Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27
Inhaltsübersicht (61)
Gesetzestext (61 Artikel)
Steiermark
04.10.2022
Seite
2
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1
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1
Kurztitel
Verteilungsgesetz Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1965
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.05.1965
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Langtitel
Bundesgesetz vom 10. Dezember 1964 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Rumänischen Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Rumänien)
StF: BGBl. Nr. 71/1965 (NR: GP X RV 541 AB 571 S. 67. BR: S. 222.)
Änderung
BGBl. Nr. 78/1966 (NR: GP XI RV 21 AB 26 S. 7. BR: S. 239.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Gesetzesnummer
20001709
Dokumentnummer
NOR30001858
Steiermark
04.10.2022
Gold-Lei 250,000.000∙- = Frs 250,000.000∙- = Mark 202,500.000∙- = £ 9,900.000:-:-
in Stücken zu
Gold-Lei
500∙-,
1.000∙-,
2.500∙- =
Frs
500∙-,
1.000∙-,
2.500∙- =
Mark
405∙-,
810∙-,
2.025∙- =
£
19:16:-,
39:12:-,
99:-:-
Gold-Lei
500∙- =
Frs
500∙- =
Mark
405∙- =
£
19:16:-
= S
3.037∙-
£ 35,000.000:-:- = $ 175,000.000∙-
in Stücken zu
£
10:-:-,
20:-:-,
50:-:-,
100:-:-,
500:-:-,
1.000:-:-,
$
50∙-,
500∙-,
1.000∙-,
£
10:-:-=
$
50∙-
= S
1.300∙-
£ 2,500.000:-:-
in Stücken zu
£
20:-:-,
50:-:-,
100:-:-,
500:-:-,
1.000:-:-
£
20:-:-
= S
1.456∙-
Lire 41,145.300∙-
in Stücken zu
Lire
100∙-,
500∙-,
1.000∙-,
5.000∙-,
10.000∙-
50.000∙-
100.000∙-
Lire
100∙-
= S
83∙-
£ 10,000.000:-:-
in Stücken zu
£
50:-:-,
100:-:-,
£
50:-:-
= S
3.640∙-
(5 Tranchen)
in Stücken zu
£
5:-:-,
10:-:-,
20:-:-,
50:-:-,
100:-:-
£
5:-:-
= S
364∙-
Gold-Frs 433,000.000∙-
in Stücken zu
Gold-Frs
500∙-,
1.000∙-,
2.500∙-,
5.000∙-
Gold-Frs
500∙-
= S
3.037∙-
Gold-Frs 87,000.000∙-
in Stücken zu
Gold-Frs
500∙-,
1.000∙-,
2.500∙-,
5.000∙-
Gold-Frs
500∙-
= S
3.037∙-
Gold-Lei 425,000.000∙- = Mark 344,250.000∙-
in Stücken zu
Gold-Lei
500∙-,
1.000∙-,
2.500∙-,
5.000∙-
Mark
405∙-,
810∙-,
2.025∙-,
4.050∙-
Gold-Lei
500∙- =
Mark
405∙-
= S
3.037∙-
Gold-Lei 21,000.000∙- = Mark 17,010.000∙-
in Stücken zu
Gold-Lei
500∙-,
1.000∙-,
2.500∙-,
5.000∙- =
Mark
405∙-,
810∙-,
2.025∙-,
4.050∙-
Gold-Lei
500∙- =
Mark
405∙-
= S
3.037∙-
Gold-Lei 57,000.000.- = Mark 46,170.000.-
in Stücken zu
Gold-Lei
500∙-,
1.000∙-,
2.500∙-,
5.000∙- =
Mark
405∙-,
810∙-,
2.025∙-,
4.050∙-
Gold-Lei
500∙- =
Mark
405∙-
= S
3.037∙-
Gold-Lei 133,500.000∙- = Mark 108,135.000∙-
in Stücken zu
Gold-Lei
500∙-,
1.000∙-,
2.500∙-,
5.000∙- =
Mark
405∙-,
810∙-,
2.025∙-,
4.050∙-
Gold-Lei
500∙- =
Mark
405∙-
= S
3.037∙-
(in drei Tranchen)
in Stücken zu
$
100∙-,
500∙-,
1.000∙-
$
100∙-
= S
2.600∙-
in Stücken zu
FFr.
2.552∙90
= S
2.553∙-
in Stücken zu
£
100:-:-,
500:-:-,
1.000:-:-
£
100:-:-
= S
7.280∙-
FFr.
1.325,000.000∙- =
£ 10,635.885:8:4 =
$ 51,754.500∙- =
Mark
217,644.500∙- =
holl. fl.
129,134.500∙- =
sfrs
268,882.250∙- =
schwed. Kronen
193,622.250∙- =
Belgas
372,120.000∙- =
Schilling
368,880.000∙- =
Kč
1.751,822.250∙- =
Gold-Lei
8.678,564.500∙-
in Stücken zu
FFr.
1.000∙- =
£
8:0:6 =
$
39∙06 =
Mark
164.26 =
holl. fl.
97∙46 =
sfrs
202∙93 =
schwed. Kr.
146∙13 =
Belgas
281∙60 =
ö. S
278∙40 =
Kč
1.322∙13 =
Gold-Lei
6.549∙86
= S
1.000∙-
(Funding – Obligationen)
FFr. 134,351.100∙- = Lei 880,000.000∙-
in Stücken zu
FFr.
100∙-,
200∙-,
1.000∙-,
1.200∙-,
8.000∙- =
Lei
655∙-,
1.310∙-,
6.550∙-,
7.860∙-,
52.400∙-
FFr.
100∙- =
Lei
655∙-
= S
100∙-
FFr. 64,277.465∙- = Lei 421,015.000∙- = £ 803.460:-:-
in Stücken zu
FFr.
250∙-,
500∙-,
1.000∙- =
Lei
1.637∙50,
3.275∙-,
6.550∙- =
£
3:2:6,
6:5:-,
12:10:-
FFr.
250∙- =
Lei
1∙637∙50 =
£
3:2:6
= S
250∙-
(Anm.: Punkt 17 aufgehoben durch BGBl. Nr. 78/1966)
(1) Die Vertragsparteien bekennen sich dazu, dass Kinderbildungs- und –betreuungsangebote in elementaren Bildungseinrichtungen sowie bei Tageseltern einen unverzichtbaren Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf und damit zur Gleichberechtigung der Geschlechter leisten. Die elementare Bildung bildet den Grundstein für eine positive Bildungslaufbahn, verbessert Bildungschancen und leistet durch die frühzeitige Förderung in der deutschen Sprache einen wesentlichen Beitrag zur Integration von Kindern mit Migrationshintergrund in die österreichische Gesellschaft.
(2) Auch im Hinblick auf die Abfederung der Folgen der Covid-19 Pandemie ist der Zugang zu elementaren Bildungseinrichtungen essentiell, weswegen im Aufbau- und Resilienzplan der EU (RRF) Mittel für den Ausbau der elementarpädagogischen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden.
(3) Elementare Bildungsangebote sollen das Kindeswohl ganzheitlich fördern und zeitgemäßen fachlichen Standards und wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen sowie die familiale Bildung ergänzen. Die Bildung und Betreuung von Kindern in elementaren Bildungseinrichtungen erfolgt in Zusammenarbeit zwischen Kindern, Erziehungsberechtigten, Fachkräften in den Bildungseinrichtungen und Rechtsträgern unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls.
(4) Familien erhalten durch die Familien- und Sozialleistungen der Gebietskörperschaften finanzielle Unterstützung sowie einen Lastenausgleich für die Leistungen, die sie gesamtgesellschaftlich durch die Erziehung ihrer Kinder erbringen. Der beitragsfreie Besuch von elementaren Bildungseinrichtungen während der Besuchspflicht soll Familien weiter entlasten.
(5) Eine gesicherte Versorgung mit Betreuungsplätzen ist für viele berufstätige Eltern Voraussetzung für eine Erwerbstätigkeit und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Daher ist unter Berücksichtigung des Bedarfs und regionaler Gegebenheiten ein qualitätsvolles und leistbares elementares Bildungsangebot in einem solchen Ausmaß anzustreben, dass eine Vollzeitbeschäftigung von Eltern möglich ist. Vor diesem Hintergrund sind die vom Bund im Rahmen dieser Vereinbarung gewährten Zweckzuschüsse für ein flächendeckendes Betreuungsangebot zu verwenden.
(6) Vor diesem Hintergrund kommen die Vertragsparteien über folgende Punkte überein
(7) Ziele dieser Vereinbarung sind
(8) Zur Erreichung dieser Ziele sollen insbesondere folgende Umsetzungsmaßnahmen ergriffen werden
§ 1. (1) Die laut Artikel 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Rumänischen Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller Fragen, BGBl. Nr 70/1965 (Vertrag), von der Volksrepublik Rumänien an die Republik Österreich zu zahlende Pauschalsumme von US-Dollar 1,355.000˙- ist für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährende Entschädigung bestimmt, die nach Maßgabe der gemäß Artikel 7 des Vertrages zugeflossenen Mittel zu leisten ist.
(2) Aus den gemäß Artikel 7 des Vertrages im Jahre 1965 zufließenden Mitteln ist der reine Schillinggegenwert für US-Dollar 78.880˙- der Caisse Commune des Porteurs des Dettes Publiques Autrichienne et Hongroise, Paris (Caisse Commune), zur Verfügung zu stellen.
Steiermark
04.10.2022
Für diese Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Die Entschädigung im Sinne des § 1 wird österreichischen physischen und juristischen Personen gewährt
(2) Der Anspruch auf Entschädigung gilt am 3. Juli 1963 als entstanden. Er ist vererblich. Eine Pfändung oder eine Verfügung über den Anspruch unter Lebenden, mit Ausnahme des Widerrufes der Anmeldung, ist vor Inkrafttreten des vorläufigen Verteilungsplanes ohne rechtliche Wirkung.
(1) Die geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen sowie Tageseltern haben die Aufgabe, durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperlich-motorische, seelische, geistige, sprachliche, ethische und soziale Entwicklung zu fördern und nach empirisch belegten Methoden der Elementarpädagogik die Erreichung der Schulreife sowie der notwendigen Sprachkompetenz zu unterstützen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Bildungssprache Deutsch angewendet und gefördert wird. Weiters haben sie die Kinder bei der Entwicklung ihrer mathematisch-technischen, naturwissenschaftlichen Kompetenzen zu stärken, sowie den künstlerisch- und musisch-kreativen, emotionalen, psychosozialen und physischen Entwicklungsstandes der Kinder zu unterstützen. Darüber hinaus haben sie den Kindern die grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft zu vermitteln.
(2) Geeignete elementare Bildungseinrichtungen sowie Tageseltern im Falle des Art. 5 Abs. 6 haben die pädagogischen Grundlagendokumente gemäß Art. 2 Z 6 sowie allfällige weitere ergänzende Instrumente anzuwenden. Darüber hinaus haben Tageseltern ausgenommen im Fall des Art. 5 Abs. 6 jedenfalls den Werte- und Orientierungsleitfaden gemäß Art. 2 Z 6 lit. d sowie den Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern gemäß Art. 2 Z 6 lit. e anzuwenden.
(3) Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen oder Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
§ 3. (1) Entschädigung wird nicht gewährt
(2) Keine Vermögenschaften, Rechte und Interessen im Sinne des § 2 Abs. 1 sind
Zur Umsetzung der Ziele gemäß Art. 1 werden folgende Maßnahmen ergriffen
§ 4. (1) Eine österreichische physiche Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede physische Person, die sowohl zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) als auch am 3. Juli 1963 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat.
(2) Ist eine physische Person vor dem 3. Juli 1963 verstorben und besaß sie sowohl zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) als auch im Zeitpunkt ihres Todes die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist die Entschädigung Rechtsnachfolgern von Todes wegen nach dem Verhältnis ihrer Anteile in der Rechtsfolge zu gewähren, wenn sie am 3. Juli 1963 entweder als physische Person die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Person ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben. Die Ansprüche der Rechtsnachfolger auf die nach diesem Bundesgesetz zu leistende Entschädigung sind in bürgerlich-rechtlicher Hinsicht so anzusehen, als hätten sie sich bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Vermögen befunden.
(1) Zum Besuch von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen sind jene Kinder verpflichtet, die bis zum 31. August des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben. Die Besuchspflicht dauert bis zum 31. August nach Vollendung des sechsten Lebensjahres. Kinder, die die Schule vorzeitig besuchen, sind von der Besuchspflicht ausgenommen.
(2) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass bis zum 1. April des jeweiligen Kalenderjahres die Erziehungsberechtigten jener Kinder, die im Sinne des Abs. 1 im September besuchspflichtig werden, über die halbtägige beitragsfreie Besuchspflicht in geeigneter Form informiert werden. Die Erziehungsberechtigten haben ihre Kinder innerhalb der festgelegten Anmeldefrist zum Besuch einer geeigneten elementaren Bildungseinrichtung anzumelden.
(3) Der verpflichtende Besuch der geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen hat an mindestens vier Tagen pro Woche für 20 Stunden zu erfolgen. Die Besuchspflicht gilt während des gesamten Kindergartenjahres mit Ausnahme der landesgesetzlich geregelten schulfreien Tage gemäß Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985.
(4) Das Fernbleiben ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig. Diese liegt insbesondere bei Urlaub im Ausmaß von höchstens 5 Wochen pro Kindergartenjahr, bei Erkrankung des Kindes oder der Erziehungsberechtigten sowie bei außergewöhnlichen Ereignissen vor.
(5) Die Länder haben die Einhaltung der Besuchspflicht sicherzustellen. Bei Verstoß gegen die Besuchspflicht sind Verwaltungsstrafen gegen die Erziehungsberechtigten zu verhängen, die sich an der Höhe der Verwaltungsstrafen für Schulpflichtverletzungen gemäß § 24 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, zu orientieren haben. Diese sind durch die Länder möglichst einheitlich festzulegen.
(6) Das Land kann vorsehen, dass auf Antrag oder Anzeige der Erziehungsberechtigten die Besuchspflicht eines Kindes im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei Tageseltern erfüllt werden kann. Dies setzt voraus, dass das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf und dass die Erfüllung der Bildungsaufgaben und der Werteerziehung gewährleistet ist.
(7) Auf Antrag von Erziehungsberechtigten können Kinder von der Besuchspflicht befreit werden, denen auf Grund einer Behinderung, aus medizinischen Gründen, auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs oder auf Grund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen Wohnort und nächstgelegener geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen der Besuch nicht zugemutet werden kann.
§ 5. (1) Eine österreichische juristische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische Person, die sowohl zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) als auch am 3. Juli 1963 ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat.
(2) Ist eine juristische Person, die zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat, vor dem 3. Juli 1963 aufgelöst worden, so ist die Entschädigung den zivilrechtlich nach der aufgelösten juristischen Person Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation zu gewähren, wenn sie am 3. Juli 1963 als physische Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Personen ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.
(1) Die Länder verpflichten sich, einen beitragsfreien Besuch von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im Ausmaß der Besuchspflicht gemäß Art. 5 sicherzustellen. Diese Verpflichtung ist jeweils von jenem Bundesland zu erfüllen, in dem die Besuchspflicht erfüllt wird.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten.
§ 6. (1) Betrifft der Verlust eine Personengesellschaft, so ist die Entschädigung denjenigen Gesellschaftern, entsprechend ihrer im Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8 Abs. 1) bestandenen Beteiligung an der Personengesellschaft, zu gewähren, die österreichische physische oder juristische Personen sind.
(2) Ist die Personengesellschaft nach dem Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) aufgelöst worden, so sind die zivilrechtlich nach der aufgelösten Personengesellschaft Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation zu entschädigen, wenn sie am 3. Juli 1963 österreichische physische oder juristische Personen gewesen sind.
(1) Entsprechend dem Barcelona-Ziel der Europäischen Union sollen im Interesse der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dem regionalen Bedarf entsprechend für 33 Prozent der unter Dreijährigen Plätze in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen zur Verfügung stehen. Insbesondere ist dabei die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende Kinderbildung und -betreuung zu berücksichtigen.
(2) Zur Umsetzung dieses Ziels sind die Anzahl der Plätze für unter Dreijährige in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen und bei Tageseltern zu erhöhen und die Öffnungszeiten zu erweitern und zu flexibilisieren. Weiters ist der Betreuungsschlüssel zu verbessern.
(3) Für drei- bis sechsjährige Kinder sollen zur Beseitigung regionaler Defizite Anreize für die qualifizierte Ganztagesbetreuung, die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbar ist, geschaffen und Betreuungsschlüssel verbessert werden.
(4) Zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf können die Träger geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen abgestufte Betreuungszeitmodelle und altersübergreifende Gruppen anbieten.
§ 7. Physische Personen, die an den im § 4 genannten Stichtagen neben der österreichischen Staatsbürgerschaft die rumänische Staatsangehörigkeit besessen haben, sind nicht als österreichische physische Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.
Jedes Kind ist durch eine entsprechende Werteerziehung zu befähigen, allen Menschen unabhängig von Herkunft, Religion und Geschlecht offen, tolerant und respektvoll zu begegnen und intolerantes Gedankengut abzulehnen. Zur Gewährleistung dessen haben die elementaren Bildungseinrichtungen sowie Tageseltern einen bundesweiten Werte- und Orientierungsleitfaden anzuwenden und diesen in ihren Grundsätzen, Statuten und Regelungen zu vertreten.
