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20001630 AT

Pflanzenschutzgesetz

63 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (63)

Gesetzestext (63 Artikel)

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

§ 2 Begriffe

2. Abschnitt: Schutz der Pflanzen

1. Unterabschnitt: Pflanzenschädlinge, die in den Anwendungsbereich der EU-Pflanzenschädlingsverordnung fallen

§ 3 Meldung des Auftretens von Pflanzenschädlingen

§ 4 Amtliche Bestätigung, Behördliche Maßnahmen

§ 5 Überwachung

§ 6 Festlegung strengerer Bestimmungen

§ 7 Ausnahmebewilligungen

§ 8 Notfallpläne

§ 9 Quarantänestation, geschlossene Anlage

§ 10 Befristungen, Auflagen, Bedingungen

2. Unterabschnitt: Pflanzenschädlinge, die nicht in den Anwendungsbereich der EU-Pflanzenschädlingsverordnung fallen

§ 11

3. Abschnitt: Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 12 Aktionsplan, Allgemeines

§ 13 Aktionsplan, Verfahren

§ 14 Harmonisierte Risikoindikatoren, Verordnung und Bericht

§ 15 Sachliche Voraussetzungen

§ 16 Persönliche Voraussetzungen

§ 17 Ausbildungs- und Fortbildungskurs, Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

§ 18 Hinweispflicht

§ 19 Aufzeichnungen und Auskünfte

§ 20 Beratung

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

§ 21 Behörden

§ 22 Amtliche Stellen, Pflanzenschutzdienst

§ 23 Amtliche Kontrollen

§ 24 Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen

§ 25 Kostentragung

§ 26 Verwendung öffentlicher Mittel

§ 27 Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 28 Öffentliche Information und Sensibilisierung

§ 29 Mitteilungs- und Berichtspflichten

§ 30 Mitwirkung der Bundespolizei

§ 31 Anhörung

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 32 Strafbestimmungen

§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kuba über die Förderung und den Schutz von Investitionen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten zusätzlich folgende Bestimmungen vereinbart, die als Bestandteil des genannten Abkommens zu betrachten sind

Damit Rechte auf Grund eines Vertrages oder Forderungen aus einem Vertrag als Investitionen nach diesem Abkommen gelten, müssen sie die Merkmale einer Investition aufweisen.

Für den Fall, daß beide Vertragsparteien Mitglieder des am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten 2) („ICSID Konvention“) sind, werden Streitigkeiten gemäß Artikel 11 dieses Abkommens zwischen den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien einem Streitbeilegungsverfahren nach dieser Konvention unterzogen, sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen. Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre Zustimmung zu einem solchen Verfahren.

Es wird davon ausgegangen, daß Artikel 12 Absatz 3 dieses Abkommens nicht zu Parallelverfahren führt.

___________

2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“

(2) umfaßt der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte, die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gemäß den Gesetzen und Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei durch einen Investor der anderen Vertragspartei investiert wurden, einschließlich

(3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“

(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.

(5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf zwei Monate keinesfalls überschreiten.

(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und das Lufthoheitsgebiet in ihrer Hoheitsgewalt einschließlich jener Gebiete, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vor Schädlingen und die Bekämpfung auftretender Schädlinge, soweit die Angelegenheit nicht in die Zuständigkeit des Bundes fällt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Pflanzenschutzmaßnahmen auf Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 anzuwenden sind. Anderes gilt nur, wenn die Durchführung dieser Maßnahmen im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist, weil die betroffenen Grundflächen unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen angrenzen oder von diesen nur durch Verkehrswege getrennt sind.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für den Schutz vor invasiven gebietsfremden Arten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten; dafür gelten die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung.

(5) Im Rahmen der Abs. 1 bis 4 dient dieses Gesetz insbesondere

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und läßt diese zu.

(2) Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition hat in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei in dem Hoheitsgebiet, in dem die Investition getätigt wird, zu erfolgen.

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

(1) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sind, soweit sie in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der EU-Pflanzenschädlingsverordnung oder der EU-Kontrollverordnung vorkommen (wie z.B. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, andere Gegenstände, Pflanzenschädling, Unternehmer und Unternehmerin, Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzmaßnahme oder Gefahr) im Sinne dieser Verordnungen zu verstehen; soweit sie in der Richtlinie 2009/128/EG vorkommen (wie z.B. Berater und Beraterin, Anwendungsgerät für Pestizide, Risikoindikator, integrierter Pflanzenschutz oder Pestizid), sind sie im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen. Der Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Im Übrigen gelten folgende Definitionen

(3) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen alle Geschlechter gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.

