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Geschäftsordnung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee

16 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Landesrecht Geschäftsordnung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee

Vorarlberg

26.07.2022

Landesrecht Steiermärkische Mindestanforderungsverordnung – StMVO 2022

Den bautechnischen Anforderungen an die mechanische Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene sowie die Nutzungssicherheit zur Schaffung von vorübergehenden Betreuungseinrichtungen zur Grundversorgung nach § 21a Abs. 2 des Steiermärkischen Baugesetzes wird entsprochen, wenn die auf Grundlage der diesbezüglichen OIB-Richtlinien, jeweils Ausgabe April 2019, in den §§ 2 bis 5 festgelegten Mindestanforderungen sowie die zusätzlichen Anforderungen des § 6 eingehalten werden.

Landesrecht Geschäftsordnung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee

(1) Der Obmann hat die Tagesordnung für die Sitzungen des Fischereirevierausschusses für den Bodensee zu erstellen, die Sitzungen einzuberufen, in diesen den Vorsitz zu führen und den Fischereirevierausschuss für den Bodensee nach außen zu vertreten.

(2) Der Obmannstellvertreter hat den Obmann bei dessen Verhinderung in allen ihm obliegenden Aufgaben zu vertreten.

Landesrecht Steiermärkische Mindestanforderungsverordnung – StMVO 2022

Die Fundierung und die Tragkonstruktion der baulichen Anlage hat eine für die Nutzung ausreichende Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit aufzuweisen.

Landesrecht Geschäftsordnung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee

(1) Der Fischereirevierausschuss für den Bodensee ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, einzuberufen.

(2) Die Mitglieder sind mindestens eine Woche, in dringenden Fällen spätestens drei Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

(3) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es unverzüglich den Obmann zu verständigen, der binnen 24 Stunden das für das verhinderte Mitglied bestellte Ersatzmitglied einzuladen hat.

Landesrecht Steiermärkische Mindestanforderungsverordnung – StMVO 2022

(1) Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 und 3 sowie bei hallenartigen Gebäuden (z. B. Betriebshallen) sind die Decken zwischen übereinanderliegenden Gängen, über die Fluchtwege geführt werden, sowie Läufe und Podeste von Treppen in REI 30 oder A2 auszuführen. Für Gebäude der Gebäudeklasse 1 und sonstige Gebäudeteile der Gebäudeklasse 2 und 3 werden keine Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer gestellt.

(2) In Aufenthaltsräumen (ausgenommen in Sanitärräumen und Küchen) und Fluchtwegen sind unvernetzte batteriebetriebene Rauchwarnmelder anzubringen.

(3) Die Fluchtweglänge darf 40 m nicht überschreiten. Die Fluchtweglänge kann auf 50 m verlängert werden, wenn funkvernetzte Rauchwarnmelder oder lineare Melder mit interner Alarmierung vorhanden sind.

(4) Als Mittel der ersten Löschhilfe ist für jedes Geschoß pro angefangene 200 m² Nutzfläche ein tragbarer Schaumlöscher gemäß TRVB F 124 mit mindestens vier Löschmitteleinheiten bereit zu stellen; für jede Kochstelle ist eine Löschdecke vorzusehen.

(5) Die Aufstellplätze der Löschgeräte sind deutlich zu kennzeichnen.

(6) Die Fluchtwege sind zumindest mit fluoreszierenden Fluchtwegschildern zu kennzeichnen.

(7) Räume mit erhöhter Brandgefahr, wie z. B. Heizräume, sind zumindest in EI 30 auszuführen.

Landesrecht Geschäftsordnung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee

(1) Wenn es der Vorsitzende anordnet oder mindestens zwei Stimmberechtigte verlangen, ist schriftlich abzustimmen.

(2) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn dies der Fischereirevierausschuss für den Bodensee vor Eingang in die Tagesordnung beschließt. Anträge zur Änderung der Tagesordnung können von allen Mitgliedern gestellt werden.

(3) Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

(4) Ein Mitglied (Ersatzmitglied), das im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG befangen ist, hat sich bei der Beschlussfassung der Stimme zu enthalten.

Landesrecht Steiermärkische Mindestanforderungsverordnung – StMVO 2022

(1) Die Betreuungseinrichtungen sind mit abschließbaren, hygienisch einwandfreien Wasch-, Dusch- und WC-Anlagen auszustatten. Die Sanitäranlagen sind erforderlichenfalls nach Geschlechtern getrennt auszuführen.

(2) Die ordnungsgemäße und einwandfreie Sammlung und Entsorgung von Abwässern ist sicherzustellen.

(3) Aufenthaltsräume müssen über eine natürliche Belichtung verfügen und belüftbar sein.

(4) Alle Räume und allgemein zugängliche Bereiche im Bauwerk müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.

(5) Aufenthaltsräume und Bäder müssen derart beheizbar sein, dass eine für den Verwendungszweck ausreichende Raumtemperatur erreicht werden kann.

(6) Geeignete Abfallsammelstellen oder Abfallräume sind vorzusehen.

(7) Abgasanlagen sind so zu errichten, dass keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen eintritt.

Landesrecht Geschäftsordnung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee

(1) Sitzungen des Fischereirevierausschusses für den Bodensee können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie den zu behandelnden Beratungsgegenstand zu berücksichtigen. In diesem Fall

(2) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse des Fischereirevierausschusses für den Bodensee in dringlichen Angelegenheiten unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Ablauf und das Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich festzuhalten und an alle Mitglieder zu übermitteln.

Landesrecht Steiermärkische Mindestanforderungsverordnung – StMVO 2022

(1) Ganzglastüren, Verglasungen in Türen und in Fenstertüren bis 1,50 m Höhe über der Standfläche sind aus Sicherheitsglas (Einscheiben-Sicherheitsglas oder Verbund-Sicherheitsglas) herzustellen. Dies gilt nicht, wenn Schutzvorrichtungen angebracht werden, die den Anprall von Personen verhindern.

(2) Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen mindestens folgende nutzbare Breite der Durchgangslichte aufweisen

(3) Hauptgänge und Haupttreppen müssen eine lichte Durchgangsbreite und eine Treppenlaufbreite von mindestens 1,00 m aufweisen. Abweichend davon genügt bei Wohnungstreppen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 90 cm. Bei Gängen und Treppen im Verlauf von Fluchtwegen für mehr als 120 Personen muss die lichte Breite für jeweils weitere angefangene zehn Personen um jeweils 10 cm erhöht werden.

(4) Türen aus allgemein zugänglichen Bereichen sowie Türen, auf die im Fluchtfall mehr als 15 Personen angewiesen sind, müssen in Fluchtrichtung öffenbar ausgeführt werden und jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden können. Dies gilt nicht für bestehende Wohngebäude.

(5) Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen eines Gebäudes mit einer Fallhöhe von 1,00 m oder mehr sind mit einer mindestens 1,00 m hohen Absturzsicherung zu sichern. Abweichend davon genügt bei Wohnungstreppen eine Höhe der Absturzsicherung von 90 cm.

Landesrecht Geschäftsordnung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee

(1) Über jede Sitzung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee ist eine Niederschrift zu verfassen, die zu enthalten hat

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. § 14 Abs. 5 letzter Satz AVG gilt sinngemäß. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Amt der Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) zu übermitteln.

Landesrecht Steiermärkische Mindestanforderungsverordnung – StMVO 2022

Zusätzlich zu den in den §§ 2 bis 5 festgelegten Mindestanforderungen sind folgende Anforderungen zu erfüllen

Landesrecht Geschäftsordnung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee

Die Geschäftsführung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee ist von der für die Angelegenheiten der Bodenseefischerei zuständigen Abteilung im Amt der Landesregierung zu besorgen.

Landesrecht Steiermärkische Mindestanforderungsverordnung – StMVO 2022

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. Juli 2022, in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Landesrecht Geschäftsordnung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee

(1) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Fischereirevierausschusses für den Bodensee gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen eine Entschädigung für Zeitversäumnis (Sitzungsgeld) und der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten.

(2) Der Anspruch auf Ersatz ist von den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beim Amt der Landesregierung binnen zwei Wochen nach der jeweiligen Sitzung schriftlich geltend zu machen.

Landesrecht Geschäftsordnung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee, LGBl.Nr. 52/1976, außer Kraft.

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