und welche sonstigen fachlich befähigten Personen dem jeweiligen Ausschuss angehören.

(3) Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und unter Einrechnung des Ausschussvorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(4) Für Ausschusssitzungen gelten die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 und 4 sowie 3 Abs. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 12 sinngemäß.

Landesrecht Geschäftsordnung für den Rettungsfonds

(1) Die Erstattung von Berichten gemäß § 12f Abs. 2 lit. d des Rettungsgesetzes hat im Rahmen der Sitzung des Kuratoriums zu erfolgen, wobei auch auf schriftliche Dokumente verwiesen werden kann.

(2) Der wesentliche Inhalt der Berichte ist in der Niederschrift festzuhalten.

(3) Zu berichten ist insbesondere über

Landesrecht Geschäftsordnung für den Rettungsfonds

Für die Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums, des erweiterten Kuratoriums sowie der Ausschüsse gebührt weder den Mitgliedern, noch den Ersatzmitgliedern, noch anderen Teilnehmern ein Fahrtkostenersatz oder eine Entschädigung.

Landesrecht Geschäftsordnung für den Rettungsfonds

(1) Die Fondsstrategie des Rettungsfonds hat zu nachfolgenden Themenbereichen Näheres zu regeln

(2) Die Fondsstrategie wird nach vorangehender Befassung des erweiterten Kuratoriums vom Kuratorium mittels Beschluss festgelegt.

(3) Die Fondsstrategie wird regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, einer Evaluierung unterzogen.

Landesrecht Geschäftsordnung für den Rettungsfonds

(1) Der Voranschlag hat die geplanten Einnahmen und Ausgaben des kommenden Jahres in übersichtlicher und zweckmäßiger Weise darzustellen und hat detaillierte Angaben mindestens zu nachfolgenden Positionen zu enthalten

(2) Im Voranschlag werden den Werten des Voranschlages die Werte des letztgenehmigten Rechnungsabschlusses sowie die Werte des Voranschlages des Vorjahres gegenübergestellt.

Landesrecht Geschäftsordnung für den Rettungsfonds

Der Rechnungsabschluss ist in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darzustellen. Die Struktur des Abschlusses ist entsprechend dem Voranschlag zu gliedern. Maßgebliche Mehr- oder Minderausgaben sowie maßgebliche Mehr- oder Mindereinnahmen gegenüber den im gemäß § 8 erstellten Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres enthaltenen Voranschlagswerten sind zu begründen. Zudem ist eine Bilanz zu erstellen.

Landesrecht Geschäftsordnung für den Rettungsfonds

Der Tätigkeitsbericht des Rettungsfonds hat jedenfalls Ausführungen zu enthalten

Landesrecht Geschäftsordnung für den Rettungsfonds

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Rettungsfonds, LGBl.Nr. 8/1991, außer Kraft.

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