Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (vergütungsgesetz)
Inhaltsübersicht (86)
Gesetzestext (86 Artikel)
I. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziele
§ 3 Grundsätze
§ 4 Begriffe
§ 5 Rechtsträger
§ 6 Angebotsplanung und Versorgungsauftrag
II: Hauptstück: Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen mit Kleinkindgruppen, Kindergartengruppen oder Schulkindgruppen
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 7
2. Abschnitt: Bau- und Betriebsaufnahmeverfahren
§ 8 Bauverfahren
§ 9 Betriebsaufnahmeverfahren
3. Abschnitt: Betrieb
1. Unterabschnitt: Pädagogische Erfordernisse
§ 10 Bildungs- und Betreuungsarbeit
§ 11 Frühkindlicher und außerschulischer Bildungsauftrag
§ 12 Pädagogisches Konzept
§ 13 Durchführungsbestimmungen
2. Unterabschnitt: Personelle Erfordernisse
§ 14 Pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte
§ 15 Verlässlichkeit und gesundheitliche Eignung
§ 16 Fachliche Befähigung
§ 17 Zeitlich befristete Verwendung und Verwendung an Randzeiten
§ 18 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union
§ 19 Fortbildung
3. Unterabschnitt: Sachliche Erfordernisse
§ 20
4. Unterabschnitt: Organisatorische Erfordernisse
§ 21 Gruppen
§ 22 Betreuungsjahr und Ferien
§ 23 Öffnungszeiten
4. Abschnitt: Besuchsregelungen, Mitwirkung der Erziehungsberechtigten
§ 24 Aufnahme
§ 25 Prüfung des Sprachförderbedarfes nicht angemeldeter Kinder, Elterngespräch
§ 26 Besuchspflicht
§ 27 Entgeltfreiheit, soziale Staffelung
§ 28 Zutritt
§ 29 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten
5. Abschnitt: Modellversuche
§ 30
III. Hauptstück: Kinderspielgruppen
§ 31 Allgemeines
§ 32 Bau- und Betriebsaufnahmeverfahren
§ 33 Pädagogische Erfordernisse
§ 34 Personelle Erfordernisse
§ 35 Sachliche Erfordernisse
§ 36 Organisatorische Erfordernisse
IV. Hauptstück: Sonstige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
§ 37
V. Hauptstück: Aufsicht
§ 38 Allgemeines
§ 39 Pädagogisches Aufsichtsorgan
§ 40 Qualitätsmanagement, Maßnahmen
VI. Hauptstück: Schlussbestimmungen
§ 41 Förderung des Landes
§ 42 Dialog
§ 43 Verarbeitung personenbezogener Daten, Allgemeines
§ 44 Verarbeitung personenbezogener Daten, Einschaurechte
§ 45 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 46 Strafbestimmungen
§ 46a Abgabenbefreiung
§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Der Nationalrat hat beschlossen
(1) Dieses Gesetz regelt die Bildung sowie die Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2023
§ 1. (1) Für die Inanspruchnahme von Sachen auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Vergütung zu leisten.
(2) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf Eingriffe in das Eigentum, die zur Erfüllung bestimmter, gesetzlich besonders geregelter Verwaltungsaufgaben vorgenommen worden sind oder werden; es findet ferner keine Anwendung auf Maßnahmen nach dem Nationalsozialistengesetz, BGBl. Nr. 25/1947, und nach dem Wohnungsanforderungsgesetz, BGBl. Nr. 182/1953, in seiner jeweils geltenden Fassung sowie auf Inanspruchnahmen von Wohnungen oder einzelnen Wohnungsbestandteilen, die sonst auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften vor dem 18. Feber 1947 vorgenommen wurden.
(1) Das Land bekennt sich zu einer chancengerechten und qualitätsvollen Bildung und Betreuung in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unter Berücksichtigung des Wohles der Kinder.
(2) Ziele dieses Gesetzes sind insbesondere
§ 2. Sachen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, Liegenschaften und Räume einschließlich der darauf oder darin befindlichen Gegenstände.
(1) Das Angebot an Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ist breit und vielfältig; es wird von privaten und öffentlichen Rechtsträgern erbracht (Angebotsvielfalt).
(2) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, einer Behinderung, der Herkunft, der Sprache und des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses der Kinder oder der Erziehungsberechtigten allgemein zugänglich (diskriminierungsfreier Zugang).
(3) Von den Fällen der Besuchspflicht abgesehen, ist die Inanspruchnahme von Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen freiwillig (Freiwilligkeit).
(4) Die Bildungs- und Betreuungsarbeit erfolgt auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse der Pädagogik unter Berücksichtigung sonstiger einschlägiger Wissenschaften; insbesondere ist auch auf die sprachliche Entwicklung, ausreichend Bewegung und gesunde Ernährung zu achten (Qualität).
(5) Die pädagogischen Fachkräfte werden durch Assistenzkräfte unterstützt; im Falle besonderer Anforderungen werden auch besonders qualifizierte Betreuungspersonen als Assistenzkräfte herangezogen (Professionalität).
(6) In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen wird jedes Kind unter Achtung seiner Würde, seiner Bedürfnisse und Rechte individuell unterstützt und betreut (Individualität).
(7) Kinder mit erhöhtem Förderbedarf werden gemeinsam mit Kindern ohne erhöhtem Förderbedarf unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse gefördert und betreut (Inklusion).
(8) Die Bildung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen erfolgt in Zusammenarbeit zwischen Kindern, Erziehungsberechtigten, Betreuungspersonen und Rechtsträgern unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls (Kooperation).
§ 3. Anspruchsberechtigt nach diesem Bundesgesetz ist
(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind in einer räumlichen und organisatorischen Einheit betriebene Einrichtungen, in denen Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in ihrer Entwicklung unterstützt und betreut werden, sofern es sich nicht um Einrichtungen handelt, die vorrangig der Vermittlung spezifischer Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in bestimmten Lebensbereichen, wie beispielsweise im Sport oder in der Musik dienen.
(2) Kleinkindgruppen sind elementare Bildungs- und Betreuungseinheiten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen, die zur frühkindlichen Bildung und Betreuung von Kindern durch pädagogische Fachkräfte bestimmt sind und in denen Kinder grundsätzlich bis zum vollendeten dritten Lebensjahr unterstützt und betreut werden.
(3) Kindergartengruppen sind elementare Bildungs- und Betreuungseinheiten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen, die zur frühkindlichen Bildung und Betreuung von Kindern durch pädagogische Fachkräfte bestimmt sind und in denen Kinder grundsätzlich ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt unterstützt und betreut werden.
(4) Schulkindgruppen sind Bildungs- und Betreuungseinheiten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen, die zur außerschulischen Bildung und Betreuung von schulpflichtigen Kindern durch pädagogische Fachkräfte bestimmt sind und in denen Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr unterstützt und betreut werden.
(5) Kinderspielgruppen sind Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, in denen Kinder über einen längeren Zeitraum bis zum Schuleintritt wiederkehrend unterstützt und betreut werden, wobei dies nicht verpflichtend durch pädagogische Fachkräfte zu erfolgen hat.
§ 4. (1) Für die Dauer der Inanspruchnahme ist der Bestandnehmer von der Verpflichtung befreit, den Bestandzins und das gesetzliche Reinigungsgeld für den in Anspruch genommenen Bestandgegenstand zu entrichten.
(2) Der Unternehmer eines in Anspruch genommenen Betriebes bleibt jedoch zur Entrichtung des Mietzinses für die zum Betrieb gehörenden gemieteten Sachen verpflichtet. Das gleiche gilt hinsichtlich des Pachtzinses für einen Betrieb, den der Unternehmer gepachtet hat und der in Anspruch genommen ist.
Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung kann sein
§ 5. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten weiterhin die Bestimmungen derjenigen Vorschriften, auf denen die Inanspruchnahme beruht, insbesondere die Vorschriften über die Verpflichtung zur Leistung der Vergütung, über die Zuständigkeit der Behörden und über das Verfahren.
(1) Die Gemeinde hat jährlich bis Ende April Erhebungen zum erforderlichen Angebot an Betreuungsplätzen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, differenziert nach Anzahl, Öffnungszeiten und Gruppenformen, durchzuführen. Dabei hat sie insbesondere zu berücksichtigen
Rechtsträger, die in der Gemeinde eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung betreiben, und die betroffenen Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Form einzubinden.
(2) Reicht das vorhandene Angebot an Plätzen in Kleinkindgruppen, Kindergartengruppen, Schulkindgruppen, Kinderspielgruppen und bei Tageseltern nicht aus, hat die Gemeinde festzulegen, durch welche geeigneten Maßnahmen das erforderliche Angebot kurzfristig und mittelfristig bestmöglich zur Verfügung gestellt werden kann (Maßnahmenplan); dabei sind insbesondere Möglichkeiten interkommunaler Zusammenarbeit sowie das Angebot privater Rechtsträger einschließlich solcher in betrieblichen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu berücksichtigen. Ein allfälliger Maßnahmenplan, der über das Betreuungsjahr hinausreichende Maßnahmen (mittelfristige Maßnahmen) beinhaltet, ist bis spätestens Ende des Kalenderjahres der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass für jedes Kind, das am 31. August vor Beginn des Betreuungsjahres das dritte Lebensjahr vollendet hat und noch nicht die Schule besucht, innerhalb des folgenden Rahmens ein geeigneter Betreuungsplatz in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen oder bei Tageseltern zur Verfügung steht (Versorgungsauftrag)
(4) Der Versorgungsauftrag nach Abs. 3 gilt ab dem Betreuungsjahr 2024/2025 auch für Kinder, die bereits die Schule besuchen bis zur vierten Schulstufe, soweit sie keine Möglichkeit zum Besuch einer ganztägigen Schulform haben; abweichend von Abs. 3 lit. b muss der Betreuungsplatz innerhalb einer Rahmenzeit zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr zur Verfügung stehen. Dies gilt nicht während der Hauptferien und der schulfreien Tage nach den schulrechtlichen Vorschriften.
(5) Weiters gilt der Versorgungsauftrag nach Abs. 3 ab dem Betreuungsjahr 2025/2026 auch für Kinder, die am Stichtag nach Abs. 3 das zweite Lebensjahr vollendet haben; abweichend von Abs. 3 lit. b muss der Betreuungsplatz innerhalb der Rahmenzeit im Ausmaß von zumindest fünf Stunden zur Verfügung stehen; können Betreuungsplätze aus personellen Gründen und trotz der Regelung des § 17 ausnahmsweise nicht bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt werden, sind zuerst jene Kinder aufzunehmen, deren Erziehungsberechtigte berufstätig sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2023
§ 6. (1) Für Wohnungen und einzelne Wohnungsbestandteile sowie für Geschäftsräume ist als Vergütung ein nach der Nutzfläche bemessener Bauschbetrag zu leisten. Außerdem hat derjenige, der zur Leistung der Vergütung verpflichtet ist, das gesetzliche Reinigungsgeld und die Betriebskosten – mit Ausnahme der Versicherungsprämien und der Kosten für die im § 15 Abs. 1 genannten Arbeiten, soweit sie Betriebskosten sind – zu bezahlen.
