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BHLI - Bereitschaftsdienst und die Betriebszeiten der öffentlichen Apotheken in Schladming

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Landesrecht BHLI - Bereitschaftsdienst und die Betriebszeiten der öffentlichen Apotheken in Schladming

Steiermark

17.01.2023

Landesrecht BHLI - Bereitschaftsdienst und die Betriebszeiten der öffentlichen Apotheken in Schladming

(1) Die öffentliche Edelweiss-Apotheke und die öffentliche Apotheke Planai-West in 8970 Schladming haben an Werktagen wie folgt für den Kundenverkehr offen zu halten

Montag – Freitag

Samstag

08.00 Uhr – 12.00 Uhr

08.00 Uhr – 12.00 Uhr

14.00 Uhr – 18.00 Uhr

(2) Wenn der 24. und 31. Dezember auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fallen, dürfen die öffentlichen Apotheken in Schladming an diesen Tagen bereits ab 12.00 Uhr geschlossen halten.

(3) An den vier Samstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, dürfen die öffentlichen Apotheken bis 18.00 Uhr, am Feiertag, 8. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag (Montag bis Samstag) fällt, dürfen die öffentlichen Apotheken in Schladming von 10.00 bis 18.00 Uhr geöffnet halten.

Landesrecht BHLI - Bereitschaftsdienst und die Betriebszeiten der öffentlichen Apotheken in Schladming

(1) Der Bereitschaftsdienst (Dienstturnus) der öffentlichen Apotheken in Schladming ist wie folgt zu leisten

(2) Während der von den öffentlichen Apotheken in Schladming gemäß Abs.1 zu leistenden Bereitschaftsdienste muss die (der) Apothekenleiter(in) oder ein(e) andere(r) allgemein berufsberechtigte(r) Apotheker(in) zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen rasch erreichbar sein (Ruferreichbarkeit). Jedenfalls ist die telefonische Erreichbarkeit während dieser Zeiten sicherzustellen.

Landesrecht BHLI - Bereitschaftsdienst und die Betriebszeiten der öffentlichen Apotheken in Schladming

(1) Auf die Betriebszeiten gemäß § 1 und den Bereitschaftsdienst gemäß § 2 sowie außerhalb dieser Zeiten ist auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken im Bezirk Liezen und ggf. angrenzenden Bezirke gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheken oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.

(2) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Betriebszeiten und Bereitschaftsdienstzeiten sind einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nur in Notfällen gestattet.

(3) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.

Landesrecht BHLI - Bereitschaftsdienst und die Betriebszeiten der öffentlichen Apotheken in Schladming

(1) Diese Verordnung tritt am Montag, 19. Dezember 2022 in Kraft. Den Dienstturnus gemäß § 2 Abs. 1 beginnt die Apotheke Planai-West in 8970 Schladming am 19. Dezember 2022 um 08.00 Uhr.

(2) Sämtliche bisher erlassenen Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Liezen und der Politischen Expositur Gröbming betreffend die Regelung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheken in Schladming treten mit Ablauf Sonntag, 18. Dezember 2022 außer Kraft.

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