Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20001734 AT

StTaxi-Tarif-VO Graz und Graz-Umgebung

51 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (51)

Gesetzestext (51 Artikel)

Landesrecht StTaxi-Tarif-VO Graz und Graz-Umgebung

Steiermark

16.02.2023

Landesrecht Durchführung der Abschlussprüfung an berufsbildenden mittleren landwirtschaftlichen Fachschulen

Vorarlberg

25.05.2023

Bundesrecht Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 15/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Index

77 Kunst, Kultur

Langtitel

Bundesgesetz über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

StF: BGBl. I Nr. 15/2002 (NR: GP XXI RV 830 AB 851 S. 84. BR: AB 6508 S. 682.)

Änderung

BGBl. I Nr. 80/2020 (NR: GP XXVII RV 237 AB 311 S. 43. BR: AB 10375 S. 911.)

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

20001734

Dokumentnummer

NOR30001884

Bundesrecht Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Für alle österreichischen wissenschaftlichen Bibliotheken.

Für folgende Institutionen

Für folgende Institutionen

Landesrecht StTaxi-Tarif-VO Graz und Graz-Umgebung

(1) Diese Verordnung gilt für den mit Personenkraftwagen ausgeübten Gelegenheitsverkehr (PKW – Taxi) im Gebiet der Landeshauptstadt Graz und des politischen Bezirkes Graz-Umgebung.

(2) Diese Verordnung gilt insbesondere nicht für Fahrten, die durchgeführt werden

Landesrecht Durchführung der Abschlussprüfung an berufsbildenden mittleren landwirtschaftlichen Fachschulen

Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren landwirtschaftlichen Fachschulen in Vorarlberg und regelt die Art der Durchführung der Abschlussprüfung in den einzelnen Prüfungsgegenständen.

Bundesrecht Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 1. (1) Zur Wahrnehmung der bisher von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ wahrgenommenen Aufgaben wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Diese Gesellschaft führt die Firma „die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft m. b. H.“ (im Folgenden: die Gesellschaft) und steht zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. Im Übrigen ist, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden.

(2) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 100 000 Euro. Es ist durch die Vermögensübertragung gemäß § 2 aufgebracht und steht zur freien Verfügung der Geschäftsführung. Auf die Vermögensübertragung sind gemäß § 6a Abs. 4 GmbH-Gesetz die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen anzuwenden.

(3) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Landesrecht StTaxi-Tarif-VO Graz und Graz-Umgebung

(1) Der Tarif setzt sich aus dem Grundtarif und Kilometertarif sowie gegebenenfalls Warteentgelt und Zuschlag zusammen.

(2) Der Grundtarif beträgt für Tag- und Nachtfahrten € 4,90.

(3) Der Kilometertarif beträgt automatisch geschaltet

bei Tagfahrten (zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr) ausgenommen Sonn- und Feiertage

a)

Fahrten bis 12.000 m

€ 2,30/km

Fahrten über 12.000 m

€ 2,80/km

bei Nachtfahrten (zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen

b)

Fahrten bis 12.000 m

€ 2,50/km

Fahrten über 12.000 m

€ 2,80/km

(4) Das Warteentgelt beträgt für jede volle Stunde € 34,00.

(5) Ein Zuschlag entspricht € 2,70. Folgende Zuschläge sind zu verrechnen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2024

Landesrecht Durchführung der Abschlussprüfung an berufsbildenden mittleren landwirtschaftlichen Fachschulen

(1) Die Abschlussprüfung umfasst die im 2. Teil dieser Verordnung für die einzelnen Fachrichtungen genannten Prüfungsgegenstände und hat jedenfalls aus einer Hauptprüfung zu bestehen, die

umfasst.

Die Abschlussprüfung ist so zu gestalten, dass die Prüfungskandidaten die Kenntnis des jeweiligen Prüfungsgegenstandes, die Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten und die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen können.

(2) Prüfungskandidaten sind von der Ablegung der Abschlussprüfung in einzelnen Prüfungsgegenständen auf Antrag zu befreien, wenn der Prüfungskandidat den betreffenden Prüfungsgegenstand an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) im Rahmen einer Abschlussprüfung bereits mit Erfolg abgelegt hat und diese nach Maßgabe des Unterrichtsausmaßes und -inhaltes der einzelnen Fachrichtungen als gleichwertig anerkannt wird.

