BHLN - Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Steiermark
31.05.2021
Vorarlberg
17.05.2021
Lehrplan für die Landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Landwirtschaft
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Leoben das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975 i.d.g.F. zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald Befugten, verboten.
Für die Landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Landwirtschaft, wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan erlassen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Widerruf durch die Bezirksverwaltungsbehörde außer Kraft.
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016, dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen geahndet.
(1) Die Verordnung der Bildungsdirektion für Vorarlberg über den Lehrplan der Landwirtschaftlichen Fachschule, Fachrichtung Landwirtschaft, tritt am 1. September 2021 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über den Lehrplan der Landwirtschaftlichen Fachschule, Fachrichtung Landwirtschaft und Landschaftspflege, LGBl.Nr. 36/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2001, außer Kraft.
(2) Die Verordnung der Bildungsdirektion für Vorarlberg über eine Änderung der Verordnung über den Lehrplan der Landwirtschaftlichen Fachschule, Fachrichtung Landwirtschaft, BDVBl. Nr. 08/2024, tritt am 1. Mai 2024 in Kraft
*) Fassung BDVBl.Nr. 8/2024
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 7. April 2020, GZ: BHLN-54476/2016-9, über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr außer Kraft.