BHLI – LKW-Fahrverbot auf der B138
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Steiermark
11.04.2023
Vorarlberg
22.12.2023
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Kurztitel
VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge im § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verfassungswidrig war
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 37/2002
Typ
K
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
09.02.2002
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Langtitel
Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verfassungswidrig war
StF: BGBl. I Nr. 37/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Schlagworte
BGBl. Nr. 85/1953
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2021
Gesetzesnummer
20001748
Dokumentnummer
NOR30001901
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/01-9, G 276/01-8, G 282/01-7, G 290/01-7, G 299/01-7 und G 305/01-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. Jänner 2002, ausgesprochen, dass die Wortfolge “und Z 7 bis 9” im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995), BGBl. Nr. 593, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998 verfassungswidrig war.
(2) Die verfassungswidrige Bestimmung ist insofern nicht mehr anzuwenden, als sie sich auf die Z 8 bezieht.
Auf der B 138 Pyhrnpaßstraße zwischen km 81,620 (Landesgrenze Pyhrnpaß) und km 88,295 (Kreuzung B 138/L 740 in Liezen) wird das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beiden Richtungen verboten.
Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nachstehender Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräte wird, soweit ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen eine solche zusteht, je Sitzung (Begehung, Prüfungstag) mit 38 Euro, bei einer Dauer von über vier Stunden mit 76 Euro festgesetzt
*) Fassung LGBl.Nr. 90/2024
Vom Verbot nach § 1 ausgenommen sind
Soweit den Mitgliedern der in § 1 genannten Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräte nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Ersatz der Fahrtkosten zusteht, sind ihnen die notwendigen Fahrtauslagen zu ersetzen.
Die Verordnungen von der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 9. November 1993, GZ. 11.0-P 1-82, vom 11. Jänner 1994, GZ. 11.0-P 1-82 und vom 23. Juni 1996, GZ. 11.0-97/99 werden aufgehoben.
Landesbediensteten, die in Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben an den Sitzungen teilnehmen, sowie Mitgliedern der Landesregierung gebührt keine Entschädigung nach § 1 und § 2.
Diese Verordnung ist gemäß § 44 Abs. 2b StVO wie folgt kundzumachen
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl.Nr. 33/2015, außer Kraft.