Bundesrecht Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 2. (1) Das im Eigentum des Bundes stehende und bisher von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ verwaltete und genutzte Anlage- und Umlaufvermögen, wie Einrichtungen, Rechte, Rechtsverhältnisse und Forderungen, jedoch ohne die von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ erstellten bzw. betreuten Verbunddatenbanken, geht mit In-Kraft-Treten des Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.

(2) Der Bund räumt der Gesellschaft das unentgeltliche Fruchtgenussrecht für die bisher von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ betreuten Verbunddatenbanken ein. Die näheren Bedingungen darüber sind in einer Vereinbarung festzulegen.

(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen neun Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 1 Abs. 2 übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des HGB) einzustellen. Zugleich mit der Eröffnungsbilanz ist eine Anlage, die die Aktiven und Passiven der Gesellschaft enthält, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubigerinnen- und Gläubiger- sowie Schuldnerinnen- und Schuldnerpositionen erkennbar sind, zu erstellen.

Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Eine Zusammenfassung dieser Anlage ist der Eröffnungsbilanz als Beilage anzuschließen. Die Eröffnungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt werden. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965, und ist zum Firmenbuch einzureichen.

(4) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, werden von der Gesellschaft übernommen.

Bundesrecht Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 2a. (1) Das im Eigentum des Bundes stehende und bis 31. Dezember 2020 vom Verbund für Bildung und Kultur (VBK) verwaltete und genutzte Anlage- und Umlaufvermögen, wie Einrichtungen, Rechte, Rechtsverhältnisse und Forderungen, jedoch ohne die vom Verbund für Bildung und Kultur (VBK) erstellte bzw. betreute Datenbank, geht mit 1. Jänner 2021 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.

(2) Die Mietrechte an der vom Bund für den Verbund für Bildung und Kultur (VBK) angemieteten Liegenschaft gehen mit Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes unter Ausschluss der Rechtsfolgen der §§ 12a und 46a des Mietrechtsgesetzes, BGBl Nr. 520/1981, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über.

(3) Der Bund räumt der Gesellschaft das unentgeltliche Fruchtgenussrecht für die bis 31. Dezember 2020 vom Verbund für Bildung und Kultur (VBK) betreute Datenbank ein.

Landesrecht StTaxi-Tarif-VO Graz und Graz-Umgebung

(1) Für Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden und für die bereits bei der Bestellung eine Vereinbarung über den Fahrpreis sowie Abfahrts- und Zielort getroffen wird, ist zumindest das Mindestentgelt zu verrechnen. Das Mindestentgelt errechnet sich aus der Summe des einmaligen Grundentgelts in Höhe von € 4,90 und € 2,10 pro angefangenem Kilometer der Fahrtstrecke, wenn die Fahrt im Tarifgebiet dieser Verordnung beginnt und endet. Liegt der Beginn und/oder das Ende der Fahrt außerhalb des Tarifgebietes dieser Verordnung so errechnet sich das Mindestentgelt aus der Summe des einmaligen Grundentgelts in Höhe von € 5,00 und € 2,50 pro angefangenem Kilometer der Fahrtstrecke. Dieses Mindestentgelt darf nicht unterschritten werden

(2) Bei Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, darf unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bei der Bestellung auch angeboten werden, die Fahrt zu einem herabgesetzten Fahrpreis mit anderen Fahrgästen zu teilen, die gegebenenfalls an verschiedenen Stellen aufgenommen und/oder abgesetzt werden. Die aufgrund der Aufnahme weiterer Fahrgäste voraussichtlich verlängerte Fahrtdauer sowie das Ausmaß der Herabsetzung des Fahrpreises sind im Vorhinein bekannt zu geben.

(3) Die/Der Gewerbetreibende oder die Lenkerin/der Lenker hat dem Fahrgast vor Antritt der Fahrt eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Fahrtstrecke (Abfahrts- und Zielort) und über den vereinbarten Fahrpreis auszustellen. Wurde ein Fahrpreis vereinbart, muss kein Fahrpreisanzeiger verwendet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2024

Landesrecht Durchführung der Abschlussprüfung an berufsbildenden mittleren landwirtschaftlichen Fachschulen

Ein Prüfungsgegenstand umfasst den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen Unterrichtsgegenstandes, sofern im 2. Teil dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Unterrichtsgegenstände können in mehrere Prüfungsgegenstände gegliedert werden, sofern der vom Prüfungsgegenstand umfasste Teil des Pflichtgegenstandes zumindest drei Wochenstunden in Theorie und/oder Praxis entspricht und der Pflichtgegenstand zumindest in der letzten und vorletzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde.

