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20001721 AT

Tiergesundheitsfonds-Verordnung 2023

24 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (24)

Gesetzestext (24 Artikel)

Landesrecht Tiergesundheitsfonds-Verordnung 2023 – TGF-VO

Vorarlberg

28.12.2022

Bundesrecht Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und Follow up (Tschechische R)

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Kurztitel

Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und Follow up (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 266/2001

Inkrafttretensdatum

29.12.2001

Langtitel

(Übersetzung)

Abkommen zwischen Österreich und der Tschechischen Republik betreffend Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und Follow up Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und Follow-up

StF: BGBl. III Nr. 266/2001

Ratifikationstext

Abschließende Bestimmungen

Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen des AKW Temelín garantieren die Unterzeichner die Umsetzung der Schlussfolgerungen dieses Protokolls in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen gesetzlichen Bestimmungen der Tschechischen Republik und mit internationalen Abkommen.

Die Unterzeichner stellen fest, dass die Umsetzung spezifischer Schritte dieser „Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und des Follow-up“ durch den stellvertretenden Premierminister und Außenminister der Tschechischen Republik sowie durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Republik Österreich überwacht wird.

Ein „Fahrplan“ betreffend die Überwachung auf technischer Ebene im Rahmen des betreffenden tschechisch-österreichischen bilateralen Abkommens, wie in diesem Protokoll vorgesehen, wird bis spätestens 10. Dezember 2001 ausgearbeitet und durch den stellvertretenden Premierminister und Außenminister der Tschechischen Republik und durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Republik Österreich vereinbart.

Entsprechend der Bedeutung, welche die EU der nuklearen Sicherheit beimisst und die vom Europäischen Rat in Köln und Helsinki unterstrichen wurde, werden beide Seiten aktiv ein hohes nukleares Sicherheitsniveau in der erweiterten EU unterstützen und fördern.

Österreich und die Tschechische Republik einigen sich auf das gemeinsame Ziel, die bilateralen Verpflichtungen in diesen „Schlussfolgerungen“ in ein Protokoll zur Beitrittsakte aufzunehmen.

Brüssel, 29. November 2001

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Mit dem Ziel der weiteren Entwicklung gutnachbarschaftlicher Beziehungen zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich wurde am 12. Dezember 2000 in Melk ein „Protokoll über die Verhandlungen zwischen den Regierungen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich, geführt von Ministerpräsident Zeman und Bundeskanzler Schüssel im Beisein von EU-Kommissar Verheugen“ unterzeichnet, das in der Folge als „Melker Protokoll“ bezeichnet wird.

Die Unterzeichner des Melker Protokolls hielten es für angebracht, am 29. November 2001 in Brüssel zusammenzutreffen, um ein Follow-up des Prozesses zu definieren, wie er im oben erwähnten Protokoll dargelegt wird.

Die Unterzeichner stimmen überein, dass der in Melk begonnene Prozess zu einer Verbesserung des Informationsaustausches über das Atomkraftwerk Temelín geführt hat, womit auch die Voraussetzungen für ein größeres Vertrauensverhältnis zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich im Rahmen eines intensiven Dialoges über die Kernenergie geschaffen wurden.

Die Unterzeichner stimmen bezüglich der Zweckmäßigkeit der Aufnahme von Expertengesprächen zur Änderung des derzeit bestehenden bilateralen Übereinkommens betreffend den Austausch von Informationen über nukleare Sicherheit überein, das zwischen den beiden Staaten im Jahre 1989 abgeschlossen wurde, damit dem bereits erreichten Vertrauensniveau und den Bedürfnissen der Unterzeichner, einschließlich einer verlässlichen Info-Hotline, entsprochen wird.

In Achtung des souveränen Rechts, ihre Energiepolitik selbst zu wählen, teilen beide Länder ihr Interesse an einem hohen Niveau nuklearer Sicherheit von Kernkraftanlagen. Die tschechische Seite anerkennt das spezifische Interesse der Republik Österreich als Nachbarstaat an einem hohen Sicherheitsniveau von tschechischen Atomkraftwerken.

Die Tschechische Republik ist ausschließlich den Bestimmungen der Wiener Konvention über Haftpflicht für Atomschäden und dem Gemeinsamen Protokoll zur Anwendung der Wiener Konvention und der Pariser Konvention verpflichtet. Die Republik Österreich ist vollinhaltlich dem Österreichischen Atomhaftungsgesetz aus dem Jahre 1999 verpflichtet.

