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20001759 AT

Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Erneuerbare Energie

50 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (50)

Gesetzestext (50 Artikel)

Landesrecht Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Erneuerbare Energie – Solarenergie

Steiermark

22.06.2023

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der B 304 Stockerauer Straße – Anschlussstelle „Neustift (Umbau)“ und Anschlussstelle „Kollersdorf (Umbau)“ im Bereich der Marktgemeinde Kirchberg am Wagram

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Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 304 Stockerauer Straße – Anschlussstelle „Neustift (Umbau)“ und Anschlussstelle „Kollersdorf (Umbau)“ im Bereich der Marktgemeinde Kirchberg am Wagram

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 19/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

12.01.2002

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 304 Stockerauer Straße – Anschlussstelle „Neustift (Umbau)“ und Anschlussstelle „Kollersdorf (Umbau)“ im Bereich der Marktgemeinde Kirchberg am Wagram

StF: BGBl. II Nr. 19/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2026

Gesetzesnummer

20001759

Dokumentnummer

NOR30001912

Landesrecht Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Erneuerbare Energie – Solarenergie

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der B 304 Stockerauer Straße – Anschlussstelle „Neustift (Umbau)“ und Anschlussstelle „Kollersdorf (Umbau)“ im Bereich der Marktgemeinde Kirchberg am Wagram

Seite

2

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Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 304 Stockerauer Straße – Anschlussstelle „Neustift (Umbau)“ und Anschlussstelle „Kollersdorf (Umbau)“ im Bereich der Marktgemeinde Kirchberg am Wagram

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 19/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

12.01.2002

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

1.

Die Anschlussstelle “Neustift (Umbau)” der B 304 Stockerauer Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Kirchberg am Wagram wie folgt bestimmt

Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen liegen zwischen km 92,25 und km 92,65 der bestehenden B 304 Stockerauer Straße. Die Rampenpaare im Norden und Süden binden in Kreisverkehrsanlagen ein, über welche die Verbindung mit dem nachgeordneten Straßennetz hergestellt wird.

2.

Die Anschlussstelle “Kollersdorf (Umbau)” der B 304 Stockerauer Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Kirchberg am Wagram wie folgt bestimmt

Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen liegen zwischen km 94,61 und km 94,98 der bestehenden B 304 Stockerauer Straße und stellen unter teilweiser Verwendung der bestehenden Rampen die Verbindung mit der Landesstraße L 2183 her.

3.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Kirchberg am Wagram aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. B 304/108-99 im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes 1999. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 312304/25-III/6/01 vom 4. Dezember 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Schlagworte

Zufahrtsrampe

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2026

Gesetzesnummer

20001759

Dokumentnummer

NOR40028023

Landesrecht Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Erneuerbare Energie – Solarenergie

(1) Ziel dieses Entwicklungsprogramms ist die Erhöhung des Anteiles der Strom- und Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern durch die Festlegung von überörtlichen Vorgaben zum raumverträglichen Ausbau von Energieerzeugungsanlagen aus Solarenergie.

(2) Überörtliche Festlegungen sollen im Sinne einer räumlichen Konzentration durch die Nutzung vorbelasteter und gut geeigneter Standorte, durch Ausrichtung an der Elektrizitäts-Leitungsinfrastruktur sowie durch Einbindung in den Landschaftsraum erfolgen. Die verbindliche Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen und Gestaltungsvorgaben soll sichergestellt werden.

(3) Bei der Umsetzung des in Abs. 1 genannten Zieles in der örtlichen Raumplanung ist darauf zu achten, dass eine Priorisierung der Nutzung von

(4) Die Festlegung von Eignungszonen im örtlichen Entwicklungskonzept und die Ausweisung von Sondernutzungen im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 StROG zur Errichtung von Energieerzeugungsanlagen aus Solarenergie hat in Abhängigkeit von der Strom- und Wärmenetzinfrastruktur unter möglichst geringer Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen und unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Gewässerschutzes zu erfolgen.