(2) Bei Ermittlung der Nutzfläche sind nicht für Wohnzwecke ausgebaute Dachboden- und Kellerräume sowie Balkone, Terrassen und Treppen (Stiegenhäuser und allgemein zugängliche Gänge) nicht zu berücksichtigen. Vorzimmer und sonstige Vorräume sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie 10 v. H. der gesamten Nutzfläche nicht übersteigen.
(3) Als Bauschbetrag gebührt für jeden Quadratmeter Nutzfläche monatlich (Quadratmetersatz)
Ortsklasse
I
II
a)
für gut ausgestattete Häuser ………………………………….
S 6.-
S 5.-
b)
für einfach ausgestattete Häuser ……………………………..
S 5.-
S 4.50
Nähere Richtlinien zu a und b können durch Kundmachung festgesetzt werden.
(4) In die Ortsklasse I fallen Häuser in den Landeshauptstädten sowie in Orten mit mehr als 10.000 Einwohnern; in die Ortsklasse II Häuser in Orten bis zu 10.000 Einwohner. Mit Kundmachung können Kurorte und andere Orte, die für den Fremdenverkehr von Bedeutung sind, ohne Rücksicht auf die Einwohnerzahl in die Ortsklasse I eingestuft werden.
(5) Mit Kundmachung können für Lagerräume sowie für Räume, deren Mietwert infolge ihrer Lage oder Beschaffenheit geringer ist (Baracken, Gemeinschaftsunterkünfte, Mansarden-, Tiefparterräume u. dgl.), im Verhältnis zu den Ansätzen des Abs. 3 niedrigere Quadratmetersätze festgesetzt werden.
(6) Für Garagen ist monatlich eine Vergütung von 80 S je Einstellplatz für einen Personenkraftwagen zu leisten.
Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, in denen zumindest eine Kleinkindgruppe, Kindergartengruppe oder Schulkindgruppe eingerichtet ist (im Folgenden in diesem Hauptstück kurz: Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen), sind nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu führen.
§ 7. (1) Für die Inanspruchnahme der gesamten Einrichtung (Hausrat und sonstige Gegenstände) in Wohnhäusern, Wohnungen und einzelnen Wohnungsbestandteilen ist – unbeschadet der Bestimmung des § 8 Abs. 2 – als Vergütung für jeden vollständig eingerichteten Raum monatlich ein Bauschbetrag in nachstehender Höhe zu leisten
Ausstattungsstufe
Wohnräume
Küche
Vor- u. Nebenräume
über 15 m2
bis 15m2
I. ...............
S 60.-
S 45.-
S 30.-
S 15.-
II. ...............
S 50.-
S 35.-
S 20.-
S 10.-
III. ...............
S 30.-
S 20.-
S 15.-
S 5.-
Die Einrichtung von nicht für Wohnzwecke ausgebauten Dachboden- und Kellerräumen, ferner von Speise- und Bügelkammern, Waschküchen und Klosetträumen bleibt unberücksichtigt.
(2) In die Stufe I sind sehr gut eingerichtete Räume, in die Stufe II Räume mit durchschnittlicher Einrichtung und in die Stufe III Räume mit einfacher Einrichtung einzureihen.
(3) Bei der Beurteilung, ob die Einrichtung eines Raumes vollständig ist, sind die in anderen Räumen des Hauses, einschließlich der Dachboden- und Kellerräume, abgestellten zweckentsprechend verwendbaren Einrichtungsgegenstände zu berücksichtigen. Über die üblicherweise zur vollständigen Einrichtung eines Raumes gehörenden Gegenstände können Richtlinien kundgemacht werden.
(4) Bei nicht vollständiger Einrichtung eines Raumes ist ein angemessener Teil des Bauschbetrages zu leisten.
(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind unter Berücksichtigung der Ziele (§ 2) und Grundsätze (§ 3) dieses Gesetzes zweckentsprechend zu errichten und auszustatten. Sie müssen alle Voraussetzungen erfüllen, die zur Bildung und Betreuung der Kinder erforderlich sind, haben insbesondere auch den Grundsätzen der Qualität (§ 3 Abs. 4) und der Inklusion (§ 3 Abs. 7) zu entsprechen. Jede Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung muss die nach der durchschnittlichen Kinderzahl, dem Alter der Kinder und der Art der Betreuung notwendigen Räume, einschließlich der erforderlichen Ruhe- und Bewegungsmöglichkeiten sowie Spielmöglichkeiten im Freien aufweisen.
(2) Eine Mitverwendung von Gebäuden und sonstigen Liegenschaften einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung für andere Zwecke darf zugelassen werden, wenn durch die angestrebte Mitverwendung der Betrieb der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung nicht beeinträchtigt wird, ansonsten nur in Katastrophenfällen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung regeln, welche Erfordernisse im Einzelnen vorliegen müssen, damit eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hinsichtlich ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Ausstattung den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht. Dabei ist auf die bestehenden bau, feuer- und sanitätspolizeilichen Vorschriften und auf die Erfahrungen der technischen Wissenschaften Bedacht zu nehmen.
(4) Die Baubehörde hat in den Verfahren nach dem Baugesetz die Erfordernisse nach Abs. 1 und 2 bzw. einer Verordnung nach Abs. 3 gleich wie die Vorschriften über die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse nach § 15 Baugesetz anzuwenden. Sie hat in solchen Verfahren jedenfalls einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder eine im öffentlichen Sanitätsdienst stehende Ärztin sowie das pädagogische Aufsichtsorgan (§ 39) anzuhören.
§ 8. (1) Für die Inanspruchnahme von Gegenständen, deren Vergütung nicht im § 7 geregelt ist, ist für jedes Jahr eine Vergütung von 2 v. H. bis 12 v. H. des gemeinen Wertes zu leisten. Der Hundertsatz richtet sich nach der erfahrungsgemäß eintretenden Wertminderung bei ordentlichem Gebrauch des Gegenstandes und ist innerhalb des angegebenen Rahmens mit dem Eineinhalbfachen der jährlichen Wertminderung zu bemessen.
(2) Abs. 1 findet auch Anwendung auf Gegenstände in Wohnungen oder einzelnen Wohnungsbestandteilen, sofern die Gegenstände selbständig in Anspruch genommen wurden oder aus Räumen stammen, die nicht mehr in Anspruch genommen sind.
(3) Durch Kundmachung kann für einzelne Gruppen von Gegenständen der im Rahmen des Abs. 1 anzuwendende Hundertsatz festgesetzt werden.
(1) Der Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf nur mit Bewilligung der Landesregierung aufgenommen werden (Betriebsbewilligung). Weitere Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebes ist, dass die nach dem Baugesetz erforderliche Berechtigung zur Benützung vorliegt.
(2) Die Erteilung der Betriebsbewilligung ist bei der Landesregierung schriftlich zu beantragen. Diesem Antrag sind anzuschließen
Ist eine abschließende Beurteilung des geplanten Betriebes auf dieser Grundlage nicht möglich, kann die Landesregierung die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Im Bewilligungsverfahren ist das pädagogische Aufsichtsorgan (§ 39) anzuhören.
(3) Die Betriebsbewilligung ist binnen zwei Monaten nach Vorliegen des vollständigen Antrages mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, zu erteilen, wenn die Angaben und Unterlagen nach Abs. 2 Gewähr bieten, dass die nach diesem Gesetz für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere die pädagogischen, personellen, sachlichen und organisatorischen Erfordernisse nach dem 3. Abschnitt erfüllt sind. Ansonsten hat die Landesregierung die Betriebsaufnahme innerhalb der genannten Frist mit Bescheid zu untersagen.
(4) Liegt ein vollständiger Antrag im Sinne des Abs. 2 vor und wird kein Bescheid nach Abs. 3 innerhalb der dort genannten Frist erlassen, gilt die Betriebsbewilligung von Gesetzes wegen als erteilt. Die Landesregierung hat den Eintritt dieser Rechtsfolge (Bewilligungsfiktion) ohne unnötigen Aufschub dem Antragsteller schriftlich zu bestätigen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 finden sinngemäß auch bei Änderungen des Betriebs der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung Anwendung, soweit sie von Einfluss auf die nach Abs. 2 erforderlichen Angaben und Unterlagen sind; dies gilt nicht bei lediglich geringfügigen Änderungen der Öffnungszeiten. Von der Vorlage einzelner Angaben und Unterlagen nach Abs. 2 lit. a bis d kann abgesehen werden, sofern diese im Einzelfall für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.
§ 9. Ist ein Garten in Anspruch genommen, so ist für jeden Quadratmeter monatlich eine Vergütung von 25 Groschen bis zu einem Ausmaß von 650 Quadratmetern, von 10 Groschen für das Mehrausmaß bis zu 2000 Quadratmetern und von 5 Groschen für das weitere Mehrausmaß zu leisten.
(1) Die Bildungs- und Betreuungsarbeit ist auf der Grundlage der Erkenntnisse der Bildungswissenschaften, insbesondere der Elementar- und Frühpädagogik, der Gehirn- und Lernforschung und der inklusiven Pädagogik unter Berücksichtigung der einschlägigen Erkenntnisse der Entwicklungspsychologie und der Kinderheilkunde durchzuführen. Soweit sich dies aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen ergibt, sind spezifische pädagogische Grundlagendokumente anzuwenden. Im Rahmen der Bildungs- und Betreuungsarbeit ist auf die Bedürfnisse von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf oder mit besonderen Begabungen besonders Rücksicht zu nehmen. Zudem sind, insbesondere unter den Aspekten Bewegung und Ernährung, geeignete Maßnahmen zur Gesundheitsförderung zu treffen. Das Angebot von Mahlzeiten soll sich an aktuellen ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen orientieren und nach Möglichkeit regionale, saisonale und biologische Lebensmittel enthalten; auf besondere, gesundheitlich begründete Bedürfnisse der Kinder ist Bedacht zu nehmen.
(2) Die Planung, Organisation und Durchführung der frühkindlichen und außerschulischen Bildung und der Betreuung sowie die Reflexion der Bildungs- und Betreuungsarbeit obliegt den pädagogischen Fachkräften. Sie sind bei der Besorgung dieser Aufgaben durch die Assistenzkräfte zu unterstützen, die unter ihrer Anleitung tätig werden. Die pädagogischen Fachkräfte haben sich auf der Grundlage kontinuierlicher Beobachtungen der Kinder mit Sorgfalt auf die tägliche Bildungs- und Betreuungsarbeit vorzubereiten; dies gilt nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch für Assistenzkräfte.
(3) Pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte, die an einer Schulung gemäß § 19 Abs. 3 teilgenommen haben, sind berechtigt, die notwendigen einfachen pflegerischen Hilfstätigkeiten, wie beispielsweise die Verabreichung von Medikamenten, nach Maßgabe einer schriftlichen ärztlichen Anordnung durchzuführen.
(4) Die pädagogischen Fachkräfte und Assistenzkräfte haben Kinder in die Gestaltung der Bildungs- und Betreuungsarbeit mit einzubeziehen; insbesondere ist ihnen entsprechend ihrem Entwicklungsstand Gelegenheit zu geben, eigene Standpunkte zu entwickeln und einzubringen.
(5) Um eine erfolgreiche Bildungs- und Betreuungsarbeit zu gewährleisten, haben pädagogische Fachkräfte, allenfalls unter Heranziehung der Assistenzkräfte, regelmäßigen Kontakt mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Es sind beispielsweise Elternabende durchzuführen und in Einzelgesprächen die individuelle Entwicklung des Kindes mit den Erziehungsberechtigten zu erörtern.
§ 10. (1) Für Grundstücke, die zu Beginn der Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlich genutzt waren, ist die Vergütung nach den ortsüblichen Pachtzinsen zu bemessen. Eine Änderung in der Verwendung des Grundstückes nach Beginn der Inanspruchnahme oder eine damit zusammenhängende Wertänderung wird nicht berücksichtigt.
(2) Verbleibt dem Anspruchsberechtigten ein Teil der Grundstücknutzung oder ist mit der Inanspruchnahme eine wesentliche Erschwernis für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Anspruchsberechtigten verbunden, so ist dies bei der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen.
(1) Im Rahmen der frühkindlichen Bildung in Kleinkindgruppen und Kindergartengruppen werden die Kinder unter Berücksichtigung frühkindlicher Lernformen in ihrer körperlichen, seelischen, kognitiven, sprachlichen, ethischen und sozial-emotionalen Entwicklung altersgemäß und mit Rücksicht auf den individuellen Entwicklungsstand begleitet und unterstützt. Durch entsprechende Werteerziehung sind die Kinder zu befähigen, allen Menschen unabhängig von Herkunft, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Behinderung und Sprache offen, tolerant und respektvoll zu begegnen und intolerantes Gedankengut abzulehnen. In Kindergartengruppen werden die Kinder überdies zur Vorbereitung auf den Schulbesuch insbesondere in ihrer Fähigkeit des Erkennens und Denkens, der Lernfähigkeit und der Lernbereitschaft begleitet und unterstützt; einen wesentlichen Aspekt dabei bildet die Förderung der Bildungssprache Deutsch, um eine Teilnahme am schulischen Unterricht zu ermöglichen.
(2) Die außerschulische Bildung in Schulkindgruppen hat die schulische Bildung der Kinder zu unterstützen und zu ergänzen; Abs. 1 erster und zweiter Satz gilt sinngemäß. Dabei ist Hilfe bei der Erfüllung schulischer Aufgaben unter Anwendung aktueller Lerntechniken anzubieten und eine alters- und entwicklungsgemäße Freizeitgestaltung zu ermöglichen.
§ 11. Für die Inanspruchnahme von Betriebs- und Lagerhallen, von Bau-, Lager- oder Sportplätzen sowie von sonstigen zu Beginn der Inanspruchnahme nicht land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist eine Vergütung in der Höhe des Betrages zu leisten, der bei Vermietung von Räumen oder Grundstücken ist eine Vergütung in der Höhe des Betrages zu leisten, der bei Vermietung von Räumen oder Grundstücken gleicher Art im ordentlichen wirtschaftlichen Verkehr zu erzielen ist.
(1) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der Bildungs- und Betreuungsqualität ist vom Rechtsträger unter Einbindung der pädagogischen Fachkräfte ein pädagogisches Konzept zu erstellen und aktuell zu halten. Darin sind unter Berücksichtigung der Ziele (§ 2) und Grundsätze (§ 3) sowie der weiteren Vorgaben dieses Gesetzes auf Basis aktueller elementarpädagogischer Standards die Grundlagen für die Bildungs- und Betreuungsarbeit in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung festzulegen, insbesondere hinsichtlich
(2) Das pädagogische Konzept muss im Internet auf der Homepage des Rechtsträgers für die Allgemeinheit abrufbar sein. Sofern der Rechtsträger im Internet über keine Homepage verfügt, ist das pädagogische Konzept auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
§ 12. (1) Für die Inanspruchnahme eines Betriebes ist als Vergütung ein Betrag zu leisten, der bei Verpachtung eines Betriebes gleicher Art im ordentlichen wirtschaftlichen Verkehr zu erzielen ist.
(2) Für Liegenschaften, Räume, Garagen, Einrichtungsgegenstände und sonstige bewegliche Sachen, die zu einem in Anspruch genommenen Betrieb gehören, gebührt neben der Vergütung gemäß Abs. 1 keine gesonderte Vergütung nach den Bestimmungen der §§ 6 bis 11.
(3) Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß die gemäß Abs. 1 zu leistende Vergütung für die Inanspruchnahme von Betrieben unter Zugrundlegung bestimmter Betriebsmerkmale (Zimmerpreise, Nutzfläche, Einstellplätze u. dgl.) oder bestimmter Betriebsziffern (Einheitswert, Durchschnittsumsatz u. dgl.) in Bauschbeträgen zu ermitteln ist. In der Verordnung kann bestimmt werden, daß derjenige, der zur Leistung der Vergütung verpflichtet ist, außer dem Bauschbetrag auch die Kosten für Wasserversorgung, Kanalräumung, Unratabfuhr, Rauchfangkehrung u. dgl. zu bezahlen hat.
Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Bestimmungen zu diesem Unterabschnitt zu treffen, insbesondere über
ABSCHNITT III.
Besondere Vorschriften für die Inanspruchnahme von Sachen für Zwecke einer Besatzungsmacht.
§ 13. Der Bund kann mit einer Besatzungsmacht über die Benützung der von ihr bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommenen Sachen sowie über die damit zusammenhängenden finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und der Besatzungsmacht Verträge schließen.
(1) Dem Rechtsträger obliegt die Beistellung der Betreuungspersonen, das sind die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte sowie Assistenzkräfte.
(2) Pädagogische Fachkräfte müssen geeignet, insbesondere verlässlich (§ 15 Abs. 1), gesundheitlich geeignet (§ 15 Abs. 2) und fachlich befähigt (§ 16) sein.
(3) Zur Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte können unter deren Anleitung Assistenzkräfte eingesetzt werden. Diese müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, verlässlich (§ 15 Abs. 1), gesundheitlich geeignet (§ 15 Abs. 2) und auch sonst für den Umgang mit Kindern, erforderlichenfalls auch in besonderen Betreuungssituationen, geeignet sein; ein Einsatz vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist nur zulässig, wenn sie eine berufsspezifische Ausbildung abgeschlossen haben.
(4) Der Rechtsträger hat eine pädagogische Fachkraft der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung mit der pädagogischen und administrativen Leitung derselben zu betrauen; allenfalls kann diese Aufgabe auch auf zwei pädagogische Fachkräfte übertragen werden. Die Leitung einer Einrichtung mit Kleinkind- oder Kindergartengruppen kann nur pädagogischen Fachkräften übertragen werden, die aufgrund einer einschlägigen Ausbildung dazu befähigt sind oder eine solche Ausbildung innerhalb von drei Jahren ab Übernahme der Leitung absolvieren; wird die Ausbildung innerhalb dieser Frist nicht erfolgreich abgeschlossen, ist die betreffende Person durch den Rechtsträger von der Leitung abzuberufen und eine andere geeignete Person zu betrauen.
(5) Für den Fall, dass die Leitung (Abs. 4) verhindert ist, hat der Rechtsträger eine dafür geeignete Person aus dem Kreis der Betreuungspersonen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit der Stellvertretung zu betrauen.
§ 14. (1) Nimmt der Bund für die Inanspruchnahme einer Sache von einer Besatzungsmacht Zahlungen entgegen, so hat er den im § 3 genannten Personen für die auf das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Zeiträume, auf die sich die Zahlungen beziehen, Vergütung nach Abschnitt II zu leisten und das gesetzliche Reinigungsgeld und die Betriebskosten (§ 6 Abs. 1 letzter Satz) zu bezahlen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob eine Inanspruchnahme auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften erfolgt ist oder nicht.
(2) Einen Anspruch auf Vergütung nach Abs. 1 haben nicht
(3) Gebietskörperschaften als Eigentümer in Anspruch genommener Sachen, sofern diese vor der Inanspruchnahme von Dienststellen verwendet wurden, die vorwiegend in Vollziehung behördlicher Aufgaben tätig sind, haben nur Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe und im Ausmaß der Zahlungen der Besatzungsmächte.
(4) Treten die Voraussetzungen für eine Zahlungspflicht des Bundes gemäß Abs. 1 ein, so hat dies das Bundesministerium für Finanzen unverzüglich durch Kundmachung zu verlautbaren. In der Kundmachung ist der Zeitpunkt anzugeben, in dem die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch gemäß Abs. 1 eingetreten sind. Hievon hat die Finanzlandesdirektion die Anspruchsberechtigten soweit ihre Anschrift bekannt ist oder durch Anfrage bei der Meldebehörde festgestellt werden kann, unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 17 und 18 zu benachrichtigen.
(1) Als verlässlich nach § 14 Abs. 2 und 3 gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch – ausgenommen Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung – der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Vor dem erstmaligen Einsatz und sonst bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Verurteilung ist die Verlässlichkeit der Betreuungsperson unter Heranziehung des § 44 durch den Rechtsträger zu beurteilen.
(2) Die für Betreuungspersonen notwendige gesundheitliche Eignung hat der Rechtsträger vor dem erstmaligen Einsatz und sonst bei Vorliegen von Anhaltspunkten über eine fehlende gesundheitliche Eignung zu überprüfen; sie ist durch ein von den Betreuungspersonen vorzulegendes ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise anzuerkennen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als Nachweis für die gesundheitliche Eignung gefordert werden. Wird im betreffenden Mitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde dieses Staates über die gesundheitliche Eignung anzuerkennen. Diese Nachweise und Bescheinigungen dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für Nachweise und Bescheinigungen, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
§ 15. (1) Der Bund kann an Häusern, für deren Inanspruchnahme er gemäß § 14 Abs. 1 Vergütung zu leisten hat, Instandhaltungsarbeiten durchführen lassen, wenn sie der Behebung ernster Schäden im Sinne des § 6 Abs. 1 letzter Satz des Mietengesetzes dienen. Der Bund kann ferner Arbeiten zur Behebung ernster Schäden an Heizungs- und Aufzugsanlagen, zur Herstellung eines behördlich angeordneten Anschlusses an ein Kanalsystem sowie zur Umstellung bestehender Steig- und Verteilleitungen auf eine neue Art des elektrischen Stromes durchführen lassen.
(2) Der Bund kann die für die Durchführung von Arbeiten der im Abs. 1 genannten Art erforderlichen Beträge vorschießen.
(3) Sofern nicht Gefahr im Verzug ist, muß der Eigentümer vor der Durchführung größerer Arbeiten gehört werden; nach Tunlichkeit ist ihm Gelegenheit zu geben, die Arbeiten selbst durchführen zu lassen.
(4) Hat der Bund Arbeiten durchführen lassen, so hat er dem Eigentümer eine Abrechnung zu übersenden und ihm über Verlangen in die Belege Einsicht zu gewähren.
(1) Die fachliche Befähigung als pädagogische Fachkraft einer Kleinkindgruppe erbringt, wer eine in Abs. 2 oder 3 genannte Prüfung erfolgreich abgelegt oder ein Hochschulstudium aus dem Bereich Bildungswissenschaften bzw. eine sonstige geeignete tertiäre Ausbildung absolviert hat. Weiters gilt als fachlich befähigt, wer eine andere Ausbildung, die Mindeststandards einer elementarpädagogischen Ausbildung erfüllt, erfolgreich abgeschlossen hat, sofern die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die pädagogischen Anforderungen im Bereich der frühkindlichen Bildung durch Verordnung die näheren Vorschriften über eine solche Ausbildung und über den Nachweis der fachlichen Befähigung erlassen hat; dabei sind insbesondere die Dauer, der Aufbau, der Lehrstoff und die Leistungsbeurteilung zu regeln.
(2) Die fachliche Befähigung als pädagogische Fachkraft einer Kindergartengruppe (Kindergartenpädagogin, Kindergartenpädagoge) erbringt, wer die Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik bzw. für Kindergärten, die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten erfolgreich abgelegt oder den Hochschullehrgang „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule, den Hochschullehrgang „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule, das Masterstudium „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Universität oder Hochschule oder den Universitätslehrgang „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS absolviert hat.
(3) Die fachliche Befähigung als pädagogische Fachkraft einer inklusiv geführten Kleinkind- oder Kindergartengruppe erbringt, wer die Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung, die Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen, die Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung oder die Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik erfolgreich abgelegt oder den Hochschullehrgang „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule absolviert hat.
(4) Die fachliche Befähigung als pädagogische Fachkraft einer Schulkindgruppe erbringt, wer die Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik mit der Zusatzausbildung Hortpädagogik, die Befähigungsprüfung für Erzieher, die Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher, die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen, die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte oder die Lehrbefähigungs- bzw. Lehramtsprüfung erfolgreich abgelegt hat oder nach den schulrechtlichen Vorschriften des Bundes zur Betreuung im Freizeitteil an ganztägigen Schulformen als befähigt gilt.
(5) Die fachliche Befähigung als pädagogische Fachkraft einer inklusiv geführten Schulkindgruppe erbringt, wer die Befähigungsprüfung für Sondererzieher oder die Lehrbefähigungs- bzw. Lehramtsprüfung für Sonderschulen erfolgreich abgelegt hat.
(6) Neben den in Abs. 1 bis 5 genannten fachlichen Befähigungen sollen pädagogische Fachkräfte, die im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt werden, eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang an der Pädagogischen Hochschule zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung absolviert haben oder im Rahmen der Fort- und Weiterbildung absolvieren.
(7) Die in den Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 bis 5 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, Universitäten, Hochschulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die aufgrund schul-, universitäts- oder hochschulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2023, 50/2024
§ 16. (1) Zur Deckung der gemäß § 15 Abs. 2 vom Bund vorgeschossenen Beträge ist die dem Eigentümer zustehende Vergütung einzubehalten, doch müssen ihm die zur Bezahlung der von der Liegenschaft zu entrichtenden öffentlichen Abgaben (§ 2 Abs. 1 Buchstabe c, Mietengesetz) und der Versicherungsprämien erforderlichen Beträge, falls er aber im Zeitpunkt der Inanspruchnahme im eigenen Hause gewohnt hat, ein Drittel des für seine Wohnung gemäß § 6 bemessenen Bauschbetrages verbleiben. Die für das gesetzliche Reinigungsgeld und für Betriebskosten bestimmten Beträge dürfen nicht einbehalten werden.
(2) Zur Deckung der gemäß § 15 Abs. 2 vom Bund vorgeschossenen Beträge ist ferner der dem Mieter gemäß § 3 Buchstabe c zustehende Teil der Vergütung einzubehalten, jedoch mit der Maßgabe, daß ihm ein Drittel des gemäß § 6 bemessenen Bauschbetrages verbleibt.
(3) Vorschüsse, die bei Rückgabe des Hauses an den Eigentümer unberichtigt aushaften, sind auf eine Entschädigung, die ihm für Schäden infolge der Inanspruchnahme nach Maßgabe besonderer Vorschriften zuerkannt wird, anzurechnen. Ein dadurch nicht gedeckter Rest ist vom Eigentümer in monatlichen Raten in der Höhe des Betrages abzustatten, der gemäß Abs. 1 einbehalten werden konnte.
(4) Nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 können auch Kosten für Arbeiten der im § 15 Abs. 1 bezeichneten Art, die vom Bund vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bezahlt worden sind, einbehalten oder angerechnet werden.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, insoweit die Instandhaltungsarbeiten infolge außerordentlicher Abnützung durch die Besatzungsmacht notwendig geworden sind.
(1) Solange geeignete pädagogische Fachkräfte nicht zur Verfügung stehen, können
(2) Eine länger als fünf Wochen dauernde Verwendung nach Abs. 1, ausgenommen die Verwendung an Randzeiten und die Verwendung in Schulkindgruppen, ist der Landesregierung unter Glaubhaftmachung des Vorliegens der jeweiligen Voraussetzungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 17. Ansprüche auf Vergütung gemäß § 14 Abs. 1 sind bei der Finanzlandesdirektion zur Anerkennung anzumelden, in deren Amtsbereich sich die in Anspruch genommenen Sachen befinden. In der Anmeldung ist der für die Bemessung des Vergütungsanspruchs maßgebende Sachverhalt wahrheitsgemäß anzugeben.
(1) Den in § 16 Abs. 1 bis 5 genannten Ausbildungsnachweisen sind Nachweise über Ausbildungen oder Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Mit einem Europäischen Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines Berufes nach § 16 Abs. 1 bis 5 in Vorarlberg (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) gelten die nach den genannten Bestimmungen erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen als nachgewiesen.
(3) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach Abs. 1 und § 16 Abs. 1 bis 5, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, sind von der Landesregierung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen nach den § 16 Abs. 1 bis 5 anzuerkennen. Bestehen wesentliche Unterschiede zu den Prüfungen nach den § 16 Abs. 1 bis 5, ist der antragstellenden Person die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen; dies gilt nicht, soweit die wesentlichen Unterschiede durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen sind, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind.
(4) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 3 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung der Landesregierung hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit Bescheid zu erfolgen. Wird im Zuge der Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Absolvierung des Anpassungslehrgangs oder die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt.
(5) Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation (Abs. 4) abzulegen.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 3 als Ersatz für Prüfungen nach den § 16 Abs. 1 bis 5 gelten. Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 3 bis 5, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen.
(7) Die Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
(8) Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für den partiellen Berufszugang nach dem Recht der Europäischen Union richtet sich nach § 20 des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes. Im Falle einer solchen Anerkennung genügt diese abweichend von § 16 Abs. 1 bis 5 als fachliche Qualifikation für die Ausübung eines Berufes nach § 16 Abs. 1 bis 5 im Umfang eines partiellen Berufszugangs. Für Personen mit Berechtigung zum partiellen Berufszugang gelten die Bestimmungen für pädagogische Fachkräfte sinngemäß.
(9) Zeugnisse aus Staaten, auf die die Abs. 3 bis 8 nicht anzuwenden sind, sind als Nachweis der Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse im Sinne dieses Gesetzes nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise aus solchen Staaten als Ersatz für Prüfungen nach den § 16 Abs. 1 bis 5 gelten.
§ 18. (1) Wird der angemeldete Vergütungsanspruch binnen drei Monaten nach der Anmeldung von der Finanzlandesdirektion nicht schriftlich anerkannt oder kommt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Einigung über die Vergütung zustande, so kann der Anspruchsberechtigte den Antrag auf Festsetzung der Vergütung beim Landeshauptmann des Bundeslandes stellen, in dem sich die in Anspruch genommenen Sachen befinden. Den Antrag auf Festsetzung der Vergütung kann auch die Finanzlandesdirektion stellen.
(2) Für einen Zeitraum, der vom Tage der Antragstellung beim Landeshauptmann mehr als sechs Monate zurückliegt, ist keine Vergütung zu leisten. Wird der Antrag jedoch vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt einer Kundmachung oder einer Benachrichtigung gemäß § 14 Abs. 4 gestellt, so ist die Vergütung für die ganze Zeit nach der Entstehung des Anspruches gemäß § 14 Abs. 1 zu leisten.
(3) Für die Bemessung der Vergütung gemäß § 7 ist der Stand der Einrichtung im Zeitpunkt der Festsetzung und für die Bemessung der Vergütung gemäß § 8 der gemeine Wert der Gegenstände im Zeitpunkt der Festsetzung maßgebend.
(1) Pädagogische Fachkräfte in Kleinkind- und Kindergartengruppen sind verpflichtet, 32 Stunden im Jahr, Assistenzkräfte acht Stunden im Jahr, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen; für pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte in Schulkindgruppen besteht die Verpflichtung zur Fortbildung im selben Ausmaß wie für Betreuungspersonen im Freizeitteil ganztägiger Schulformen. Die Rechtsträger der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen sind verpflichtet, den Betreuungspersonen eine Teilnahme im Ausmaß von 32 Stunden im Jahr zu ermöglichen. Hinsichtlich Teilzeitkräften bestehen die Verpflichtungen nach diesem Absatz in dem Ausmaß, das dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur vollen Arbeitszeit entspricht, bei Aufrundung auf volle Stunden.
(2) Die Veranstaltungen nach Abs. 1 dienen der Fortbildung, Beratung und dem Erfahrungsaustausch der pädagogischen Fachkräfte und Assistenzkräfte. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über Ausbildungsinhalte sowie über Form und Ausmaß solcher Veranstaltungen erlassen. Weiters können Regelungen über die Verpflichtung zur Teilnahme an der Fortbildung und über die Ablegung von Prüfungen getroffen werden.
(3) Zur Vorbereitung der pädagogischen Fachkräfte und Assistenzkräfte in Kleinkind- und Kindergartengruppen auf die Durchführung von pflegerischen Hilfstätigkeiten ist im Rahmen der Fortbildungsveranstaltungen eine Ausbildung durch einen Arzt oder eine Ärztin in der Dauer von sechs Stunden vorzusehen.
(4) Die Fortbildungsveranstaltungen sind von der Landesregierung oder von einem vom Land beauftragten Dritten zu organisieren; sie kann generell oder im Einzelfall bestimmen, ob andere Fortbildungsveranstaltungen als gleichwertig gelten.
§ 19. Ändern sich nach einer bescheidmäßigen Festsetzung die für die Bemessung der Vergütung maßgebenden Umstände, so kann die Neubemessung der Vergütung verlangt werden. § 17 und § 18 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Neubemessung nur für die auf die Anmeldung folgende Zeit, keinesfalls aber für einen mehr als sechs Monate vor der Antragstellung zurückliegenden Zeitraum verlangt werden kann. Das gleiche gilt, wenn infolge einer Änderung der Umstände die Aufrechterhaltung eines Anerkenntnisses oder einer Einigung (§ 18 Abs. 1) nicht mehr zumutbar ist.
Dem Rechtsträger obliegen die Bereitstellung und Instandhaltung der für die Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Bildungs- und Beschäftigungsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung der Gebäude und sonstigen Liegenschaften allenfalls erforderlichen Personals.
§ 20. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Bezahlung von Betriebskosten oder des Reinigungsgeldes, über die Einbehaltung der Vergütung (§ 16 Abs. 1 und 2) oder über die Festsetzung der Abstattungsraten für Vorschüsse (§ 16 Abs. 3) kann sowohl der Anspruchsberechtigte als auch die Finanzlandesdirektion die Entscheidung des Landeshauptmannes beantragen.
(1) In einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung werden die Kinder in Kleinkindgruppen, Kindergartengruppen und Schulkindgruppen zusammengefasst. Zudem können auch Kinderspielgruppen nach Maßgabe des dritten Hauptstückes eingerichtet werden.
(2) Jede Gruppe ist, vorbehaltlich des § 17, wie folgt zu führen
(3) In jeder Gruppe können auch Kinder anderer Altersgruppen unterstützt und betreut werden (alterserweiterte Gruppenführung), sofern diese das zweite Lebensjahr vollendet haben; dabei ist insbesondere der Grundsatz des § 3 Abs. 6 zu beachten; die Besuchspflicht in Kindergartengruppen (§ 26 Abs. 1) bleibt davon unberührt.
(4) Eine alterserweitert geführte Gruppe nach Abs. 2 lit. a bis c gilt als Gruppe nach lit. a, wenn mehrheitlich Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, als solche nach lit. b, wenn mehrheitlich Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, und als solche nach lit. c, wenn mehrheitlich schulpflichtige Kinder betreut werden; sind Altersgruppen im selben Ausmaß vertreten, gibt die jüngere Altersgruppe den Ausschlag. In einer alterserweitert geführten Kinderspielgruppe nach Abs. 2 lit. e müssen mehrheitlich Kinder bis zum Schuleintritt betreut werden.
(5) Die Art und das Ausmaß des Personaleinsatzes in den einzelnen Gruppen sowie die Anzahl der in einer Gruppe betreuten Kinder hat die Landesregierung mit Verordnung festzulegen; dabei ist insbesondere auf pädagogische Erfordernisse, das Alter und die besonderen Bedürfnisse der Kinder, die Belastung des Betreuungspersonals sowie auf sachliche Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. In einer solchen Verordnung kann auch vorgesehen werden, dass die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid Ausnahmen von der Anwendung bestimmter in ihr festgelegter Vorschriften sowie von Abs. 2 lit. d zulassen kann, wenn dies im Einzelfall aus organisatorischen Gründen erforderlich und aus pädagogischen Gründen vertretbar ist.
§ 21. (1) Erhebt ein Dritter Anspruch auf eine Vergütung, die einem anderen mit Bescheid zuerkannt worden ist, so hat der Landeshauptmann die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung zu überprüfen.
(2) Wird die Anspruchsberechtigung des Dritten festgestellt, so ist ihm die Vergütung mit Bescheid zuzuerkennen. In diesem ist ein früherer Bescheid, der die Vergütung einem Nichtanspruchsberechtigten zuerkannt hat, aufzuheben.
(3) Der Landeshauptmann hat über die Rückzahlung von Vergütungsbeträgen, die auf Grund eines gemäß Abs. 2 aufgehobenen Bescheides geleistet worden sind, zu entscheiden.
(1) Das Betreuungsjahr in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung beginnt jeweils am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Betreuungsjahres.
(2) Die Ferien sind vom Rechtsträger unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Kinder und der beteiligten Familien (§ 2 Abs. 2 lit. c) festzulegen und auf geeignete Weise zu veröffentlichen; verfügt der Rechtsträger über eine Homepage im Internet, hat die Veröffentlichung auf dieser zu erfolgen. Ferien dürfen jedenfalls nur während den Hauptferien oder schulfreien Tagen nach dem Pflichtschulzeitgesetz festgelegt werden; die Erfüllung des Versorgungsauftrages nach § 6 Abs. 3 bis 5 ist sicherzustellen; Förderrichtlinien nach § 41 können weitere Einschränkungen als Fördervoraussetzung festlegen.
§ 22. Über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes entscheidet das Bundesministerium für Inneres.
(1) Die täglichen Zeiten, in denen Kleinkindgruppen, Kindergartengruppen und Schulkindgruppen zum Besuch durch die Kinder offengehalten werden (Tagesöffnungszeiten), hat der Rechtsträger festzulegen und auf geeignete Weise zu veröffentlichen; verfügt der Rechtsträger über eine Homepage im Internet, hat die Veröffentlichung auf dieser zu erfolgen. Dabei ist auf die Bedürfnisse der Kinder und der beteiligten Familien (§ 2 Abs. 2 lit. c) sowie besonders darauf Rücksicht zu nehmen, dass den Kindern die üblichen Mahlzeiten und die notwendigen Schlaf- bzw. Ruhezeiten geboten werden können; die Erfüllung des Versorgungsauftrages nach § 6 Abs. 3 bis 5 ist sicherzustellen.
(2) Kindergartengruppen müssen jedenfalls täglich an allen Werktagen, ausgenommen an Samstagen, zumindest von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr geöffnet sein. Dies gilt nicht während den vom Rechtsträger festgelegten Ferien, bei Unbenützbarkeit des Gebäudes, in Katastrophenfällen oder bei sonstigen zwingenden Gründen. Förderrichtlinien nach § 41 können weitergehende Öffnungszeiten als Fördervoraussetzung festlegen.
(3) Der Rechtsträger hat für die der Besuchspflicht (§ 26 Abs. 1) unterliegenden Kinder festzulegen, an welchen Zeiten sie die Kindergartengruppe jedenfalls besuchen müssen (Kernzeit). Als Kernzeit dürfen nur Zeiten vormittags bis 12.30 Uhr festgelegt werden; dabei darf ein Ausmaß von 20 Stunden pro Woche nicht überschritten werden. Die Kernzeit ist nach Abs. 1 bekannt zu machen. Die Möglichkeit zur Festlegung von Randzeiten (Abs. 4) bleibt unberührt.
(4) Der Rechtsträger kann Zeiten am Anfang und am Ende der Tagesöffnungszeit als Randzeit festlegen; das tägliche Ausmaß dieser Randzeiten darf insgesamt höchstens 5 % der Wochenöffnungszeit betragen. Zusätzlich kann auch die Mittagszeit als Randzeit im Ausmaß von höchstens eineinhalb Stunden festgelegt werden. Die Randzeiten sind nach Abs. 1 bekannt zu machen.
§ 23. (1) Die Finanzlandesdirektion hat dem Anspruchsberechtigten die Beträge, die ihm auf Grund eines Anerkenntnisses, einer Einigung oder eines Bescheides zustehen, vierteljährlich auszuzahlen. Die Beträge werden jeweils am 20. des auf den Ablauf eines Kalendervierteljahres folgenden Monats fällig. Bei bescheidmäßiger Festsetzung sind Beträge für zurückliegende Zeiträume 14 Tage nach Rechtskraft des Bescheides fällig.
(2) Fällige Beträge sind mit 4% jährlich zu verzinsen.
(1) Der Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist für alle Kinder – soweit nicht eine Besuchspflicht nach § 26 besteht – freiwillig.
(2) Für die Aufnahme in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten notwendig; dabei ist insbesondere das Ausmaß des Betreuungsbedarfes bekannt zu geben. Mehrfache Anmeldungen desselben Kindes sind den betroffenen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen mitzuteilen. Bei der Aufnahme ist der Grundsatz des nichtdiskriminierenden Zugangs (§ 3 Abs. 2) zu beachten. Der Rechtsträger hat jede Anmeldung oder Abmeldung ohne unnötigen Aufschub der Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, zur Kenntnis zu bringen.
(3) Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, deren Rechtsträger eine Gemeinde ist, muss ein angemeldetes Kind aufnehmen, soweit dies zur Erfüllung des Versorgungsauftrages nach § 6 Abs. 3 bis 5 erforderlich ist. Ein Rechtsanspruch ist daraus nicht abzuleiten.
(4) Gelangt ein Rechtsträger zur Einschätzung, dass der Besuch der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung durch ein angemeldetes Kind mit erhöhtem Förderbedarf für dieses aus medizinischen Gründen zu einer unzumutbaren Belastung würde, teilt er dies den Erziehungsberechtigten mit und bemüht sich gemeinsam mit diesen um eine alternative Betreuungsmöglichkeit. Falls sie sich nicht einigen, kann der Rechtsträger mit Bescheid entscheiden, dass eine Aufnahmepflicht abweichend von Abs. 3 nicht besteht, sofern sich nach Einholung eines medizinischen Gutachtens ergibt, dass der Besuch für das Kind aus medizinischen Gründen eine unzumutbare Belastung wäre.