(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuß, die Veräußerung und die Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.

(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.

(4) Es wird bestätigt, daß die Absätze 1 bis 3 nur auf Investitionen Anwendung finden, die von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihren auf Investitionen bezogenen Gesetzen und Rechtsvorschriften zugelassen werden.

(5) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, daß sie eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt aus

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

(1) Die Meldung des Auftretens oder des Verdachts des Auftretens eines Pflanzenschädlings sowie des Nachweises der unmittelbaren Gefahr durch einen Pflanzenschädling im Sinne von Art. 9 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung an die Behörde kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

(2) Die Festlegung der Behörde gemäß Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung, dass – unbeschadet der Ausnahmen gemäß Art. 16 – im Hinblick auf bestimmte Pflanzenschädlinge keine Meldung nach Abs. 1 erstattet werden muss, erfolgt je nach Betroffenheit durch Bescheid oder Verordnung.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich, oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.

(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 behandelte Angelegenheiten zur Verfügung.

(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

(1) Hat die Behörde den Verdacht oder den Nachweis des Auftretens eines Unionsquarantäneschädlings oder eines nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlings, setzt sie unverzüglich gemäß Art. 10 bzw. Art. 29 Abs. 1 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung die notwendigen Schritte, um eine amtliche Bestätigung zu erlassen und im Weiteren die Maßnahmen nach Abs. 2 und 3 zu ergreifen.

(2) Wird das Auftreten eines Pflanzenschädlings nach Abs. 1 amtlich bestätigt, hat die Behörde Tilgungsmaßnahmen gemäß Art. 17 Abs. 1 bzw. Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der EU-Pflanzenschädlingsverordnung selbst durchzuführen oder den betroffenen Unternehmern oder Unternehmerinnen, Grundeigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten aufzutragen. Erforderlichenfalls hat sie überdies Anweisungen gemäß Art. 14 Abs. 4 und 5 sowie Art. 15 Abs. 3 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung zu erteilen.

(3) Wird zur Durchführung der Tilgungsmaßnahmen ein abgegrenztes Gebiet im Sinne von Art. 18 oder Art. 29 Abs. 1 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung eingerichtet und überschreitet dieses die Grenzen des Landes zu anderen Bundesländern oder anderen Nachbarstaaten, hat die Behörde gemäß Art. 18 Abs. 5 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung vorzugehen; dasselbe gilt für die Anpassung eines Gebietes im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung.

(4) Amtliche Bestätigungen nach Abs. 1 sowie außenwirksame Maßnahmen nach Abs. 2 und 3 erfolgen je nach Betroffenheit durch Bescheid oder Verordnung; die Anhörungsrechte gemäß § 31 sind zu beachten.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

(1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen

(2) Die Entschädigung

(3) Ein ordentliches Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, die erklärt, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die die Enteignung vornimmt, den Fall, die Bewertung der Investition und die Zahlung der Entschädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

Die Behörde hat Erhebungen gemäß Art. 19, Art. 22, Art. 24 und Art. 29 Abs. 1 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung durchzuführen sowie Mehrjahresprogramme gemäß Art. 23 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung zu erstellen.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

(1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, eines Aufstands, eines Aufruhrs oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt auf dem Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Schaden erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist.

(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 angeführten Ereignis einen Verlust erleidet durch

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

Die Behörde kann durch Bescheid oder Verordnung strengere Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung im Sinne von Art. 31 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung festlegen. In einem solchen Rechtsakt sind insbesondere die in Frage kommenden Maßnahmen, deren Anwendungsfälle und die Dauer der jeweiligen Maßnahme zu bestimmen.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

(1) Jede Vertragspartei garantiert, daß sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere

(2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, daß ein derartiger Transfer in einer vom Investor und dem Gastland vereinbarten, frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen kann. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen.

(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.

(4) Unbeschadet Absatz 1 lit. b kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund von GATT 1994 dazu berechtigt ist, den Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports einzuschränken oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert eine Vertragspartei, daß Transfers von Sacherträgen erfolgen können, wenn dies durch einen Investitionsvertrag, eine Investitionsgenehmigung oder ein anderes schriftliches Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder so bestimmt ist.

(5) Unbeschadet Absatz 1 bis 4 ist eine Vertragspartei berechtigt, die Zahlung fälliger Abgaben in bezug auf die Investition sicherzustellen und kann einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsbestimmungen über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und derivaten Produkten, Transferberichten und -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, daß diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

Eine Ausnahmebewilligung gemäß Art. 8 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung, mit der abweichend vom Verbot gemäß Art. 5 Abs. 1 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung das Verbringen im Bundesgebiet oder das Vermehren oder Halten von Unionsquarantäneschädlingen erlaubt wird, ergeht durch Bescheid der Behörde; dasselbe gilt für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Art. 48 Abs. 1 und Art. 58 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages gegen nichtkommerzielle Risiken für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

(1) Im Rahmen der Ausarbeitung oder Änderung eines Notfallplans für einen prioritären Schädling gemäß Art. 25 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung sind die Vorarlberger Landwirtschaftskammer, die Vorarlberger Wirtschaftskammer, die Vorarlberger Arbeiterkammer, der Vorarlberger Gemeindeverband sowie der Naturschutzanwalt bzw. die Naturschutzanwältin zu hören. Sofern sich die Notwendigkeit der Anhörung von fachlich einschlägigen Dienststellen des Bundes zeigt, sind auch diese zu hören.

(2) Ein Notfallplan nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse in regelmäßigen Abständen nach dem Zeitpunkt der Ausarbeitung zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich besonderer Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

Die Benennung einer Quarantänestation oder geschlossenen Anlage, die Genehmigung der Nutzung einer solchen in einem anderen Mitgliedstaat sowie die Benennung eines Betriebsgeländes als geschlossene Anlage im Sinne von Art. 60 Abs. 1 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung erfolgen durch Bescheid der Behörde; dasselbe gilt für die Anordnung von Maßnahmen gegenüber Quarantänestationen bzw. geschlossenen Anlagen gemäß Art. 63 Abs. 2 und 3 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung sowie für die Erteilung einer Genehmigung gemäß Art. 64 Abs. 1 und 2 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens des Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

Eine bescheidmäßige Entscheidung nach diesem Unterabschnitt ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, sofern dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes oder zur Erfüllung der Anforderungen der EU-Pflanzenschädlingsverordnung erforderlich ist. Einschlägige Regelungen der EU-Pflanzenschädlingsverordnung sind zu berücksichtigen.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

(1) Derartige Streitigkeiten werden, soweit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Können sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten

(2) Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 lit. c 60 Tage nach dem Zeitpunkt, an dem die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, aber nicht später als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

(1) Das Halten von nicht unter den 1. Unterabschnitt fallenden Pflanzenschädlingen ist verboten. Die Behörde hat auf Antrag mit Bescheid eine Ausnahme von diesem Verbot zu bewilligen, wenn die Pflanzenschädlinge für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden, Pflanzenschutzinteressen bestehen, die Bekämpfung des betreffenden Pflanzenschädlings nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr der Ausbreitung des Pflanzenschädlings besteht; § 10 gilt dabei sinngemäß.

(2) Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln sind verpflichtet, das Auftreten von nicht unter den 1. Unterabschnitt fallenden Pflanzenschädlingen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen zu überwachen. Im Falle eines atypischen Auftretens oder Verdachts des Auftretens eines solchen Pflanzenschädlings, der sich in gefahrdrohender Weise vermehrt, sind sie verpflichtet, dies der Behörde ohne unnötigen Aufschub mündlich oder schriftlich zu melden.

(3) Bestätigt sich ein Schädlingsauftreten nach Abs. 2, kommt dem Pflanzenschädling eine beträchtliche Schadensbedeutung zu und ist dessen weitere Verbreitung zu erwarten, kann die Behörde Maßnahmen anordnen und Festlegungen treffen, die zur Beseitigung des Schädlings erforderlich sind. Diese Maßnahmen oder Festlegungen können insbesondere betreffen

(4) Anordnungen und Festlegungen nach Abs. 3 erfolgen je nach Betroffenheit durch Bescheid oder Verordnung. Eine Verordnung ist jedenfalls dann zu erlassen, wenn die Anordnungen bzw. Festlegungen für das ganze Land oder bestimmte Landesteile oder bestimmte Kulturzweige allgemein oder für bestimmte Personenkreise getroffen werden und eine gebietsweise geschlossene Bekämpfung Voraussetzung für den Bekämpfungserfolg ist. Für Bescheide gilt § 10 sinngemäß. Die Anhörungsrechte gemäß § 31 sind zu beachten.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß diesem Teil einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen.

(2) Die in Absatz 1 erwähnte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.

(3) Der Investor hat nur solange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Artikel 11 Absatz 1 lit. c zur Entscheidung zu unterbreiten, solange in dem Verfahren nach Artikel 11 Absatz 1 lit. a in erster Instanz keine Entscheidung ergangen ist.

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

(1) Die Behörde hat einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auszuarbeiten.

(2) Der Aktionsplan nach Abs. 1 hat den Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2009/128/EG zu entsprechen. Er hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips insbesondere

(3) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Ausarbeitung zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied der New Yorker Konvention 1) ist und diplomatische Beziehungen zu beiden Vertragsparteien unterhält, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.

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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

(1) Die Behörde hat den Entwurf des Aktionsplanes mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Weiters sind das Amt der Landesregierung sowie jene sonstigen öffentlichen Stellen, deren Interessen durch den Aktionsplan wesentlich berührt werden, von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Veröffentlichung und der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 2 hinzuweisen.

(2) Während der Zeit der Veröffentlichung können natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen.

(3) Die einlangenden Stellungnahmen sind zu würdigen und beim Beschluss des Aktionsplanes angemessen zu berücksichtigen.

(4) Die Behörde hat den von ihr beschlossenen Aktionsplan samt einer zusammenfassenden Erklärung, wie die abgegebenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden, für die Dauer seiner Geltung auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen.

(5) Die Behörde hat den Aktionsplan und dessen Änderungen (§ 12 Abs. 3) der Europäischen Kommission zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

Während des Schiedsverfahrens oder bei der Vollstreckung des Schiedsurteiles macht die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei nicht als Einwendung geltend, daß der Investor der anderen Vertragspartei auf Grund eines Versicherungsvertrages hinsichtlich des gesamten Schadens oder eines Teiles davon, Schadenersatz erhalten habe.

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

(1) Zur Messung der Fortschritte bei der Verringerung der von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ausgehenden Risiken und nachteiligen Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat die Landesregierung auf der Grundlage der harmonisierten Risikoindikatoren gemäß Art. 15 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2009/128/EG unter Verwendung von nach dem Unionsrecht über Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln erhobenen Daten und von anderen relevanten Daten durch Verordnung harmonisierte Risikoindikatoren für das Landesgebiet zu berechnen.

(2) Mittels der harmonisierten Risikoindikatoren nach Abs. 1 hat die Behörde

(3) Das Ergebnis der Bewertung nach den Abs. 1 und 2 ist regelmäßig in einem Bericht zusammenzufassen und gemeinsam mit den harmonisierten Risikoindikatoren bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Berichts und der erforderlichenfalls aktualisierten harmonisierten Risikoindikatoren auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. In der Verordnung nach Abs. 1 ist näher festzulegen, in welchen Intervallen und zu welchem Zeitpunkt die harmonisierten Risikoindikatoren zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren sowie die Berichte zu erstellen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

(1) Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Schiedsgericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

(1) Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die zugelassen und im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eingetragen sind oder für die eine Zulassung in Notfallsituationen nach Abs. 2 erteilt wurde. Andere Pflanzenschutzmittel dürfen nur innerhalb der in bundes- oder unionsrechtlichen Vorschriften festgelegten Aufbrauchfristen verwendet werden.

(2) Die Behörde kann im Rahmen eines Zulassungsverfahrens in Notfallsituationen gemäß Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gegenüber dem Antragsteller oder der für die Zulassung zuständigen Bundesbehörde bestätigen, dass im Einzelfall die Notwendigkeit des Einsatzes eines Pflanzenschutzmittels entgegen der Zulassung nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 besteht.

(3) Pflanzenschutzmittel müssen sachgemäß im Sinne des Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verwendet werden. Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, müssen darüber hinaus die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Art. 14 und Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG anwenden.

(4) Andere Personen als solche, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden (§ 2 Abs. 2 lit. b), dürfen nur Pflanzenschutzmittel verwenden, die für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind und

Die Behörde hat eine Liste von Pflanzenschutzmitteln, die jedenfalls unter lit. a oder b fallen, im Internet auf der Homepage des Landes zwecks Information zu veröffentlichen.

(5) Die Behörde hat, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Aktionsplan nähere Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzverfahren im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes zu erlassen; insbesondere über

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

(1) Schiedsurteile sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren

(2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Streitpartei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

(1) Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, müssen über einen Pflanzenschutzmittelausweis nach Abs. 2 oder über eine in einem anderen Land oder Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den dort geltenden Vorschriften ausgestellte Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG verfügen. Dies gilt nicht für

(2) Die Behörde hat einer Person auf deren Antrag einen Pflanzenschutzmittelausweis auszustellen, wenn sie nachweist, dass sie

(3) Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 2 lit. a gelten

(4) Als verlässlich nach Abs. 2 lit. b gilt eine Person nicht, wenn sie

(5) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft einzuholen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für Nachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

(7) Der Pflanzenschutzmittelausweis ist befristet für die Gültigkeitsdauer auszustellen (Abs. 2), die mit Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt festgelegt wird.

