BHGU – Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen „Amica“-Apotheke in Lieboch
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Steiermark
23.01.2023
Vorarlberg
02.01.2023
Gemäß § 8 Abs. 1 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2022, werden die Betriebszeiten (Öffnungszeiten) der öffentlichen „Amica“-Apotheke wie folgt festgesetzt
Montag bis Freitag
Samstag
von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 18.30 Uhr
von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
(1) Den Gemeindebediensteten gebührt im Jänner 2023 eine einmalige Zuwendung in der Höhe von 420,00 Euro.
(2) Anspruchsberechtigt sind alle Gemeindebediensteten, die am 1. Jänner 2023 in einem Dienstverhältnis zu einer Vorarlberger Gemeinde stehen.
(3) Für die Berechnung der Höhe der Einmalzahlung ist der Monatsbezug am 1. Jänner 2023 maßgeblich. Bei gekürzten oder herabgesetzten Monatsbezügen besteht ein Anspruch auf Einmalzahlung nur in dem Ausmaß, das dem Verhältnis des gekürzten oder herabgesetzten Monatsbezuges zum Monatsbezug einer Vollbeschäftigung entspricht.
(4) Bei Gemeindebediensteten, die am 1. Jänner 2023 nach den §§ 12, 37 bis 38a, 38c bis 43, 47 oder 49 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, nach § 6 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 12 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, § 40 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit den §§ 37 bis 38a, 38c bis 43 oder 47 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 oder nach § 123 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit den §§ 12, 37 bis 38a, 38c bis 43, 47 oder 49 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 unter Entfall der Bezüge vom Dienst freigestellt sind, ist für die Berechnung der Höhe der Einmalzahlung abweichend von Abs. 3 erster Satz der Monatsbezug vor Beginn der Dienstfreistellung maßgeblich. Dasselbe gilt sinngemäß für Gemeindebedienstete, deren Bezüge aufgrund einer Dienstverhinderung nach § 71 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 oder nach § 123 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 71 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 gekürzt oder eingestellt wurden.
Gemäß § 8 Abs. 3 bis 5 leg. cit. wird die öffentliche „Amica“-Apotheke in Lieboch für die Versehung des Nacht- und Wochenendbereitschaftsdienstes in den Dienstturnus der Stadt Graz bzw. in deren Bereitschaftsdienstgruppe 5 eingegliedert
Die Dienstbereitschaft beginnt jeweils um 08.00 Uhr und endet um 08.00 Uhr des darauf folgenden Tages.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
Außerhalb der Betriebszeiten wird der oben angeführten öffentlichen Apotheke folgender Bereitschaftsdienst gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. zusätzlich bewilligt
Montag bis Freitag
12.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Ein Offenhalten der Eingangstüren ist gestattet. Der Bereitschaftsdienst ist jedoch durch geeignete Maßnahmen deutlich den Kunden anzuzeigen. Der Bereitschaftsdienst gemäß § 2 dieser Verordnung bleibt davon unberührt.
Bei der oben angeführten öffentlichen Apotheke ist deutlich sichtbar der Hinweis auf die eigene Betriebszeit, die nächste diensthabende Apotheke und deren Bereitschaftsdienstzeiten im Bereich des Einganges und der Nachtglocke gut lesbar und bei Dunkelheit beleuchtet anzubringen.
Diese Verordnung tritt mit Kundmachung in der Grazer Zeitung in Kraft.