Bundesrecht Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und Follow up (Tschechische R)

Gemäß Kapitel IV des Protokolls haben die Parteien „eine Expertenmission unter trilateraler Beteiligung“ eingerichtet, die erstmals am 2. Februar 2001 nach Wien entsandt wurde, um die hauptsächlichen Bedenken Österreichs zu identifizieren. Während einer darauf folgenden Mission nach Prag und zum Kernkraftwerk Temelín am 15. und 16. März 2001 hörte dieselbe Expertenmission Erläuterungen, die von Vertretern der Tschechischen Republik zu diesen Bedenken gegeben wurden. Fünf Themenbereiche, zu denen für Österreich schwerwiegende Bedenken bestehen, wurden ausgewählt und eingehend erörtert. Im Februar und im April wurden von tschechischer Seite zwei zusätzliche Workshops zur Behandlung spezifischer technischer Fragen organisiert. Eine „Operational Safety Review Team mission“ der IAEO war im Februar 2001 drei Wochen im Einsatz, um die Betriebssicherheit der Anlage zu überprüfen. Die Schlussfolgerungen wurden der trilateralen Expertenmission vorgelegt. Ein letztes gemeinsames Treffen fand am 15. und 16. Mai 2001 in Brüssel statt, um Lösungen der identifizierten Probleme auf der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegebenen Basis des letzten Standes der Technik zu finden. Auf Ersuchen der österreichischen Seite fand am 30. Mai 2001 eine abschließende Diskussion zwischen den Delegationsleitern in Brüssel statt.

Dieser Prozess ist in einem Arbeitspapier enthalten, das das Ergebnis der gemäß dem Melker Protokoll (Juli 2001) eingerichteten Expertenmission unter trilateraler Beteiligung zusammenfasst. Es ist unter der alleinigen Verantwortung der in den Prozess eingebundenen Experten der Europäischen Kommission erstellt worden. Es fasst die Arbeit der trilateralen Mission zusammen. Zu jedem der neunundzwanzig Themen, zu denen Bedenken geäußert wurden, bietet das Papier eine Zusammenfassung der stattgefundenen Diskussionen. Um den Umfang dieses Papiers, in dem die Positionen der Parteien dargestellt werden, einzuschränken, wurden diese Positionen zusammengefasst. Die Zusammenfassungen stellen daher nicht immer die vorgebrachten Bedenken oder die Einzelheiten der zur Verfügung gestellten Informationen in vollem Umfang dar.

Um ein wirkungsvolles „Trialog“-Follow-up im Rahmen des betreffenden tschechisch-österreichischen bilateralen Abkommens zu ermöglichen, wird die weiter unten angeführte Sieben-Punkte Struktur angenommen. Einzelne Punkte beziehen sich auf

Sicherstellung, dass der Sicherheitsnachweis, der einen adäquaten Schutz gegen den Bruch hochenergetischer Leitungen und daraus resultierender Versagen der Dampf und Speisewasserleitungen zeigt, den Anforderungen und der Praxis, wie sie innerhalb der EU breit angewendet werden, entspricht und eine adäquate Kombination von Maßnahmen besteht.

Die Frage des Schutzes vor Brüchen von hochenergetischen Rohrleitungen und Folgeversagen von Frischdampf- und Speisewasserleitungen ist in der bestehenden Genehmigung von Temelín Block 1 enthalten. Um die Unterschiede in den Expertenmeinungen hinsichtlich dieser Frage zu beseitigen, hat die Aufsichtsbehörde eine neuerliche Überprüfung der Sicherheitsdokumentation in die Wege geleitet, um neuerlich zu bewerten, ob in der EU weitgehend zur Anwendung kommende Erfordernisse und Praktiken eingehalten werden. Zu diesem Zweck werden alternative Bewertungsmethoden ebenso wie Daten herangezogen, die während der Inbetriebnahmeprüfungen von Block 1 gesammelt wurden. Das Ergebnis dieser Bemühungen wird der Aufsichtsbehörde bis Ende September 2002 zur endgültigen Entscheidung zur Verfügung gestellt werden. Je nach Ergebnis kann der Zeitplan für die Durchführung zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen in die oben genannte Vorlage an die Aufsichtsbehörde 2) einbezogen werden. Die Unterzeichner sind sich einig, dass zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen für beide Blöcke von der Aufsichtsbehörde erwogen und, falls erforderlich, in die oben genannte Entscheidung mit eingeschlossen werden, um das Ziel dieses Punktes zu erreichen.

Nachweis der zuverlässigen Funktionstüchtigkeit von Dampfsicherheits- und Abblaseventilen unter dynamischer Belastung bei Durchströmen von Wasserdampfgemisch.

Derzeitiger Stand und geplante spezifische Maßnahmen

Der Nachweis der zuverlässigen Funktionstüchtigkeit von Dampfsicherheits- und Abblaseventilen ist in der ursprünglichen Genehmigung von Temelín Block 1 enthalten. Um die Unterschiede in den Expertenmeinungen hinsichtlich dieser Frage zu beseitigen, hat die Aufsichtsbehörde eine neuerliche Überprüfung der Qualifikationsdokumentation in die Wege geleitet, um die Gültigkeit der Qualifikation der Dampfsicherheitsventile Temelíns neuerlich zu bewerten. Das Ergebnis dieser Bemühungen wird der Aufsichtsbehörde bis Ende September 2002 zur endgültigen Entscheidung zur Verfügung gestellt werden. Je nach Ergebnis kann der Zeitplan für die Durchführung zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen in die oben genannte Vorlage an die Aufsichtsbehörde einbezogen werden. Die Unterzeichner gehen davon aus, dass zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen für beide Blöcke von der Aufsichtsbehörde erwogen und, falls erforderlich, in der oben genannten Entscheidung der Aufsichtsbehörde mit eingeschlossen werden, um das Ziel dieses Punktes zu erreichen.

Die Integrität des Reaktordruckbehälters (RPV) unter Schockbelastung durch Temperatur und Druck (PTS) ist mit einer genügenden Sicherheitstoleranz gegen Sprödbruch während der gesamten Lebensdauer des KKW aufrechtzuerhalten.

Derzeitiger Stand und geplante spezifische Maßnahmen

Das KKW Temelín wird nach den entsprechend der Westinghouse Methode entwickelten Kurvenberechnungen für Thermoschock unter Druck (PT) kommissioniert und betrieben. Diese Berechnungen werden um eine weitere PTS-Analyse für beide Blöcke unter Anwendung eines schrittweisen Ansatzes bei voller Einhaltung der IAEO-Richtlinien für die PTS-Analyse erweitert. Die PTS-Analyse wird im Einklang mit dem für diesen Punkt genehmigten Projektarbeitsplan fertig gestellt.

Ausgewählte sicherheitsrelevante Komponenten des Primärkreislaufes werden unter Anwendung zertifizierter NDT Methoden geprüft, um ihre Sicherheitsfunktion aufrechtzuerhalten.

Derzeitiger Stand und geplante spezifische Maßnahmen

Das NDT-Qualifikationsprogramm wird entsprechend dem ENIQ-Netzwerk (European Network for Inspection Qualification), den Empfehlungen der Europäischen Aufsichtsbehörden (Dokument EUR 16802) und IAEO-Grundsätzen durchgeführt. Die Qualifikation der Prüfverfahren, bei denen Testblöcke verwendet werden, wird spätestens bei der ersten Anwendung im Rahmen des betrieblichen Prüfprogramms durchgeführt.

Alle Sicherheitssysteme müssen für die ihnen zugeordnete Sicherheitsfunktion qualifiziert sein.

Derzeitiger Stand und geplante spezifische Maßnahmen

Die seismische Qualifikation ist abgeschlossen. Die EMC-Qualifikation (elektromagnetische Verträglichkeit) ist abgeschlossen. Die entsprechende Dokumentation ist abgeschlossen und archiviert. Im Falle der umweltrelevanten Qualifikation sind alle nach dem Genehmigungsverfahren erforderlichen Prozesse (Tests und/oder Analysen) durchgeführt worden. Die Qualifikation der Mess- und Regeltechnik sowie der elektrischen Einrichtungen, die den Hauptteil der qualifikationsrelevanten Ausrüstung darstellen, ist dokumentiert und in einem Standardformat archiviert. In einer begrenzten Anzahl von Fällen (in denen die Ausrüstung zu Beginn der Neunzigerjahre beschafft wurde), hat die Aufsichtsbehörde eine Übertragung der Qualifikationsdokumente in das Standardformat bis Ende 2001 gefordert. Diese Vorlagen unterliegen der Überprüfung und Genehmigung seitens der Aufsichtsbehörde, wobei den Erfordernissen der Zugänglichkeit der Dokumente nach modernsten Standards Rechnung zu tragen ist.

