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20001662 AT

Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“

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Kurztitel

Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 108/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

28.04.1962

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Langtitel

Bundesgesetz vom 5. April 1962 über die Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“.

StF: BGBl. Nr. 108/1962 (NR: GP IX RV 624 AB 633 S. 97. BR: S. 187.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20001662

Dokumentnummer

NOR30001807

Bundesrecht Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“

§ 1. Die Geschäftsführung der „Sammelstellen“ (§ 1 und § 3 a des Auffangorganisationengesetzes, BGBl. Nr. 73/1957, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 285/1958) hat von den den „Sammelstellen“ bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Verfügung stehenden Mitteln 5 Millionen Schilling für die auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes zu regelnden Ansprüche nach § 8 Abs. 3 des Siebenten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 207/1949, abzusondern und bis zu dieser gesetzlichen Regelung gesondert zu verwalten.

Bundesrecht Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“

§ 2. (1) Die Kuratorien der „Sammelstelle A“ und der „Sammelstelle B“ haben erstmals binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, sodann halbjährlich jeweils zum 30. April und 31. Oktober festzustellen, welche flüssigen Mittel für die Verwendung im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152, zur Verfügung stehen.

(2) Bei der Feststellung der Höhe der flüssigen Mittel gemäß Abs. 1 ist auf das voraussichtliche Erfordernis für die Ausfolgung der Vermögen (Erlöse) an die geschädigten Eigentümer (§ 8 Abs. 1 und 2 des 4. Rückstellungsanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1961) und für die Erfüllung aller anderen Verbindlichkeiten der „Sammelstellen“ Bedacht zu nehmen.

(3) Die jeweils verfügbaren flüssigen Mittel sind, unbeschadet bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zwischen den „Sammelstellen“ getroffener anderer Vereinbarungen, in der Weise aufzuteilen, daß der „Sammelstelle A“ 80 v. H. und der „Sammelstelle B“ 20 v. H. zukommen.

Bundesrecht Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“

§ 3. Die Verwendung der jeder „Sammelstelle“ zugeteilten Mittel ist durch ein von jedem Kuratorium zu beschließendes Statut zu regeln, das der Genehmigung des Bundesministeriums für Inneres bedarf. Die Genehmigung der Statuten darf durch das Bundesministerium für Inneres erst dann erteilt werden, wenn das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten festgestellt hat, daß die in Artikel 26 § 2 des Staatsvertrages vorgesehene Widmung berücksichtigt ist.

Bundesrecht Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“

§ 4. Wird der gemäß § 1 dieses Bundesgesetzes abgesonderte Betrag von 5 Millionen Schilling nach den Bestimmungen des dort genannten Bundesgesetzes nicht zur Gänze verbraucht, so ist der nicht verbrauchte Betrag gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes aufzuteilen.

Bundesrecht Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, bezüglich des § 3 das Bundesministerium für Inneres, hinsichtlich der Prüfung des Widmungszweckes das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten betraut.

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