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20001751 AT

BHMU - Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Landesrecht BHMU - Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t

Steiermark

18.04.2023

Landesrecht Gemeindebedienstete, Teuerungszulage

Vorarlberg

22.12.2023

Landesrecht BHMU - Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t

Auf der L 524, abzweigend von der L 502 bis zur Landesgrenze ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beiden Richtungen (§ 52 lit. a Z. 7a StVO 1960 i.d.g.F.) verboten.

Landesrecht Gemeindebedienstete, Teuerungszulage

Den Gemeindebediensteten wird zu den Monatsbezügen eine Teuerungszulage im Ausmaß von 9,15 % gewährt. Sofern durch die prozentuelle Erhöhung des Gehalts der Betrag von 192,00 Euro unterschritten wird, wird der Gehalt anstelle der prozentuellen Erhöhung durch einen einheitlichen Betrag im Ausmaß von 192,00 Euro angepasst.

Landesrecht BHMU - Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t

Von diesem Verbot sind ausgenommen

Landesrecht Gemeindebedienstete, Teuerungszulage

Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse werden nur insoweit erhöht, als dies mit der Obergrenze nach § 790 Abs. 6 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2023 vereinbar ist.

Landesrecht BHMU - Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t

Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.

Landesrecht Gemeindebedienstete, Teuerungszulage

(1) Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 59/2005, Nr. 57/2006, Nr. 76/2007, Nr. 74/2008, Nr. 85/2009, Nr. 79/2010, Nr. 73/2011, Nr. 101/2012, Nr. 75/2013, Nr. 84/2014, Nr. 126/2015, Nr. 106/2016, Nr. 92/2017, Nr. 81/2018, Nr. 96/2019, Nr. 94/2020, Nr. 89/2021 und Nr. 93/2022, bleiben unberührt.

(2) Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 34/1972, Nr. 51/1972, Nr. 42/1973, Nr. 60/1974, Nr. 43/1975, Nr. 59/1976, Nr. 35/1977, Nr. 37/1978, Nr. 52/1979, Nr. 42/1980, Nr. 46/1981, Nr. 47/1982, Nr. 39/1983, Nr. 52/1984, Nr. 50/1985, Nr. 42/1986, Nr. 70/1987, Nr. 65/1988, Nr. 53/1989, Nr. 44/1990, Nr. 58/1991, Nr. 52/1992 und Nr. 72/1993, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt. Sie gelten nicht für die Berechnung des Monatsbezuges der Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung und der pädagogischen Fachkräfte in Kindergartengruppen.

(3) Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 73/1994, Nr. 65/1995, Nr. 66/1996, Nr. 99/1997, Nr. 86/1998, Nr. 59/1999 und Nr. 68/2000, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt. Sie gelten nicht für die Berechnung des Monatsbezuges der pädagogischen Fachkräfte in Kindergartengruppen.

(4) Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 54/2001, Nr. 74/2002, Nr. 68/2003 und Nr. 63/2004, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt.

Landesrecht BHMU - Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t

Diese Verordnung tritt mit der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.

Landesrecht Gemeindebedienstete, Teuerungszulage

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.

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