Für den Standort der Einrichtung ist die Erdbebengefährdung als eine der möglichen externen Gefahren zu berücksichtigen.

Derzeitiger Stand und geplante spezifische Maßnahmen

Das KKW Temelín ist einem gewissenhaften Standortauswahlverfahren bezüglich einer möglichen Erdbebengefährdung unterzogen worden. Der tschechische Standard für dieses Verfahren beruht auf Empfehlungen der IAEO. Eine Reihe von schriftlichen Unterlagen, die dieses Verfahren belegen, wurde vor und im Laufe des „Trialogs“ veröffentlicht. Auf Grund der Komplexität dieser Frage und zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses wird im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit ein diesbezüglicher Workshop veranstaltet.

Wirksame Vermeidung und Verringerung der Folgen auslegungsüberschreitender Störfälle (schwerer Unfälle).

Derzeitiger Stand und geplante spezifische Maßnahmen

Hinsichtlich auslegungsüberschreitender Störfälle gibt es im KKW Temelín derzeit eine Reihe von Maßnahmen, die die Folgen von Störfällen vermeiden oder verringern sollen. Diese schließen unter anderem Software- und Hardwaremaßnahmen, wie zum Beispiel symptomorientierte Notfallbetriebsvorschriften, technisches Hilfszentrum, Überwachungssystem für Störfallfolgen, Notfallvorsorge mit ein.

Zum Zwecke der Notfallvorsorge wurde die PSA 3) angewendet, mit dem Ziel, Ereignisse mit verschiedenen Eintrittshäufigkeiten, aber ähnlichen Endeffekten, zu identifizieren und in Gruppen einzuteilen. Auf der Grundlage dieser Beurteilung wurde das relative Risiko für spezifische Ereignisse eingeschätzt, um jene davon auszuwählen, die zur Bestimmung von Notfallmaßnahmen dienen werden (vorausgeplante, reaktive).

Richtlinien zum Management schwerer Unfälle (SAMG) als ein dem letzten Stand entsprechendes Instrument werden das gesamte System der folgenverringernden Maßnahmen bezüglich des Managements von auslegungsüberschreitenden Störfällen ergänzen. Der Abschluss des Projekts für die Entwicklung der SAMG ist für Ende 2002 geplant und wird anschließend evaluiert werden.

Zur Förderung des beiderseitigen Verständnisses werden im Rahmen des bilateralen Abkommens Tätigkeiten in zwei Richtungen hin unternommen

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2) Einzelheiten sind in der Sechsten Zusatzinformation zum Positionspapier über Kapitel 14 „Energie“ enthalten, die der EK im September 2001 vorgelegt wurden.

3) Probalistic Safety Assessment

4) Auslegungsüberschreitende Störfälle

Bundesrecht Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und Follow up (Tschechische R)

Die Info-Hotline wurde unmittelbar nach den Verhandlungen in Melk eingerichtet und ihre Funktionsfähigkeit wird von den Unterzeichnern als positiv bewertet.

Die tschechische Seite hat Informationen auch über die Inbetriebnahme des nichtnuklearen Teils des ersten Blocks sowie Informationen über den zweiten Block des AKW Temelín zur Verfügung gestellt.

Die Tschechische Republik und die Republik Österreich stimmen darin überein, dass die Info-Hotline eine nützliche Maßnahme auch im Hinblick auf die nuklearen und nichtnuklearen Tests beider Blöcke darstellt; dass ihre Funktionsfähigkeit regelmäßig im Rahmen des bilateralen Übereinkommens über den Austausch von Informationen überprüft wird; und dass, wenn nötig, Maßnahmen zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit ergriffen werden.

Landesrecht Tiergesundheitsfonds-Verordnung 2023 – TGF-VO

Als Tierkrankheiten nach § 2 Abs. 2 lit. b des Tiergesundheitsfondsgesetzes werden festgelegt

Bundesrecht Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und Follow up (Tschechische R)

Mit dem Ziel einer Minimierung der Besorgnisse vor allem der österreichischen Öffentlichkeit empfiehlt die Kommission (neben einem standardmäßigen Monitoring des Strahlenmesslabors des AKW Temelín, einem standardmäßigen Monitoring im Bereich des Messnetzes des Tschechischen Hydrometeorologischen Institutes ua.), ein über dem Standard liegendes unabhängiges Monitoring der Betriebsunfälle des AKW sicherzustellen.

