Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20001658 AT

BHLN - Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Landesrecht BHLN - Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr

Steiermark

31.05.2021

Landesrecht Verordnung der Bildungsdirektion für Vorarlberg über den Lehrplan der Landwirtschaftlichen Fachschule, Fachrichtung Landwirtschaft

Vorarlberg

17.05.2021

Landesrecht Verordnung der Bildungsdirektion für Vorarlberg über den Lehrplan der Landwirtschaftlichen Fachschule, Fachrichtung Landwirtschaft

Lehrplan für die Landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Landwirtschaft

Landesrecht BHLN - Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr

Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Leoben das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975 i.d.g.F. zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald Befugten, verboten.

Landesrecht Verordnung der Bildungsdirektion für Vorarlberg über den Lehrplan der Landwirtschaftlichen Fachschule, Fachrichtung Landwirtschaft

Für die Landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Landwirtschaft, wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan erlassen.

Landesrecht BHLN - Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Widerruf durch die Bezirksverwaltungsbehörde außer Kraft.

Landesrecht Verordnung der Bildungsdirektion für Vorarlberg über den Lehrplan der Landwirtschaftlichen Fachschule, Fachrichtung Landwirtschaft

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Landesrecht BHLN - Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016, dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen geahndet.

Landesrecht Verordnung der Bildungsdirektion für Vorarlberg über den Lehrplan der Landwirtschaftlichen Fachschule, Fachrichtung Landwirtschaft

(1) Die Verordnung der Bildungsdirektion für Vorarlberg über den Lehrplan der Landwirtschaftlichen Fachschule, Fachrichtung Landwirtschaft, tritt am 1. September 2021 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über den Lehrplan der Landwirtschaftlichen Fachschule, Fachrichtung Landwirtschaft und Landschaftspflege, LGBl.Nr. 36/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2001, außer Kraft.

(2) Die Verordnung der Bildungsdirektion für Vorarlberg über eine Änderung der Verordnung über den Lehrplan der Landwirtschaftlichen Fachschule, Fachrichtung Landwirtschaft, BDVBl. Nr. 08/2024, tritt am 1. Mai 2024 in Kraft

*) Fassung BDVBl.Nr. 8/2024

Landesrecht BHLN - Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 7. April 2020, GZ: BHLN-54476/2016-9, über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →