Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bregenz
Gesetzestext (4 Artikel)
Im Bereich des Grundstücks GST-NR 396/18, GB Bregenz, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 1.200 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 1.000 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
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Kurztitel
Belastung öffentlichen Wassergutes mit Fischereirechten
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 157/2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
29.12.2001
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Langtitel
Bundesgesetz betreffend die Belastung öffentlichen Wassergutes mit Fischereirechten
StF: BGBl. I Nr. 157/2001 (NR: GP XXI RV 879 AB 921 S. 87.)
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
20001705
Dokumentnummer
NOR30001851
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Bestehen von offenkundigen Fischereirechten an den Gewässern des öffentlichen Wassergutes (§ 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, idF BGBl. Nr. 252/1990) durch Ausstellung einer gebührenfreien Urkunde gemäß § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, in jenen Fällen zu bestätigen, in denen die Ausübung des Fischereirechtes über 20 Jahre insbesondere durch Eintragung der/des Fischereiberechtigten oder ihrer/seiner Rechtsvorgänger in den Fischereikataster (das Fischereibuch) belegt ist.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.