Die optimale Lösung für über dem Standard liegende Maßnahmen ist die Durchführung von Forschungsaufgaben, die aus Mitteln der Wissenschafts- und Forschungsförderung des Regierungsrates der Tschechischen Republik finanziert werden.

Bundesrecht Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und Follow up (Tschechische R)

Ein automatisches Überwachungssystem, das von Österreich zur Verfügung gestellt wurde, wurde am 24. April 2001 in Ceske Budejovice installiert, und die Übertragung von Daten vom Überwachungssystem über Strahlenniveaus funktioniert problemlos.

Die Unterzeichner stimmen überein, dass diese Maßnahme voll und ganz ihrem Zweck entspricht und weiter in Betrieb bleiben wird.

Im Hinblick darauf, langfristig ein regionales Netzwerk zu errichten, welches in das ECURIE-System integriert werden könnte, werden die Möglichkeiten eines Austausches von Daten mit anderen nationalen Überwachungsnetzen untersucht.

Landesrecht Tiergesundheitsfonds-Verordnung 2023 – TGF-VO

(1) Die Anzahl der Tiere, für die Beitragspflicht besteht, ist insbesondere zu ermitteln

(2) Stichtag ist jeweils der 1. April.

Bundesrecht Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und Follow up (Tschechische R)

Die tschechische Energieagentur hat mit der österreichischen Energieverwertungsagentur auf den Gebieten der Energieeffizienz und Wohnhaussanierung, der Nutzung von erneuerbaren Energieträgern und der Verwendung von Kraft-Wärme-Kopplungs-Einheiten zusammengearbeitet. Die Unterzeichner werden weitere Anstrengungen zur Intensivierung dieser Zusammenarbeit unternehmen.

Landesrecht Tiergesundheitsfonds-Verordnung 2023 – TGF-VO

Der von den Tierhaltern an den Tiergesundheitsfonds zu leistende Beitrag beträgt pro Tier und Jahr

Bundesrecht Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und Follow up (Tschechische R)

Die tschechische und die österreichische Seite anerkennen die Rolle der Europäischen Kommission bei der Schaffung und Erleichterung eines „Trialoges“, der zwecks Herstellung eines besseren gegenseitigen Verständnisses in der mit der nuklearen Sicherheit zusammenhängenden Frage des AKW Temelín begonnen wurde.

Während des Prozesses wurden 29 Punkte österreichischen Besorgnisses identifiziert. Sie alle wurden dokumentiert und thematisiert. Die gemäß dem Melker Protokoll geschaffene Expertenmission erachtete neun Punkte für die Zwecke des Melker Prozesses als abgeschlossen. In Anbetracht der Natur der betreffenden Themen sah die Expertenmission weitere zehn Punkte als geeignet an, im Rahmen des betreffenden tschechisch-österreichischen bilateralen Abkommens weiter verhandelt zu werden. Schließlich trug der Melker Prozess auch dazu bei, Auffassungsunterschiede im Zusammenhang mit den verbleibenden zehn Punkten zu verringern.

Auch wenn es nicht möglich war, eine Einigung zu allen offenen technischen Fragen zu erzielen, stimmten alle Teilnehmer überein, dass das in Melk angestrebte Ziel, nämlich eine Erleichterung des Dialogs zwischen der tschechischen und der österreichischen Regierung, erreicht wurde.

Um eine wirksame Umsetzung der Ergebnisse des Melker Prozesses im Bereich der nuklearen Sicherheit zu ermöglichen, enthält der Anhang I dieses Protokolls Details zu den folgenden Punkten

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1) Atomic Questions Group/Working Party on Nuclear Safety

Landesrecht Tiergesundheitsfonds-Verordnung 2023 – TGF-VO

Vermögenseinbußen in Folge des Verlustes von Rindern, Einhufern, Schafen und Ziegen sind nur entschädigungsfähig, wenn die Tiere folgendes Mindestalter erreicht haben

Bundesrecht Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und Follow up (Tschechische R)

Mit dem „Melker Protokoll“ einigten sich die Unterzeichner auf eine umfassende und vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung des AKW Temelín geleitet von der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Richtlinie des Rates 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG), insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung von Nachbarstaaten.

Zu diesem Zweck wurde auf der Grundlage einer Entschließung der Regierung der Tschechischen Republik eine vierköpfige Kommission zur Überprüfung der Umweltverträglichkeit des AKW Temelín eingesetzt.

Die Kommission zur Überprüfung der Umweltverträglichkeit des AKW Temelín legte einen Bericht vor und empfahl in dieser Funktion die Implementierung von 21 konkreten Maßnahmen (Anhang II).

Die Unterzeichner kommen überein, dass die Umsetzung der genannten Maßnahmen von tschechischen und österreichischen Experten regelmäßig und gemeinsam im Rahmen des bilateralen Abkommens über den Austausch von Informationen überwacht wird.

Darüber hinaus kommen die Tschechische Republik und Österreich überein, die bilaterale Zusammenarbeit im Bereich der Notfallvorsorge zu intensivieren.

Landesrecht Tiergesundheitsfonds-Verordnung 2023 – TGF-VO

Entschädigungen für den Verlust von Tieren aufgrund von Tierkrankheiten, für die Gesundheitsprogramme bestehen, dürfen nur gewährt werden, wenn die Durchführung der in den Gesundheitsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen vom Tierhalter nicht verweigert wurde.

Bundesrecht Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und Follow up (Tschechische R)

Block 1 und 2 des AKW Temelín werden nur nach dem erfolgreichen Abschluss des technischen Genehmigungsverfahrens und des Probelaufes in den kommerziellen Betrieb gestellt. Während dieser Phasen müssen alle Tests, wie sie in den vom staatlichen Amt für nukleare Sicherheit genehmigten Programmen vorgeschrieben sind und von den tschechischen Gesetzen verlangt werden, durchgeführt und alle Kriterien entsprechend den Stand-der-Technik Sicherheitskriterien, wie sie in den Mitgliedstaaten der EU vorherrschen, einschließlich des vorliegenden Protokolls, erfüllt werden. In jedem Fall ist die Umsetzung der in Anhang I angeführten Sicherheitsmaßnahmen, die Voraussetzung für den sicheren Betrieb des AKW Temelín im Einklang mit der Tschechischen Gesetzgebung sind, die Vorbedingung für den kommerziellen Betrieb.

Landesrecht Tiergesundheitsfonds-Verordnung 2023 – TGF-VO

(1) Für persistent infizierte Rinder (PI-Rinder) im Alter von bis zu acht Monaten, die im Rahmen der BVD/MD-Untersuchungen festgestellt werden, wird die Entschädigung für den Verlust von Tieren, die gemäß BVD-Verordnung, BGBl. II Nr. 178/2007, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 92/2018, ausgemerzt werden, mit 100 Euro festgelegt. Die Entschädigung wird zusätzlich zu Entschädigungen aus Bundesmitteln gewährt.

(2) Für Rinder, die nach einer amtlich angeordneten Behandlung aus Gründen, die nicht auf die Behandlung zurückzuführen sind, notgeschlachtet werden müssen und deren Fleisch aufgrund der Absetzfristen des Medikamentes untauglich ist, wird eine Entschädigung in der Höhe des entgangenen Schlachterlöses, jedoch maximal 75 % des geschätzten Tierwertes, gewährt.

(3) Die Entschädigung für den Verlust wegen Paratuberkulose von Rindern, Schafen oder Ziegen, die innerhalb von drei Jahren vor der Feststellung von klinischen Anzeichen von Paratuberkulose aus einem Tierbestand zugegangen sind, der nicht dem Überwachungsprogramm gemäß Paratuberkulose-Verordnung, BGBl. II Nr. 48/2006, unterliegt, wird mit Null festgelegt.

(4) Die Entschädigung für den Verlust wegen Paratuberkulose von Rindern, Schafen oder Ziegen, aus einem Tierbestand, der innerhalb von drei Jahren vor der Feststellung von klinischen Anzeichen von Paratuberkulose durch Zugänge aus einem Tierbestand ergänzt worden ist, der nicht dem Überwachungsprogramm gemäß Paratuberkulose-Verordnung, BGBl. II Nr. 48/2006, unterliegt, wird mit 50 % des geschätzten Tierwertes festgelegt. Die Bestimmungen des Abs. 3 bleiben davon unberührt.

Bundesrecht Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und Follow up (Tschechische R)

Die Unterzeichner bewerten die Anstrengungen zur Erhaltung und Respektierung des freien Waren- und Personenverkehrs positiv. Die Unterzeichner kommen ebenfalls überein, ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nach dem „Melker Protokoll“ auch weiterhin nachzukommen.

Landesrecht Tiergesundheitsfonds-Verordnung 2023 – TGF-VO

(1) Die Mitglieder des Kuratoriums und des Tiergesundheitsbeirates sind mindestens acht Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Wenn alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen, kann zu einer Sitzung des Kuratoriums die Einladungsfrist von acht Tagen verkürzt und auch mündlich eingeladen werden.

(2) Ist ein Mitglied des Kuratoriums bzw. des Tiergesundheitsbeirates an der Teilnahme verhindert, so ist dies unverzüglich dem Amt der Landesregierung unter Angabe des Grundes bekannt zu geben. Das Amt der Landesregierung hat diesfalls unverzüglich das Ersatzmitglied einzuladen.

(3) Das Antragsrecht im Kuratorium und im Tiergesundheitsbeirat kommt den stimmberechtigten Mitgliedern zu.

(4) Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

Bundesrecht Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und Follow up (Tschechische R)

Ausgehend von dem Verständnis, dass die Tschechische Republik die Beitrittskonferenz umfassend über die technischen und verfahrensmäßigen Aspekte sowie über den verbindlichen Charakter dieses Dokumentes informieren wird, sowie ausgehend von dem Verständnis, dass die gemeinsame Position der EU zum Energiekapitel die Information an die oben erwähnte Beitrittskonferenz entsprechend wiedergeben wird, wird die Republik Österreich zustimmen, konstruktiv dazu beizutragen, die nächsten Schritte für das Energiekapitel wie im „Fahrplan“ von Nizza vorgesehen einzuleiten, um dadurch mit der Umsetzung des Protokolls zu beginnen.

Landesrecht Tiergesundheitsfonds-Verordnung 2023 – TGF-VO

(1) Sitzungen des Kuratoriums und des Tiergesundheitsbeirates können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie den zu behandelnden Beratungsgegenstand zu berücksichtigen. In diesem Fall

(2) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse des Kuratoriums und des Tiergesundheitsbeirates in dringlichen Angelegenheiten unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per EMail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Ablauf und das Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich festzuhalten und an alle Mitglieder zu übermitteln.

Landesrecht Tiergesundheitsfonds-Verordnung 2023 – TGF-VO

(1) Über jede Sitzung des Kuratoriums und des Tiergesundheitsbeirates ist eine Niederschrift zu verfassen. Die Niederschrift hat Ort und Zeit der Sitzung, die Anwesenden, die Tagesordnung, das wesentliche Ergebnis der Beratungen und die gefassten Beschlüsse zu enthalten und ist den Mitgliedern zu übermitteln.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. § 14 Abs. 5 letzter Satz AVG gilt sinngemäß.

Landesrecht Tiergesundheitsfonds-Verordnung 2023 – TGF-VO

(1) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Kuratoriums und des Tiergesundheitsbeirates, soweit sie weder Mitglieder der Landesregierung noch Landesbedienstete sind, gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen eine Entschädigung für Zeitversäumnis (Sitzungsgeld) und Fahrtkosten nach Maßgabe der Allgemeinen Entschädigungsverordnung.

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 ist von den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beim Amt der Landesregierung binnen zwei Wochen nach der jeweiligen Sitzung schriftlich geltend zu machen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2024

Landesrecht Tiergesundheitsfonds-Verordnung 2023 – TGF-VO

Der Tiergesundheitsfonds dient, soweit er Kosten nach § 12 Abs. 1 des Tiergesundheitsfondsgesetzes übernimmt, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Im Falle einer allfälligen Auflösung des Tiergesundheitsfonds ist jenes Vermögen, das zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 des Tiergesundheitsfondsgesetzes vorhanden ist, wiederum für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2024

Landesrecht Tiergesundheitsfonds-Verordnung 2023 – TGF-VO

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tiergesundheitsfonds-Verordnung 2002, ABl.Nr. 8/2002, in der Fassung ABl.Nr. 27/2006, außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2024

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