Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
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Kurztitel
Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 395/2001
Inkrafttretensdatum
01.12.2001
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln
StF: BGBl. II Nr. 395/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 43 Abs. 2 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2001, wird verordnet
Tunnel, einschließlich Portalbauwerke, mit einer Länge von mindestens 1 000 m, jedoch weniger als 5 000 m.
Tunnel, einschließlich Portalbauwerke, mit einer Länge von mindestens 5 000 m.
§ 1. Diese Verordnung gilt für Tunnel der im Anhang 1 angeführten Kategorien auf Autobahnen mit Ausnahme des Karawankentunnels.
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Kurztitel
Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 395/2001
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
01.12.2001
Text
Anhang 2
Warnleuchte und wirksames Warnen gemäß § 3
1.
Es ist eine Warnleuchte mit gelbrotem Licht anzubringen, die den technischen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 entspricht.
2.
Die Warnleuchte ist so anzubringen und zu betreiben, dass ein wirksames Warnen gewährleistet ist.
3.
Das Warnen gilt als wirksam, wenn
3.1
das Licht der Warnleuchte nach allen Richtungen sichtbar und
3.2
die Warnleuchte spätestens 200 m vor der Einfahrt in den Tunnel eingeschaltet und auf der gesamten Tunnelstrecke in Betrieb ist.
§ 2. In den unter § 1 fallenden Tunneln ist das Fahren mit Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, verboten.
Mindestens ein Mitglied des Fahrpersonals im Begleitfahrzeug muss
§ 3. (1) Mit Beförderungseinheiten, die gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter orangefarbene Kennzeichnungen aufweisen müssen, deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr mit der Ziffer 2 (wie bei 20, 225 und 23) oder einer Verdoppelung der Ziffer 3, 4, 5, 6 oder 8 (wie bei 33, 333, 336 und 44) beginnen oder den Buchstaben X (wie bei X423) vorangestellt haben, darf gefahren werden
(2) Mit Beförderungseinheiten, die gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter orangefarbene Kennzeichnungen aufweisen müssen,
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2001 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Beschränkungen für Gefahrgutfahrzeuge beim Befahren von Autobahntunneln mit Gegenverkehr, BGBl. II Nr. 196/1999, außer Kraft.