Bundesrecht Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 3. (1) Die Gesellschaft ist befugt, unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des österreichischen Bibliothekswesens und der Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen sowohl den Betrieb als auch die Ausweitung des österreichischen IT-unterstützten Bibliothekenverbundes als auch anderweitige Dienstleistungen, die im Interesse des österreichischen Bibliothekswesens, der genannten Einrichtungen oder sonstiger Auftraggeberinnen und Auftraggeber liegen, durchzuführen.

(2) Im Rahmen der oben angeführten Fachgebiete obliegt der Gesellschaft insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben

(3) Der Gesellschaft obliegen die Leitung und der Betrieb des Verbundes für Bildung und Kultur (VBK). Dazu zählen insbesondere folgende Aufgaben

Landesrecht StTaxi-Tarif-VO Graz und Graz-Umgebung

(1) Abgesehen von Fällen des § 2 Abs. 5 Z 1 ist der Fahrpreis ohne Rücksicht auf die Anzahl der Fahrgäste zu verrechnen.

(2) Tritt während der Fahrt eine Störung im Gangwerk des Fahrpreisanzeigers ein, muss dies die Lenkerin/der Lenker dem Fahrgast sofort bekannt geben und hat auf Verlangen die Fahrt zu beenden. Die Lenkerin/Der Lenker hat Anspruch auf die Entrichtung des Fahrpreises für die geleistete Fahrtstrecke. Wünscht der Fahrgast die Fortsetzung der ursprünglich vereinbarten Fahrt, hat die Lenkerin/der Lenker diesem Wunsch nachzukommen. In diesem Fall hat die Lenkerin/der Lenker die Restfahrt mit Warteentgelt zu verrechnen.

(3) Wird das Fahrzeug während der Fahrt fahruntauglich, hat die Lenkerin/der Lenker Anspruch auf die Entrichtung des Fahrpreises für die geleistete Fahrtstrecke.

(4) Wird eine bestellte Fahrt nach ordnungsgemäßer Einschaltung des Fahrpreisanzeigers nicht angetreten und macht die Bestellerin/der Besteller vom nicht abbestellten und rechtzeitig erschienenen Fahrzeug keinen Gebrauch, hat die Lenkerin/der Lenker Anspruch auf tarifgemäße Bezahlung.

Landesrecht Durchführung der Abschlussprüfung an berufsbildenden mittleren landwirtschaftlichen Fachschulen

(1) Wurden die Leistungen eines Schülers in der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe in einem Pflichtgegenstand, der nicht bereits Teil der Hauptprüfung nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c ist, mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist dieser Pflichtgegenstand zusätzlich im Rahmen der Abschlussprüfung abzulegen (Jahresprüfung).

(2) Eine Jahresprüfung nach Abs. 1 umfasst den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe und ist im Rahmen der Hauptprüfung abzulegen.

(3) Die Jahresprüfung ist zusätzlich zu Abs. 2 jedenfalls als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für Pflichtgegenstände mit vorwiegend praktischem Inhalt.

Bundesrecht Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 4. (1) Der Bund hat der Gesellschaft zu den Aufwendungen, die durch die Besorgung der im § 3 Abs. 2 lit. a und b, j bis l und Abs. 3 genannten Aufgaben entstehen, einen Jahreszuschuss von 2,72 Millionen Euro jährlich zu leisten.

(2) Für welche Bibliotheken die in § 3 Abs. 2 lit. a, b und j bis l sowie die in § 3 Abs. 3 aufgeführten Dienstleistungen als mit dem Jahreszuschuss gemäß Abs. 1 abgegolten anzusehen sind, regelt die Anlage A zu diesem Bundesgesetz.

(3) Durch einen Vertrag zwischen dem Bund (vertreten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung) und der Gesellschaft werden nach Anhörung des gemäß § 5a eingerichteten Beirats die Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 lit. a und b, die durch den Jahreszuschuss abgegolten werden, konkretisiert. In diesem Vertrag ist insbesondere Betriebspflicht für die Gesellschaft vorzusehen. Dieser Vertrag ist alle drei Jahre einer Revision zu unterziehen. Die erste Revision des Vertrags ist mit Stichtag 1. Jänner 2022 vorzusehen.

(3a) Der Beirat gemäß § 5a kann einen Vorschlag zur Konkretisierung jener Aufgaben erarbeiten, die gemäß § 3 Abs. 2 lit. j bis l zu erbringen sind. In diesen Vorschlag sind jedenfalls Überlegungen zu deren finanzieller Bedeckung aufzunehmen. Dieser Vorschlag ist alle drei Jahre zu erneuern. Der erste Vorschlag kann frühestens mit 1. Jänner 2022 vorgelegt werden.

(4) Alle anderen in § 3 Abs. 2 genannten Aufgaben sind gegen Entgelt zu erbringen, das zumindest dem Grundsatz der Deckung der tatsächlichen Kosten, die mit diesen Aufgaben verbunden sind, entspricht. Die Kosten sind auf Grund einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu ermitteln.

(5) Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung fördern, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

(6) Durch einen Vertrag zwischen dem Bund (vertreten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung) und der Gesellschaft werden jene Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 konkretisiert, die mit einem Jahreszuschuss abgegolten werden. In diesem Vertrag ist insbesondere Betriebspflicht für die Gesellschaft vorzusehen.

(7) Ein weiterer Vertrag zwischen dem Bund (vertreten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung) und der Gesellschaft legt jene Aufträge fest, die im Interesse der Pädagogischen Hochschulen zu erbringen bzw. zu entwickeln und nicht im Jahreszuschuss enthalten sind. In diesem Vertrag sind die damit verbundenen zusätzlichen Kosten aufzunehmen und von dem Auftraggeber abzugelten. Dieser Vertrag ist alle drei Jahre zu erneuern.

Landesrecht StTaxi-Tarif-VO Graz und Graz-Umgebung

Der in der Verordnung LGBl. Nr. 8/2023 festgelegte Tarif darf bis 31. März 2025 angewendet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2024

Landesrecht Durchführung der Abschlussprüfung an berufsbildenden mittleren landwirtschaftlichen Fachschulen

Der Schulleiter hat anlässlich der Festsetzung des jeweiligen Prüfungstermins die zur Abschlussprüfung zugelassenen Schüler aufzufordern, die gewählten Prüfungsgegenstände nach Maßgabe des 2. Teiles dieser Verordnung schriftlich bekannt zu geben. Dabei ist ein Formular zu verwenden, das jedenfalls den Namen des Prüfungskandidaten, die Prüfungsgegenstände sowie einen Hinweis auf die Wahlmöglichkeit und die Frist für die Abgabe des Formulars zu enthalten hat. Die Prüfungsgegenstände, welche nach Maßgabe des 2. Teiles dieser Verordnung für die abschließende Arbeit, praktische Prüfung, Klausurprüfung und mündliche Prüfung ausgewählt werden, müssen verschieden sein.

Bundesrecht Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 5. (1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen, insbesondere jenen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, zu führen. Die Aspekte der Personalentwicklung und eines geeigneten Controllings sind zu berücksichtigen.

(2) Die jeweils erstmals bestellte Geschäftsführung hat innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und der Generalversammlung und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die jeweils von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.

(3) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings durch die für den Vollzug dieses Gesetzes verantwortliche Bundesministerin oder den für den Vollzug dieses Gesetzes verantwortlichen Bundesminister gewährleistet.

(4) Die Geschäftsführung hat jährlich bis Ende Mai für das nächste Kalenderjahr ein Jahresarbeitsprogramm und eine integrierte Planungsrechnung, bestehend aus Planerfolgsrechnung, Planbilanz und Finanzplan, der Generalversammlung und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Gewinne aus Leistungen, die nicht im Wettbewerb erbracht werden, dürfen nicht wettbewerbsverzerrend für Leistungen verwendet werden, die im Wettbewerb erbracht werden.

(6) Der Beirat gemäß § 5a hat einen Vorschlag für ein internes Feedbacksystem zu erarbeiten, das die Qualität der Dienstleistungen der Gesellschaft sicherstellt. Der Vorschlag hat auf die finanziellen Möglichkeiten der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dieser Vorschlag ist dem Aufsichtsrat und der Generalversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Bundesrecht Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 5a. Zur fachlichen Beratung der Gesellschaft bei der Wahrnehmung ihrer in § 3 Abs. 2 dargestellten und durch den Jahreszuschuss abgegoltenen Aufgaben ist ein Beirat aus mindestens fünf, höchstens sieben Vertreterinnen und Vertretern der teilnehmenden Bibliotheken auf Vorschlag der Verbundteilnehmerinnen und Verbundteilnehmer gemäß Anlage A dieses Gesetzes einzurichten. Die Vertreterinnen und Vertreter müssen über die für das Bibliothekswesen erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Der Vorschlag hat die Heterogenität der Verbundteilnehmerinnen und Verbundteilnehmer zu berücksichtigen. Dem Beirat haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist. Der Beirat hat aus der Mitte der Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu bestimmen. Der Beirat wird von der Generalversammlung der Gesellschaft jeweils für drei Jahre bestellt. Eine zweimalige Wiederbestellung ist möglich. Der Beirat hat jedenfalls zwei Mal jährlich zu tagen. Der Beirat ist mit 1. Juli 2021 einzurichten.

Landesrecht StTaxi-Tarif-VO Graz und Graz-Umgebung

Diese Verordnung tritt mit 15. Februar 2023 in Kraft.

Landesrecht Durchführung der Abschlussprüfung an berufsbildenden mittleren landwirtschaftlichen Fachschulen

(1) Der Schulleiter hat den Schülern zu Beginn des Schuljahres der letzten Schulstufe jene lehrplanmäßigen Pflichtgegenstände nachweislich zur Kenntnis zu bringen, die dem Prüfungskandidaten für die Erstellung einer abschließenden Arbeit zur Auswahl stehen. Ebenso sind den Schülern die Modalitäten zur Einreichung der Arbeit bekannt zu geben.

(2) Abschließende Arbeiten sind selbstständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen und spätestens drei Wochen vor der Konferenz über die Zulassung zur Abschlussprüfung in schriftlicher Form entsprechend den Modalitäten nach Abs. 1 vorzulegen. Abschließende Arbeiten können einzeln oder in Gruppen erstellt werden.

(3) Bei abschließenden Arbeiten sind im Rahmen der Bearbeitung die Selbstorganisation (Arbeitsaufteilung) und der Arbeitsablauf zu dokumentieren. Erstellte Konstruktionen, Kalkulationen, Entwürfe, informationstechnische Ausarbeitungen oder vergleichbare Ausarbeitungen sind der Arbeit schriftlich beizulegen.

Bundesrecht Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 6. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft ist jeweils unter Anwendung der §§ 268 bis 276 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, jährlich durch einen Abschlussprüfer zu prüfen und auf der Homepage der Gesellschaft zu veröffentlichen.

Landesrecht StTaxi-Tarif-VO Graz und Graz-Umgebung

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 107/2024 treten § 2, § 3 Abs. 1 und § 5 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2024

Landesrecht StTaxi-Tarif-VO Graz und Graz-Umgebung

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der verbindliche Tarife für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Graz und dem Gebiet des politischen Bezirkes Graz-Umgebung festgelegt werden, Grazer Zeitung Nr. 235/2017, zuletzt geändert in der Fassung Nr. 99/2021, außer Kraft.

Landesrecht Durchführung der Abschlussprüfung an berufsbildenden mittleren landwirtschaftlichen Fachschulen

Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Klausurprüfung haben unter Berücksichtigung berufsbezogener Aspekte einen eindeutigen Auftrag und einen Hinweis auf die Prüfungsdauer zu enthalten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert; die Arbeitsformen müssen im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Bei den praktischen Prüfungen ist die Verwendung von mitgebrachten Materialien und praxisüblichen Hilfsmitteln insoweit zulässig, als gleichartige Mittel allen Prüfungskandidaten zur Verfügung stehen.

Bundesrecht Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 7. (1) Die Gesellschaft hat bis zu zwei Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, deren Funktionsdauer mit maximal fünf Jahren festgelegt ist. Die Wiederbestellung ist nach Ausschreibung möglich. Die Bestellung von Prokuristinnen und Prokuristen ist zulässig. Die Gesellschaft wird, wenn mehrere Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bestellt sind, durch zwei Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer gemeinsam oder durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen vertreten. Im Rahmen ihrer Befugnisse vertreten Prokuristinnen und Prokuristen gemeinsam mit einer weiteren Prokuristin oder einem weiteren Prokuristen oder einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer.

(2) Die Gründererklärung ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu errichten. Die Gesellschaft ist von den ersten Geschäftsführern rückwirkend auf den Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.

Landesrecht Durchführung der Abschlussprüfung an berufsbildenden mittleren landwirtschaftlichen Fachschulen

(1) Die dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegende Prüfungsaufgabe hat mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgabenstellungen zu enthalten.

(2) Anders als schriftliche Klausurarbeiten können praktische Prüfungen in Arbeitsschritte mit Teilaufgaben gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsschritte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Die Prüfungsaufgabe kann an einzelne oder an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden.

Bundesrecht Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 8. (1) Für die Bediensteten, die am 31. Dezember 2001 im Bereich der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ beschäftigt sind, gilt mit 1. Jänner 2002 folgende Regelung

(2) Für die in Abs. 1 Z 4 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt Folgendes

(3) Die Übernahme von Vertragsbediensteten in das Angestelltenverhältnis nach dem jeweils anwendbaren Kollektivvertrag kann nur einvernehmlich zwischen Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und Arbeitgeberin erfolgen. Im Falle der Aufnahme einer oder eines Vertragsbediensteten in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen gebührt keine Abfertigung gemäß § 35 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948.

(4) Gehen öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer ein Dienstverhältnis befristeter Dauer mit der Gesellschaft ein, so sind sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses und gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Dauer dieser Dienstverhältnisse mit der Gesellschaft ist für die Rechte aus dem öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis, die von dessen jeweiliger Dauer abhängig sind, zu berücksichtigen.

Bundesrecht Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 8a. (1) Für die Bediensteten, die am 31. Dezember 2020 im Bereich des Verbundes für Bildung und Kultur (VBK) beschäftigt sind, gilt mit 1. Jänner 2021 folgende Regelung

(2) Für die in Abs. 1 Z 4 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt Folgendes

(3) Die Übernahme von Vertragsbediensteten in das Angestelltenverhältnis nach dem jeweils anwendbaren Kollektivvertrag kann nur einvernehmlich zwischen Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und Arbeitgeberin erfolgen. Im Falle der Aufnahme einer oder eines Vertragsbediensteten in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen gebührt keine Abfertigung gemäß des § 35 Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948.

(4) Gehen öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer ein Dienstverhältnis befristeter Dauer mit der Gesellschaft ein, so sind sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses und gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Dauer dieser Dienstverhältnisse mit der Gesellschaft ist für die Rechte aus dem öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis, die von dessen jeweiliger Dauer abhängig sind, zu berücksichtigen.

Landesrecht Durchführung der Abschlussprüfung an berufsbildenden mittleren landwirtschaftlichen Fachschulen

(1) Die mündlichen Prüfungen sind in Anwesenheit aller Mitglieder der Prüfungskommission abzunehmen.

(2) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Prüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden. Eine mündliche Prüfung kann während der Vorbereitungszeit anderer Prüfungskandidaten stattfinden.

(3) Prüfungskandidaten, die gemeinsam eine abschließende Arbeit erstellt bzw. im Rahmen des Unterrichts eine fachspezifische Themenstellung behandelt haben, dürfen bei mündlichen Prüfungen zur selben Zeit geprüft werden, sofern eine getrennte Leistungsbeurteilung der einzelnen Prüfungskandidaten möglich ist.

(4) Für die Prüfung darf nicht mehr Zeit aufgewendet werden, als dies für die sichere Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf höchstens 15 Minuten pro Prüfungskandidaten betragen.

(5) Bei mündlichen Prüfungen, die einen Präsentations- und/oder Diskussionsteil vorsehen, sowie bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen kann die Prüfungsdauer um höchstens fünf Minuten pro Prüfungskandidaten verlängert werden.

(6) Die Prüfungsaufgaben der mündlichen Prüfung haben

(7) Die Aufgabenstellung nach Abs. 6 lit. a oder b hat jeweils mindestens eine Aufgabe zu enthalten.

Bundesrecht Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 9. (1) Für von der Gesellschaft, ihren Organen oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Erfüllung ihrer Aufgaben in Vollziehung des Gesetzes durch rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügten Schäden haftet der Rechtsträger nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Die Gesellschaft ist Organ im Sinne des § 1 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes, der Rechtsträger hat ihr den Streit zu verkünden. Die Gesellschaft, ihr Organ oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haften dem Geschädigten nicht.

(2) Hat der Rechtsträger der Geschädigten oder dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach Maßgabe der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, von der Gesellschaft ihrem Organ oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Rückersatz, der auch die Verfahrenskosten umfasst, begehren. Die Gesellschaft hat den Organen oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die sie für den Rückersatzanspruch haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenientinnen und Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO).

(3) Hat die Gesellschaft dem Rechtsträger gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie ihrerseits berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes von ihren Organen oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Rückersatz zu fordern. Auf dieses Verfahren ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, anzuwenden.

(4) Für von der Gesellschaft, ihren Organen oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Erfüllung ihrer Aufgaben in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges Verhalten dem Rechtsträger unmittelbar schuldhaft zugefügten Schaden haftet die Gesellschaft, ihr Organ oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Rechtsträger nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass auf das Verfahren gegen die Gesellschaft das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist; Abs. 2 zweiter Satz gilt entsprechend.

(5) Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen gemäß Abs. 4 an den Rechtsträger erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, Rückersatz von ihren Organen oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu fordern. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch dem Rechtsträger gegenüber anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. Auf Klagen der Gesellschaft gegen ihre Organe oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Rückersatz ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.

Landesrecht Durchführung der Abschlussprüfung an berufsbildenden mittleren landwirtschaftlichen Fachschulen

(1) Der Schulleiter hat alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen und den Prüfungskandidaten alle organisatorischen Maßnahmen spätestens zu Beginn des letzten Semesters nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Abschlussprüfung hat nach Maßgabe des 2. Teiles dieser Verordnung mit einer schriftlichen Klausurarbeit zu beginnen. Die Klausurarbeit darf die Dauer von drei Stunden nicht überschreiten.

(3) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekannt zu geben.

(4) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung zum Haupttermin können nach Bedarf Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung eingerichtet werden. Zwischen der schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung müssen zumindest zehn Tage liegen.

(5) Über jede Hauptprüfung ist vom Vorsitzenden oder von einem anderen, von ihm bestimmten Mitglied der Prüfungskommission eine Niederschrift aufzunehmen, in der der Prüfungsverlauf im Wesentlichen festzuhalten ist. Die Prüfungsaufgaben der mündlichen Prüfung sind ebenso in die Niederschrift aufzunehmen.

Bundesrecht Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 10. Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

Landesrecht Durchführung der Abschlussprüfung an berufsbildenden mittleren landwirtschaftlichen Fachschulen

(1) Die Prüfer haben die Klausurarbeiten und die praktischen Arbeiten zeitnah zu überprüfen, Fehler deutlich zu kennzeichnen und die Arbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen. Daraufhin sind die Arbeiten dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich zu machen. Die Leistungsbeurteilung bei den mündlichen Prüfungen hat aufgrund eines begründeten Beurteilungsantrages des jeweiligen Prüfers zu erfolgen.

(2) Gelangt die Prüfungskommission auf der Grundlage des Beurteilungsantrages des Prüfers zu keinem Einvernehmen, so ist über diesen Antrag abzustimmen. Jedes Mitglied der Prüfungskommission ist berechtigt, Gegenanträge zu stellen. Für die Annahme eines Antrages bedarf es der einfachen Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Prüfungskommission. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Aufgrund der Leistungsbeurteilung in den einzelnen Prüfungsgegenständen ist die Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Die Noten des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgegenständen und die Gesamtbeurteilung sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden und von allen übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

(4) Wird im Rahmen der Klausurprüfung eine schriftliche Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt, hat der Prüfungskandidat im betreffenden Prüfungsgegenstand eine zusätzliche mündliche Prüfung im Rahmen der Hauptprüfung abzulegen (Kompensationsprüfung).

