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20001748 AT

BHLI – LKW-Fahrverbot auf der B138

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Landesrecht BHLI – LKW-Fahrverbot auf der B138

Steiermark

11.04.2023

Landesrecht Allgemeine Entschädigungsverordnung

Vorarlberg

22.12.2023

Bundesrecht VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge im § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verfassungswidrig war

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Kurztitel

VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge im § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verfassungswidrig war

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 37/2002

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.02.2002

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Langtitel

Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verfassungswidrig war

StF: BGBl. I Nr. 37/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Schlagworte

BGBl. Nr. 85/1953

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2021

Gesetzesnummer

20001748

Dokumentnummer

NOR30001901

Bundesrecht VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge im § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verfassungswidrig war

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/01-9, G 276/01-8, G 282/01-7, G 290/01-7, G 299/01-7 und G 305/01-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. Jänner 2002, ausgesprochen, dass die Wortfolge “und Z 7 bis 9” im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995), BGBl. Nr. 593, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998 verfassungswidrig war.

(2) Die verfassungswidrige Bestimmung ist insofern nicht mehr anzuwenden, als sie sich auf die Z 8 bezieht.

Landesrecht BHLI – LKW-Fahrverbot auf der B138

Auf der B 138 Pyhrnpaßstraße zwischen km 81,620 (Landesgrenze Pyhrnpaß) und km 88,295 (Kreuzung B 138/L 740 in Liezen) wird das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beiden Richtungen verboten.

Landesrecht Allgemeine Entschädigungsverordnung

Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nachstehender Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräte wird, soweit ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen eine solche zusteht, je Sitzung (Begehung, Prüfungstag) mit 38 Euro, bei einer Dauer von über vier Stunden mit 76 Euro festgesetzt

*) Fassung LGBl.Nr. 90/2024

Landesrecht BHLI – LKW-Fahrverbot auf der B138

Vom Verbot nach § 1 ausgenommen sind

Landesrecht Allgemeine Entschädigungsverordnung

Soweit den Mitgliedern der in § 1 genannten Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräte nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Ersatz der Fahrtkosten zusteht, sind ihnen die notwendigen Fahrtauslagen zu ersetzen.

Landesrecht BHLI – LKW-Fahrverbot auf der B138

Die Verordnungen von der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 9. November 1993, GZ. 11.0-P 1-82, vom 11. Jänner 1994, GZ. 11.0-P 1-82 und vom 23. Juni 1996, GZ. 11.0-97/99 werden aufgehoben.

Landesrecht Allgemeine Entschädigungsverordnung

Landesbediensteten, die in Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben an den Sitzungen teilnehmen, sowie Mitgliedern der Landesregierung gebührt keine Entschädigung nach § 1 und § 2.

Landesrecht BHLI – LKW-Fahrverbot auf der B138

Diese Verordnung ist gemäß § 44 Abs. 2b StVO wie folgt kundzumachen

Landesrecht Allgemeine Entschädigungsverordnung

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl.Nr. 33/2015, außer Kraft.

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