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20001639 AT

Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen

§ 1. Entgeltliche und unentgeltliche Rechtsgeschäfte und sonstige Rechtshandlungen während der deutschen Besetzung Österreichs sind null und nichtig, wenn sie im Zuge seiner durch das Deutsche Reich erfolgten politischen oder wirtschaftlichen Durchdringung vorgenommen worden sind, um natürlichen oder juristischen Personen Vermögenschaften oder Vermögensrechte zu entziehen, die ihnen am 13. März 1938 zugestanden sind.

Bundesrecht Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen

§ 2. Die Art der Geltendmachung und der Umfang der Ansprüche, die sich aus § 1 ergeben, wird durch Bundesgesetz geregelt.

Bundesrecht Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.

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