(5) Liegt zwar kein Fall des Abs. 4 vor, wäre aber für den Rechtsträger mit der Ermöglichung des Besuchs durch das angemeldete Kind mit erhöhtem Förderbedarf ein außergewöhnlicher sachlicher oder organisatorischer Aufwand verbunden, dann kann der Rechtsträger verlangen, dass über die Vor- und Nachteile der Aufnahme des Kindes mit den Erziehungsberechtigten ein Mediationsgespräch unter Leitung des Kinder- und Jugendanwaltes oder der Kinder- und Jugendanwältin stattfindet; an diesem Gespräch hat auch das pädagogische Aufsichtsorgan (§ 39) teilzunehmen. Ziel des Gespräches sollte – unbeschadet des Abs. 3 – eine einvernehmliche Lösung sein.
(6) Gelangt ein Rechtsträger zur Einschätzung, dass durch den Besuch der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung eines bereits aufgenommenen Kindes eine schwerwiegende Gefährdung eines anderen Kindes, einer Betreuungsperson oder des ordnungsgemäßen Betriebsablaufs gegeben ist, kann er verlangen, dass mit den Erziehungsberechtigten ein Mediationsgespräch unter Leitung des Kinder- und Jugendanwaltes oder der Kinder- und Jugendanwältin stattfindet; an diesem Gespräch hat auch das pädagogische Aufsichtsorgan (§ 39) teilzunehmen. Ziel dieses Gespräches sollte – unbeschadet des Abs. 3 – eine einvernehmliche Lösung sein. Diese kann auch in einer alternativen Betreuung bestehen oder in einem zeitlich befristeten Aussetzen des Besuchs einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung.
§ 24. (1) Für die Bezahlung von Betriebskosten gilt § 23 nur, insoweit die Belege der Finanzlandesdirektion bis zum Ende des Kalendervierteljahres vorgelegt worden sind. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Bezahlung von Betriebskosten, deren Fälligkeit mehr als sechs Monate vor der Vorlage der Belege eingetreten ist.
(2) Die Finanzlandesdirektion kann die Betriebskosten und das gesetzliche Reinigungsgeld unmittelbar an denjenigen bezahlen, der die Leistung erbracht hat.
(1) Nach Ablauf der von der Gemeinde festgelegten Anmeldefrist (§ 29 Abs. 1 dritter Satz) hat die Gemeinde die Erziehungsberechtigten jener Kinder, die in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben und
schriftlich aufzufordern, einen allfälligen Sprachförderbedarf ihrer Kinder feststellen zu lassen, es sei denn, der Sprachförderbedarf wurde bereits im Zuge des Besuches einer Kleinkindgruppe geprüft.
(2) Gleichzeitig hat die Gemeinde die Erziehungsberechtigten eines Kindes im Sinne des Abs. 1 zu einem Elterngespräch, bei dem auch das betroffene Kind anwesend sein kann, einzuladen. Bei diesem Gespräch hat eine geeignete Fachperson die positiven Auswirkungen des Besuchs einer Kindergartengruppe auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozial-emotionalen Fähigkeiten des Kindes darzulegen; das Kind ist in geeigneter Form in das Gespräch einzubinden und am Gespräch zu beteiligen.
(3) Die Gemeinde hat die Erziehungsberechtigten ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu informieren, ob nach Abs. 1 ein Sprachförderbedarf festgestellt wurde oder nicht bzw. darüber, ob im Zuge des Besuches einer Kleinkindgruppe ein Sprachförderbedarf festgestellt worden ist. Auf die Möglichkeit, eine Entscheidung der Landesregierung mit Bescheid zu verlangen (§ 26 Abs. 1 lit. b), ist hinzuweisen.
(4) Finden eine Prüfung des Sprachförderbedarfes nach Abs. 1 und ein Elterngespräch nach Abs. 2 nicht statt, weil ein Kind bereits zum Besuch der Kindergartengruppe angemeldet ist, und wird dieses Kind nachträglich abgemeldet oder besucht es die Kindergartengruppe nicht im Ausmaß der Besuchspflicht, hat die Gemeinde ohne unnötigen Aufschub zur Feststellung eines allfälligen Sprachförderbedarfes sinngemäß nach Abs. 1 bis 3 vorzugehen.
§ 25. Die Finanzlandesdirektion hat auf Verlangen eines inländischen Kreditinstituts, deren Forderung auf der Liegenschaft, auf die sich ein Vergütungsanspruch bezieht, hypothekarisch sichergestellt ist, Auskunft zu erteilen, ob und in welcher Höhe eine Vergütung gewährt wird. Das gleiche gilt, wenn zur Sicherung einer Forderung die Abtretung der Hauptmietzinse im Grundbuch angemerkt ist.
(1) Kinder sind, sofern sie nicht vorzeitig die Schule besuchen, im Ausmaß des Abs. 2 zum Besuch einer Kindergartengruppe verpflichtet, wenn sie am 31. August vor Beginn des Betreuungsjahres (§ 22 Abs. 1)
(2) Die Besuchspflicht besteht während des gesamten Betreuungsjahres mit Ausnahme der Hauptferien und schulfreien Tage nach dem Pflichtschulzeitgesetz im Ausmaß von 20 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche; das Nähere bestimmt der Rechtsträger (§ 23 Abs. 3).
(3) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder von der Besuchspflicht nach Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise ausgenommen werden, wenn
(4) Ein Antrag nach Abs. 3 ist näher zu begründen und muss bis Ende Mai vor Beginn des Betreuungsjahres schriftlich beim pädagogischen Aufsichtsorgan (§ 39) eingebracht werden. Das pädagogische Aufsichtsorgan hat die Erziehungsberechtigten ohne unnötigen Aufschub schriftlich darüber zu informieren, ob eine Ausnahme vorliegt oder ob die Voraussetzungen nicht gegeben sind. In letzterem Fall hat die Landesregierung auf schriftliches Verlangen der Erziehungsberechtigten über den Antrag auf Gewährung einer Ausnahme mit Bescheid zu entscheiden. Eine Ausnahme von der Besuchspflicht ist von der Landesregierung mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind. Die Gemeinde, in der das Kind den Hauptwohnsitz hat, ist über die genannten Entscheidungen in Kenntnis zu setzen.
(5) Wenn als Ausnahmegrund eine Betreuung nach Abs. 3 lit. b oder c geltend gemacht wird, sind die zur Betreuung genannten Personen und Einrichtungen verpflichtet, dem pädagogischen Aufsichtsorgan (§ 39) bzw. der Landesregierung auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 3 erforderlich sind.
(6) Kinder, für die Besuchspflicht besteht, dürfen nur im Falle einer gerechtfertigten Verhinderung fernbleiben. Eine solche liegt insbesondere bei Erkrankung des Kindes oder der Erziehungsberechtigten, bei Urlaub im Ausmaß von maximal fünf Wochen pro Betreuungsjahr sowie bei außergewöhnlichen Ereignissen vor.
§ 26. (1) Werden in Liegenschaften oder Räumen, die von einer Besatzungsmacht in Anspruch genommen waren, Gegenstände aufgefunden und steht deren Eigentümer nicht fest, so hat die Finanzlandesdirektion dies öffentlich bekanntzumachen.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung ist an der Amtstafel der Finanzlandesdirektion und des Gemeindeamtes, in deren Sprengel sich die Gegenstände befinden, für die Dauer eines Monats anzuschlagen. Gegenstände von besonderem Wert sind überdies durch einmalige Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekanntzumachen. In den Bekanntmachungen sind Gattung und Anzahl der Gegenstände sowie die Liegenschaft oder die Räume anzugeben, wo die Gegenstände aufgefunden wurden.
(3) Die Eigentümer sind in der Bekanntmachung aufzufordern, den Anspruch auf Ausfolgung der Gegenstände bei der Finanzlandesdirektion innerhalb von zwei Monaten nach dem Tage, an dem die Bekanntmachung an der Amtstafel des Gemeindeamtes angeschlagen worden ist, geltend zu machen, widrigenfalls die Gegenstände freihändig verkauft werden oder anderweitig darüber verfügt werden kann.
(4) Wurde innerhalb der im Abs. 3 angegebenen Frist kein Anspruch auf Ausfolgung der Gegenstände geltend gemacht, so können sie durch den Bund freihändig verkauft werden. Ist aber der freihändige Verkauf wegen der damit verbundenen Kosten unwirtschaftlich oder ist nicht einmal die Deckung der Kosten für die Wegschaffung und Verwahrung der Gegenstände aus dem Erlös zu erwarten, so kann der Bund über die Gegenstände anderweitig verfügen.
(1) Der Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist, ist für Kinder, die am 31. August vor Beginn des Betreuungsjahres (§ 22 Abs. 1) ihr fünftes Lebensjahr vollendet haben, im Ausmaß der Besuchspflicht (§ 26 Abs. 2), jedenfalls aber vormittags bis 12.30 Uhr entgeltfrei. Die betreffenden Rechtsträger haben die Erziehungsberechtigten der betroffenen Kinder über diesen Umstand im Vorhinein – und zwar bis zum 1. April des jeweiligen Kalenderjahres – schriftlich zu informieren.
(2) Im Übrigen ist der Besuch einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung im Sinne des Abs. 1 zu sozial gestaffelten Tarifen zu ermöglichen. Erziehungsberechtigte, die vom sozial gestaffelten Tarif Gebrauch machen möchten, haben dem Rechtsträger zur Überprüfung der Voraussetzungen die erforderlichen Nachweise vorzulegen.
(3) Der Abs. 1 schließt einen allfälligen Beitrag zu den Kosten für Mahlzeiten oder für die Teilnahme an Spezialangeboten nicht aus.
§ 27. (1) Befinden sich in Liegenschaften oder Räumen, die in Anspruch genommen sind, Gegenstände, die nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendbar sind, so kann die Finanzlandesdirektion dies dem Eigentümer mit der Aufforderung mitteilen, binnen Monatsfrist nach Zustellung der Aufforderung zu erklären, ob er bereit ist, die Gegenstände zurückzunehmen. Lehnt er die Rücknahme ab oder gibt er überhaupt keine Erklärung ab, so können die Gegenstände durch den Bund freihändig verkauft werden. Die Bestimmung des § 26 Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden. Auf die Folgen der Nichtäußerung ist in der Aufforderung hinzuweisen.
(2) Steht der Eigentümer von Gegenständen der im Abs. 1 genannten Art nicht fest, so finden die Bestimmungen des § 26 sinngemäß Anwendung.
