Gesetz über die Organisation zur Vollziehung des Land- und Forstarbeitsrechtes und der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung (LFOG) (lfog)
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
§ 1 Allgemeines
§ 2 Land- und Forstwirtschaftsinspektion
§ 3 Obereinigungskommission, Zusammensetzung
§ 4 Obereinigungskommission, Beschlussfassung
§ 5 Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle, Zusammensetzung
§ 6 Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle, Beschlussfassung
§ 7 Weisungsfreiheit
§ 8 Geschäftsordnung
§ 9 Schlussbestimmungen
Der Nationalrat hat beschlossen
(1) Dieses Gesetz regelt die Organisation von den in den Abs. 2 und 3 genannten, zur Vollziehung des Land- und Forstarbeitsrechtes und der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung berufenen Organen.
(2) Organe zur Vollziehung des Land- und Forstarbeitsrechtes sind
(3) Organe zur Vollziehung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung sind
(4) Die Organisation der Gleichbehandlungsstelle ergibt sich aus dem Antidiskriminierungsgesetz.
(5) Oberstes Organ ist die Landesregierung.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2025
§ 1. (1) Die in Spalte A der nachfolgenden Aufstellung genannten Vermögensträger werden durch dieses Gesetz berechtigt – falls nicht eine längere Frist offensteht -, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Rückstellungsansprüche im Sinne der Rückstellungsgesetze auf das Vermögen der in Spalte B unter der gleichen Ziffer und dem gleichen Buchstaben angeführten juristischen Personen geltend zu machen, soweit diese ihre Rechtspersönlichkeit während der deutschen Besetzung Österreichs verloren und im Zeitpunkte der Geltendmachung des Rückstellungsanspruches nicht wiederlangt haben
A
B
1.
Republik Österreich.
1.
Vaterländische Front (BGBl. Nr. 160/1936).
2.
Republik Österreich.
2.
Österreichische Sport- und Turnfront (BGBl. II Nr. 362/1934).
3.
Republik Österreich.
3.
Lehrlingsfürsorgeaktion beim Bundesministerium für soziale Verwaltung („Wiener Zeitung“ Nr. 92 vom 22. April 1922).
4.
Republik Österreich.
4.
Blindenerziehungsinstituts-Fonds, Taubstummeninstituts-Fonds.
5.
Oesterreichische Nationalbank.
5.
Pensionsfonds der Oesterreichischen Nationalbank (Art. 99 und 100 der dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 823/1922 angeschlossenen Satzungen).
6.
Milchwirtschaftsfond (§ 2 des Milchwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 167/1950).
6.
Milchausgleichsfonds Milchausgleichsfondsgesetz 1934, BGBl. Nr. 17/1935);
Österreichische Ausfuhrorganisation für Molkereierzeugnisse (§ 5 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1934, BGBl. II Nr. 76);
Wiener Milchverkehrsstelle (§ 14 des Milchverkehrsgesetzes, BGBl. II Nr. 210/1934).
7. a)
Österreichischer Bauernbund.
7. a)
Reichsbauernbund (§ 36 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 304/1935 über die Einrichtung des Berufstandes Land- und Forstwirtschaft);
b)
die entsprechende Landesgruppe des Österreichischen Bauernbundes.
b)
Landesbauernbünde (§ 9 des vorangeführten Bundesgesetzes und die hiezu ergangenen Ausführungsgesetze).
8.
Österreichischer Gewerkschaftsbund, mit der Maßgabe, daß in die Rechte an jenen in Rückstellung begriffenen oder rückgestellten Vermögen, die aus dem Vermögen der zufolge Art. 38 der Gewerbeordnungs-Novelle 1935, BGBl. Nr. 548, aufgelösten Gehilfenversammlungen (Gehilfenausschüsse) herrühren, die entsprechenden Gehilfenausschüsse (BGBl. Nr. 87/1950) mit ihrer Einrichtung eintreten, und mit der weiteren Maßgabe, daß von dem übrigen rückgestellten Vermögen je ein Sechstel dem Restitutionsfonds der Freien Gewerkschaften und dem Restitutionsfonds der Zentralkommission der christlichen Arbeiter- und Angestelltenorganisationen Österreichs (§§ 3 und 4 des Ersten Rückgabegesetz, BGBl. Nr. 55/1947) zu Übertragen oder mit dem Verkehrswert abzulösen ist.
