Steiermärkische Ambulanzgebührenverordnung 2023
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
Steiermark
15.10.2024
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Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 304 Stockerauer Straße – Anschlussstelle „Frauendorf (Umbau)“ im Bereich der Marktgemeinde Königsbrunn am Wagram
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 18/2002
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
12.01.2002
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 304 Stockerauer Straße – Anschlussstelle „Frauendorf (Umbau)“ im Bereich der Marktgemeinde Königsbrunn am Wagram
StF: BGBl. II Nr. 18/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet
Schlagworte
BGBl. Nr. 286/1971
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2026
Gesetzesnummer
20001758
Dokumentnummer
NOR30001911
(Anm.: die allgemeinen ambulatorische Leistungen sind als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2024, LGBl. Nr. 44/2025
Die Anschlussstelle “Frauendorf (Umbau)” der B 304 Stockerauer Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Königsbrunn am Wagram wie folgt bestimmt
Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen (wobei lediglich ein Teil der Rampe 300 des bestehenden Rampensystems mitverwendet wird) der Anschlussstelle Frauendorf liegen zwischen km 88,90 und km 89,12 der bestehenden B 304 Stockerauer Straße und stellen die Verbindung mit der Landesstraße L 2015 her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Königsbrunn am Wagram aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. B 304/108-99 im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes 1999. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 312304/24-III/6/01 vom 4. Dezember 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
(1) Ambulanzgebühren sind Sondergebühren für jede in der Krankenanstalt vorgenommene ambulante Untersuchung und Behandlung einschließlich der Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften.
(2) Die Ambulanzgebühren bestehen aus der Anstaltsgebühr und einer allfälligen Ärztin-/Arztgebühr.
(3) Die Anstaltsgebühr ist dem Rechtsträger für den Personal- und Sachaufwand, welcher der Krankenanstalt aus der ambulanten Untersuchung und Behandlung erwächst, zu entrichten.
(4) Die Ärztin-/Arztgebühr ist dem Rechtsträger für die Erbringung ambulanter ärztlicher Untersuchungen und Behandlungen durch die Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleiterinnen/-leiter sowie die anderen Ärztinnen/Ärzte des ärztlichen Dienstes zu entrichten.
(Anm.: die ambulatorischen Radiologie- und Strahlenleistungen sind als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2024, LGBl. Nr. 44/2025
(1) Als ambulatorische Leistungen gelten
(2) Allgemeine ambulatorische Leistungen sind alle Untersuchungen und Behandlungen an oder für Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind. Für die einzelnen Leistungen sind die Tarife nach Anlage 1 zu verrechnen.
(3) Ambulatorische Radiologie- und Strahlenleistungen sind radiologische Leistungen (Angiographie, CT, MR, Durchleuchtung, interventionelle und konventionelle Radiologie, Sonographie) sowie strahlentherapeutische Leistungen (im Rahmen der Therapieplanung, Brachytherapie und Teletherapie), die an Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind, vorgenommen werden. Für die einzelnen Leistungen sind die Tarife nach Anlage 2 zu verrechnen.
(4) Ambulatorische Zahnleistungen sind konservierende, chirurgische, kieferorthopädische und prothetische Zahnleistungen, Parodontosebehandlungen sowie Reparatur- und Implantatleistungen an Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind. Für die einzelnen Leistungen sind die Tarife nach Anlage 3 zu verrechnen.
(5) Medizinisch-diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen sind alle medizinisch-diagnostischen Laborleistungen, die an oder für Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind, vorgenommen werden. Für die einzelnen Leistungen sind die Tarife nach Anlage 4 zu verrechnen.
(Anm.: die ambulatorische Zahnleistungen sind als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2024, LGBl. Nr. 44/2025
Die in dieser Verordnung festgesetzten Ambulanzgebühren gelten für all jene Personen, für welche die Ambulanzgebühren nicht von einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger oder der gesetzlichen Krankenanstaltenfinanzierung (Gesundheitsfonds) bezahlt werden (Selbstzahler).
(Anm.: Die medizinisch-diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen sind als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2024, LGBl. Nr. 44/2025
Für die allgemeinen ambulatorischen Leistungen aus Anlage 1 gelten nachstehende besondere Regelungen
Patientenschulung INDIAL je Patientin/Patient
€
81,07
Peritonealdialyseschulungje Patientin/Patient
€
629,13
Für ambulatorische Leistungen aus Anlage 2, Abschnitt A. „Radiologische Leistungen“ gelten nachstehende besondere Regelungen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2024
Für ambulatorische Strahlenleistungen aus Anlage 2, Abschnitt B „Strahlentherapie“ (Röntgen sowie Therapie mit Elektronenbeschleunigern und umschlossenen radioaktiven Stoffen) gelten nachstehende Regelungen
Für medizinisch-diagnostische Laboruntersuchungen aus Anlage 4 gelten folgende besondere Bedingungen
Dem Rechtsträger der Landeskrankenanstalten bleibt die Möglichkeit gewahrt, Trägern der privaten Krankenversicherung, welche für eine entsprechend große Zahl von Ambulanzfällen die Kosten in voller Höhe übernehmen und direkt verrechnen, Ermäßigungen bis höchstens 10% zu gewähren.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft.
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 5 Z 5 und die Anlagen 1 bis 4 mit 1. Oktober 2024 in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 112/2024 tritt § 9a Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. November 2024, in Kraft.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 44/2025 treten die Anlagen 1 bis 4 mit 1. Juli 2025 in Kraft. Sie sind in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 44/2025 auf Ambulanzleistungen, die bis zum 30. Juni 2025 erbracht wurden, weiterhin anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2024, LGBl. Nr. 112/2024, LGBl. Nr. 44/2025
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der Ambulanzgebühren der Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 54/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 67/2021, außer Kraft.