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20001640 rückgabegesetz AT

Rückgabegesetz (rückgabegesetz)

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Rückgabegesetz

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Kurztitel

Rückgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 55/1947

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

28.03.1947

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Langtitel

Bundesgesetz vom 6. Februar 1947 über die Rückgabe des Vermögens aufgelöster oder verbotener demokratischer Organisationen (Rückgabegesetz).

StF: BGBl. Nr. 55/1947 (NR: GP V AB 307 S. 44. BR: S. 15.)

Änderung

BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Schlagworte

e-rk3

Zivilverfahrens-Novelle 2022 – ZVN 2022 (BGBl. I Nr. 61/2022)

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Gesetzesnummer

20001640

Dokumentnummer

NOR30001785

Bundesrecht Rückgabegesetz

§ 1. (1) Die Inhaber von Vermögen, das demokratische Organisationen auf politischem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiete in der Zeit zwischen dem 5. März 1933 und dem 13. März 1938 auf Grund von Maßnahmen, die mit den am 5. März 1933 geltenden Rechtsvorschriften nicht vereinbar waren, verloren oder das sie ohne Entschädigung abgegeben haben, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu deren Rückgabe verpflichtet.

(2) Zur Erhebung der Anträge auf Rückgabe sind die in den §§ 2 bis 5 genannten oder durch ein besonderes Gesetz bestimmten Vermögensträger berechtigt. Diese sind auch berechtigt, Rückstellungsanträge nach den Bestimmungen der Rückstellungsgesetze geltend zu machen.

(3) Die Vermögensträger [Abs. (2)] sind Einrichtungen des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit; sie erwerben an dem rückgestellten oder rückgegebenen Vermögen Eigentum und können es sodann an jene Organisationen übertragen, die die Aufgabe der seinerzeitigen Eigentümer übernehmen und fortführen.

Bundesrecht Rückgabegesetz

§ 2. (1) Vermögen der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei und aller ihrer Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen ist, soweit es nicht nach § 3 zu behandeln ist, an einen „Restitutionsfonds der Sozialdemokratischen Organisationen“ zu übertragen. Die Statuten werden vom Vorstand der Sozialistischen Partei Österreichs aufgestellt.

(2) Vermögen der Druck- und Verlagsanstalt „Vorwärts“ Aktien-Gesellschaft und der Sozialdemokratischen Verlag Gesellschaft m. b. H. fällt in diesen Fonds.

Bundesrecht Rückgabegesetz

§ 3. (1) Vermögen der auf Grund des Verbotes der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei aufgelösten Berufsvereinigungen von Arbeitern und Angestellten sowie deren Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen ist an einen „Restitutionsfonds der Freien Gewerkschaften“ zu übertragen. Die Statuten werden vom Vorstand der Sozialistischen Partei Österreichs aufgestellt.

(2) Vermögen der ehemaligen Arbeiterbank A. G. in Wien fällt in diesen Fonds.

Bundesrecht Rückgabegesetz

§ 4. Vermögen der Organisationen der christlichen Arbeiter und Angestellten sowie deren Einrichtungen und Unternehmungen ist an einen „Restitutionsfonds der Zentralkommission der christlichen Arbeiter- und Angestelltenorganisationen Österreichs“ zu übertragen. Die Statuten werden vom Vorstand des Österreichischen Arbeiter- und Angestelltenbundes aufgestellt.

Bundesrecht Rückgabegesetz

§ 5. Vermögen der Kommunistischen Partei und der vom Verbot derselben betroffenen Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen ist an einen „Restitutionsfonds der Kommunistischen Organisationen“ zu übertragen. Die Statuten werden vom Zentralkomitee der Kommunistischen Partei aufgestellt.

Bundesrecht Rückgabegesetz

§ 6. (1) Für die Durchführung des Verfahrens auf Rückgabe sowie für die Rechte und Pflichten der Beteiligten sind mit nachstehenden Ausnahmen die Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(2) Nach dem Verbot oder nach der Auflösung erworbene dingliche Rechte Dritter an Vermögen, das Gegenstand der Rückgabe bildet, sind von Amts wegen oder auf Antrag zu löschen, sofern sie nicht von den in den §§ 2 bis 5 genannten Vermögensträgern im Zuge des Verfahrens anerkannt werden, jedoch bleiben von den im Grundbuch mit einem Range nach dem Verbot oder nach der Auflösung eingetragenen dinglichen Rechten die folgenden bestehen

(3) Eigenbedarf im Sinne dieses Rückgabegesetzes ist anzunehmen, wenn das Bestandverhältnis mit der Zweckbestimmung des Hauses nicht mehr vereinbar ist.

(4) Zur Entscheidung über Rückgabeansprüche sind gemäß den Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes Rückgabekommissionen einzurichten. Bei den Rückgabekommissionen und Oberkommissionen ist jedoch je ein Beisitzer auf Grund von Vorschlägen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der Arbeiterkammer zu bestellen. Die für fachkundige Laienrichter aus dem Handelsstande geltenden Bestimmungen finden auf diese Beisitzer sinngemäß Anwendung.

(5) Wenn auf ein Vermögen sowohl die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, als auch die eines Rückstellungsgesetzes Anwendung finden, geht der Rückgabeanspruch dem Rückstellungsanspruch vor. Unter mehreren Rückgabeansprüchen geht der des ersten geschädigten Eigentümers vor.

Bundesrecht Rückgabegesetz

§ 7. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Rechtsvorgänge, Amtshandlungen, amtlichen Ausfertigungen, Eingaben und Protokolle, Urkunden und Zeugnisse unterliegen keiner öffentlichen Abgabe.

Bundesrecht Rückgabegesetz

§ 8. Ein besonderes Bundesgesetz wird die Geltendmachung derjenigen Ersatzansprüche regeln, die über die Rückgabe (§ 1) hinaus gestellt werden können.

Bundesrecht Rückgabegesetz

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.

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