Unterschutzstellung des Riel-Teiches und der angrenzenden Wiesenflächen in Graz-Andritz
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Steiermark
28.01.2021
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Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 2 Waldviertler Straße und der B 5 Waidhofener Straße im Bereich der Marktgemeinde Göpfritz an der Wild
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2001
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
22.11.2001
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 2 Waldviertler Straße und der B 5 Waidhofener Straße im Bereich der Marktgemeinde Göpfritz an der Wild
StF: BGBl. II Nr. 398/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet
Schlagworte
BGBl. Nr. 286/1971
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Gesetzesnummer
20001637
Dokumentnummer
NOR30001782
Steiermark
28.01.2021
Der Straßenverlauf der B 2 Waldviertler Straße beginnt bei Bestands-km 82,45, führt von dort über die bestehende B 5 Waidhofener Straße bis zu deren Bestands-km 0,20, von dort über eine neu herzustellende Straßentrasse mit der fünfstrahligen Kreisverkehrsanlage “Allwangspitz” unter Anbindung der unter Punkt 2 verordneten Neutrassierungen der B 5 Waidhofener Straße sowie den neu herzustellenden Landesstraßen LH 75 und L 8038 und bindet bei Bestands-km 83,075 wieder in den Bestand ein.
Der Riel-Teich, Gst. Nr. 148/2, EZ. 20, und die anschließende Wiesenfläche westlich der Stattegger Straße in Graz-Andritz umfassend Teile der Gst. Nr. 134/12, 145/2, 145/10, EZ. 7 und Teile der Gst. Nr. 128, 258/2 und 148/1 EZ. 20, KG. Andritz, mit einer Gesamtfläche von zirka 11.734 m², wie im Lageplan des Stadtvermessungsamtes vom 28. August 1979 grün eingezeichnet, werden als Naturschutzgebiet erklärt.
Die Unterschutzstellung des Riel-Teiches, welcher wegen der Artenzusammensetzung und Artenvielfalt der im Teich vorkommenden Tiergruppen eine Einzigartigkeit von Mitteleuropa darstellt, erfolgt zum Zweck der Erhaltung des Standortes und des Lebensraumes von Amphibien und 49 festgestellten Libellenarten.
In diesem Naturschutzgebiet ist verboten
Ausnahmen von den im § 3 lit. e und h genannten Verboten können von der Naturschutzbehörde mit Bescheid zugelassen werden, sofern dadurch keine Gefährdung der im Teich vorhandenen Tiergruppen eintritt.
Wer den Bestimmungen des § 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu S 100.000 und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.