20001684
AT
Entgelt für die Elektrizitäts-Control GmbH
4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (4 Artikel)
Bundesrecht Entgelt für die Elektrizitäts-Control GmbH
Bleibt bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung auf Grund des § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, insoweit damit die Höhe des von der Energie-Control GmbH zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Aufgaben einzuhebenden Entgelts festgelegt wird, als Bundesgesetz in Kraft (vgl. § 29a Abs. 2, BGBl. I Nr. 121/2000).
Bundesrecht Entgelt für die Elektrizitäts-Control GmbH
§ 1. Die Elektrizitäts-Control GmbH ist berechtigt, beginnend mit 1. Oktober 2001, zur Finanzierung ihrer Aufgaben von den Übertragungsnetzbetreibern, die auch Regelzonenführer sind,
Bundesrecht Entgelt für die Elektrizitäts-Control GmbH
§ 2. Von dem in § 1 bestimmten Entgelt entfällt auf
Bundesrecht Entgelt für die Elektrizitäts-Control GmbH
§ 3. Die für das Jahr 2002 bestimmten Beträge sind vierteljährlich in gleichen Teilbeträgen einzuheben.