Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
Vorarlberg
09.06.2021
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Kurztitel
Zurverfügungstellung von Bundesmitteln zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1961
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
22.04.1961
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Langtitel
Bundesgesetz vom 22. März 1961, womit Bundesmittel zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter zur Verfügung gestellt werden.
StF: BGBl. Nr. 100/1961 (NR: GP IX RV 50 AB 388 S. 63. BR: S. 173.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
20001664
Dokumentnummer
NOR30001809
Vorarlberg
09.06.2021
Im Bereich des Grundstücks GST-NR 787/6, GB Hard, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 2.400 m², hievon maximal 750 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
§ 1. (1) Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, zur Abgeltung von Vermögensverlusten der in Abs. 3 genannten Art, die politisch Verfolgte erlitten haben, einen Betrag im Schillinggegenwert von 6 Millionen US-Dollar zuzüglich 10 Prozent pauschalierter Verwaltungskosten zu widmen.
(2) Dieser Betrag ist in einen zu errichtenden Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter einzubringen. Dieser Fonds hat die Aufgaben, nach Maßgabe seiner Statuten Zuwendungen an physische Personen zu leisten, die Eigentümer von Vermögenschaften, gesetzlichen Rechten oder Interessen in Österreich waren, die unter die in Abs. 3 angeführten Kategorien fallen und zwischen dem 13. März 1938 und dem 8. Mai 1945 wegen der rassischen Abstammung oder der Religion des Eigentümers oder im Zuge anderer nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen gegen den Eigentümer Gegenstand gewaltsamer Übertragung oder von Maßnahmen der Konfiskation gewesen sind. Eine Zuwendung wird nicht gewährt, soweit solche Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen schon zurückgegeben oder wiederhergestellt worden sind.
(3) Zuwendungen sind in den Statuten für folgende Kategorien von verlorenen Vermögen vorzusehen
(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Fonds besteht nicht.
(5) Die dem Fonds gewidmeten Mittel sind in folgenden Teilbeträgen flüssig zu machen
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard, LGBl.Nr. 38/2008, außer Kraft.
§ 2. (1) Der zu errichtende Fonds ist von allen bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit.
(2) Die Abgabenbefreiung erstreckt sich jedoch nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Fonds, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.
(3) Zuwendungen, die aus diesem Fonds gewährt werden, bilden bei den Empfängern keine steuerpflichtigen Einnahmen; die Zuwendungen sind auf eine gemäß dem Kriegs- und Verfolgungsachschädengesetz, BGBl. Nr. 127/1958, gebührende Entschädigung nicht anzurechnen.
(4) Die durch die Errichtung des Fonds unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempel- und Rechtsgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(5) Hinsichtlich seines Schriftverkehrs mit öffentlichen Behörden und Ämtern ist der Fonds von der Entrichtung der Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
§ 3. (1) Alle Dienststellen des Bundes, bei denen sich Akten über den behaupteten Verfolgungstatbestand befinden, sind zur Erteilung derjenigen Auskünfte an den Fonds verpflichtet, deren dieser zur Beurteilung der Frage bedarf, ob ein Vermögensverlust im Sinne der Statuten des Fonds vorliegt.
(2) Die Dienststellen des Bundes können dieser Verpflichtung auch durch Einsichtgewährung in Akten, Register und sonstige Geschäftsbehelfe entsprechen.
§ 4. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums des Fonds sowie der Vorsitzende werden von der Bundesregierung bestellt und abberufen. Ihre Namen werden im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlicht.
§ 5. (1) Der Fonds ist nach vorheriger Zustimmung der Bundesregierung vom Bundesministerium für Finanzen aufzulösen, sobald seine Mittel aufgezehrt sind.
(2) Die Auflösung des Fonds ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.
(3) Das gesamte Aktenmaterial des Fonds ist nach dessen Auflösung vom Staatsarchiv zu verwahren. Für Art und Dauer der Verwahrung gelten die bestehenden Bundesvorschriften.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, bezüglich der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums sowie bezüglich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung betraut.