(1) Zu einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung haben die Erziehungsberechtigten, Beauftragte des Rechtsträgers, Beauftragte der Landesregierung, Bevollmächtigte des Bundes zur Durchführung von staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Hospitationen oder Einzelfallprüfungen sowie Personen, mit denen die Betreuungspersonen (§ 14) gesetzlich oder vertraglich zur Zusammenarbeit verpflichtet ist, Zutritt. Die Entscheidung darüber, inwieweit andere Personen zutrittsberechtigt sind, obliegt dem Rechtsträger, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(2) Auf Verlangen ist die Berechtigung nach Abs. 1 glaubhaft zu machen.
§ 28. (1) Erlöse aus der Verwertung von Gegenständen gemäß § 26 oder § 27 sind für den Bund zu vereinnahmen.
(2) Der Eigentümer von verwerteten Gegenständen kann die Herausgabe des Verwertungserlöses abzüglich der Kosten der Verwahrung und Verwertung verlangen. Der Anspruch ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(1) Die Anmeldung für eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist, hat innerhalb der hiefür festgelegten Frist zu erfolgen. In den Fällen des § 25 Abs. 2 und 3 oder im Falle einer Änderung der Umstände, die für den Versorgungsauftrag nach § 6 Abs. 3 bis 5 maßgebend sind, ist auch eine Anmeldung nach Ablauf dieser Frist möglich. Die Anmeldefrist ist von der Gebietskörperschaft festzulegen und spätestens eine Woche vor ihrem Beginn bis zu ihrem Ablauf auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G bzw. § 32e des Gemeindegesetzes); die Anmeldefrist hat in der Zeit zwischen Anfang März und Ende Juni zu liegen.
(2) Die Erziehungsberechtigten sind aktiv in die Bildungs- und Betreuungsarbeit einzubeziehen (§§ 10 Abs. 5 und 12 Abs. 1) und über Entscheidungen, die den Betrieb der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung wesentlich berühren, zu informieren.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben am Elterngespräch (§ 25 Abs. 2) teilzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass nicht angemeldete Kinder an der Prüfung eines allfälligen Sprachförderbedarfes (§ 25) teilnehmen.
(4) Die Erziehungsberechtigten jener Kinder, für die eine Besuchspflicht besteht (§ 26 Abs. 1), haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder zum Besuch einer Kindergartengruppe angemeldet werden (§ 24 Abs. 2) und der Besuchspflicht nachkommen. Eine Verhinderung nach § 26 Abs. 6 ist unverzüglich unter Angabe des Grundes der pädagogischen Fachkraft oder der Leitung der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung bekannt zu geben. Erziehungsberechtigte, die für ihre Kinder eine Ausnahme nach § 26 Abs. 3 lit. b oder c in Anspruch genommen haben, haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Betreuung entsprechend dem geltend gemachten Ausnahmegrund erfolgt.
(5) Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung entsprechend dem Instrumentarium nach § 13 lit. c an der Feststellung ihres Entwicklungsstandes sowie – im Falle festgestellten Förderbedarfes – an der Förderung teilnehmen. Bei festgestelltem Sprachförderbedarf haben die Erziehungsberechtigten mit dem Rechtsträger eine Vereinbarung über die elterliche Mitarbeit abzuschließen.
(6) Die Erziehungsberechtigten haben nach Maßgabe der zivilrechtlichen Vorschriften für die Sicherheit der Kinder auf dem Weg zum und von der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung zu sorgen.
(7) Die Erziehungsberechtigten haben ansteckende Krankheiten ihrer Kinder oder einen Befall mit Parasiten, z.B. mit Kopfläusen unverzüglich der pädagogischen Fachkraft oder der Leitung der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung zu melden und die Kinder, solange eine Ansteckungs- oder Übertragungsgefahr besteht, von der Einrichtung fernzuhalten. Soweit es zur Vermeidung einer Ansteckung zum Schutz der anderen Kinder und Betreuungspersonen erforderlich ist, kann der Rechtsträger den Besuch der Einrichtung durch das betroffene Kind im Rahmen des Hausrechtes untersagen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2023
ABSCHNITT IV.
§ 29. Unbeschadet der Bestimmungen des § 30 und des § 32 können gegen den Bund wegen oder infolge einer Inanspruchnahme von Sachen durch die Streitkräfte oder Dienststellen einer Besatzungsmacht und deren Angehörige oder aus dem Abschluß von Verträgen nach § 13 andere Ansprüche als die auf Vergütung nach diesem Bundesgesetz nicht geltend gemacht werden, gleichviel ob eine Inanspruchnahme auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften erfolgt ist oder nicht. Den Verträgen gemäß § 13 sind Verträge gleichzuhalten, die der Bund mit den Streitkräften oder Dienststellen der Vereinigten Staaten von Amerika vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes über in Anspruch genommene Sachen abgeschlossen hat.
(1) Zur Erprobung neuer Formen der Bildung und Betreuung von Kindern können mit Bewilligung der Landesregierung abweichend von dem Erfordernis einer räumlichen Einheit (§ 4 Abs. 1) und den Bestimmungen des 2. bis 4. Abschnittes Modellversuche durchgeführt werden.
(2) Die Erteilung der Bewilligung ist vom Rechtsträger nach Anhörung der betroffenen Erziehungsberechtigten schriftlich unter Anschluss einer Beschreibung des Modellversuches bei der Landesregierung zu beantragen. In der Versuchsbeschreibung sind Inhalt, Zweck und Ziel des Modellversuches sowie die erforderlichen Abweichungen eingehend darzulegen.
(3) Die Bewilligung ist mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, zu erteilen, wenn
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2023
§ 30. (1) Sind Sachen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften in Anspruch genommen worden, so sind auf Vergütungsansprüche für die Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden; handelt es sich aber um Vergütungsansprüche wegen der Inanspruchnahme von Sachen für Zwecke einer Besatzungsmacht, so ist § 18 Abs. 2, erster Satz, anzuwenden.
(2) Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Entschädigung für Schäden, die wegen oder infolge einer Inanspruchnahme durch eine Besatzungsmacht verursacht worden sind, wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt; sie können im Verwaltungsverfahren auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn eine Inanspruchnahme nach bundesrechtlichen Vorschriften erfolgt ist.
Kinderspielgruppen sind, unbeschadet des § 21, nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu führen.
§ 31. Ist nach dem 1. Jänner 1952 eine schriftliche Einigung über die Höhe der Vergütung zwischen dem Anspruchsberechtigten und der gemäß § 17 zuständigen Finanzlandesdirektion zustande gekommen, so ist sie einer Einigung im Sinne des § 18 Abs. 1 gleichzuhalten.
(1) Kinderspielgruppen sind unter Berücksichtigung der Ziele (§ 2) und Grundsätze (§ 3) dieses Gesetzes zweckentsprechend zu errichten und auszustatten; die Bestimmung des § 8 (Bauverfahren) gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Kinderspielgruppe auch ohne Räumlichkeiten betrieben werden kann, soweit dies mit der Art der Betreuung vereinbar ist.
(2) Der Betrieb von Kinderspielgruppen darf nur mit Bewilligung der Landesregierung aufgenommen werden (Betriebsbewilligung); die Bestimmung des § 9 (Betriebsaufnahmeverfahren) gilt sinngemäß.
§ 32. Durch dieses Bundesgesetz werden die Bestimmungen über die Amtshaftung nicht berührt.
Zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der Bildungs- und Betreuungsarbeit ist vom Rechtsträger ein pädagogisches Konzept zu erstellen und aktuell zu halten; die Bestimmung des § 12 (Pädagogisches Konzept) ist sinngemäß anzuwenden.
§ 33. Eingaben, Niederschriften sowie schriftliche Erklärungen und Vereinbarungen im Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(1) Dem Rechtsträger obliegt die Beistellung der erforderlichen Betreuungspersonen.
(2) Betreuungspersonen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, verlässlich, gesundheitlich geeignet und auch sonst für den Umgang mit Kindern geeignet sein; § 15 (Verlässlichkeit und gesundheitliche Eignung) gilt sinngemäß. Ein Einsatz vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist nur zulässig, wenn sie eine berufsspezifische Ausbildung abgeschlossen haben.
(3) Der Rechtsträger hat eine oder mehrere geeignete Betreuungspersonen mit der Leitung der Einrichtung zu betrauen.
§ 34. Kundmachungen gemäß § 6 Abs. 3, 4 und 5, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 sind vom Bundesministerium für Finanzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Die in den Kundmachungen enthaltenen Richtlinien treten mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft, sofern darin kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
Dem Rechtsträger obliegen die Bereitstellung und Instandhaltung der für die Kinderspielgruppe notwendigen Gebäude und sonstigen Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Bildungs- und Beschäftigungsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung der Gebäude und sonstigen Liegenschaften allenfalls erforderlichen Personals.
§ 35. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1955 in Kraft.
Die Art und das Ausmaß des Personaleinsatzes in Kinderspielgruppen, nähere Vorgaben zur Bildung von Gruppen und zur Anzahl der in einzelnen Gruppen betreuten Kinder kann die Landesregierung mit Verordnung festlegen; dabei ist insbesondere auf das Alter und die besonderen Bedürfnisse der Kinder, die Belastung des Betreuungspersonals sowie auf sachliche Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. In einer solchen Verordnung kann auch vorgesehen werden, dass die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid Ausnahmen von der Anwendung bestimmter in ihr festgelegter Vorschriften zulassen kann, wenn dies im Einzelfall aus organisatorischen Gründen erforderlich und aus pädagogischen Gründen vertretbar ist.
§ 36. Mit der Vollziehung sind hinsichtlich
Für den Betrieb sonstiger Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, wie beispielsweise Ferienheime, Ferienlager oder die stundenweise Betreuung in Hotels oder Einkaufszentren oder in Ergänzung zur Betreuung in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, gelten die Bestimmungen der §§ 34 bis 36 (personelle, sachliche, organisatorische Erfordernisse) sinngemäß.
(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen jederzeit zu überprüfen; bei einem begründeten Verdacht auf Verstöße gegen den staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Werte- und Orientierungsleitfaden hat eine solche Überprüfung unverzüglich stattzufinden.
(3) Rechtsträger haben die Ausübung der Aufsicht durch die Landesregierung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck haben sie der Landesregierung auf Verlangen
(1) Die Landesregierung hat aus dem Kreis der Bediensteten des Amtes der Landesregierung eine oder nach Bedarf mehrere qualifizierte Personen mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld als pädagogisches Aufsichtsorgan zu bestellen.
(2) Dem pädagogischen Aufsichtsorgan obliegt die Aufsicht über Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen in pädagogischer Hinsicht einschließlich der fachlichen Beratung der Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Rahmen des Qualitätsmanagements (§ 40 Abs. 1).
(3) Das pädagogische Aufsichtsorgan ist bei der Vollziehung dieses Gesetzes in allen Angelegenheiten fachlicher Art als Amtssachverständige bzw. Amtssachverständiger zu verwenden.
(1) Die Landesregierung hat die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Qualitätssicherung und -entwicklung beratend zu unterstützen. Diese Beratung hat sich insbesondere auf die Umsetzung der pädagogischen Grundlagendokumente, die Umsetzung der Bildungsarbeit einschließlich Beobachtung, Bildungsplanung und -dokumentation, das pädagogische Konzept der Einrichtung sowie auf Maßnahmen zur Inklusion zu beziehen.
(2) Das Ergebnis einer Überprüfung betreffend die Einhaltung des Werte- und Orientierungsleitfadens (§ 38 Abs. 2) ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
(3) Wird von der Landesregierung im Zuge der Aufsicht festgestellt, dass Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ihre Tätigkeit nicht bewilligungskonform ausüben oder sonstige Anforderungen nach diesem Gesetz nicht einhalten, ist der Rechtsträger aufzufordern, die festgestellten Mängel innerhalb angemessener Frist zu beheben. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, ist die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4) Die Landesregierung kann nach Maßgabe der festgestellten Mängel mit Bescheid den Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gänzlich oder teilweise einstellen, wenn
(5) Zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für die Sicherheit und das Wohl der Kinder können die erforderlichen Maßnahmen auch ohne vorangegangenes Verfahren durch Anwendung von Zwangsmitteln getroffen werden. Über eine solche Maßnahme ist innerhalb eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides nicht mehr vor, so ist ein allenfalls erlassener Bescheid von der Landesregierung auf Antrag aufzuheben.
(6) Erwachsen der Landesregierung durch Maßnahmen nach Abs. 5 erster Satz Kosten, können diese dem Verpflichteten mit Bescheid zum Ersatz vorgeschrieben werden, sofern eine Entscheidung nach Abs. 5 zweiter Satz rechtskräftig wird.
(1) Das Land fördert die Errichtung und den Betrieb von Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen privater und öffentlicher Rechtsträger im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der Ziele (§ 2) und Grundsätze (§ 3) dieses Gesetzes. Das Nähere bestimmt die Landesregierung in Förderrichtlinien.
(2) Im Rahmen einer Förderung nach Abs. 1 hat die Landesregierung einer Gebietskörperschaft, die eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des zweiten Hauptstückes betreibt, die angemessenen Kosten zu ersetzen, die aufgrund der Entgeltfreiheit nach § 27 Abs. 1 entstehen. Davon Abweichendes kann mit dem Vorarlberger Gemeindeverband vereinbart werden.
(3) Zeichnet sich, insbesondere aufgrund der Angebotsplanung der Gemeinden (§ 6 Abs. 2), eine Entwicklung ab, die allenfalls auch eine Änderung der Förderrichtlinien nach Abs. 1 zweckmäßig erscheinen lässt, so haben dazu auf Verlangen der Landesregierung oder des Vorarlberger Gemeindeverbandes Gespräche stattzufinden.
(1) Zur Beratung über grundsätzliche Fragen in Angelegenheiten der Kinderbildung und -betreuung findet ein Dialog statt.
(2) Zu diesem Zweck hat das für Kindergarten, Schulkindbetreuung und Kleinkindbetreuung zuständige Mitglied der Landesregierung bei Bedarf, mindestens jedes zweite Jahr, einzuladen.
(3) Am Dialog haben neben dem vorsitzenden Mitglied der Landesregierung teilzunehmen
Neben den in lit. a bis h genannten Stellen kann das vorsitzende Mitglied der Landesregierung erforderlichenfalls weitere Einrichtungen und Fachpersonen, insbesondere Fachexperten oder Fachexpertinnen aus dem Bereich elementare Kinderbildung- und -betreuung, beiziehen.
(1) Die Landesregierung, die Organe der Gemeinden und die Organe der sonstigen Rechtsträger von Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen sind ermächtigt, personenbezogene Daten wie folgt automationsunterstützt zu verarbeiten
(2) Folgende personenbezogene Daten dürfen nach Maßgabe des Abs. 1 verarbeitet werden
(3) Die Organe der Rechtsträger von Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen im Sinne des zweiten Hauptstückes haben Daten zum Entwicklungsstand der Kinder nach Abs. 2 lit. a, insbesondere solche zum Sprachstand und zu durchgeführten Fördermaßnahmen, zu übermitteln an
(4) Die Verpflichtung nach Abs. 3 lit. b gilt für die Organe der Rechtsträger von Kinderspielgruppen im Sinne des dritten Hauptstückes sinngemäß.
(5) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 an Organe und Dienststellen des Bundes, des Landes und der Gemeinden ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und nur soweit zulässig, als diese Daten unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sind.
(6) Die Landesregierung, die Organe der Gemeinden und die Organe der sonstigen Rechtsträger von Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten personenbezogenen Daten nach Abs. 1 unter Beachtung der zulässigen Verarbeitungszwecke gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) gemeinsam zu verarbeiten. In diesem Fall nimmt die Landesregierung, sofern nichts anderes vereinbart ist, die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung ergebenden Pflichten wahr, insbesondere was die Rechte der von der Verarbeitung betroffenen Personen betrifft; dabei kann die Landesregierung die Organe der Gemeinden oder die Organe der sonstigen Rechtsträger zur Unterstützung heranziehen.
(7) Die Organe und Dienststellen des Landes und der Gemeinden sowie die Organe der sonstigen Rechtsträger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, die zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere Zugriffsbeschränkungen auf jene Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Stelle unbedingt erforderlich sind, und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzwerken vorzusehen.
(1) Die Landesregierung hat im Wege einer Registerabfrage Auskünfte gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 bei der Landespolizeidirektion Wien einzuholen, soweit diese zur Beurteilung der Verlässlichkeit
(2) Der Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, soweit es sich um eine Gebietskörperschaft handelt, hat im Wege einer Registerabfrage Auskünfte gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 sowie Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern gemäß § 9a des Strafregistergesetzes 1968 bei der Landespolizeidirektion Wien einzuholen, soweit diese zur Beurteilung der Verlässlichkeit im Zusammenhang mit der Anstellung von Betreuungspersonen erforderlich sind.
(3) Andere als im Abs. 2 genannte Rechtsträger von Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen haben zur Beurteilung der Verlässlichkeit im Zusammenhang mit der Anstellung von Betreuungspersonen die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nach § 10 Abs. 1 und 1a des Strafregistergesetzes 1968 durch die betreffende Person zu verlangen.
(4) Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.
(5) Die Nachweise und Bescheinigungen nach Abs. 3 und 4 dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(6) Die Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß für Nachweise und Bescheinigungen, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, ausgenommen jene nach § 25, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungennach Abs. 1, ausgenommen solche nach lit. c, sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. c sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 440 Euro zu bestrafen.
Alle Amtshandlungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den Landesverwaltungsabgaben und Landeskommissionsgebühren befreit.
(1) Art. I des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft. Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, tritt das Kindergartengesetz, LGBl.Nr. 52/2008, in der Fassung LGBl.Nr. 59/2009, Nr. 26/2010, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016, Nr. 78/2016, Nr. 78/2017, Nr. 25/2018, Nr. 45/2019, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 83/2021, Nr. 4/2022 und Nr. 42/2022 (im Folgenden kurz KGG), außer Kraft; Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 (Versorgungsauftrag), des zweiten Unterabschnittes (Personelle Erfordernisse), des vierten Unterabschnittes (Organisatorische Erfordernisse) sowie die §§ 24, 36 und 37 iVm 36 finden erstmals für das Betreuungsjahr 2023/24 Anwendung; bis dahin finden für Kindergartengruppen die Bestimmungen der §§ 5 bis 7, 13, 14, 16 bis 18 KGG sowie für Kleinkindgruppen, Schulkindgruppen, Kinderspielgruppen und sonstige Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen im Sinne des vierten Hauptstückes die Bestimmungen der §§ 31 und 31a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl.Nr. 29/2013, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2018, Nr. 39/2018, Nr. 46/2019, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 81/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 83/2021, Nr. 4/2022, Nr. 42/2022 und Nr. 72/2022 (im Folgenden kurz KJH-G), Anwendung. Für Bau- und Betriebsaufnahmeverfahren, die vor dem 11. September 2023 eingeleitet werden, gelten anstelle der §§ 8, 9 und 32 die Bestimmungen der §§ 3 und 4 KGG sowie der §§ 31 und 31a KJH-G.
(4) Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des zweiten Hauptstückes, deren Betrieb nach § 4 KGG oder nach §§ 31 oder 31a KJH-G angezeigt und nicht untersagt worden ist, gilt als nach § 9 bewilligt.
(5) Eine Kinderspielgruppe im Sinne des dritten Hauptstückes, deren Betrieb nach § 31 KJH-G angezeigt und nicht untersagt worden ist, gilt als nach § 32 Abs. 2 bewilligt.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Gruppen in Kinderbetreuungseinrichtungen nach § 31 oder 31a KJH-G, in denen überwiegend
(7) Rechtsträger von Einrichtungen, die nach Abs. 4 oder Abs. 5 als bewilligt gelten und die kein pädagogisches Konzept haben oder deren pädagogisches Konzept nicht den Anforderungen nach § 12 entspricht, sind verpflichtet, der Landesregierung spätestens bis 31. Dezember 2023 ein pädagogisches Konzept nach § 12 vorzulegen.
(8) Betreuungspersonen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits mit der Leitung einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung betraut sind, dürfen diese Funktion weiterhin ausüben, auch wenn sie nicht über die erforderliche fachliche Befähigung zur Leitung der Einrichtung nach § 14 Abs. 4 verfügen.
(9) Betreuungspersonen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtmäßig in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung tätig sind, können diese Tätigkeit weiterhin ausüben.
(10) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechte Bescheide gemäß
(11) Nach § 21 KGG bestellte Kindergarteninspektorinnen oder Kindergarteninspektoren gelten als nach § 39 bestellte pädagogische Aufsichtsorgane.
(12) Auf Verfahren und Maßnahmen nach dem KGG oder nach dem dritten Abschnitt des KJH-G, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind – vorbehaltlich des Abs. 3 – die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(13) Für den Fall, dass § 44 Abs. 1 und 2 oder Teile dieser Bestimmung nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen.