Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz
Inhaltsübersicht (57)
Gesetzestext (57 Artikel)
Steiermark
09.01.2024
Vorarlberg
28.06.2024
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Vorarlberg
27.08.2024
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“
(2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich
(3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine juristische Person oder jedes Rechtssubjekt, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures oder Vereinigungen.
(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
(5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.
(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.
(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Die Finanzierung der Leistungen erfolgt durch das Land und die Gemeinden im Verhältnis 60 : 40.
(3) Der 40 %-Gemeindeanteil ist auf die Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und Interessentenbeiträgen sowie aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil und aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß § 25, § 26 und § 27 Finanzausgleichsgesetz 2024, FAG 2024, aus dem zweitvorangegangenen Jahr) nach den folgenden Bestimmungen umzulegen (Sozial- und Pflegeleistungsumlage, Tagesbetreuungs- und Schulassistenzumlage).
(4) Die Finanzkraft der Stadt Graz gemäß Abs. 3 ist um Euro 30 Millionen jährlich zu vermindern. Dieser Betrag ist um den Veränderungsfaktor des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2015 (VPI 2015) oder einen an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember des zweitvorangehenden Jahres zu erhöhen oder zu vermindern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024
(1) Diese Verordnung enthält die näheren Vorschriften über die Anrechnung von Ausbildung und praktischer Erfahrung bei der Einstufung von Gemeindeangestellten im „Gehaltssystem neu“.
(2) Bei der Einstufung von Gemeindeangestellten ist die individuelle Ausbildung und praktische Erfahrung nur insoweit anzurechnen, als sich dies aus den folgenden Bestimmungen ergibt.
(3) Verfügt der Gemeindeangestellte bei der Einstufung über eine höherwertige Ausbildung als in der Modellstelle festgelegt, verringert sich die erforderliche praktische Erfahrung; umgekehrt erhöht sich im Falle einer Ausbildung, welche die in der Modellstelle festgelegten Anforderungen nicht erreicht, die erforderliche praktische Erfahrung. Die für die jeweilige Modellstelle erforderliche Ausbildung und praktische Erfahrung sowie deren wechselseitige Berücksichtigung sind in der Anlage 1 dargestellt.
Vorarlberg
28.06.2024
(1) Jede Vertragspartei fördert und lässt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu.
(2) Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.
(1) Die auf Leistungen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 1 lit. b und g, entfallende Sozial- und Pflegeleistungsumlage berechnet sich im Voraus auf Basis der vom Land für diese Leistungen budgetierten, nicht durch direkt zuordenbare Einzahlungen bedeckten Auszahlungen (in der Folge „unbedeckte Auszahlungen“) und den gemäß Abs. 3 anerkannten unbedeckten Auszahlungen.
(2) Die sich nach Abs. 1 errechnete Sozial- und Pflegeleistungsumlage ist vom Land in monatlichen Teilbeträgen bis zum 3. eines Monats von den Ertragsanteilen der Gemeinden, ausgenommen die Stadt Graz (im Folgenden „Stadt“), einzubehalten. Die Ausnahme für die Stadt Graz gilt nicht für Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. f und h sowie Z 2 und Z 3.
(3) Die Stadt hat dem Land jährlich bis zum 15. März des laufenden Finanzjahres eine Schätzung der im folgenden Finanzjahr für die Leistungen gemäß Abs. 1, ausgenommen die Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. f und h sowie Z 2 und Z 3, zu erwartenden unbedeckten Auszahlungen zu übermitteln. Bei Erstellung von Landesbudgets für zwei Finanzjahre erstreckt sich diese Verpflichtung auf diese beiden Finanzjahre. Das Land hat die Schätzung zu prüfen. Ergeben sich Bedenken gegen die Plausibilität, hat das Land dies der Stadt bis 15. Mai des laufenden Finanzjahres mitzuteilen und die Stadt zu hören. Die unbedeckten Auszahlungen sind von der Stadt vorläufig zu tragen. Das Land hat der Stadt die Differenz aus den vom Land anerkannten unbedeckten Auszahlungen und der auf die Stadt gemäß Abs. 1 entfallende Sozial- und Pflegeleistungsumlage in monatlichen Teilbeträgen (Akontierung) bis zum 3. jedes Monats zu überweisen.
(4) Das Land hat für das abzuschließende Finanzjahr eine Schlussrechnung über die Sozial- und Pflegeleistungsumlage bis spätestens 15. Juni des laufenden Finanzjahres zu erstellen und den Einbehalten/Akontierungen gemäß Abs. 2 und 3 gegenüberzustellen. Die Stadt hat dem Land hiefür bis spätestens 31. Jänner des laufenden Finanzjahres eine Aufstellung ihrer auf die Leistungen gemäß Abs. 1 entfallenden direkt zuordenbaren Einzahlungen und sämtliche auf diese Leistungen entfallenden Auszahlungen für das abzuschließende Finanzjahr vorzulegen und deren Höhe glaubhaft zu machen. Der Rechnungsabschluss der Stadt ist dem Land unverzüglich, spätestens ein Monat nach dessen Beschlussfassung im Gemeinderat, zu übermitteln. Die Landesregierung hat das Recht, die Aufstellung der Stadt an Ort und Stelle zu prüfen; dazu sind den Organen des Landes sämtliche Auskünfte zu erteilen und die Bezug habenden Unterlagen vorzulegen.
(5) Ergibt die Schlussrechnung ein Guthaben/einen Übergenuss des Landes, hat das Land diesen Betrag mit den von den Gemeinden, ausgenommen die Stadt, einbehaltenen Ertragsanteilen durch Einbehalt/Überweisung von/mit den laufenden Einbehalten des laufenden Finanzjahres zu begleichen/gegen zu verrechnen.
(6) Ergibt die Schlussrechnung ein Guthaben/einen Übergenuss der Stadt, hat das Land diesen Betrag mit/von den laufenden Akontierungen des laufenden Finanzjahres an die Stadt zu überweisen/einzubehalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2025
Ausbildungen werden angerechnet, wenn sie für die Erfüllung der Aufgaben der Modellstelle zweckdienlich sind. Dies gilt nicht, sofern für eine Modellstelle gemäß Anlage 1 ein Lehrabschluss Berücksichtigung findet, der nicht zweckdienlich ist.
(1) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.
(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.
(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.
(4) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt aus
(1) Die auf Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b entfallende Tagesbetreuungsumlage berechnet sich im Voraus auf Basis der gemäß Abs. 2 vom Land anerkannten unbedeckten Auszahlungen aller Gemeinden/Gemeindeverbände für deren Tagesbetreuung (in der Folge „Tagesbetreuungsgemeinden/Tagesbetreuungsgemeindeverbände“).
(2) Tagesbetreuungsgemeinden/Tagesbetreuungsgemeindeverbände haben dem Land bis zum 15. April des laufenden Finanzjahres eine Schätzung der im folgenden Finanzjahr für die Tagesbetreuung zu erwartenden, unbedeckten Auszahlungen zu übermitteln. Bei Erstellung von Landesbudgets für zwei Finanzjahre erstreckt sich diese Verpflichtung auf diese beiden Finanzjahre. Das Land hat diese Schätzung zu prüfen. Ergeben sich Bedenken gegen die Plausibilität, hat das Land dies der Tagesbetreuungsgemeinde/dem Tagesbetreuungsgemeindeverband bis 15. Juni des laufenden Finanzjahres mitzuteilen und diese/diesen zu hören.
(3) Die sich nach Abs. 1 ergebende Tagesbetreuungsumlage ist vom Land in monatlichen Teilbeträgen bis zum 3. eines Monats von den Ertragsanteilen der Gemeinden, ausgenommen die Tagesbetreuungsgemeinden, einzubehalten.
(4) Die unbedeckten Auszahlungen sind von den Tagesbetreuungsgemeinden/Tagesbetreuungsgemeindeverbänden vorläufig zu tragen. Das Land hat
(5) Für das abzuschließende Finanzjahr hat das Land eine Schlussrechnung über die Tagesbetreuungsumlage bis spätestens 15. Juni des laufenden Finanzjahres zu erstellen und den Einbehalten/Akontierungen gemäß Abs. 3 und 4 gegenüberzustellen. Die Tagesbetreuungsgemeinden/ Tagesbetreuungsgemeindeverbände haben dem Land hiefür bis spätestens 31. Jänner des laufenden Finanzjahres eine Aufstellung ihrer auf die Tagesbetreuung entfallenden direkt zuordenbaren Einzahlungen und sämtliche auf diese Leistungen entfallenden Auszahlungen für das abzuschließende Finanzjahr vorzulegen und deren Höhe glaubhaft zu machen und ihren Rechnungsabschluss unverzüglich, spätestens ein Monat nach dessen Beschlussfassung im Gemeinderat/in der Gemeindeverbandsversammlung, zu übermitteln. Die Landesregierung hat das Recht, die Aufstellung der Tagesbetreuungsgemeinden/Tagesbetreuungsgemeindeverbände an Ort und Stelle zu prüfen; dazu sind den Organen des Landes sämtliche Auskünfte zu erteilen und die Bezug habenden Unterlagen vorzulegen.
(6) Ergibt die Schlussrechnung ein Guthaben/einen Übergenuss des Landes, hat das Land diesen Betrag mit den von den Gemeinden, ausgenommen die Tagesbetreuungsgemeinden, einbehaltenen Ertragsanteilen durch Einbehalt/Überweisung von/mit den laufenden Einbehalten des laufenden Finanzjahres zu begleichen/gegen zu verrechnen.
(7) Ergibt die Schlussrechnung ein Guthaben/einen Übergenuss einer Tagesbetreuungsgemeinde/eines Tagesbetreuungsgemeindeverbandes, hat das Land diesen Betrag mit/von den laufenden Akontierungen des laufenden Finanzjahres an die betroffene Tagesbetreuungsgemeinde/an den betroffenen Tagesbetreuungsgemeindeverband zu überweisen/einzubehalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2024, LGBl. Nr. 101/2025
(1) Als praktische Erfahrung gelten
(2) Als praktische Erfahrung gelten auch die im Rahmen einer Tätigkeit nach Abs. 1 lit. a bis c liegenden Zeiten
(3) Praktische Erfahrung liegt nur insoweit vor, als diese im Rahmen von Tätigkeiten mit einem Beschäftigungsausmaß von zumindest 10 Stunden pro Woche erworben wurde.
(4) Zeiten der praktischen Erfahrung sind vom Gemeindeangestellten zumindest glaubhaft zu machen. Ein Versicherungsdatenauszug ist vorzulegen.
(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Vereinbarungen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Angelegenheiten zur Verfügung.
(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.
(1) Die auf Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. g entfallende Schulassistenzumlage berechnet sich im Voraus auf Basis der von den Gemeinden, die Schulassistenz in Sinne StSchAG bereitstellen (im Folgenden „Schulassistenzgemeinden“), gemäß Abs. 3 anerkannten unbedeckten Auszahlungen.
(2) Die Schulassistenzumlage ist vom Land in monatlichen Teilbeträgen bis zum 3. eines Monats von den Ertragsanteilen der Gemeinden, ausgenommen die Schulassistenzgemeinden, einzubehalten.
(3) Schulassistenzgemeinden haben dem Land bis zum 15. April des laufenden Finanzjahres eine Schätzung der im folgenden Finanzjahr zu erwartenden, unbedeckten Auszahlungen zu übermitteln. Bei Erstellung von Landesbudgets für zwei Finanzjahre erstreckt sich die Verpflichtung der Schulassistenzgemeinden auf diese zwei Finanzjahre. Das Land hat diese Schätzung zu prüfen. Ergeben sich Bedenken gegen die Plausibilität, hat das Land dies den Schulassistenzgemeinden bis 15. Juni des laufenden Finanzjahres mitzuteilen und diese zu hören. Die unbedeckten Auszahlungen sind von den Schulassistenzgemeinden vorläufig zu tragen. Übersteigt die Schulassistenzumlage einer Schulassistenzgemeinde die von ihr vorläufig zu tragenden unbedeckten Auszahlungen, so ist die Differenz vom Land sinngemäß Abs. 2 einzubehalten. Das Land hat den Schulassistenzgemeinden die Differenz aus den anerkannten, unbedeckten Auszahlungen und die auf die Schulassistenzgemeinde gemäß Abs. 1 entfallende Schulassistenzumlage in monatlichen Teilbeträgen (Akontierung) bis zum 3. eines Monats zu überweisen. Schulassistenzgemeinden, die eine Schätzung nicht fristgerecht übermittelt haben, haben die unbedeckten Auszahlungen vorläufig zu tragen. Sie erhalten keine Akontierungen und das Land hat auch deren Schulassistenzumlage gemäß Abs. 2 einzubehalten.
(4) Für das abzuschließende Finanzjahr hat das Land eine Schlussrechnung über die Schulassistenzumlage bis spätestens 15. Juni des laufenden Finanzjahres zu erstellen und den Einbehalten/Akontierungen gemäß Abs. 2 und 3 gegenüberzustellen. Die Schulassistenzgemeinden haben dem Land hiefür bis spätestens 31. Jänner des laufenden Finanzjahres eine Aufstellung ihrer auf die Bereitstellung von Schulassistenz gemäß StSchAG entfallenden direkt zuordenbaren Einzahlungen und sämtliche auf diese Leistungen entfallenden Auszahlungen für das abzuschließende Finanzjahr vorzulegen und deren Höhe glaubhaft zu machen. Der Rechnungsabschluss der Schulassistenzgemeinden ist dem Land unverzüglich, spätestens einen Monat nach dessen Beschlussfassung im Gemeinderat, elektronisch zu übermitteln. Die Landesregierung hat das Recht die Aufstellung der Schulassistenzgemeinden an Ort und Stelle zu prüfen; dazu sind den Organen des Landes sämtliche Auskünfte zu erteilen und die Bezug habenden Unterlagen vorzulegen.
(5) Ergibt die Schlussrechnung ein Guthaben/einen Übergenuss des Landes, hat das Land diesen Betrag mit den von den Gemeinden, ausgenommen die Schulassistenzgemeinden, einbehaltenen Ertragsanteilen durch Einbehalt/Überweisung von/mit den laufenden Einbehalten des laufenden Finanzjahres zu begleichen/gegen zu verrechnen.
(6) Ergibt die Schlussrechnung ein Guthaben/einen Übergenuss einer Schulassistenzgemeinde, hat das Land diesen Betrag mit/von den laufenden Akontierungen des laufenden Finanzjahres an die betroffene Schulassistenzgemeinde zu überweisen/einzubehalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2024, LGBl. Nr. 101/2025
(1) Praktische Erfahrung ist gemäß § 5 als einschlägig, dienlich oder nicht relevant zu bewerten. Einschlägige praktische Erfahrung wird zur Gänze und dienliche praktische Erfahrung zu einem Drittel auf die erforderliche praktische Erfahrung angerechnet. Keine Anrechnung erfolgt, wenn die praktische Erfahrung nicht relevant ist.
(2) Jeder Zeitraum kann nur einmal auf die erforderliche praktische Erfahrung angerechnet werden. Wird zeitgleich mit einer Ausbildung auch praktische Erfahrung erworben, ist diese praktische Erfahrung nur insoweit anrechenbar, als sie das durch die Ausbildung kompensierte Ausmaß an zusätzlicher praktischer Erfahrung übersteigt. Das durch eine bestimmte Ausbildung kompensierte Ausmaß an zusätzlicher praktischer Erfahrung ergibt sich aus Anlage 1.
(3) Die Zeiten der anrechenbaren praktischen Erfahrung werden zusammengerechnet; die sich daraus ergebenden vollen Monate stellen die für die Einstufung des Gemeindeangestellten relevante praktische Erfahrung dar.
(1) Ergibt sich aus der Berechnung der Umlagen gemäß § 2, § 3 und § 4, dass die Ertragsanteile einer Gemeinde zur Bedeckung der Umlagen nicht ausreichen, kann das Land den Anteil der Umlagen, der nicht durch die auf die betroffene Gemeinde entfallenden Ertragsanteile bedeckt ist (unbedeckte Umlage), der Gemeinde vorschreiben. Die Gemeinde hat die unbedeckte Umlage binnen 14 Tagen an das Land zu überweisen.
(2) Kann ein Übergenuss gemäß § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 7 und § 4 Abs. 6 vom Land nicht zur Gänze mit den laufenden Akontierungen des laufenden Finanzjahres verrechnet werden, kann das Land den nicht verrechenbaren Übergenuss der Stadt/der Tagesbetreuungsgemeinde oder dem Tagesbetreuungsverband/der Schulassistenzgemeinde vorschreiben. Diese haben den vorgeschriebenen Betrag binnen 14 Tagen an das Land zu überweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024, LGBl. Nr. 101/2025
(1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen
(2) Die Entschädigung
(3) Ein Investor einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, hat das Recht, den Fall einschließlich der Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
(1) Das Land tritt mit Wirkung ab 1. Jänner 2024 als Gesamtrechtsnachfolger ein
(2) In alle übrigen Rechte und Pflichten treten die ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden gemeinsam ein und haften solidarisch für alle Verbindlichkeiten des aufgelösten Sozialhilfeverbandes.
(1) Die Bewertung der praktischen Erfahrung als einschlägig, dienlich oder nicht relevant hat anhand des in der Anlage 2 dargestellten Schemas zu erfolgen.
(2) Die praktische Erfahrung gilt als einschlägig, wenn die zu bewertenden Tätigkeiten ähnlich oder gleich und mit gleichen oder höheren Anforderungen verbunden sind wie die Tätigkeiten in der vorgesehenen Verwendung im Gemeindedienst. Dasselbe gilt, wenn die zu bewertenden Tätigkeiten mit den Tätigkeiten in der vorgesehenen Verwendung verwandt und mit höheren Anforderungen verbunden sind.
(3) Tätigkeiten im Rahmen des Gerichts- und Verwaltungspraktikums, des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes sowie des Freiwilligen Sozialen Jahres gelten als einschlägige praktische Erfahrung.
(4) Die praktische Erfahrung gilt als dienlich, wenn die zu bewertenden Tätigkeiten ähnlich oder gleich, aber mit geringeren Anforderungen verbunden sind, wie die Tätigkeiten in der vorgesehenen Verwendung im Gemeindedienst. Dasselbe gilt, wenn die zu bewertenden Tätigkeiten mit den Tätigkeiten in der vorgesehenen Verwendung verwandt und mit gleichen Anforderungen verbunden sind.
(5) Die praktische Erfahrung gilt als nicht relevant, wenn die zu bewertenden Tätigkeiten mit den Tätigkeiten in der vorgesehenen Verwendung verwandt und mit geringeren Anforderungen verbunden sind oder es sich um fremde Tätigkeiten handelt.
(6) Entsprechend der Bewertung der praktischen Erfahrung als einschlägig, dienlich oder nicht relevant sind auch die damit in Zusammenhang stehenden Zeiten gemäß § 3 Abs. 2 zu bewerten.
(1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist.
(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch
(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Sozial- und Pflegegremium (im Folgenden Gremium) eingerichtet.
(2) Die Mitglieder des Gremiums werden, soweit sie diesem nicht Kraft ihrer Funktion angehören, von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt. Das Gremium besteht aus folgenden Mitgliedern
(3) Der Vorsitz wechselt halbjährlich zwischen den Mitgliedern gemäß Abs. 2 Z 1, 3, 8 und 9; beginnend mit dem Mitglied gemäß Abs. 2 Z 8.
(4) Dem Gremium obliegen folgende Aufgaben
(5) Das Gremium ist von der/vom Vorsitzenden mindestens zwei Mal im Jahr einzuberufen.
(6) Die Mitglieder und die/der Vorsitzende bleiben bis zur Konstituierung des neuen Gremiums nach der Landtagswahl in ihrer Funktion. Die konstituierende Sitzung ist von der bisherigen/dem bisherigen Vorsitzenden einzuberufen und von dieser/diesem bis zur Wahl der neuen/des neuen Vorsitzenden zu leiten.
(7) Das Gremium hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der insbesondere die Rechte und Pflichten der Mitglieder und deren Vertretung zu regeln sind.
(1) Gleiche Tätigkeiten liegen vor, wenn die praktische Erfahrung nach Art und Wesensgehalt mit den in der Stellenbeschreibung der vorgesehenen Verwendung beschriebenen Tätigkeiten im Gemeindedienst im Wesentlichen übereinstimmen.
(2) Ähnliche Tätigkeiten liegen vor, wenn die praktische Erfahrung nach Art und Wesensgehalt mit den in der Stellenbeschreibung der vorgesehenen Verwendung beschriebenen Tätigkeiten im Gemeindedienst überwiegend übereinstimmen.
(3) Verwandte Tätigkeiten liegen vor, wenn die praktische Erfahrung nach Art und Wesensgehalt mit den in der Stellenbeschreibung der vorgesehenen Verwendung beschriebenen Tätigkeiten im Gemeindedienst zumindest teilweise übereinstimmen.
(4) Fremde Tätigkeiten liegen vor, wenn die praktische Erfahrung nach Art und Wesensgehalt mit den in der Stellenbeschreibung der vorgesehenen Verwendung beschriebenen Tätigkeiten im Gemeindedienst nicht oder nur geringfügig übereinstimmen.
(1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere
(2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können.
(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.
(4) Unbeschadet Absatz 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivaten, Transferberichten oder -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.
Verweise in diesem Gesetz auf das Finanzausgleichsgesetz 2024 sind als Verweise auf BGBl. I Nr. 168/2023 zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024
(1) Stimmen die Anforderungen der praktischen Erfahrung im Wesentlichen mit den Anforderungen der vorgesehenen Verwendung im Gemeindedienst überein, liegen gleiche Anforderungen vor.
(2) Liegen die Anforderungen der praktischen Erfahrung deutlich unter den Anforderungen der vorgesehenen Verwendung im Gemeindedienst, liegen geringere Anforderungen vor.
(3) Liegen die Anforderungen der praktischen Erfahrung deutlich über den Anforderungen der vorgesehenen Verwendung im Gemeindedienst, liegen höhere Anforderungen vor.
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei Teil Eins die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.
(1) Die Bezirkshauptfrau/Der Bezirkshauptmann hat ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die den Organen des Sozialhilfeverbandes übertragenen Aufgaben als Übergangsobfrau/Übergangsobmann wahrzunehmen. Sie/Er kann für den Fall ihrer/seiner Verhinderung eine Vertretung aus dem Kreis der Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft bestellen; dies ist dem Land schriftlich anzuzeigen. Sie/Er hat alle zur Abwicklung der Auflösung des Sozialhilfeverbandes erforderlichen Geschäfte und Angelegenheiten zu besorgen. Sie/Er hat dem Land nach Ablauf des Rechnungsjahres 2023 eine Aufstellung der gesamten Auszahlungen und Einzahlungen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 1 lit. b und g, für das Jahr 2023 vorzulegen. Im Fall einer Differenz der geschätzten Kosten zu den tatsächlichen Kosten gilt § 2 Abs. 4 und 5 sowie § 4a sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Abrechnung gegenüber den ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden die Finanzkraft (Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und Interessentenbeiträgen sowie aus den Ertragsanteilen ohne Bedarfszuweisungsanteil aus dem zweitvorangegangenen Jahr) in ihrem jeweiligen politischen Bezirk heranzuziehen ist.
(2) Die bisherige Geschäftsstelle eines Sozialhilfeverbandes (Bezirkshauptmannschaft) hat den Entwurf des Rechnungsabschlusses des Sozialhilfeverbandes für das Finanzjahr 2023 so rechtzeitig zu erstellen, dass dieser von der Übergangsobfrau/vom Übergangsobmann möglichst vier Monate nach dem Ende des abzuschließenden Finanzjahres festgesetzt werden kann. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der § 88 und § 89 GemO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Übergangsobfrau/der Übergangsobmann den aufgelegten Entwurf des Rechnungsabschlusses den ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden elektronisch (per E-Mail) zur Einsicht und Einbringung von schriftlichen Einwendungen zu übermitteln hat.
(3) Nach Festsetzung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2023 hat die Übergangsobfrau/der Übergangsobmann das nach Berücksichtigung des § 5 Abs. 1 verbleibende Vermögen des jeweiligen Sozialhilfeverbandes festzustellen und zur Abdeckung von Verbindlichkeiten gemäß § 5 Abs. 2 heranzuziehen. Das danach verbleibende Vermögen ist auf die ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden gemäß § 1 Abs. 3 auf Basis der Finanzkraft gemäß Abs. 1 aufzuteilen und bis zum 3. des der Feststellung zweitfolgenden Monats vom Land an die jeweiligen ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden zu überweisen. Reicht das Vermögen des Sozialhilfeverbandes nicht aus, um die Verbindlichkeiten zu bedecken, ist dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. § 2 Abs. 4 und 5 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Verbindlichkeiten von den ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden auf Basis der Finanzkraft gemäß Abs. 1 zu begleichen sind.
(4) Über Streitigkeiten aus der Vermögensauseinandersetzung zwischen den ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden und dem Land sowie zwischen den ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden untereinander entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(5) Der von den Sozialhilfeverbänden gemäß § 21 Abs. 4 SHG in der Fassung LGBl. Nr. 1/2022 an das Land zu leistende Kostenersatz für das Finanzjahr 2023 sowie offene Kostenersätze aus davorliegenden Finanzjahren sind dem Land von den ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden im Jahr 2024 zu vergüten. § 2 Abs. 4 und 5 sowie § 4a gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Abrechnung gegenüber den ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden die Finanzkraft gemäß Abs. 1 heranzuziehen ist.
(6) Für die Leistungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 haben die ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden dem Land im Finanzjahr 2024 eine Pauschale in Höhe von 30 000 Euro zu leisten. § 2 Abs. 4 und 5 sowie § 4a gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Abrechnung gegenüber den ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden die Finanzkraft gemäß Abs. 1 heranzuziehen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
(2) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Anrechnung von Ausbildung und praktischer Erfahrung von Gemeindeangestellten im „Gehaltssystem neu“, LGBl.Nr. 54/2024, tritt am 1. September 2024 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2024
(1) Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich spezieller Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.
(2) Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, allgemeine oder spezielle Regelungen, durch die Investitionen von Staatsangehörigen oder Unternehmen der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so gehen diese Regelungen dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger sind.
Die erste konstituierende Sitzung des Gremiums ist durch das Mitglied gemäß § 6 Abs. 2 Z 8 einzuberufen.
Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren eines Staates, der nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.
(1) Die Sozial- und Pflegeleistungsumlage für Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, d, e, f und h, Z 2 und 3 ist in den Finanzjahren 2024 (t) bis 2031 (t+7) gemäß § 1 Abs. 3 und 4, § 2 und nach den folgenden Bestimmungen so zu berechnen, dass sich der Anteil der Berechnung gemäß Abs. 2, 3 und 4 in den Finanzjahren 2024 (t) bis 2031 (t+7) jeweils um ein Achtel reduziert.
(2) Das Land ist in den Finanzjahren 2024 (t) bis 2031 (t+7) berechtigt, anteilig den 40 %-Gemeindeanteil auf die Gemeinden des jeweiligen politischen Bezirks nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und Interessentenbeiträgen sowie aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil und aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß § 25, § 26 und § 27 FAG 2024 aus dem zweitvorangegangenen Jahr) in ihrem politischen Bezirk umzulegen (Sozial- und Pflegeleistungsumlage-ALT). Den Gemeinden obliegt die Kostentragung jener Leistungen, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich ihres jeweiligen politischen Bezirks zuerkannt werden.
(3) Für den Einbehalt der auf die Gemeinden, ausgenommen die Stadt, entfallenden Sozial- und Pflegeleistungsumlage-ALT und die Schlussrechnung dieser Umlage gegenüber den Gemeinden, ausgenommen die Stadt, gelten § 2 Abs. 3, 4 und 5 sowie § 4a sinngemäß.
(4) Die unbedeckten Auszahlungen der Stadt für die Leistungen gemäß Abs. 1, sind vorläufig von der Stadt zu tragen. Das Land hat 60 % der unbedeckten Auszahlungen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 3, 4 und 6 der Stadt zu ersetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024
Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens der Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.
Für das Finanzjahr 2024 werden die unbedeckten Auszahlungen je Tagesbetreuungsgemeinde/Tagesbetreuungsgemeindeverband durch das Land geschätzt und beruht die Akontierung gemäß § 3 Abs. 3 auf dieser Schätzung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 3.
(1) Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, wenn möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Kann sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten
(2) Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 lit. c nach 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, jedoch nicht später als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971
Für die Finanzjahre 2024 und 2025 werden die unbedeckten Auszahlungen je Schulassistenzgemeinde durch das Land geschätzt und beruht die Akontierung gemäß § 4 Abs. 3 auf dieser Schätzung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 4.
Geldstrafen, die im Gebiet der Stadt Graz verhängt werden, und Erlöse verfallener Sachen, die gemäß § 15 VStG dem Land zufließen, werden der Stadt Graz für Zwecke der in § 1 genannten gesetzlichen Bestimmungen gewidmet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2024
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren gemäß diesem Teil zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann jedoch nicht einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein örtliches Gericht einer Vertragspartei über die Streitigkeit entschieden hat.
(2) Die in Absatz 1 erwähnte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied der New Yorker Konvention 2) ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.
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2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2024 treten in Kraft
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2024 treten in Kraft
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 12b mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 101/2025 treten in Kraft
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024, LGBl. Nr. 98/2024, LGBl. Nr. 101/2025
Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.
(1) Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(2) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.
(1) Schiedsurteile, die einen Zuspruch von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren
(2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Partei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.
(1) Auf Antrag einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage, nachdem die andere Vertragspartei von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt wurde, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.
(2) Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins dieses Kapitels unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das in dieser Streitigkeit ergangene Schiedsurteil zu befolgen bzw. einzuhalten, oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.
(1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise
Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei (2) Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Vertragspartei die andere Vertragspartei von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt hat, die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterwerfen, bestellt. Der Vorsitzende ist innerhalb von weiteren zwei (2) Monaten zu bestellen.
(2) Werden die in Absatz 1 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann jede Vertragspartei in Ermangelung einer relevanten Vereinbarung den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Falle seiner Verhinderung, das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Bedingungen zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.
(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(2) Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, gilt für Angelegenheiten, die nicht unter andere in diesem Teil enthaltene Bestimmungen fallen, die Freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs.
(1) Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei Rechtsschutz in folgender Form gewähren
(2) Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.
Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.
Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Vertragspartei zu entscheiden, vollstreckt werden.
(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 25 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Wien, am 17. Juli 2001, in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.