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20001713 AT

Verordnung der Landesregierung über die Bildungs- und Betreuungsarbeit in Kleinkind-, Kindergarten- und Schulkindgruppen

37 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (37)

Gesetzestext (37 Artikel)

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildungs- und Betreuungsarbeit in Kleinkind-, Kindergarten- und Schulkindgruppen

Vorarlberg

20.12.2022

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“

(2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei stehen, einschließlich

(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.

(4) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.

(5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und das Lufthoheitsgebiet in ihrer Hoheitsgewalt einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildungs- und Betreuungsarbeit in Kleinkind-, Kindergarten- und Schulkindgruppen

Diese Verordnung regelt Näheres zur Bildungs- und Betreuungsarbeit in Kleinkind- und Kindergartengruppen; für Schulkindgruppen gelten die §§ 2 Abs. 1 bis 3, 4 und 5 Abs 1.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.

(2) Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition ist als neue Investition zu betrachten.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildungs- und Betreuungsarbeit in Kleinkind-, Kindergarten- und Schulkindgruppen

(1) Die Bildungs- und Betreuungsarbeit erfolgt auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse der Pädagogik unter Berücksichtigung sonstiger einschlägiger Wissenschaften. Im Rahmen der Gestaltung der Bildungs- und Betreuungsarbeit sind die Bedürfnisse von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf oder mit besonderen Begabungen besonders zu beachten. Zudem sind, insbesondere unter den Aspekten Bewegung und Ernährung, geeignete Maßnahmen zur Gesundheitsförderung zu treffen.

(2) In Lern- und Bildungsprozessen sollen Kinder vielseitige Kompetenzen im Sinne von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten erwerben. Basis der Lern- und Bildungsprozesse in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen sind insbesondere die Prinzipien Ganzheitlichkeit und Lernen mit allen Sinnen, Individualisierung, Differenzierung, Empowerment, Lebensweltorientierung, Inklusion, Sachrichtigkeit, Diversität, Geschlechtssensibilität, Partizipation, Transparenz und Bildungskooperation. Die Kinder sollen in ihrer Sozialkompetenz und in ihrer Eigenständigkeit gestärkt werden und ein Verantwortungsgefühl für sich und ihre Umwelt entwickeln.

(3) Kinder sind unter Berücksichtigung der kindlichen Lernformen, wie etwa Spielen, Lernen durch Erfahrung und Handeln, Lernen durch Erfolg, Lernen am Modell und durch Erkenntnis in der Entwicklung zu begleiten und zu unterstützen.

(4) Im Rahmen der frühkindlichen Bildung werden die Kinder durch geeignete Maßnahmen auf den Übergang in andere Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bzw. in die Schule vorbereitet und bei der Entwicklung von Transitionskompetenzen unterstützt.

(5) Sprachbildung und -förderung hat als durchgängiges Prinzip während der Bildungs- und Betreuungsarbeit mit den Kindern zu erfolgen. Die Kinder sind von Beginn an in ihren Sprachkompetenzen sowie ihrem Spracherwerb zu fördern und bestmöglich in ihrer Entwicklung zu unterstützen. Eine Förderung der Bildungssprache Deutsch mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt hat insbesondere in den letzten beiden Betreuungsjahren vor Schuleintritt stattzufinden.

(6) Kinder, die einen Sprachförderbedarf aufweisen, sind durch entsprechende Maßnahmen so zu unterstützen, dass sie dem Unterricht in der Volksschule bestmöglich folgen können.

(7) Am Ende des letzten Betreuungsjahres vor Schuleintritt hat die Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung, in der das Kind eine Kindergartengruppe besucht hat, den Erziehungsberechtigten zur Sicherung der durchgängigen Sprachförderung ein Übergabeblatt mit Darstellung der Sprachentwicklung ihres Kindes zu übergeben. Die Erziehungsberechtigten haben dieses Übergabeblatt bis zum Beginn des Schuljahres der Schule vorzulegen. Sofern die Erziehungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nachkommen, hat die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, in der das Kind eine Kindergartengruppe besucht hat, das Übergabeblatt auf Verlangen der Schule zur Verfügung zu stellen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.

(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.

(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.

(4) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt aus

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildungs- und Betreuungsarbeit in Kleinkind-, Kindergarten- und Schulkindgruppen

Die Bildungs- und Betreuungsarbeit in Kleinkind- und Kindergartengruppen orientiert sich an den folgenden pädagogischen Grundlagendokumenten

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.

(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 behandelte Angelegenheiten zur Verfügung.

(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildungs- und Betreuungsarbeit in Kleinkind-, Kindergarten- und Schulkindgruppen

Im Rahmen einer ganzheitlichen und vernetzten (interessensorientierten und geschlechtssensiblen) Bildungsarbeit sind bei der Begleitung und Förderung der Kinder insbesondere folgende Bildungsbereiche zu beachten

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

(1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden Enteignung genannt) ergreifen, ausgenommen

(2) Die Entschädigung

(3) Ein rechtmäßiges Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, die erklärt, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall, die Bewertung der Investition und die Zahlung der Entschädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildungs- und Betreuungsarbeit in Kleinkind-, Kindergarten- und Schulkindgruppen

(1) Die pädagogischen Fachkräfte der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung haben sich täglich sorgfältig auf die Bildungs- und Betreuungsarbeit mit den Kindern vorzubereiten und diese zu planen. Die Vorbereitungen haben auf der Basis kontinuierlicher Beobachtungen der Kinder sowie der Reflexion zu erfolgen. Die Planung und Gestaltung der Lern- und Bildungsprozesse sowie der individuellen Förderung durch pädagogische Impulse und Bildungsangebote bzw. Aktivitäten sowie im begleiteten Freispiel richtet sich insbesondere nach den Ergebnissen der Einzel- und Gruppenbeobachtungen und orientieren sich an den Bedürfnissen der Kinder und unterstützen die Entwicklung kindlicher Kompetenzen.

(2) Bis zum Beginn des Betreuungsjahres hat die pädagogische Fachkraft eine schriftliche Jahresplanung auf Basis des einrichtungsspezifischen pädagogischen Konzepts zu erstellen und die praktischen Vorbereitungen für den Beginn des Betreuungsjahres abzuschließen. Die Jahresplanung ist aufgrund einer Situationsanalyse nach Maßgabe der Rahmenbedingungen in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, der Gruppenstruktur, des familiären Umfeldes und der örtlichen Gegebenheiten zu erstellen. Sie hat insbesondere pädagogisch relevante Unterschiede der Kinder sowie die dadurch bedingten Handlungsnotwendigkeiten zu enthalten.

(3) Die Dokumentation der Bildungs- und Betreuungsarbeit ist für jede Gruppe schriftlich zu führen und hat aus folgenden Unterlagen zu bestehen

(4) Die pädagogischen Fachkräfte haben die Bildungs- und Betreuungsarbeit transparent zu gestalten und die Erziehungsberechtigten in geeigneter Weise über das Verhalten und die Entwicklung ihrer Kinder zu informieren. Erziehungsberechtigte sind insbesondere durch Elternabende, Elterngespräche und gemeinsame Veranstaltungen einzubinden.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

(1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, eines Aufstands, eines Aufruhrs, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche für den betroffenen Investor die günstigere ist.

(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildungs- und Betreuungsarbeit in Kleinkind-, Kindergarten- und Schulkindgruppen

(1) Die pädagogischen Fachkräfte haben regelmäßige, systematische Beobachtungen der körperlichen, motorischen, kognitiven, sozial-emotionalen und sprachlichen Entwicklung der Kinder sowie die Dokumentation der Beobachtungsergebnisse im Rahmen der Entwicklungsdokumentation durchzuführen. Anhand dieser Beobachtungsergebnisse sind individuelle Förderplanungen zu erstellen. Die individuelle Förderung durch pädagogische Impulse und Bildungsangebote ist im Rahmen der Anwesenheit des Kindes durchzuführen. Die Entwicklungsdokumentation ist Grundlage der Entwicklungsgespräche mit den Erziehungsberechtigten.

(2) Die Feststellung des Sprachförderbedarfs ist mittels des Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK KOMPAKT) bzw. von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ KOMPAKT) durchzuführen. Ein Sprachförderbedarf liegt vor, wenn das Ergebnis der Beobachtung in einem der Bereiche den festgelegten Schwellenwert des Instruments unterschreitet. Die Erhebung des Sprachstandes und die Feststellung des Sprachförderbedarfs sind zu dokumentieren und wie folgt durchzuführen

(3) Die Ergebnisse der Sprachstandsfeststellungen gemäß Abs. 2, die am Ende des Betreuungsjahres durchgeführt wurden, sind bis 15. Juni des jeweiligen Betreuungsjahres der Landesregierung digital zu übermitteln; jene Ergebnisse der Sprachstandsfeststellungen gemäß Abs. 2, die zu Beginn des Betreuungsjahres durchgeführt wurden, sind bis 15. November digital zu übermitteln.

(4) Bei Kindern mit Sprachförderbedarf ist bei der individuellen Förderplanung insbesondere der Leitfaden zur sprachlichen Bildung und Förderung am Übergang von elementaren Bildungseinrichtungen in die Volksschule anzuwenden.

(5) Die Erhebung und Dokumentation des allgemeinen Entwicklungsstandes ist bei vierjährigen Kindern (vorletztes Betreuungsjahr) und bei jenen Kindern, die eine Kleinkind- oder Kindergartengruppe erst im letzten Jahr vor Schuleintritt besuchen, mittels eines standardisierten Beobachtungsbogens durchzuführen und hat ab Beginn des Betreuungsjahres zu erfolgen (Erstbeobachtung). Die standardiserte Beobachtung des Entwicklungsstandes hat sich auf die körperliche, motorische, kognitive und sozial-emotionale Entwicklung des Kindes zu beziehen. Die Wirkung der Fördermaßnahmen ist im darauffolgenden Herbst für jedes einzelne Kind, soweit es nicht bereits die Schule besucht, erneut zu beobachten und zu dokumentieren (Nachbeobachtung).

(6) Die pädagogische Fachkraft hat die Ergebnisse der Einzelbeobachtungen gemäß Abs. 5 der Landesregierung oder einem von ihr beauftragten Dritten bis spätestens Ende März (Erstbeobachtung) bzw. Ende Dezember (Nachbeobachtung) des jeweiligen Betreuungsjahres in anonymisierter Form zu übermitteln.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere

(2) Jede Vertragspartei garantiert ferner, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen.

(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.

(4) Unbeschadet Absatz 1 lit. b kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund von GATT 1994 berechtigt ist, den Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports einzuschränken oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert eine Vertragspartei, dass Transfers von Sacherträgen erfolgen können, wenn dies durch einen Investitionsvertrag, eine Investitionsgenehmigung oder ein anderes schriftliches Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder so bestimmt ist.

(5) Unbeschadet Absatz 1 bis 4 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsbestimmungen über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und derivaten Produkten, Transferberichten und -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildungs- und Betreuungsarbeit in Kleinkind-, Kindergarten- und Schulkindgruppen

Die Feststellung des Sprachförderbedarfs von Kindern, die nicht zum Besuch einer Kindergartengruppe angemeldet sind (§ 25 KBBG), hat sich insbesondere auf die Bereiche Spontansprache, Sprachverständnis, Sprachproduktion, Wortschatz, Laut- u. Begriffsbildung sowie Grammatik zu beziehen. Sie ist in der Regel von einer pädagogischen Fachkraft gemäß § 16 Abs. 2 oder 3 des Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes durchzuführen und hat mithilfe eines standardisierten Verfahrens zu erfolgen. Sie erfolgt mit einem von der Landesregierung zugelassenen Erhebungsinstrument.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

(1) Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.

(2) Hat eine Vertragspartei einem ihrer Investoren eine Zahlung geleistet und die Rechte und Ansprüche des Investors übernommen, so übt der Investor, sofern er nicht dazu ermächtigt wurde, für die die Zahlung leistende Vertragspartei zu handeln, keine derartigen Rechte und Ansprüche gegen die andere Vertragspartei aus.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Bildungs- und Betreuungsarbeit in Kleinkind-, Kindergarten- und Schulkindgruppen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 1 bis 4, 5a und 6 des Kindergartenbildungs- und -erziehungsplans, LGBl.Nr. 53/2008, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2010, Nr. 57/2012, Nr. 61/2018 und Nr. 21/2019, außer Kraft.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich besonderer Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die sich aus diesem Abkommen ergebenden Vorteile nicht gewähren, wenn der erstgenannte Investor im Besitz oder unter der Kontrolle von Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, steht und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, nicht in größerem Umfang geschäftlich tätig ist.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens der Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Derartige Streitigkeiten werden nach Möglichkeit durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Werden sie nicht auf diese Weise beigelegt, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten

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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß diesem Teil einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die innerstaatlichen Rechtsmittel im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.

(3) Der Investor hat nur so lange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Artikel 12 lit. c zur Entscheidung zu unterbreiten, solange in dem Verfahren nach Artikel 12 lit. a in erster Instanz keine Entscheidung ergangen ist.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied der New Yorker Konvention 2) ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.

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2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Eine Vertragspartei macht nicht zum Zweck der Verteidigung, eines Gegenanspruchs, einer Aufrechnung oder aus sonst einem Grund geltend, dass gemäß einem Schadenersatz-, Garantie- oder Versicherungsvertrag vollständiger oder teilweiser Schadenersatz oder sonst eine Entschädigung für die behaupteten Schäden erfolgt ist oder erfolgen wird.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

(1) Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

(1) Schiedsurteile, die die Zuerkennung von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren

(2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Streitpartei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren beigelegt.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

(1) Kann eine Streitigkeit gemäß Artikel 18 nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterworfen.

(2) Eine Vertragspartei leitet auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins Kapitel Zwei dieses Abkommens unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil ein, sofern nicht die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das Schiedsurteil in diesem Verfahren zu befolgen oder einzuhalten oder das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

(1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise

Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei (2) Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende ist innerhalb von zwei (2) weiteren Monaten zu bestellen.

(2) Werden die in Absatz 1 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen diesbezüglichen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Falle seiner Verhinderung das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Sofern die Streitparteien nicht etwas anderes bestimmen, gilt für Angelegenheiten, die nicht unter andere in diesem Teil enthaltene Bestimmungen fallen, die Freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

(1) Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei Rechtsschutz in folgender Form gewähren

(2) Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt werden.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.

(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die nach den nationalen Rechtsvorschriften für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Das Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Zeitpunkt der späteren Notifikation in Kraft.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 25 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.

Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 23. Jänner 2001, in zwei Urschriften, in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

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