§ 8. Als Zeitpunkt der Maßnahme (§ 2 Abs. 1) gilt
(1) Geeignete elementare Bildungseinrichtungen haben von Beginn der Betreuung an den gesamten Entwicklungsstand und insbesondere die sprachlichen Fähigkeiten der Kinder zu fördern, damit deren Potentiale bestmöglich unterstützt und eine gute entwicklungsbezogene Grundlage für den Eintritt in die Schule gelegt wird. Eine Förderung der Bildungssprache Deutsch mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt soll jedenfalls ab dem Alter von vier Jahren stattfinden.
(2) Kinder, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, sind in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen von Beginn der Betreuung an, insbesondere aber in den letzten beiden Kindergartenjahren, im Sinne des Art. 2 Z 8 lit. a so zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch möglichst beherrschen. Die Überprüfung dieser Kompetenzen findet durch die Schule im Zuge der Schülereinschreibung statt.
(3) Der Leitfaden zur sprachlichen Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Volksschule ist anzuwenden.
§ 9. (1) Zur Ermittlung der Höhe des zum Zeitpunkt der Maßnahme entstandenen Verlustes ist ausschließlich von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugehen.
(2) Zum Verlust im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören nicht Ansprüche auf Zinsen, auf Verdienstentgang oder auf entgangenen Gewinn.
(3) Unter bebauten Grundstücken im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Wohnungen oder Geschäftsräume zu verstehen, an denen zum Zeitpunkt der Maßnahme nach rumänischem Recht selbständiges Eigentum bestanden hat.
(1) Zur Feststellung der Sprachkompetenzen haben geeignete elementare Bildungseinrichtungen Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Dafür haben sie ein bundesweit standardisiertes Instrument (Beobachtungsbogen) zu verwenden. Sprachstandsfeststellungen sind durch Fachkräfte gemäß Art. 2 Z 2 anhand eines bundesweiten Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK kompakt) oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ kompakt) durchzuführen.
(2) Es gelten folgende einheitliche Beobachtungszeiträume
(3) Ein Sprachförderbedarf liegt dann vor, wenn der entsprechende Schwellenwert des Instruments als Ergebnis der Beobachtung unterschritten wird.
(4) Besteht während des Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden.
§ 10. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes bei bebauten Grundstücken in Orten ist von dem im Jahre 1938 geltenden, in Lei festgesetzten steuerlichen Mietwert auszugehen.
(2) Die im Jahre 1938 geltenden Lei sind in der Weise in Schilling umzurechnen, daß einem Leu ein Betrag von 1˙25 Schilling entspricht.
(3) Auf den Grundstücken haftende Lasten sind bei der Ermittlung der Höhe des Verlustes außer Ansatz zu lassen.
(4) Nach den vorstehenden Bestimmungen sind auch Gärten zu behandeln.
(1) Die Ausbildungserfordernisse bzw. Anstellungsvoraussetzungen sind
(2) Fort- und Weiterbildungen der Fachkräfte gemäß Art. 2 Z 2 sowie von Tageseltern sind jene Maßnahmen, die an den Pädagogischen Hochschulen oder an anderen tertiären Bildungseinrichtungen angeboten oder von den Ländern organisiert werden. Folgende Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung sind zu erfüllen
Gruppenführende Elementarpädagoginnen und -pädagogen haben
§ 11. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes bei unbebauten Grundstücken in Orten ist für das innere Stadtgebiet der Städte Bucuresti, Brasov, Constanta, Iasi, Timisoara, Cluj, Arad, Craiova und Ploesti von 20 im Jahre 1938 geltenden Lei pro Quadratmeter auszugehen.
(2) Für unbebaute Grundstücke im Randgebiet der im Abs. 1 genannten Städte und im gesamten Gebiet sonstiger Orte ist von 10 im Jahre 1938 geltenden Lei pro Quadratmeter auszugehen.
(3) Die im Jahre 1938 geltenden Lei sind in der Weise in Schilling umzurechnen, daß einem Leu ein Betrag von 1˙50 Schilling entspricht.
(4) Auf den Grundstücken haftende Lasten sind bei der Ermittlung der Höhe des Verlustes außer Ansatz zu lassen.
(1) Der Bund verpflichtet sich,
(2) Im Bereich des letzten verpflichtenden Kindergartenjahres verpflichtet sich der Bund darüber hinaus zur Bereitstellung von pädagogischen Instrumenten zur Dokumentation der Entwicklung des einzelnen Kindes.
(3) Der Bund verpflichtet sich im Rahmen der frühen sprachlichen Förderung darüber hinaus, den Ländern geeignete Verfahren der Sprachstandsfeststellung zur Feststellung eines Sprachförderbedarfs zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Bund verpflichtet sich, jährlich einen Bericht über die Umsetzungsfortschritte der in der Vereinbarung festgelegten Maßnahmen und Zielsetzungen zu veröffentlichen.
§ 12. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes bei Betriebsvermögen ist von der in der Volksrepublik Rumänien zum 12. September 1944 aufgestellten Bilanz auszugehen. Wurde eine Bilanz für diesen Stichtag nicht aufgestellt, so ist von derjenigen Bilanz auszugehen, die zu dem nächsten darauffolgenden Zeitpunkt errichtet worden ist.
