Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20001762 AT

3. Sanierungsprogramm für Fließgewässer

22 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

Landesrecht 3. Sanierungsprogramm für Fließgewässer

Steiermark

27.07.2023

Landesrecht Verordnung über die Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) „Verwall“ und „Wiegensee“

Vorarlberg

30.11.2030

27.03.2024

Landesrecht Verordnung über die Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) „Verwall“ und „Wiegensee“

Vorarlberg

30.11.2030

27.03.2024

Landesrecht 3. Sanierungsprogramm für Fließgewässer

Steiermark

27.07.2023

Landesrecht Verordnung über die Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) „Verwall“ und „Wiegensee“

Vorarlberg

30.11.2030

27.03.2024

Landesrecht 3. Sanierungsprogramm für Fließgewässer

(1) Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2021 (NGP 2021) und des § 2 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2021, BGBl II Nr. 182/2022, zur Erreichung der festgelegten Umweltziele gemäß § 30a des WRG 1959 in den in Anlage 1 aufgelisteten Fließgewässerstrecken (Sanierungsgebieten).

(2) Wasserberechtigte in den Sanierungsgebieten haben – unabhängig von möglichen weiteren Sanierungsverpflichtungen – bis spätestens 22. Dezember 2026 die in § 2 festgelegten Maßnahmen umzusetzen. Innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Behörde ein den Vorgaben des Programms entsprechendes Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen.

(3) Über Antrag des Wasserberechtigten kann die Sanierungsfrist bis längstens 22. Dezember 2027 sowie erforderlichenfalls die Projektvorlagefrist bis längstens 22. Dezember 2025 verlängert werden, wenn der Wasserberechtigte nachweist, dass unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Aufwand für die sofortige Sanierung bzw. Projektierung in Hinblick auf den für den Schutz der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre.

Landesrecht Verordnung über die Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) „Verwall“ und „Wiegensee“

Die in den Anlagen 1 und 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot dargestellten Gebiete in den Gemeinden Silbertal, Gaschurn, St. Gallenkirch und Klösterle sind nach dieser Verordnung als Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) geschützt.

Landesrecht Verordnung über die Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) „Verwall“ und „Wiegensee“

Vorarlberg

30.11.2030

27.03.2024

Landesrecht Verordnung über die Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) „Verwall“ und „Wiegensee“

Vorarlberg

30.11.2030

27.03.2024

Landesrecht 3. Sanierungsprogramm für Fließgewässer

(1) Bei allen bewilligten Wasserentnahmen in jenen Sanierungsgebieten, die in Anlage 1 als für die Dotationswasserabgabe relevant ausgewiesen sind, ist eine den Vorgaben des § 13 Abs. 2 Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010, in der Fassung BGBl. II Nr. 128/2019, entsprechende Dotationswassermenge abzugeben.

(2) Bei allen bewilligten Anlagen in jenen Sanierungsgebieten, die in Anlage 1 als für die Durchgängigkeit relevant ausgewiesen sind, ist durch geeignete Vorkehrungen eine den Vorgaben des § 13 Abs. 5 Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer entsprechende Fischpassierbarkeit zu gewährleisten.

Landesrecht Verordnung über die Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) „Verwall“ und „Wiegensee“

(1) Zweck der Errichtung der Schutzgebiete ist es,

(2) Für das Erreichen des Schutzzwecks nach Abs. 1 kann die Landesregierung Managementpläne erstellen oder sonstige Vereinbarungen abschließen.

Landesrecht Verordnung über die Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) „Verwall“ und „Wiegensee“

Vorarlberg

30.11.2030

27.03.2024

Landesrecht Verordnung über die Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) „Verwall“ und „Wiegensee“

Vorarlberg

30.11.2030

27.03.2024

Landesrecht 3. Sanierungsprogramm für Fließgewässer

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Sanierungsverfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Landesrecht Verordnung über die Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) „Verwall“ und „Wiegensee“

(1) In den Schutzgebieten dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, den Schutzzweck nach § 2 zu beeinträchtigen. Danach ist es insbesondere verboten,

(2) In den Schutzgebieten sind Hunde an einer Leine zu führen, die nicht länger als drei Meter ist.

(3) Beeren dürfen nur in der Zeit vom 08:00 bis 17:00 Uhr und nur in einer Menge von höchstens 2 kg Frischgewicht je Person und Tag gesammelt werden. Hinsichtlich des Sammelns von Pilzen wird auf § 4 Abs. 1 der Naturschutzverordnung verwiesen.

Landesrecht 3. Sanierungsprogramm für Fließgewässer

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Juli 2023, in Kraft

Landesrecht Verordnung über die Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) „Verwall“ und „Wiegensee“

(1) Nachstehende Maßnahmen sind von den Schutzmaßnahmen nach § 3 ausgenommen

(2) Die Verbote des § 3 Abs. 1 lit. g, i, l, n und o sowie Abs. 2 gelten nicht für die übliche land- und forstwirtschaftliche, jagdliche und fischereiliche Nutzung, für Dienstverrichtungen von Organen der Behörde, für notwendige Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums sowie für die notwendige Versorgung von Schutzhütten; in der Zeit vom 1. April bis 10. Juli gilt die Ausnahme von § 3 Abs. 1 lit. o nur für unbedingt notwendige Flüge, wobei vorab das Einvernehmen mit der Gebietsbetreuung herzustellen ist.

(3) Unbeschadet der Ausnahmen nach Abs. 2 ist eine land- und forstwirtschaftliche, jagdliche und fischereiliche Nutzung der Schutzgebiete zulässig, soweit diese mit dem Schutzzweck nach § 2 vereinbar ist, die standorttypische Charakteristik des jeweiligen Biotoptyps nicht beeinträchtigt wird und der Schalenwildbestand in einer den natürlichen Gegebenheiten entsprechenden Bestandesdichte, Alters- und Geschlechterverteilung gehalten und sichergestellt wird, dass auch besonders verbissgefährdete Gehölzarten möglichst aufkommen können.

Landesrecht 3. Sanierungsprogramm für Fließgewässer

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, mit der ein 2. Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird, LGBl. Nr. 93/2019, außer Kraft.

Landesrecht Verordnung über die Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) „Verwall“ und „Wiegensee“

(1) Der Natura 2000 Beirat Verwall ist von der Landesregierung einzurichten und hat die Landesregierung in allen wesentlichen Angelegenheiten zu beraten, die die Natura 2000 Gebiete „Verwall“ und „Wiegensee“ betreffen.

(2) Der Natura 2000 Beirat Verwall hat

(3) Der Natura 2000 Beirat Verwall setzt sich zusammen aus

(4) Der Natura 2000 Beirat Verwall ist bei Bedarf sowie auf begründeten Antrag eines Mitglieds von der Landesregierung einzuberufen. Sofern dies im Hinblick auf die zu behandelnden Themen zweckmäßig ist, kann die Landesregierung weitere Personen zu den Sitzungen beratend hinzuziehen.

Landesrecht Verordnung über die Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) „Verwall“ und „Wiegensee“

(1) Von den Schutzmaßnahmen des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen erteilt werden, wenn ein Vorhaben

(2) Durch Bedingungen, Auflagen oder eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck nach § 2, nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(3) Pläne und Projekte in den Schutzgebieten unterliegen einem Verfahren gemäß § 15 der Naturschutzverordnung, soweit sich dies aus der genannten Bestimmung ergibt.

Landesrecht Verordnung über die Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) „Verwall“ und „Wiegensee“

Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.

Landesrecht Verordnung über die Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) „Verwall“ und „Wiegensee“

Die Verordnung tritt mit 30. November 2030 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →