Landes-Stromkostenzuschussgesetz
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Vorarlberg
31.12.2026
17.03.2023
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht
Der evangelische Religionsunterricht hat Teil am allgemeinen Bildungsziel der Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 242/1962) und leistet einen grundlegenden Beitrag zur religiös-ethisch-philosophischen Bildungsdimension der Schule, indem er die Schülerinnen und Schüler in ihrer Suche nach Sinn unterstützt. Neben der Entwicklung von Selbst- und Sozialkompetenz, emotionaler und methodischer Kompetenz, sowie dem Erwerb von Kenntnissen, kann der Religionsunterricht insbesondere Orientierungen zur Lebensgestaltung und Hilfen zur Bewältigung von Alltags- und Grenzsituationen im privaten und schulischen Leben anbieten.
Der evangelische Religionsunterricht an der Schule ist doppelt begründet: Einerseits im Verkündigungs- und Bildungsauftrag der Kirche, andererseits im Erziehungs- und Bildungsauftrag der öffentlichen Schule. Er nimmt als eigenes Fach die religiöse und ethische Dimension des umfassenden Bildungsauftrages der Schule wahr. Er bietet den Schüler*innen eine Begegnung mit der biblischen Verkündigung, wie sie in der Heiligen Schrift und in den Bekenntnissen bezeugt wird, sowie eine Begegnung mit dem Bildungsauftrag der Gesellschaft in einem gegenseitigen Dialog. In der Auseinandersetzung mit religiösen und ethischen Themen lernen sie Möglichkeiten der persönlichen Orientierung und Sinnfindung kennen, erproben ihre Fähigkeit zu Verständigung und Toleranz und üben sich in Solidarität.
Der evangelische Religionsunterricht ermöglicht Schülerinnen und Schülern sich selbst und andere als Geschöpfe Gottes mit individuellen Stärken und Schwächen wahrzunehmen. Er bestärkt sie im Sinne der Inklusion, sich und andere anzunehmen und im Blick auf gemeinsame Aufgaben Verantwortung für sich und die Gemeinschaft zu übernehmen. Er unterstützt die Heranwachsenden dabei, den Glauben als Möglichkeit zu entdecken, die Wirklichkeit zu deuten, ihr Leben zu gestalten und religiöse Sprach- und Gestaltungsfähigkeit zu entwickeln. Er fördert die Rückbesinnung auf die eigenen religiösen und kulturellen Wurzeln und eröffnet Räume des interreligiösen und interkulturellen Lernens. Er beteiligt sich an der Gestaltung der Schule als Lebens- und Erfahrungsraum, insbesondere durch die Mitgestaltung von Festen, Feiern und Gottesdiensten.
Der evangelische Religionsunterricht unterstützt den Erwerb von prozessorientierten Kompetenzen in folgenden Kompetenzbereichen
Dabei greift der evangelische Religionsunterricht auf folgende inhaltsbezogene Kompetenzdimensionen von Religion zurück
Der evangelische Religionsunterricht will Schülerinnen und Schüler zu folgende Kompetenzen führen
Der evangelische Religionsunterricht leistet einen grundlegenden Beitrag zur religiös-ethisch-philosophischen Bildungsdimension der Schule, indem er die Schülerinnen und Schüler in ihrer Suche nach Sinn begleitet, Kommunikation einübt, die Stellung des Menschen in der Gesellschaft kritisch wahrnimmt, ein förderliches Verhältnis zu Natur und Technik herstellt und Kreativität ganzheitlich Raum gibt. Er nimmt Schülerinnen und Schüler in ihrer Einzigartigkeit wahr und öffnet einen Raum für existenzielle Fragen und ihre spirituellen Dimensionen. Neben der Entwicklung von Selbst-, Sozial-, emotionaler und methodischer Kompetenz bietet er insbesondere Orientierung, die in christliche Tradition und das reformatorische Erbe eingebettet ist, sowie Hilfe zur Lebensgestaltung und zur Bewältigung von Alltags- und Grenzsituationen. Er fördert eine Kultur des Fragens und der kritischen Auseinandersetzung sowie des Miteinanders und der Solidarität.
Der evangelische Religionsunterricht begleitet den altersspezifischen Entwicklungsprozess der Schülerinnen und Schüler von Einstellungen und Verhaltensweisen zu religiösen und ethischen Themen. Dabei wird angestrebt, aus dem vermittelten Wissen eine grundlegende Bedeutung für den Einzelnen und sein Wirken in der Gesellschaft zu erreichen.
Es gelten die sechs Grundkompetenzen für alle Schulstufen.
Für jede Schulstufe umfasst der Lehrplan zwei Lernschwerpunkte, die sich jeweils in mehrere Kernbereiche untergliedern. Es ist verbindlich, in der jeweiligen Schulstufe zwei Kernbereiche aus beiden Lernschwerpunkten zu unterrichten. Je nach Maßgabe der Stundenanzahl und der Gruppensituation werden weitere Kernbereiche aus beiden Lernschwerpunkten behandelt.
Jeder Kernbereich umfasst mehrere mögliche Themenfelder, die der Unterrichtsgruppe zur Auswahl stehen, aber auch ergänzt werden können. Es wird von der jeweiligen Situation einer Unterrichtsgruppe abhängen, welches Themenfeld sich für deren Lernstand anbietet.
In der praktischen Umsetzung soll die Differenziertheit der Unterrichtssituation wahr- und ernstgenommen werden, wodurch sich unterschiedliche Schwerpunktsetzungen ergeben können.
Für alle Kompetenz- und Inhaltsformulierungen des Lehrplanes gilt folgendes Prinzip: Die Aufstellung beschreibt keine Reihenfolge der einzelnen Elemente, sondern fordert deren Verschränkung. Die Inhalte sind den Grundkompetenzen zuzuordnen.
Für die 9. Schulstufe der Sonderschule für Jugendliche mit erhöhtem Förderbedarf und im Berufsvorbereitungsjahrgang der Sonderschule gilt
Die Anwendungsbereiche bestehen in einer Vertiefung von Inhalten aus den vorangegangenen Semestern. Diese werden von der Lehrkraft unter Berücksichtigung der Interessen der Schülerinnen und Schüler und unter Bedachtnahme auf die konkrete Unterrichtssituation sowie den Schulschwerpunkt am Beginn des 1. Semesters festgelegt und bekanntgemacht.
1. Klasse: „Gott und Mensch“
Lernschwerpunkt: Ich – Du – Wir
Kernbereich 1
Kernbereich 2
Kernbereich 3
Lernschwerpunkt: Gott erfahren
Kernbereich 1
Kernbereich 2
Kernbereich 3
2. Klasse: „Jesus und Kirche“
Lernschwerpunkt: Jesus
Kernbereich 1
Kernbereich 2
Lernschwerpunkt: Christsein in der Welt
Kernbereich 1
Kernbereich 2
Kernbereich 3
3. Klasse: „Identität und Begegnung“
Lernschwerpunkt: Evangelisch-Sein
Kernbereich 1
Kernbereich 2
Kernbereich 3
Lernschwerpunkt: Kirchen und Religionsgemeinschaften
Kernbereich 1
Kernbereich 2
Kernbereich 3
4. Klasse: „Freiheit und Verantwortung“
Lernschwerpunkt: Freiheit gestalten
Kernbereich 1
Kernbereich 2
Kernbereich 3
Lernschwerpunkt: Ambivalenz von Religion
Kernbereich 1
Kernbereich 2
Kernbereich 3
Der in der Anlage wiedergegebene Lehrplan für den evangelischen Religionsunterricht des Berufsvorbereitungsjahres an Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder) wurde vom Evangelischen Oberkirchenrat A. und H. B. erlassen und wird hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.
(1) Das Land als Träger von Privatrechten leistet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur Verminderung der Kostenbelastung nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Kosten, die Haushaltskunden und Haushaltskundinnen aus einem Stromlieferungsvertrag entstehen (Stromkostenzuschuss).
(2) Auf die Gewährung eines Stromkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
(2) Im Übrigen gelten für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes.
Der Stromkostenzuschuss wird natürlichen Personen gewährt, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt in Vorarlberg mit Entnahme, dem gemäß § 24 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes ein standardisiertes Lastprofil H0 (Haushalt), HA (Haushalt mit Warmwasserspeicher an einem Zählpunkt) oder HF (Haushalt mit Speicherheizung an einem Zählpunkt) zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind.
(1) Der Stromkostenzuschuss wird den begünstigten Personen gemäß § 3 für den Verbrauch im Zeitraum von 1. April 2023 bis 31. März 2025 gewährt.
(2) Der Stromkostenzuschuss beträgt 3 Cent pro verbrauchter Kilowattstunde zum gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarten Energiepreis.
(3) Geben die begünstigten Personen die Stromkosten an andere Personen weiter, gebührt der Stromkostenzuschuss nur, wenn auch er in angemessener Weise weitergegeben wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2024
Wird der Stromkostenzuschuss gewährt, ohne dass die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind, hat die begünstigte Person den Stromkostenzuschuss rückzuerstatten.
(1) Das Land hat den Lieferanten bzw. Lieferantinnen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 die aus der Abwicklung des Stromkostenzuschusses (§ 4) unmittelbar entstehenden Kosten zu ersetzen.
(2) Für die Implementierung der für die Abwicklung des Stromkostenzuschusses erforderlichen Ablaufprozesse gebührt den Lieferanten bzw. Lieferantinnen eine einmalige pauschale Abgeltung. Die Höhe dieser Abgeltung ist von der Landesregierung mit Verordnung degressiv abgestuft in Abhängigkeit von der Anzahl der abzuwickelnden Zuschüsse festzulegen.
(3) Eine über Abs. 1 und 2 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig.
(4) Die Weiterverrechnung von Kosten für die Abwicklung des Stromkostenzuschusses an Kunden oder Kundinnen berechtigt das Land zur Rückforderung der nach Abs. 2 zur Verfügung gestellten Mittel. Dies gilt auch, wenn einem Verlangen auf Datenübermittlung bzw. Auskunftserteilung nach § 7 Abs. 2 nicht entsprochen wird.
(5) Die Lieferanten und Lieferantinnen haben der Landesregierung bis zum 15. des Folgemonats eine Rechnung für die innerhalb eines Kalendermonats erbrachten Leistungen oder der auf den Gesamtbetrag der im Abrechnungszeitraum eines Jahres erbrachten Leistungen zu leistenden Akontierungen zu legen. Der Kostenersatz bzw. das Akonto ist binnen 14 Tagen nach erfolgter Rechnungslegung auszubezahlen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2024
(1) Die Landesregierung ist im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, personenbezogene Daten wie folgt automationsunterstützt zu verarbeiten
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, von den Lieferanten und Lieferantinnen die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 sowie die Erteilung von Auskünften zu verlangen, soweit dies zur Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung und die Abwicklung des Stromkostenzuschusses erforderlich ist.
(3) Die Landesregierung hat technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen. § 6 Abs. 1 erster Satz L-DSG ist nicht anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2024
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2023 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können rückwirkend erlassen werden; sie dürfen frühestens am 1. April 2023 in Kraft treten.
(3) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2024