20001689
AT
BHHF - Öffentliche Apotheke „Zur Maria Heil der Kranken“, Änderung der Betriebszeiten
5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (5 Artikel)
Landesrecht BHHF - Öffentliche Apotheke „Zur Maria Heil der Kranken“, Änderung der Betriebszeiten
§ 0 BHHF - Öffentliche Apotheke „Zur Maria Heil der Kranken“, Änderung der Betriebszeiten
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Steiermark
29.03.2022
Landesrecht Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lustenau
§ 0 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lustenau
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Im Bereich des Grundstücks GST-NR 3190, GB Lustenau, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 880 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 600 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
Landesrecht Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lustenau
Anl. 1 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lustenau
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Vorarlberg
23.02.2022
Landesrecht BHHF - Öffentliche Apotheke „Zur Maria Heil der Kranken“, Änderung der Betriebszeiten
§ 1 BHHF - Öffentliche Apotheke „Zur Maria Heil der Kranken“, Änderung der Betriebszeiten
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Die Betriebszeiten für die Apotheke in der Stadtgemeinde Friedberg an Werktagen sind
Montag – Freitag
Samstag
08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Landesrecht BHHF - Öffentliche Apotheke „Zur Maria Heil der Kranken“, Änderung der Betriebszeiten
§ 2 BHHF - Öffentliche Apotheke „Zur Maria Heil der Kranken“, Änderung der Betriebszeiten
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Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.