(2) Der Überschuß der Aktiven über die ohne das Eigenkapital anzusetzenden Passiven ist von den am Stichtag der Bilanz geltenden Lei in Schilling umzurechnen. Ist von der Volksrepublik Rumänien ein Berag als maßgebend anerkannt worden, der höher als ein solcher Überschuß ist, so ist von dem höheren Betrag auszugehen. Ist eine Bilanz nicht feststellbar, so ist von dem im Zuge der zwischenstaatlichen Verhandlungen von der Volksrepublik Rumänien als maßgebend anerkannten Betrag auszugehen. Ist von der Volksrepublik Rumänien ein als maßgebend anerkannter Betrag nicht genannt worden, so ist der Verlust unter sinngemäßer Anwendung des § 24 des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1962, zu schätzen.
(3) Der Überschuß oder der als maßgeben anerkannte Betrag ist in der Weise in Schilling umzurechnen, daß einem vor dem 15. August 1947 geltenden Leu ein Betrag von 30 Groschen und einem seit dem 15. August 1947 geltenden Leu ein Betrag von 35 Groschen entsprechen.
(1) Die Länder verpflichten sich,
(2) Im Bereich des letzten verpflichtenden Kindergartenjahres verpflichten sich die Länder darüber hinaus, den beitragsfreien halbtägigen Besuch von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche im letzten Jahr vor Beginn der Schulpflicht gemäß Art. 6 landesgesetzlich zu gewährleisten.
(3) Im Bereich der frühen sprachlichen Förderung verpflichten sich die Länder darüber hinaus,
§ 13. (1) Betrifft ein im § 12 genannter Verlust Anteile an einer rumänischen juristischen Person oder an einer rumänischen Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so ist der den Entschädigungswerber treffende Verlust mit dem seiner Beteiligung entsprechenden Hundertsatz der für das Gesamtvermögen ermittelten Höhe des Verlustes festzustellen.
(2) Eine Beteiligung an einer Aktiengesellschaft ist jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn dem Entschädigungswerber Namensaktien zugestanden sind, die in das Register der Aktionäre der Aktiengesellschaft eingetragen wurden.
(3) Ist bei einer Aktiengesellschaft eine Bilanz oder ein von der Volksrepublik Rumänien als maßgebend anerkannter Betrag zur Ermittlung der Höhe des Verlustes für das Gesamtvermögen nicht vorhanden, so ist von dem von der Volksrepublik Rumänien anerkannten inneren Wert der Aktie auszugehen. Für die Umrechnung der Lei in Schilling ist § 12 Abs. 3 anzuwenden.
(4) Ist auch ein innerer Wert der Aktie von der Volksrepublik Rumänien nicht angegeben worden, so ist der Nennbetrag der Aktie maßgebend. Der Nennbetrag in den im Zeitpunkt der Maßnahme geltenden Lei ist gemäß § 12 Abs. 3 auf Schilling umzurechnen.
(1) Der Bund gewährt den Ländern für die Maßnahmen gemäß Abschnitt II in den Kindergartenjahren 2022/23 bis 2026/27 Zweckzuschüsse in der Höhe von jeweils 200 Millionen Euro, hiervon 80 Millionen Euro für die Besuchspflicht gemäß Art. 5, pro Kindergartenjahr, welche wie folgt auf die Länder aufzuteilen sind
Burgenland
2,883 %
Kärnten
5,704 %
Niederösterreich
18,370 %
Oberösterreich
17,553 %
Salzburg
6,364 %
Steiermark
12,925 %
Tirol
8,645 %
Vorarlberg
4,911 %
Wien
22,645 %
(1a) Die je Bundesland im Kindergartenjahr 2022/23 verfügbaren Beträge gemäß Abs. 1 erhöhen sich für die einzelnen Bundesländer um die je Bundesland nicht verbrauchten Mittel entsprechend der Abrechnung über die Verwendung der Mittel des Kindergartenjahres 2021/22 gemäß Art. 19 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, BGBl. I Nr. 103/2018. Die Restmittel können für Zwecke gemäß Abs. 2 Z 1 verwendet werden.
(2) Der Zuschuss, mit Ausnahme der Mittel für die Besuchspflicht gemäß Art. 5, und die Kofinanzierung sind für folgende Bereiche nach folgenden Anteilen zu verwenden
(2a) Die nach Finanzierung der Besuchspflicht nach Art. 5 überschüssigen Zweckzuschüsse für die Besuchspflicht können von den Ländern ebenfalls für die Zwecke gemäß Abs. 2 flexibel eingesetzt werden.
(3) Finanzmittel der Gemeinden, die für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen. Die Finanzmittel, die von privaten Trägern von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen für Zwecke des Ausbaus des geeigneten elementaren Kinderbildungs- und -betreuungsangebots eingesetzt werden, sind zur Hälfte bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen. Zweckzuschüsse, die von öffentlichen oder privaten Trägern geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen zurückgezahlt werden, sind den Zweckzuschüssen jenes Kindergartenjahres gleichzuhalten, in dem sie vereinnahmt werden.
(4) Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden ist zwischen diesen zu vereinbaren.
§ 14. (1) Ist die Höhe des Verlustes bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder bei Grundvermögen auf dem Lande zu ermitteltn, so ist von dem von der Volksrepublik Rumänien anerkannten Betrag auszugehen. Für die Umrechnung von Lei auf Schilling ist § 15 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Macht ein Entschädigungswerber Verluste geltend, die sich sowohl auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen als auch auf Grundvermögen oder auf sonstige in den §§ 10 bis 13 genannte Vermögenschaften, Rechte und Interessen beziehen, so ist von der in Rumänien vor dem 12. September 1944 behördlich festgesetzten Gesamtsumme auszugehen. Die Umrechnung der Gesamtsumme ist von Lei auf Schilling in der Weise vorzunehmen, daß einem Leu der Betrag von 10 Groschen entspricht.
