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Verordnung der Landesregierung über das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW

Vorarlberg

31.01.2022

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW

Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW Nennwärmeleistung.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW

Im Sinne dieser Verordnung sind

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW

(1) Heizgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(2) Wird ein Heizgerät erst vor Ort zusammengebaut, so sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Anforderungen dieser Verordnung einzuhalten.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW

Heizgeräte dürfen folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzbrennstoffe

fossile Brennstoffe

ortsfest gesetzte Öfen und Herde

Einzelraumheizgeräte

Ab 50 kW NWL

CO

1100

500

NOx

150

100

OGC

50

30

Staub

35

35

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

CO

20

NOx

35*

OGC

6

* gilt nur für Herde

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Erdgas

Flüssiggas

atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

Atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

CO

20

20

35

20

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW

Heizgeräte dürfen folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten

Wirkungsgrad in %

ortsfest gesetzte Öfen

80

ortsfest gesetzte Herde

72

Herde für flüssige und gasförmige Brennstoffe

73

Wirkungsgrad in %

Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe

75

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW

(1) Die Prüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (§ 4) und der Wirkungsgrade (§ 5) von Heizgeräten hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden Standards (EN-Normen, ÖNORM u.ä.) Bedacht zu nehmen. Die Prüfung hat bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erfolgen.

(2) Bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nur bei Nennlast zu erbringen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW

(1) Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (§ 4) und der Wirkungsgradanforderungen (§ 5) ist, soweit Abs. 2 und 3 nichts Anderes bestimmen, durch einen Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob das Heizgerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Bei Serien genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie.

(2) Für Heizgeräte, in denen Sonderbrennstoffe gemäß § 6 Abs. 2 der Luftreinhalteverordnung verwendet werden, kann anstelle eines Prüfberichtes eine Einzelmessung nach Anlage 3 Teil 1 Z. 1.2 und Teil 2 Z. 5 der Feuerungsanlagen-Verordnung (FAV 2019) durch eine zugelassene Stelle durchgeführt werden.

(3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde muss kein Prüfbericht gemäß Abs. 1 erstellt werden. Der Nachweis gemäß Abs. 1 gilt als erbracht, wenn diejenige Person, die den Ofen bzw. Herd in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens bzw. Herdes in der technischen Dokumentation (§ 8) bestätigt, dass dieser einer für die Planung und den Bau solcher Öfen bzw. Herde anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als anerkannt, wenn durch zugelassene Stellen durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW

(1) Dem Heizgerät muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zumindest zu enthalten hat

(2) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebes des Heizgeräts aufzubewahren.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW

(1) Am Brenner und am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil eines Heizgeräts ist ein Typenschild sichtbar, gut lesbar und dauerhaft anzubringen. Dieses hat folgende Angaben zu enthalten

(2) Das Typenschild darf nur angebracht werden, wenn ein Nachweis in Form eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (§ 4) und der Wirkungsgradanforderungen (§ 5) nach § 7 Abs. 1 oder ein Nachweis der Einzelprüfung nach § 7 Abs. 2 vorliegen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für ortsfest gesetzte Öfen und Herde.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen, LGBl.Nr. 56/1998, außer Kraft.

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