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20001661 AT

Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung

18 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Landesrecht Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StSUG-DVO

Steiermark

15.06.2021

Landesrecht Verordnung der Bildungsdirektion für Vorarlberg über den Lehrplan der Landwirtschaftlichen Fachschule für Berufstätige, Fachrichtung Feldgemüsebau

Vorarlberg

17.05.2021

Bundesrecht 1. Rückstellungsanspruchsgesetz

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Kurztitel

1. Rückstellungsanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 256/1947 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 176/1951

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

28.08.1951

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Langtitel

Bundesgesetz vom 19. November 1947 über die Übertragung der Rückstellungsansprüche der aufgelösten österreichischen Verbrauchergenossenschaften (1. Rückstellungsanspruchsgesetz).

StF: BGBl. Nr. 256/1947 (NR: GP V RV 466 AB 479 S. 64. BR: S. 25.)

Änderung

BGBl. Nr. 176/1951 (NR: GP VI AB 333 S. 50. Einspr. d. BR: 343 AB 391 S. 58. BR: S. 62. u. S. 65.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Anmerkung

Der Titel und der Kurztitel wurden mit Wirksamkeit vom 28.8.1951 geändert bzw. neu vergeben (vgl. BGBl. Nr. 176/1951). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen der Kurztitel angepasst.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2023

Gesetzesnummer

20001661

Dokumentnummer

NOR30001806

Landesrecht Verordnung der Bildungsdirektion für Vorarlberg über den Lehrplan der Landwirtschaftlichen Fachschule für Berufstätige, Fachrichtung Feldgemüsebau

Lehrplan für die Landwirtschaftliche Fachschule für Berufstätige, Fachrichtung Feldgemüsebau

Landesrecht Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StSUG-DVO

(1) Als Einkommen gelten alle der/dem Bezugsberechtigten zufließenden Einkünfte, insbesondere

(2) Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Bezugsberechtigten gelten alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 in Verbindung mit Abs. 4 Z 2 Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG. Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens, der den Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 lit. a StSUG übersteigt.

(3) Nicht zum Einkommen zählen

(4) Freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten zählen nicht zum Einkommen, ausgenommen sie werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, dass Leistungen der Sozialunterstützung nicht erforderlich sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2022, LGBl. Nr. 116/2023, LGBl. Nr. 134/2024, LGBl. Nr. 94/2025

Landesrecht Verordnung der Bildungsdirektion für Vorarlberg über den Lehrplan der Landwirtschaftlichen Fachschule für Berufstätige, Fachrichtung Feldgemüsebau

Für die Landwirtschaftliche Fachschule für Berufstätige, Fachrichtung Feldgemüsebau, wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan erlassen.

Bundesrecht 1. Rückstellungsanspruchsgesetz

§ 1. (1) Die „Allgemeine österreichische Konsumgenossenschaft, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung“ ist zur Geltendmachung der Ansprüche auf Rückstellung des Vermögens berechtigt, das den österreichischen Verbrauchergenossenschaften (Konsumvereinen) und verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen, die auf Grund der Verordnung zur Anpassung der verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen an die kriegswirtschaftlichen Verhältnisse vom 18. Februar 1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 106, und der zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen aufgelöst worden waren, entzogen worden ist; ihr kommen alle Rechte des geschädigten Eigentümers zu.

(2) Die Allgemeine österreichische Konsumgenossenschaft erwirbt an dem rückgestellten Vermögen Eigentum; sie hat dieses an jene Verbrauchergenossenschaften und verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen zu übertragen, die die Aufgabe der seinerzeitigen Eigentümer übernehmen und fortführen, soweit sie spätestens am 31. Dezember 1948 errichtet sind.

(3) Die Allgemeine österreichische Konsumgenossenschaft hat für die Übertragung nach Abs. (2) einen Verteilungsplan aufzustellen. Die Übertragung kann an die Bedingung geknüpft werden, daß innerhalb eines bestimmten räumlichen Gebietes einer bestimmten Gruppe von Konsumenten ein entsprechender Einfluß zur Wahrung ihrer besonderen Interessen eingeräumt wird.

(4) Nähere Bestimmungen, so insbesondere über die bei der Aufstellung des Verteilungsplanes anzuwendenden Richtlinien und eine allfällige Genehmigung des Verteilungsplanes können durch Verordnung getroffen werden.

Landesrecht Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StSUG-DVO

(1) Das für die Berechnung der Sozialunterstützung maßgebliche monatliche Einkommen errechnet sich bei regelmäßig anfallenden Einkommen aus dem Jahresnettoeinkommen unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen, bei unregelmäßig anfallenden Einkommen aus dem tatsächlich zufließenden Jahreseinkommen jeweils durch 12 dividiert.

(2) Nachweise über Einkommen aus der Vergangenheit sind bei der Ermittlung des Einkommens nur dann heranzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass diese Einkommen auch in Zukunft anfallen.

(3) Von den Einkünften gemäß § 1 Z 1 sind die gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 entfallende Einkommensteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.

(4) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. a ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen. Liegen die Einkommensteuerbescheide nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den Einkünften zuzurechnen.

(5) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. b, c und f ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen.

(6) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. d sind die Lohnzettel, Gehaltszettel bzw. die Pensionsnachweise der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.

(7) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. e und g, die regelmäßig anfallen, ist, der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen.

(8) Bei Einkommen gemäß § 1 Z 2 bis 8 sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.

(9) Kann glaubhaft gemacht werden, dass die gemäß Abs. 5 und 6 erforderlichen Einkommensteuerbescheide nicht vorgelegt werden können oder ist gemäß Abs. 1 das tatsächlich zufließende Einkommen zu berücksichtigen, sind jene Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, dieses Einkommen nachzuweisen.

Landesrecht Verordnung der Bildungsdirektion für Vorarlberg über den Lehrplan der Landwirtschaftlichen Fachschule für Berufstätige, Fachrichtung Feldgemüsebau

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Bundesrecht 1. Rückstellungsanspruchsgesetz

§ 2. Diejenigen Genossenschaften und verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen, denen ein Anteil an diesem Vermögen zukommt, dürfen ungeachtet entgegenstehender Satzungsbestimmungen die Aufnahme früherer Genossenschafter aufgelöster Genossenschaften nicht ablehnen, wenn die Beitrittserklärung vor dem 1. Jänner 1949 abgegeben wird.

Landesrecht Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StSUG-DVO

Der Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 StSUG beträgt 1.168,40 Euro.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 128/2021, LGBl. Nr. 101/2022, LGBl. Nr. 116/2023, LGBl. Nr. 134/2024, LGBl. Nr. 22/2025, LGBl. Nr. 94/2025, LGBl. Nr. 11/2026

Landesrecht Verordnung der Bildungsdirektion für Vorarlberg über den Lehrplan der Landwirtschaftlichen Fachschule für Berufstätige, Fachrichtung Feldgemüsebau

(1) Die Verordnung der Bildungsdirektion für Vorarlberg über den Lehrplan der Landwirtschaftlichen Fachschule für Berufstätige, Fachrichtung Feldgemüsebau, tritt am 1. September 2021 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bildungsdirektion für Vorarlberg über eine Änderung der Verordnung über den Lehrplan der Landwirtschaftlichen Fachschule für Berufstätige, Fachrichtung Feldgemüsebau, BDVBl. Nr. 08/2024, tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.

*) Fassung BDVBl.Nr. 8/2024

Bundesrecht 1. Rückstellungsanspruchsgesetz

§ 3. (1) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Rechtsvorgänge, Amtshandlungen, amtlichen Ausfertigungen, Eingaben und Protokolle, Urkunden und Zeugnisse unterliegen keiner öffentlichen Abgabe.

(2) Für die in diesem Bundesgesetz im § 1, Abs. (2), genannten Genossenschaften (Verbrauchergenossenschaften und verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen) ist der Vertrag über die Errichtung und über jede Erhöhung des Nennbetrages der Geschäftsanteile sowie die Erklärung des Beitrittes eines Genossenschafters und die Erklärung eines Genossenschafters über die Beteiligung auf einen weiteren Geschäftsanteil bis 31. Dezember 1948 gebührenfrei.

Landesrecht Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StSUG-DVO

In im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 11/2026 anhängigen Verfahren ist § 3 idF LGBl. Nr. 94/2025 anwendbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2026

Landesrecht Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StSUG-DVO

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

Bundesrecht 1. Rückstellungsanspruchsgesetz

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.

Landesrecht Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StSUG-DVO

(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 128/2021 tritt § 3 mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 101/2022 treten § 1 Abs. 3 Z 1, 4, 6, 9 und 10 und § 3 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 116/2023 treten § 1 Abs. 3 Z 11 bis 13 sowie § 3 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 134/2024 treten § 1 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 Z 3 und Z 14 sowie § 3 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2025 tritt § 3 mit 1. April 2025 in Kraft.

(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2026 treten § 3 und § 3a mit 1. Februar 2026 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 128/2021, LGBl. Nr. 101/2022, LGBl. Nr. 116/2023, LGBl. Nr. 134/2024, LGBl. Nr. 22/2025, LGBl. Nr. 94/2025, LGBl. Nr. 11/2026

Landesrecht Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StSUG-DVO

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Stmk. Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016, LGBl. Nr. 109/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 126/2020, außer Kraft.

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