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20001705 AT

Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bregenz

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Landesrecht Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bregenz

Im Bereich des Grundstücks GST-NR 396/18, GB Bregenz, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 1.200 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 1.000 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.

Bundesrecht Belastung öffentlichen Wassergutes mit Fischereirechten

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Kurztitel

Belastung öffentlichen Wassergutes mit Fischereirechten

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 157/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.12.2001

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Langtitel

Bundesgesetz betreffend die Belastung öffentlichen Wassergutes mit Fischereirechten

StF: BGBl. I Nr. 157/2001 (NR: GP XXI RV 879 AB 921 S. 87.)

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

20001705

Dokumentnummer

NOR30001851

Bundesrecht Belastung öffentlichen Wassergutes mit Fischereirechten

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Bestehen von offenkundigen Fischereirechten an den Gewässern des öffentlichen Wassergutes (§ 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, idF BGBl. Nr. 252/1990) durch Ausstellung einer gebührenfreien Urkunde gemäß § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, in jenen Fällen zu bestätigen, in denen die Ausübung des Fischereirechtes über 20 Jahre insbesondere durch Eintragung der/des Fischereiberechtigten oder ihrer/seiner Rechtsvorgänger in den Fischereikataster (das Fischereibuch) belegt ist.

Bundesrecht Belastung öffentlichen Wassergutes mit Fischereirechten

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

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