Gemeindebedienstete, Teuerungszulage
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Vorarlberg
28.12.2021
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Kurztitel
Gasölkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 450/2001
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
20.12.2001
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl (Gasölkennzeichnungsverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 450/2001 [CELEX-Nr.: 395L0060]
Änderung
BGBl. II Nr. 617/2003
BGBl. II Nr. 225/2023 [CELEX-Nr.: 31995L0060]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 wird verordnet
Schlagworte
e-rk
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20001682
Dokumentnummer
NOR30001827
Den Gemeindebediensteten wird zu den Monatsbezügen eine Teuerungszulage im Ausmaß von 2,7 % gewährt.
§ 1. Gasöl, das besonders zu kennzeichnen ist, sind folgende Kennzeichnungsstoffe, jeweils gleichmäßig verteilt, beizumengen
Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse werden nur insoweit erhöht, als dies mit einer im ASVG festgelegten Obergrenze vereinbar ist.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2001 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Kennzeichnung von zum Verheizen bestimmtem Gasöl, BGBl. Nr. 5/1995, außer Kraft.
(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 5/1995 ist auf Gasöl weiter anzuwenden, das vor dem 1. April 2002 nach der Verordnung BGBl. Nr. 5/1995 gekennzeichnet und vor dem 1. August 2002 in den freien Verkehr entnommen oder übergeführt wird, es sei denn, das Gasöl wird nach dem 19. Dezember 2001 nach dieser Verordnung gekennzeichnet.
(3) Wurden nach der Verordnung BGBl. Nr. 5/1995 gekennzeichnetes Gasöl oder Gemische von nach dieser Verordnung und nach der Verordnung BGBl. Nr. 5/1995 gekennzeichnetem Gasöl vor dem 1. August 2002 in den freien Verkehr entnommen oder übergeführt, gelten sie als nach dieser Verordnung gekennzeichnetes Gasöl. Die Vermischung von nach dieser Verordnung und nach der Verordnung BGBl. Nr. 5/1995 gekennzeichnetem Gasöl gilt nicht als Beeinträchtigung der Kennzeichnung.
(4) Die Verordnung BGBl. II Nr. 225/2023 tritt am 1. August 2023 in Kraft. Sie ist auf Gasöl anzuwenden, das nach dem 31. Juli 2023 nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 225/2023 gekennzeichnet und in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen oder übergeführt wird. Gasöl kann bereits vor dem 1. August 2023 nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 225/2023 gekennzeichnet werden, darf aber erst nach dem 31. Juli 2023 in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen oder übergeführt werden.
(5) Auf Gasöl, das vor dem 1. Jänner 2024 nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 617/2003 gekennzeichnet und vor dem 1. Jänner 2024 in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen oder übergeführt wird, ist die Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 617/2003 weiter anzuwenden, es sei denn, das Gasöl wird nach dem 31. Juli 2023 nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 225/2023 gekennzeichnet.
(6) Gasöl, das vor dem 1. Jänner 2024 nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 617/2003 gekennzeichnet und vor dem 1. Mai 2024 in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen oder übergeführt wird, gilt als nach dieser Verordnung ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl.
(7) Soll ein nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 617/2003 gekennzeichnetes Gasöl nach dem 17. Jänner 2024 in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, ist es zusätzlich nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 225/2023 zu kennzeichnen.
(8) Wird ein Gemisch aus nach Abs. 4 und nach Abs. 5 gekennzeichneten Gasölen vor dem 1. Jänner 2024 in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen oder übergeführt, gilt es als nach dieser Verordnung ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl. Abs. 7 gilt sinngemäß. Erfolgt die Entnahme oder Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eines solchen Gemisches nach dem 31. Dezember 2023, ist das Gemisch nur dann ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl, wenn die gesamte Gemischmenge eine Kennzeichnung nach Abs. 4 aufweist oder entsprechend gekennzeichnet wird.
(9) Die Vermischung von nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 617/2003 gekennzeichnetem Gasöl mit nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 225/2023 gekennzeichnetem Gasöl gilt nicht als Beeinträchtigung der Kennzeichnung, auch wenn diese nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt. Abs. 7 gilt sinngemäß. Solche Gemische dürfen nur zu den in § 9 Abs. 6 des Mineralölsteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 630/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, genannten Zwecken verwendet werden.
(1) Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 59/2005, Nr. 57/2006, Nr. 76/2007, Nr. 74/2008, Nr. 85/2009, Nr. 79/2010, Nr. 73/2011, Nr. 101/2012, Nr. 75/2013, Nr. 84/2014, Nr. 126/2015, Nr. 106/2016, Nr. 92/2017, Nr. 81/2018, Nr. 96/2019 und Nr. 94/2020 bleiben unberührt. Sie gelten nicht für die Berechnung des Monatsbezuges der Musikschullehrer, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 richtet.
(2) Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 34/1972, Nr. 51/1972, Nr. 42/1973, Nr. 60/1974, Nr. 43/1975, Nr. 59/1976, Nr. 35/1977, Nr. 37/1978, Nr. 52/1979, Nr. 42/1980, Nr. 46/1981, Nr. 47/1982, Nr. 39/1983, Nr. 52/1984, Nr. 50/1985, Nr. 42/1986, Nr. 70/1987, Nr. 65/1988, Nr. 53/1989, Nr. 44/1990, Nr. 58/1991, Nr. 52/1992 und Nr. 72/1993, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt. Sie gelten nicht für die Berechnung des Monatsbezuges der Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung und der Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen).
(3) Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 73/1994, Nr. 65/1995, Nr. 66/1996, Nr. 99/1997, Nr. 86/1998, Nr. 59/1999 und Nr. 68/2000, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt. Sie gelten nicht für die Berechnung des Monatsbezuges der Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen).
(4) Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 54/2001, Nr. 74/2002, Nr. 68/2003 und Nr. 63/2004, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt.
§ 3. Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 95/60/EG über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin, ABl. Nr. L 291 vom 6.12.1995, S. 46, und der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/197 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin, ABl. Nr. L 31 vom 14.2.2022, S. 52, umgesetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.