8.
Gewerkschaftsbund der österreichischen Arbeiter und Angestellten (BGBl. I Nr. 132 und 243/1934 und Nr. 276/1935);
Hauptkörperschaft der öffentlichen Bediensteten (Beamtenbund) und Fachkörperschaften (Kameradschaften) (§ 3 des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 294/1934);
juristische Personen (Abs. 2), in deren Aufgabenbereich die Vertretung der arbeitsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Arbeiter und Angestellten gefallen ist, soweit auf das Vermögen keine Rückgabeansprüche oder Rückstellungsansprüche anderer in Spalte A dieser Aufstellung oder des § 1 des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes genannten Vermögensträger bestehen;
Werksumlagefonds nach § 21 des Bundesgesetzes über die Errichtung von Werksgemeinschaften, BGBl. II Nr. 153/1934, soweit es sich um einen nicht mehr bestehenden Betrieb handelt.
9.
Betriebsratsfonds auf Grund des § 24 des Betriebsrätegesetzes, (BGBl. Nr. 97/1947).
9.
Werksumlagefonds nach § 21 des Bundesgesetzes über die Errichtung von Werksgemeinschaften, BGBl. II Nr. 153/1934, soweit es sich um den gleichen Betrieb handelt.
10.
Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft (BGBl. Nr. 81/1946).
10.
Bauarbeiter-Urlaubs- und Fürsorgekommission.
11. a)
Restitutionsfonds der Sozialdemokratischen Organisationen beziehungsweise Restitutionsfonds der Freien Gewerkschaften (§§ 2 und 3 des Ersten Rückgabegesetzes, BGBl. Nr. 55/1947).
11. a)
Juristische Personen (Abs. 2), die nach ihren Statuten, Satzungen, Widmungsurkunden oder ihrer langjährigen Übung Zwecken der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei beziehungsweise der freien Gewerkschaften gedient haben, auch dann, wenn deren Leitungen (Vereinsvorstände, Gesellschafter usw.) nach dem 12. Feber 1934 aus politischen Gründen verändert worden sind und ihre Rechtspersönlichkeit nach dem 13. März 1938 verloren und nicht wiedererlangt haben;
b)
Restitutionsfonds der Zentralkommission der christlichen Arbeiter- und Angestelltenorganisationen Österreichs (§ 4 des Ersten Rückgabegesetzes, BGBl. Nr. 55/1947).
b)
juristische Personen (Abs. 2), die nach ihren Statuten, Satzungen, Widmungsurkunden oder ihrer langjährigen Übung Zwecken der katholischen oder sonstigen christlichen Arbeiter- und Angestelltenorganisationen, jedoch nicht ausschließlich religiösen Zwecken (§ 1 Ziffer 4 des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes), gedient haben.
12.
Zentralorganisation der Kriegsopferverbände Österreichs.
12.
Einheitsverband der Kriegsopfer Österreichs (BGBl. Nr. 79/1936 und Nr. 203/1936).
13.
Der zuständige Landesverband der Österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuze.
13.
Juristische Personen (Abs. 2) auf dem Gebiete des freiwilligen Rettungswesens, deren Aufgaben von einer Organisation der Österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuze übernommen worden sind.
14.
Die KÖB – Österreichische Staatseisenbahnen–Omnibusverkehrsgesellschaft m. b. H. mit der Maßgabe, daß das Bundesbahnsozialwerk mit seiner Einrichtung in die Rechte an dem in Rückstellung begriffenen oder rückgestellten Vermögen eintritt.
14.
Die für die Bediensteten der Eisenbahnen oder deren Angehörige bestandenen Stiftungen, Fonds und sonstigen Einrichtungen.
15.
Wohlfahrtsfonds der Bundespolizei.
15.
Die für die Bediensteten der Bundespolizei oder deren Angehörige bestandenen Stiftungen, Fonds und sonstigen Einrichtungen.
16.
Gendarmeriejubiläumsfonds 1949.
16.
Die für die Bediensteten der Bundespolizei oder deren Angehörige bestandenen Stiftungen, Fonds und sonstigen Einrichtungen.
17.
Die nach dem Sitze der aufgelösten juristischen Person zuständige Ärztekammer (§ 20 des Ärztegesetzes vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 92).
