Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20001647 AT

Rechtspersönlichkeit und die Namen von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Rechtspersönlichkeit und die Namen von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Rechtspersönlichkeit und die Namen von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 408/2001

Inkrafttretensdatum

28.11.2001

Langtitel

Kundmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Rechtspersönlichkeit und die Namen von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche

StF: BGBl. II Nr. 408/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht

Bundesrecht Rechtspersönlichkeit und die Namen von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche

1. Der Name der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Graz linkes Murufer Nord Matthäusgemeinde wurde mit Wirkung vom 3. Juli 2001 in Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Graz-Nord geändert.

2. Der Evangelische Gemeindeverband A.B. für Kaisermühlen-Kagran wurde mit Wirkung vom 2. Juli 2001 als kirchliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit gemäß §§ 8 und 60 der Kirchenverfassung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich errichtet. Gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche genießt er die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

3. Die Evangelische Tochtergemeinde A.B. Murau-Lungau, bisher zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Judenburg, wurde mit Wirkung vom 23. Oktober 2001 in die selbständige Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Murau-Lungau umgewandelt. Gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche genießt sie die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →