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20001767 AT

Einkommensgrenzenverordnung 2023

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Landesrecht Einkommensgrenzenverordnung 2023

Steiermark

05.10.2023

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen

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Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 44/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

31.01.2003

Abkürzung

AEV Oberflächenbehandlung

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen (AEV Oberflächenbehandlung)

StF: BGBl. II Nr. 44/2002 [CELEX-Nr.: 376L0464, 383L0514, 384L0156, 386L0280, 390L0415, 396L0061]

Änderung

BGBl. II Nr. 128/2019

BGBl. II Nr. 68/2026 [CELEX-Nr.: 32010L0075]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet

Schlagworte

e-rk3

BGBl. Nr. 215/1959, Methodenanpassungsverordnung Wasser (BGBl. II Nr. 128/2019)

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026

Gesetzesnummer

20001767

Dokumentnummer

NOR30001920

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen

I)

Anforderungen an

Einleitungen in

ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an

Einleitungen in

eine öffentliche

Kanalisation

Allgemeine Parameter

Temperatur

30 °C

35 °C

Toxizität

Bakterientoxizität GL

8

a)

Fischeitoxizität GF,Ei b)

4

a)

Abfiltrierbare Stoffe c)

30 mg/L

150 mg/L d)

pH-Wert

6,5 – 9,0

6,5 – 10,0

Anorganische Parameter

Aluminium

ber. als Al

3,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Arsen

ber. als As

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Barium

ber. als Ba

5,0 mg/L

5,0 mg/L

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Cadmium

ber. als Cd

0,1 mg/L

e)

0,1 mg/L

e)

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/L

f)

0,5 mg/L

f)

Chrom(VI)

ber. als Cr

0,1 mg/L

g)

0,1 mg/L

g)

Cobalt

ber. als Co

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Eisen

ber. als Fe

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/L

h)

0,5 mg/L

h)

Quecksilber

ber. als Hg

0,01 mg/L

i)

0,01 mg/L

i)

Selen

ber. als Se

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Silber

ber. als Ag

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Zink

ber. als Zn

1,0 mg/L

j), k)

1,0 mg/L

j), k)

Zinn

ber. als Sn

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Chlor – Freies Chlor

ber. als Cl2 l)

0,2 mg/L

0,2 mg/L

Ammonium

ber. als N

20 mg/L

m)

200 mg/L

n)

Ammoniak

ber. als N

0,5 mg/L

20 mg/L

n)

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Cyanid – Gesamt

ber. als CN

2,0 mg/L

2,0 mg/L

Fluorid

ber. als F

20 mg/L

20 mg/L

Nitrit

ber. als N

1,5 mg/L

o)

10 mg/L

Phosphor – Gesamt

ber. als P

2,0 mg/L

–

Sulfat

ber. als SO4

–

p)

Sulfid

ber. als S

0,1 mg/L

1,0 mg/L

Organische Parameter

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)

ber. als C q)

r)

-

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2 q)

s)

–

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

ber. als Cl

1,0 mg/L

t), u)

1,0 mg/L

t), u)

Schwerflüchtige lipophile Stoffe

20 mg/L

100 mg/L v)

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/L

15 mg/L

Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX)

ber. als Cl

0,1 mg/L

w)

0,1 mg/L

w)

Landesrecht Einkommensgrenzenverordnung 2023

Die in § 2 Z 12 Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 festgesetzten Beträge werden wie folgt angepasst

30.000 Euro

49.600 Euro

34.000 Euro

56.300 Euro

4.000 Euro

6.570 Euro

800 Euro

1.310 Euro

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen

§ 1. (1) Die in der Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die einleitende Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten der Behandlung metallischer Oberflächen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen dient

(2) Abwasser aus Entfettungsbädern, Entmetallisierungsbädern und Nickelbädern, welches Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA), ihre Homologen und deren Salze enthält, darf nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Abs. 1 anfallen. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage mehrere Tätigkeiten des Abs. 1 Z 1 bis 13 durchgeführt, so sind die Abwässer aus diesen Tätigkeiten als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln.

(5) Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen

Landesrecht Einkommensgrenzenverordnung 2023

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. September 2023, in Kraft.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen

§ 2. Durch folgende Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Chrom(VI), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Selen, Silber, Zink, Zinn, Chlor – Freies Chlor, Ammonium, Ammoniak, Cyanid – leicht freisetzbar, Cyanid – Gesamt, Nitrit, Sulfid, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index) und Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX).

Landesrecht Einkommensgrenzenverordnung 2023

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Einkommensgrenzenverordnung 2019, LGBl. Nr. 76/2019, außer Kraft.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen

§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.

(2) Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tageseinsatzkapazität für Cadmium oder Quecksilber (in Kilogramm pro Tag).

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

(4) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut § 1 Abs. 1 Z 12 (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, folgende Mindestmesshäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt

(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen

§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, die nach dem 25. September 1992 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 sowie des Anhanges A zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen, BGBl. Nr. 609/1992, sowie Abschnitt VII der Verordnung BGBl. Nr. 537/1993 treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 5 Z 8, § 2, § 4 Abs. 4, Anhang A Pkt. 2.2 und Pkt. 34, Anhang A Fußnote b), j), l) und q) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.

(4) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2026 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 gilt im Sinne des § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 Folgendes

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen

§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt

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