20001690
AT
Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard
4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (4 Artikel)
Landesrecht Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard
§ 0 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard
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Vorarlberg
23.02.2022
Landesrecht Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard
Anl. 1 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard
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Vorarlberg
23.02.2022
Landesrecht Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard
§ 1 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard
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Im Bereich des Grundstückes GST-NR 1428/1, GB Hard, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 1.700 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 200 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
Landesrecht Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard
§ 2 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard
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Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard, LGBl.Nr. 32/2020, außer Kraft.