(5) Die Note der abschließenden Arbeit setzt sich aus jener der schriftlichen Arbeit, der Präsentation und der Diskussion zusammen. Wird im Rahmen der abschließenden Arbeit einer dieser Teilbereiche mit „Nicht Genügend“ beurteilt, so hat die Gesamtnote der abschließenden Arbeit auf „Nicht Genügend“ zu lauten. Im Fall, dass bereits die schriftliche Arbeit mit „Nicht Genügend“ beurteilt wurde, hat die Durchführung der Präsentation und Diskussion zu unterbleiben.

Bundesrecht Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 11. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Landesrecht Durchführung der Abschlussprüfung an berufsbildenden mittleren landwirtschaftlichen Fachschulen

Nach erfolgreichem Bestehen der Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen.

Dieses hat insbesondere zu enthalten

Bundesrecht Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

Landesrecht Durchführung der Abschlussprüfung an berufsbildenden mittleren landwirtschaftlichen Fachschulen

(1) Klausurprüfung

(2) Abschlussarbeit

Die Abgabe des schriftlichen Teils der Abschlussarbeit hat bis spätestens zu dem von der Bildungsdirektion für Vorarlberg festgelegten Termin sowohl in digitaler als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.

(3) Mündliche Prüfung

Bundesrecht Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 13. Für die Gesellschaft gelten die bundesgesetzlich vorgeschriebenen Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise des Bundes als die der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes weiter. Soweit jedoch derartige Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der Gesellschaft zur Durchführung der Aufgaben fehlen und nach den anderen bundesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, sind diese von der Gesellschaft erst nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes zu erbringen. Dies gilt insbesondere für fehlende Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, und für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969.

Landesrecht Durchführung der Abschlussprüfung an berufsbildenden mittleren landwirtschaftlichen Fachschulen

(1) Die Klausurprüfung umfasst

Bundesrecht Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3 und 4, § 2a, § 3 Abs. 1, Abs. 2 lit. h bis l und Abs. 3, § 4, § 5 Abs. 1 bis 4 und 6, § 5a samt Überschrift, § 6, § 7, § 8 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 2 Z 3 und 4, Abs. 3 und Abs. 4, §8a, § 9 und § 12 sowie Anlage A in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Landesrecht Durchführung der Abschlussprüfung an berufsbildenden mittleren landwirtschaftlichen Fachschulen

In folgenden lehrplanmäßigen Pflichtgegenständen kann eine Abschlussarbeit geschrieben werden

Landesrecht Durchführung der Abschlussprüfung an berufsbildenden mittleren landwirtschaftlichen Fachschulen

Die praktische Prüfung kann in einem der im § 15 angeführten Gegenstände abgelegt werden, allerdings nicht im Gegenstand, in dem die abschließende Arbeit geschrieben wurde.

Die Dauer der Prüfung umfasst 2 bis 5 Stunden.

Landesrecht Durchführung der Abschlussprüfung an berufsbildenden mittleren landwirtschaftlichen Fachschulen

Die mündliche Prüfung umfasst

Landesrecht Durchführung der Abschlussprüfung an berufsbildenden mittleren landwirtschaftlichen Fachschulen

Die Klausurprüfung umfasst

Landesrecht Durchführung der Abschlussprüfung an berufsbildenden mittleren landwirtschaftlichen Fachschulen

In folgenden lehrplanmäßigen Pflichtgegenständen kann eine Abschlussarbeit geschrieben werden

Landesrecht Durchführung der Abschlussprüfung an berufsbildenden mittleren landwirtschaftlichen Fachschulen

Die praktische Prüfung kann in einem der im § 20 angeführten Gegenstände abgelegt werden, allerdings nicht im Gegenstand, in dem die abschließende Arbeit geschrieben wurde.

Die Dauer der Prüfung umfasst 2 bis 5 Stunden.

Landesrecht Durchführung der Abschlussprüfung an berufsbildenden mittleren landwirtschaftlichen Fachschulen

Die mündliche Prüfung umfasst

(4) Prüfung in einem Pflichtgegenstand aus dem Fachbereich wie bei der abschließenden Arbeit, jedoch ohne die gewählten Fachbereiche der abschließenden Arbeit und praktischen Prüfung.

Landesrecht Durchführung der Abschlussprüfung an berufsbildenden mittleren landwirtschaftlichen Fachschulen

(1) Diese Verordnung tritt mit 22.05.2023 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →