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20001637 AT

Unterschutzstellung des Riel-Teiches und der angrenzenden Wiesenflächen in Graz-Andritz

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Landesrecht Unterschutzstellung des Riel-Teiches und der angrenzenden Wiesenflächen in Graz-Andritz

Steiermark

28.01.2021

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der B 2 Waldviertler Straße und der B 5 Waidhofener Straße im Bereich der Marktgemeinde Göpfritz an der Wild

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Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 2 Waldviertler Straße und der B 5 Waidhofener Straße im Bereich der Marktgemeinde Göpfritz an der Wild

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 398/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

22.11.2001

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 2 Waldviertler Straße und der B 5 Waidhofener Straße im Bereich der Marktgemeinde Göpfritz an der Wild

StF: BGBl. II Nr. 398/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

20001637

Dokumentnummer

NOR30001782

Landesrecht Unterschutzstellung des Riel-Teiches und der angrenzenden Wiesenflächen in Graz-Andritz

Steiermark

28.01.2021

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der B 2 Waldviertler Straße und der B 5 Waidhofener Straße im Bereich der Marktgemeinde Göpfritz an der Wild

Der Straßenverlauf der B 2 Waldviertler Straße beginnt bei Bestands-km 82,45, führt von dort über die bestehende B 5 Waidhofener Straße bis zu deren Bestands-km 0,20, von dort über eine neu herzustellende Straßentrasse mit der fünfstrahligen Kreisverkehrsanlage “Allwangspitz” unter Anbindung der unter Punkt 2 verordneten Neutrassierungen der B 5 Waidhofener Straße sowie den neu herzustellenden Landesstraßen LH 75 und L 8038 und bindet bei Bestands-km 83,075 wieder in den Bestand ein.

Landesrecht Unterschutzstellung des Riel-Teiches und der angrenzenden Wiesenflächen in Graz-Andritz

Der Riel-Teich, Gst. Nr. 148/2, EZ. 20, und die anschließende Wiesenfläche westlich der Stattegger Straße in Graz-Andritz umfassend Teile der Gst. Nr. 134/12, 145/2, 145/10, EZ. 7 und Teile der Gst. Nr. 128, 258/2 und 148/1 EZ. 20, KG. Andritz, mit einer Gesamtfläche von zirka 11.734 m², wie im Lageplan des Stadtvermessungsamtes vom 28. August 1979 grün eingezeichnet, werden als Naturschutzgebiet erklärt.

Landesrecht Unterschutzstellung des Riel-Teiches und der angrenzenden Wiesenflächen in Graz-Andritz

Die Unterschutzstellung des Riel-Teiches, welcher wegen der Artenzusammensetzung und Artenvielfalt der im Teich vorkommenden Tiergruppen eine Einzigartigkeit von Mitteleuropa darstellt, erfolgt zum Zweck der Erhaltung des Standortes und des Lebensraumes von Amphibien und 49 festgestellten Libellenarten.

Landesrecht Unterschutzstellung des Riel-Teiches und der angrenzenden Wiesenflächen in Graz-Andritz

In diesem Naturschutzgebiet ist verboten

Landesrecht Unterschutzstellung des Riel-Teiches und der angrenzenden Wiesenflächen in Graz-Andritz

Ausnahmen von den im § 3 lit. e und h genannten Verboten können von der Naturschutzbehörde mit Bescheid zugelassen werden, sofern dadurch keine Gefährdung der im Teich vorhandenen Tiergruppen eintritt.

Landesrecht Unterschutzstellung des Riel-Teiches und der angrenzenden Wiesenflächen in Graz-Andritz

Wer den Bestimmungen des § 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu S 100.000 und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

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