17.
Juristische Personen (Abs. 2), die karitativen beziehungsweise sozialen Zwecken der Ärzteschaft eines Bundeslandes gedient haben.
18.
Rechtsanwaltskammer Wien.
18.
Witwen- und Waisen-Pensions-Gesellschaft des juridischen Doktoren-Kollegiums in Wien.
19.
Verband Österreichische Turnerschaft.
19.
Vereine, die im „Reichsverband der christlich-deutschen Turnerschaft Österreichs“ zusammengeschlossen waren und nicht reaktiviert worden sind.
(2) Insoweit in diesem oder in dem 2. Rückstellungsanspruchsgesetz in Spalte B des § 1 von juristischen Personen die Rede ist, sind auch Stiftungen und Fonds, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen inbegriffen, die den gleichen Zwecken gedient haben.
Die Aufgaben der Land- und Forstwirtschaftsinspektion werden von der Landesregierung wahrgenommen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2025
§ 2. (1) War der Eigentümer ein Träger der Sozialversicherung (Verband, Arbeitsgemeinschaft), so ist zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen der Versicherungsträger (Verband) berechtigt, auf den der gesamte örtliche und sachliche Wirkungsbereich des Eigentümers übergangen ist.
(2) Ist der örtliche und sachliche Wirkungsbereich des Eigentümers auf mehrere Versicherungsträger (Verbände) übergegangen oder ist ein Übergang überhaupt nicht erfolgt, so bestimmt das Bundesministerium für soziale Verwaltung, nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, die (den) anspruchsberechtigten Träger (Verband) durch Kundmachung, die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren ist.
(1) Die Obereinigungskommission wird beim Amt der Landesregierung eingerichtet. Sie besteht aus der mit dem Vorsitz betrauten Person sowie acht weiteren Mitgliedern.
(2) Die mit dem Vorsitz betraute Person wird von der Landesregierung aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten des Amtes der Landesregierung bestellt.
(3) Die weiteren Mitglieder werden von der Landesregierung jeweils für eine fünfjährige Funktionsperiode bestellt. Je vier der Mitglieder werden aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sowie aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vorgeschlagen. Das Vorschlagsrecht hat die jeweilige gesetzliche Interessenvertretung.
(4) Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise (Abs. 2 und 3) ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestimmungen für die Mitglieder gelten für die Ersatzmitglieder sinngemäß.
§ 3. Ein gemäß § 27 Abs. 2 des Vereinsgesetzes in der Fassung der Vereinsgesetz-Novelle 1950, BGBl. Nr. 166, etwa bestellter Liquidator – dem ansonsten alle den Vereinsorganen zukommenden Rechte zustehen, somit auch die Berechtigung zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen – oder ein nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1949, BGBl. Nr. 164 (Fünftes Rückstellungsgesetz), bestellter Sachwalter ist zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen einer aufgelösten juristischen Person dann nicht berechtigt, wenn zufolge der Bestimmungen des 1., des 2. oder dieses Rückstellungsanspruchsgesetzes Vermögensträger zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen berechtigt sind.
(1) Die Obereinigungskommission ist beschlussfähig, wenn außer der mit dem Vorsitz betrauten Person aus der Gruppe der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen und aus der Gruppe der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen je mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(2) An der Abstimmung nehmen die Mitglieder aus diesen Gruppen immer nur in gleicher Anzahl teil. Sind von beiden Gruppen gleich viele Mitglieder anwesend, so haben alle ein Stimmrecht. Sind von einer Gruppe mehr Mitglieder anwesend als von der anderen Gruppe, haben aus ersterer nur die an Lebensjahren ältesten ein Stimmrecht.
(3) Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die mit dem Vorsitz betraute Person gibt ihre Stimme zuletzt ab und darf sich der Stimme nicht enthalten.
§ 4. Der letzte Satz des Abs. 1 des § 2 des Bundesgestzes vom 11. Juli 1951, BGBl. Nr. 176 (2. Rückstellungsanspruchsgesetz), hat zu entfallen.
(1) In Angelegenheiten, in welchen das Landarbeitsgesetz des Bundes ein Handeln durch eine Schlichtungsstelle vorsieht, ist auf Antrag eines der Streitteile bei der Obereinigungskommission die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle einzuberufen. Der Antrag ist an die mit dem Vorsitz betraute Person der Obereinigungskommission zu richten.
(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus den Mitgliedern der Obereinigungskommission sowie zwei weiteren Mitgliedern. Die mit dem Vorsitz in der Obereinigungskommission betraute Person ist auch mit dem Vorsitz in der Schlichtungsstelle betraut.
(3) Die in Abs. 1 genannten zwei weiteren Mitglieder werden von den Streitteilen aus dem Kreis der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht. Macht ein Streitteil nicht binnen zwei Wochen ab Antragstellung eine Person namhaft, so erfolgt die Nominierung durch die mit dem Vorsitz betraute Person aus dem Kreis der im Betrieb Beschäftigten.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2025
§ 5. (1) Die Bestimmungen des § 2 des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes in der durch § 4 dieses Bundesgesetzes abgeänderten Fassung gelten auch für die Erhebung von Rückstellungsansprüchen nach diesem Bundesgesetz.
(2) Die Bestimmungen des § 3 des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes gelten sowohl für die Übertragung der Ansprüche auf Rückstellung von Vermögen als auch für weitere Übertragungen auf Grund dieses Bundesgesetzes.
(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist beschlussfähig, wenn außer der mit dem Vorsitz betrauten Person aus der Gruppe der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen und aus der Gruppe der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen je mindestens zwei Mitglieder sowie zumindest ein von den Streitteilen nominiertes Mitglied anwesend sind.
(2) Für die Teilnahme an der Abstimmung sowie das gültige Zustandekommen eines Beschlusses gilt § 4 Abs. 2 und 3 sinngemäß; ein von den Streitteilen nominiertes Mitglied kann an der Abstimmung auch teilnehmen, wenn das zweite Mitglied nicht anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der mit dem Vorsitz betrauten Person den Ausschlag.
§ 6. Rückstellungsansprüche der in § 1 Spalte A des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes genannten Vermögensträger auf Rückstellung von Vermögen der in Spalte B angeführten juristischen Personen können – falls nicht eine längere Frist offensteht – auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhoben werden.
Die Mitglieder der Obereinigungskommission und der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Obereinigungskommission und die Schlichtungsstelle müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann ein Mitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind. Das abberufene Mitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2025
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.
(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle wird bei der Landwirtschaftskammer eingerichtet. Sie nimmt ihre Aufgaben in Unterordnung unter den Präsidenten der Landwirtschaftskammer (§ 22 Abs. 3 Landwirtschaftskammergesetz) wahr.
(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor der Erledigung von Aufgaben von grundsätzlicher Bedeutung den Paritätischen Ausschuss der Landwirtschaftskammer (§ 19 Landwirtschaftskammergesetz) zu hören.
(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine Geschäftsordnung für die Obereinigungskommission, die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle, die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und den Paritätischen Ausschuss erlassen. Diese kann insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Geschäftsbehandlung und die Pflicht zur Anhörung des Paritätischen Ausschusses enthalten. Weiters kann darin vorgesehen werden, dass Sitzungen auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse in dringlichen Angelegenheiten auch im Umlaufweg gefasst werden können.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine allfällige Entschädigung der Mitglieder der Kollegialorgane für Zeitversäumnis und Fahrtkosten festsetzen. Landesbediensteten und Bediensteten der Landwirtschaftskammer, die in Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben an Sitzungen teilnehmen, gebührt keine Entschädigung.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Bestimmungen des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 28/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 19/2020, und die aufgrund dessen erlassenen Verordnungen außer Kraft, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch als Landesrecht gelten.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Obereinigungskommission bleiben bis zum Ende der Funktionsperiode nach dem Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl.Nr. 28/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 19/2020, im Amt. Vor Ablauf der Funktionsperiode sind rechtzeitig nach diesem Gesetz neue Mitglieder und Ersatzmitglieder zu bestellen.
(4) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gesetzes über die Organisation zur Vollziehung des Land- und Forstarbeitsrechtes, LGBl.Nr. 29/2025, tritt das Gesetz über die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl.Nr. 22/1992, in der Fassung LGBl.Nr. 52/1995, Nr. 37/2001, Nr. 59/2007, Nr. 12/2010, Nr. 25/2011, Nr. 9/2013, Nr. 44/2013, Nr. 32/2014 und Nr. 58/2016, außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2025