(1) Folgende Zielzustände, die aus den Zielen gemäß Art. 1 abgeleitet werden, sind im Rahmen des Ausbaus bis zum Ende der Vereinbarungsperiode zu erreichen
(2) Folgende Zielzustände sind im Rahmen der Sprachförderung zu erreichen
§ 15. (1) Bei Vermögenschaften, Rechten und Interessen, deren Verlust von der Volksrepublik Rumänien gemäß Artikel 1 des Vertrages entschädigt und bei denen die Ermittlung des Verlustes nicht ausdrücklich anders geregelt wird, ist der Verlust nach dem Wert zum Zeitpunkt der Maßnahme unter sinngemäßer Anwendung der Regeln des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der geltenden Fassung zu schätzen.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz die Umrechnung von Lei auf Schilling nicht anders geregelt hat, entspricht
(3) Sind Bewertungsunterlagen nur in den seit dem 28. Jänner 1952 geltenden Lei feststellbar oder ist ein in solchen Lei ausgedrückter Betrag von der Volksrepublik Rumänien anerkannt worden, so ist der daraus umgerechnete Schillingbetrag voll zu berücksichtigen, auch wenn der Zeitpunkt der Maßnahme vor dem 28. Jänner 1952 liegt.
Die Länder verpflichten sich, Maßnahmen im Bereich der Sprachförderung und des Ausbaus des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots derart vorzusehen und Ressourcen derart einzusetzen, dass die Zielzustände gemäß Art. 15 erreicht werden. Diese Planung haben sie in Konzepten festzuhalten, die auf den Zeitraum der Vereinbarung ausgerichtet sind. Das Konzept ist gemäß Anlage A zu erstellen und hat zu enthalten
§ 16. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes der Forderungen aus außerhalb des rumänischen Staatsgebietes zahlbaren Wertpapieren der äußeren öffentlichen Schuld Rumäniens einschließlich der von rumänischen öffentlichen Körperschaften ausgegebenen Teilschuldverschreibungen ist die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz unter Punkt 1 bis 16 festgesetzte Umrechnung in Schilling maßgebend. 7. v. H. des in Schilling ausgedrückten Betrages sind der festgestellte Verlust, dem die Entschädigung gleichzusetzen ist.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 78/1966)
(1) Der Zweckzuschuss für den Ausbau des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots kann für folgende Zwecke verwendet werden
(2) Plätze in elementaren Bildungseinrichtungen, die mit Zweckzuschüssen gemäß Z 1 lit. a finanziert wurden, müssen mindestens 5 Jahre ab Inbetriebnahme zur Verfügung stehen, es sei denn, dass durch Änderung der Wohnbevölkerung der Bedarf nachweislich nicht mehr gegeben ist.
(3) Elementare Bildungseinrichtungen, die bereits Personalkostenzuschüsse für ein oder zwei Betriebsjahre nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, BGBl. I Nr. 103/2018, erhalten haben, können auch nach der gegenständlichen Vereinbarung Mittel für Personalkostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b sowie Abs. 1 Z 3 lit. c verwenden, sodass insgesamt eine dreijährige Förderung je in Betracht kommender elementarer Bildungseinrichtung in Anspruch genommen werden kann.
§ 17. (1) Zur Verteilung der im § 1 genannten Mittel ist die gemäß dem Bundesgesetz vom 18. März 1964, BGBl. Nr. 129 (Verteilungsgesetz Bulgarien), errichtete Bundesverteilungskommission berufen.
(2) Die §§ 18 bis 24 des Verteilungsgesetzes Bulgarien sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Zweckzuschuss für die Sprachförderung ist bedarfsgerecht einzusetzen und kann für folgende Zwecke verwendet werden
(2) Von den Zweckzuschussmitteln können – sofern nötig – in den Kindergartenjahren 2022/23 bis 2026/27 jeweils bis zu 25 Prozent dafür verwendet werden, dass neben der Bildungssprache Deutsch auch der Entwicklungsstand gemäß Art. 2 Z 8 lit. b gefördert wird.
§ 18. (1) Zur Erfassung der Entschädigungswerber hat das Bundesministerium für Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Aufruf im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.
(2) Die Frist, innerhalb deren der Anspruch bei sonstigem Ausschluß von der Geltendmachung anzumelden ist, beträgt sechs Monate vom Tage der Verlautbarung des Aufrufes.
(3) Die Anmeldungen sind schriftlich bei der Finanzlandesdirektion für Steiermark in Graz einzureichen. Die Anmeldung hat den vollen Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die Anschrift und den Zeitpunkt des Erwerbes der österreichischen Staatsbürgerschaft des Anmelders (Name und Sitz der juristischen Person) – bei Anmeldung durch Rechtsnachfolger von Todes wegen auch die Angaben über die Person des Geschädigten – und schließlich die entsprechend belegte Darlegung des Verlustes zu enthalten.
(4) Ist der Verlust bereits in einer früheren Anmeldung gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen dargetan worden, so genügt es, auf diese Anmeldung Bezug zu nehmen.
(5) Die Finanzlandesdirektion hat die Anmeldungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen; sie ist berechtigt, zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben oder Beweismittel zu verlangen. Die Finanzlandesdirektion kann die etwa notwendigen Erhebungen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden vornehmen lassen.
(6) Solange der vorläufige Verteilungsplan noch nicht in Kraft getreten ist, hat die Bundesverteilungskommission Nachsicht von der Wirkung der Versäumung der Anmeldefrist zu bewilligen, wenn in einer früheren Anmeldung der Verlust gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen dargetan worden oder der Verlust ausdrücklich Gegenstand der zwischenstaatlichen Verhandlungen mit der Volksrepublik Rumänien gewesen ist. Der Bundesverteilungskommission steht in diesem Fall auch die Entscheidung über den Anspruch und die Feststellung des diesen Anspruch begründenden Verlustes zu.
(1) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung führt mit der nach dem Landesgesetz zuständigen Behörde Ressourcen-, Ziel- und Leistungsgespräche durch, die den Grad der Zielerreichung (Art. 15) durch die Länder zum Inhalt haben. Die Länder haben dafür den Ist-Stand und die Meilensteine bis jeweils 15. Jänner mit Erhebungsstichtag 15. Oktober zu aktualisieren.
(2) Das Land hat dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine jährliche Abrechnung über die Verwendung der vom Bund im Vereinbarungszeitraum gewährten Zuschüsse nach Abschluss jedes Kindergartenjahres bis spätestens 31. Jänner, zu übermitteln. Gegenüber dem Bund können Zweckzuschüsse gemäß Art. 17 und 18 nur dann abgerechnet werden, wenn glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass der entsprechende Widmungszweck eintreten wird oder eingetreten ist oder die entsprechenden Widmungszwecke eintreten werden oder eingetreten sind.
(3) Die Abrechnung hat gemäß Anlage B zu erfolgen. Sie hat sich auf das jeweilige Kindergartenjahr zu beziehen und Aufschluss über die widmungsgemäße Verwendung gemäß Art. 17 und 18 inklusive der erfolgten Kofinanzierung gemäß Art. 14 zu geben. Weiters hat die Abrechnung Angaben zum Grad der Zielerreichung (Art. 15) zum Ende des Vereinbarungszeitraums zu enthalten.
(4) Auf Seiten des Bundes ist zur Prüfung und Genehmigung der Abrechnungen der Länder das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt zuständig.
(5) Die Länder sind verpflichtet, die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse des Bundes durch die Träger geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen sowohl in wirtschaftlicher als auch in fachlich-pädagogischer Hinsicht zu überprüfen und im Anlassfall dem Bund über das Prüfergebnis zu berichten.
(6) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung behält sich das Recht vor, während des Kindergartenjahres unangekündigte Hospitationen durchzuführen und selbst Einsichtnahmen in die Abrechnungen gemäß Art. 17 zu nehmen. Die Durchführung erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds. Sofern Zweifel bestehen, dass die in Art. 1 und Art. 3 definierten Zielsetzungen und Bildungsaufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden, behält sich das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vor, eine Einzelfallprüfung unter Beiziehung anderer Einrichtungen durchzuführen.
§ 19. (1) Hält die Finanzlandesdirektion den Anspruch des Anmelders für gegeben, so hat sie ihm einen Vorschlag zur Stellung eines einvernehmlichen Antrages auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission über den Anspruch und zur Feststellung des den Anspruch begründenden Verlustes zu machen. Die Zustimmung des Anmelders zu einem solchen Vorschlag ist von der Finanzlandesdirektion mit den Akten ohne Verzug der Bundesverteilungskommission vorzulegen.
(2) Wird innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Anmeldung von der Finanzlandesdirektion kein Vorschlag gemäß Abs. 1 gemacht oder kommt innerhalb dieser Frist ein einvernehmlicher Antrag nicht zustande, so hat die Finanzlandesdirektion die Akten mit einem Antrag auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission vorzulegen.
(3) Ein Vorschlag oder ein einvernehmlicher Antrag hinsichtlich einzelner Vermögenswerte ist zulässig.
(1) Ein negatives Prüfungsergebnis liegt vor, wenn
(2) Wenn die übermittelten Anlagen den Formvorschriften widersprechen, hat der Bund diese dem jeweiligen Land mit einem Verbesserungsauftrag zurückzuweisen.
(3) Bei Vorliegen eines negativen Prüfungsergebnisses hat der Bund den Betrag, der dem Ausmaß des vereinbarungswidrigen Verhaltens entspricht, zum Ende des Vereinbarungszeitraums zurückzufordern.
§ 20. (1) Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission hat auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Anspruch des Anmelders zu entscheiden und den diesen Anspruch begründenden Verlust festzustellen.
(2) Die dem Anmelder zugestellten Entscheidungen der Bundesverteilungskommission gemäß Abs. 1 sind gegenüber jedem Anmelder wirksam.
(3) Der für den einzelnen Entschädigungswerber festgestellte Verlust ist in den Verteilungsplan aufzunehmen
(1) Im Kindergartenjahr 2022/23 wird der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 14 in zwei Raten im September 2022 in Höhe von 52,5 Mio. Euro und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 13 Abs. 1 Z 5 sowie Art. 19 Abs. 1 und 2 im März 2023 in Höhe von 147,5 Mio. Euro auf die von den Ländern bekanntzugebenden Konten angewiesen. Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 14 für die Kindergartenjahre 2023/24 bis 2026/27 wird in zwei Raten jeweils im September in Höhe von 100 Mio. Euro und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 13 Abs. 1 Z 5 sowie Art. 19 Abs. 1 und 2 im März des Kindergartenjahres in Höhe von maximal 100 Mio. Euro auf die von den Ländern bekanntzugebenden Konten angewiesen.
(2) Der Bund behält sich das Recht vor, Zahlungen des Zweckzuschusses vorläufig einzustellen, sofern bei den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsgesprächen die begründete Annahme entsteht, dass ein Tatbestand des Art. 20 Abs. 1 erfüllt wird oder kein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsgespräch geführt wird.
§ 21. (1) Sobald die Entscheidung gemäß § 20 Abs. 1 bei allen als fristgerecht zu behandelnden Anmeldungen vorliegt, ist vom Verteilungssenat der vorläufige Verteilungsplan zu erstellen.
(2) Für den vorläufigen Verteilungsplan hat der Verteilungssenat von einer angenommenen Entschädigungssumme von S 32,000.000˙- auszugehen.
(3) Nach Ausscheidung der gemäß § 16 festgestellten Verluste und der darauf entfallenden Entschädigungsbeträge ist zur Ermittlung der vorläufigen Verteilungsquote die verbleibende angenommene Entschädigungssumme durch die Summe der sonstigen festgestellten Verluste bis auf vier Dezimalstellen zu teilen.
(4) Der vom Verteilungssenat erstellte vorläufige Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission als Verordnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung hat die maßgebenden Summen und die Verteilungsquote anzuführen.
(1) Die Länder sind verpflichtet, landesgesetzliche Regelungen zu erlassen, die es dem Land ermöglichen die erforderlichen Daten zur Vollziehung dieser Vereinbarung unter Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) BGBl. Nr. I 12/2017 idgF und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1 zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Länder verpflichten sich insbesondere zu ermöglichen, dass die elementaren Bildungseinrichtungen bestimmte vom Bund festgelegte Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur Sprachförderung auf Anfrage an die besuchten Schulen zu liefern haben.
§ 22. Auf Grund des vorläufigen Verteilungsplanes hat der Feststellungssenat, der über den festgestellten Verlust entschieden hat, gemäß der vorläufigen Verteilungsquote die vorläufige Entschädigung für den festgestellten Verlust festzusetzen, jedoch nicht auf Leistung zu erkennen.
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind bis längstens 15. März 2023 in Kraft zu setzen.
§ 23. Nach Maßgabe der zugeflossenen Mittel hat die Finanzlandesdirektion 70 v. H. der vorläufigen, bei Anrechnung gemäß § 26 oder Abzug gemäß § 28 Abs. 4 verbleibenden, laut § 22 festgesetzten Entschädigung in zwei jährlichen Teilbeträgen flüssigzumachen.
(1) Diese Vereinbarung tritt mit 1. September 2022 in Kraft, sofern
(2) Liegen die Voraussetzungen für das Inkrafttreten gemäß Abs. 1 nicht vor, tritt die Vereinbarung zum nachfolgenden Monatsersten in Kraft nachdem vom Bund und zumindest einem Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt sind.
(3) Langen nach Ablauf jenes Tages, an dem die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 oder Abs. 2 eingetreten sind, Mitteilungen weiterer Länder über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst ein, so tritt die Vereinbarung gegenüber diesen Ländern mit dem Ersten des Folgemonats nach dem Einlangen der jeweiligen Mitteilung in Kraft.
(4) Nach dem 31. August 2023 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.
(5) Das Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst hat dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, dem Bundeskanzleramt – Sektion Familie und Jugend und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
(6) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels gemäß Art. 14 Abs. 1.
§ 24. (1) Sobald die von der Volksrepublik Rumänien zufließenden Mittel der Republik Österreich zur Gänze zur Verfügung stehen, hat der Verteilungssenat der Bundesverteilungskommission den endgültigen Verteilungsplan zu erstellen.
(2) Für den endgültigen Verteilungsplan ist von dem der Republik Österreich zugekommenen reinen Schillinggegenwert von US-Dollar 1,276.120˙- auszugehen.
(3) Nach Ausscheidung der gemäß § 16 festgestellten Verluste und der darauf entfallenden Entschädigungsbeträge ist zur Ermittlung der endgültigen Verteilungsquote der verbleibende Schillinggegenwert durch die Summe der sonstigen festgestellten Verluste bis auf vier Dezimalstellen zu teilen.
(4) Der vom Verteilungssenat erstellte endgültige Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission als Verordnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung hat die maßgebenden Summen und die endgültige Verteilungsquote anzuführen.
Diese Vereinbarung gilt für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27. Die Vereinbarung tritt zwischen Bund und den einzelnen Ländern nach positiver Entscheidung über die vorzulegenden Berichte für das Kindergartenjahr 2026/27 durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung außer Kraft.
§ 25. (1) Auf Grund des endgültigen Verteilungsplanes hat der Feststellungssenat, der die vorläufige Entschädigung bestimmt hat, gemäß der endgültigen Verteilungsquote die endgültige Entschädigung für den festgestellten Verlust festzusetzen und die abschließende Leistung zuzuerkennen.
(2) Die Leistungsfrist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung an die Finanzlandesdirektion.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Diese Vereinbarung ist gemäß Artikel 24 Abs. 1 mit 1. September 2022 in Kraft getreten.
§ 26. Sind Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1962, BGBl. Nr. 177, über die Entschädigung von Umsiedlern und Vertriebenen (UVEG.) für dieselben Sachen erbracht worden, für deren Verlust eine vorläufige Entschädigung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuerkannt wird, so sind diese Leistungen auf Grund des UVEG. bei der Zuerkennung der vorläufigen Entschädigung anzurechnen. Wird die vorläufige Entschädigung zuerkannt, bevor Leistungen auf Grund des UVEG. für dieselben Sachen erbracht wurden, so stehen die Leistungen auf Grund des UVEG. nur insoweit zu, als sie die vorläufige Entschädigung übersteigen.
§ 27. Mittel laut § 1, die
§ 28. (1) Entschädigungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Im Falle der Gewährung einer Entschädigung an Rechtsnachfolger von Todes wegen bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens entstehenden Abgaben mit der Maßgabe unberührt, daß alle für die Verjährung der Erbschaftssteuer jeweils maßgebenden Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen beginnen.
(3) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Gerichts-, Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(4) Kosten für Übersetzungen, die dem Bund im einzelnen Falle erwachsen, sind, soweit sie im Interesse des Entschädigungswerbers liegen, bereits bei der Zuerkennung der vorläufigen Entschädigung jeweils in Abzug zu bringen. Dieser Abzug darf im Einzelfall 3 v. H. der vorläufigen Entschädigung nicht übersteigen.
§ 29. Dieses Bundesgesetz tritt am ersten Tag jenes Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in welchem der Vertrag in Kraft getreten ist. Tritt der Vertrag am ersten Tag eines Monats in Kraft, so tritt auch dieses Bundesgesetz mit diesem Tag in Kraft.
§ 30. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 17 ist das Bundesministerium für Finanzen und, soweit er sich auf Richter bezieht, das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 28 ist das Bundesministerium für Finanzen, soweit es sich um die Befreiung von Verwaltungsabgaben handelt, das Bundeskanzleramt, und soweit es sich um die Befreiung von Gerichtsgebühren handelt das Bundesministerium für Justiz betraut.