20001691
AT
Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn
2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (2 Artikel)
Landesrecht Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn
§ 0 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn
Originalquelle öffnen
Im Bereich des Grundstücks GST-NR 1244, GB Dornbirn, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 740 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 600 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
Landesrecht Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn
Anl. 1 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn
Originalquelle öffnen
Vorarlberg
23.02.2022