Landesumlage 2024
Gesetzestext (5 Artikel)
VfGH-Aufhebung V der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. September 2001, V 99/99-11, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zugestellt am 23. Oktober 2001, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27. September 1978, Zl. 7-21880/78, über die Offenhaltezeit und die Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheke Steinach am Brenner als gesetzwidrig aufgehoben.
Das Ausmaß der von den Gemeinden im Jahr 2024 einzuhebenden Landesumlage wird mit 7,66 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben festgesetzt.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß der Landesumlage 2021, LGBl. Nr. 87/2020, außer Kraft.