(5) Bei der Behandlung der Solarenergie im Rahmen der örtlichen Raumplanung (Energieraumplanung) sind im Sinne einer sparsamen Flächeninanspruchnahme und einer effizienten Flächennutzung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen die Potenziale für kombinierte Nutzungen mit Agri-Photovoltaikanlagen zu prüfen.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Erneuerbare Energie – Solarenergie

(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)

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(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)

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(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)

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(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)

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(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)

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(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)

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(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)

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(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Erneuerbare Energie – Solarenergie

(1) Zur Umsetzung der Zielsetzungen nach § 1 werden mit diesem Entwicklungsprogramm Standorte für Solarenergie-Freiflächenanlagen mit einer Flächeninanspruchnahme von mehr als 10 ha als Vorrangzonen ausgewiesen (§ 3) sowie Ausschlusszonen (§ 5) und Vorgaben für die örtliche Raumplanung durch Größenbeschränkungen und Standortkriterien (§ 6) definiert.

(2) In Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe eines Regionalen Entwicklungsprogramms ist die Errichtung von Solarenergie-Freiflächenanlagen unzulässig. Davon ausgenommen sind Anlagen auf bereits für Industrie und Gewerbe gewidmeten und bebauten Grundstücken im Ausmaß von maximal 10 Prozent der Grundstücksfläche in Ergänzung zu Solarenergieanlagen auf Dach- und/oder Fassadenflächen von Betriebsgebäuden.

(3) Werden Bebauungspläne in Gewerbe- und Industriegebieten (§ 30 Abs. 1 Z 4, 5 lit. a und lit. b StROG) erstellt, sind die Möglichkeiten einer Nutzung von Energieerzeugungsanlagen aus Solarenergie im Sinne des § 1 Abs. 3 zu prüfen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2026

Landesrecht Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Erneuerbare Energie – Solarenergie

(1) Vorrangzonen sind überörtliche Widmungsfestlegungen und werden in Form von Plänen im Maßstab 1:5 000 festgelegt. Eine einheitliche Legende sowie ein Gemeindeindex sind in der Anlage 1 dargestellt, die einzelnen Vorrangzonen in den Anlagen 2.01 bis 2.36.

(2) In Vorrangzonen ist die Errichtung von Solarenergie-Freiflächenanlagen zulässig. Agri-Photovoltaikanlagen sind zulässig, sofern eine mit klassischen Freiflächenanlagen vergleichbare Stromproduktionsleistung erreicht wird. Die Neuausweisung von Bauland sowie von Sondernutzungen im Freiland durch die Gemeinden ist unzulässig.

(3) Bei der Errichtung von Solarenergie-Freiflächenanlagen in Vorrangzonen ist auf die Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen, eine standortangepasste Einbindung in den Landschaftsraum sowie auf den Erhalt der Bodenfunktionen Bedacht zu nehmen. Hierzu werden die folgenden allgemeinen Gestaltungsgrundsätze und -maßnahmen festgelegt

(4) Für einzelne Vorrangzonen gemäß der Anlage 2 werden in Ergänzung zu den allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen und -maßnahmen gemäß Abs. 3 spezifische Gestaltungsmaßnahmen festgelegt. Dies erfolgt als Zusatz auf dem jeweiligen Plan.

(5) Bei der Errichtung von Solarenergie-Freiflächenanlagen in Vorrangzonen ist im Rahmen der erforderlichen Projektgenehmigungsverfahren ein Gestaltungs- und Pflegekonzept, in welchem die Umsetzung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze und -maßnahmen gemäß Abs. 3 sowie der spezifischen Gestaltungsmaßnahmen je Vorrangzone gemäß Abs. 4 dargelegt wird, vorzulegen. Das Gestaltungskonzept hat einen Gestaltungsplan zu beinhalten, in welchem die Gestaltungsgrundsätze und -maßnahmen räumlich dargestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2026

Landesrecht Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Erneuerbare Energie – Solarenergie

Die planlichen Darstellungen der Vorrangzonen sind von den Gemeinden im örtlichen Entwicklungskonzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachungen haben im Anlassfall, spätestens jedoch im Zuge der Revision des örtlichen Entwicklungskonzeptes bzw. des Flächenwidmungsplanes zu erfolgen.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Erneuerbare Energie – Solarenergie

Die Festlegung von Eignungszonen im örtlichen Entwicklungskonzept und die Ausweisung von Sondernutzungen im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 StROG zur Errichtung von Solarenergie-Freiflächenanlagen ist in folgenden Bereichen unzulässig

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2026

Landesrecht Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Erneuerbare Energie – Solarenergie

(1) Die Festlegung von Eignungszonen im örtlichen Entwicklungskonzept und die Ausweisung von Sondernutzungen im Freiland zur Errichtung von Energieerzeugungsanlagen aus Solarenergie mit einer Flächeninanspruchnahme von mehr als 10 ha, ausgenommen für Agri-Photovoltaikanlagen, ist unzulässig.

(2) Zur vorrangigen Versorgung von Siedlungsbereichen mit Solarenergie (lokale Versorgung) ist unter Beachtung der Ziele gemäß § 1 Abs. 3 und 4 die Festlegung von Eignungszonen im örtlichen Entwicklungskonzept und die Ausweisung von Sondernutzungen im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 StROG zur Errichtung von Solarenergie-Anlagen außerhalb von Ausschlusszonen bis zu einer Gesamtfläche von 2 ha unter Berücksichtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes zulässig.

(3) Über das Flächenausmaß gemäß Abs. 2 hinaus ist die Festlegung von Eignungszonen im örtlichen Entwicklungskonzept und die Ausweisung von Sondernutzungen im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 StROG zur Errichtung von Solarenergie-Freiflächenanlagen bis zu einer Gesamtfläche von 10 ha in folgenden Bereichen zulässig, wobei in Projektgenehmigungsverfahren für diese Flächen die Bestimmungen über die Gestaltungsgrundsätze und –maßnahmen gem. § 3 Abs. 3 und 5 sinngemäß einzuhalten sind

(4) Flächen für Sichtschutzmaßnahmen und sonstige Ausgleichsmaßnahmen sowie allenfalls erforderliche Abstandsflächen sind im Gesamtausmaß gemäß Abs. 2 und 3 einzurechnen.

(5) Die Größenbeschränkungen gem. Abs. 2 und 3 gelten für einen Anlagenstandort, welcher auch durch Wegführungen, Gewässerläufe, Heckenreihen und dergleichen gegliedert sein kann. Anlagenstandorte sind als getrennt zu beurteilen, wenn ein Mindestabstand von 500 m eingehalten wird oder diese visuell nicht gemeinsam wahrgenommen werden können.

(6) Im Verfahren zur Festlegung von Eignungszonen im örtlichen Entwicklungskonzept und zur Ausweisung von Sondernutzungen im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 StROG zur Errichtung von Solarenergie-Freiflächenanlagen sind überdies raumplanungsfachliche Aspekte, wie raumrelevante Nutzungsbeschränkungen und -bestimmungen, räumliche Festlegungen in den Regionalen Entwicklungsprogrammen, natur- und artenschutzrechtliche Aspekte, wasserwirtschaftliche Aspekte sowie das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild zu berücksichtigen.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Erneuerbare Energie – Solarenergie

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Planungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes gemäß § 24 Abs. 1 StROG bzw. des Flächenwidmungsplanes gemäß § 38 Abs. 1 StROG bereits gefasst wurde.

(2) Für im örtlichen Entwicklungskonzept rechtskräftig festgelegte Eignungszonen für Energieerzeugung – Photovoltaik- oder Solarwärmeanlagen kann im Flächenwidmungsplan eine Sondernutzung im Freiland für Energieerzeugung – Photovoltaik- oder Solarwärmeanlage ausgewiesen werden, auch wenn diese in Ausschlusszonen gemäß § 5 liegen.

(3) Für Erweiterungen von rechtmäßig bestehenden Anlagen sind die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2026

Landesrecht Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Erneuerbare Energie – Solarenergie

Diese Verordnung ist spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Erneuerbare Energie – Solarenergie

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juni 2023, in Kraft.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Erneuerbare Energie – Solarenergie

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 12/2026 treten § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 2, 3 und 5, § 5, § 6 Abs. 3 und 6 sowie § 7 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Februar 2026, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2026

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