(8) Auf Antrag ist der Pflanzenschutzmittelausweis um die in der Verordnung nach Abs. 7 festgelegte Gültigkeitsdauer zu verlängern, wenn die Teilnahme an einem Fortbildungskurs (§ 17 Abs. 1), einer gleichzuhaltenden Ausbildung (§ 17 Abs. 2) oder einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme (§ 17 Abs. 3 oder 6) nachgewiesen wird. Die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, einer gleichzuhaltenden Ausbildung bzw. einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

(9) Die Behörde hat die Ausstellung (Abs. 2) bzw. die Verlängerung (Abs. 8) eines Pflanzenschutzmittelausweises mit Bescheid zu versagen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

(10) Die Behörde hat den Pflanzenschutzmittelausweis mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung, insbesondere die Verlässlichkeit, nicht mehr gegeben sind.

(11) Die Landesregierung hat mit Verordnung die näheren Vorschriften über Inhalt und Form des Pflanzenschutzmittelausweises zu erlassen.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren beigelegt.

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

(1) Der Ausbildungskurs (§ 16 Abs. 3 lit. a) und der Fortbildungskurs (§ 16 Abs. 8) sind von der Landwirtschaftskammer zu veranstalten. Der jeweilige Lehrplan bedarf der Genehmigung der Behörde. Der Ausbildungskurs hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhanges I der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln. Der Fortbildungskurs hat insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Der § 21 Abs. 9 gilt sinngemäß.

(2) Den in Abs. 1 genannten Ausbildungen sind Ausbildungen und Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Behörde eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Behörde hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach Abs. 1 und 2 sind von der Behörde entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag durch Bescheid als Ersatz für eine Ausbildung nach Abs. 1 anzuerkennen. Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Staat, in dem die Ausbildung absolviert wurde, anzuwenden. Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung nach Abs. 1, ist der antragstellenden Person die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen; dies gilt nicht, soweit die wesentlichen Unterschiede durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen sind, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind.

(4) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 3 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung der Behörde hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit Bescheid zu erfolgen. Wird im Zuge der Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt.

(5) Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation (Abs. 4) abzulegen.

(6) Die Behörde kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise nach Abs. 3 als gleichwertig zur Ausbildung nach Abs. 1 gelten. Weiters kann die Behörde durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 3 bis 5, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

(1) Auf Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage nach der Verständigung der anderen Vertragspartei von diesem Verlangen, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterworfen werden.

(2) Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil 1 dieses Kapitels unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, sofern nicht die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das Schiedsurteil in diesem Verfahren zu befolgen bzw. einzuhalten.

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

Personen, die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse veräußern, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, sodass sie nicht zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmt sind, haben auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. Dies gilt nur für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die grundsätzlich zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmt sind.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

(1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise

Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellen die Streitparteien einvernehmlich drei Mitglieder des Schiedsgerichts und ernennen eines von ihnen zum Vorsitzenden.

(2) Wird die in Absatz 1 festgelegte Frist nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

(1) Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, haben Aufzeichnungen gemäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu führen. Sind in einem Betrieb mehrere Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, tätig, sind die Aufzeichnungen überdies von der Person, die den Betrieb führt, zusammenzuführen.

(2) Die Behörde hat dem Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten sowie Dritten im Sinne des Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf deren schriftliches Verlangen die in den Aufzeichnungen enthaltenen Informationen mitzuteilen. Dabei sind der § 5 Abs. 6 sowie die §§ 6 bis 8 des Landes-Umweltinformationsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, gelten für Angelegenheiten, die nicht unter andere in diesem Teil enthaltene Bestimmungen fallen, die UNCITRAL-Schiedsregeln.

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

Personen, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilen, einschließlich private selbständige oder öffentliche Beratungsdienste (Berater), müssen über einen Pflanzenschutzmittelausweis oder eine Bescheinigung nach § 16 Abs. 1 verfügen.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

(1) Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei Rechtsschutz in folgender Form gewähren

(2) Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung. Sie ist auch zuständig für den Vollzug der Vorschriften der EU-Pflanzenschädlingsverordnung, der EU-Kontrollverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sowie der darauf gestützten Durchführungsvorschriften.

(2) Die Landesregierung kann ihre Zuständigkeit im Hinblick auf § 16 Abs. 2 bis 10 dieses Gesetzes mit Verordnung auf die Bezirkshauptmannschaft ganz oder teilweise übertragen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist.

(3) Die Landesregierung kann ihre Zuständigkeit im Hinblick auf die Art. 9 Abs. 3, 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie im Hinblick auf die §§ 11 Abs. 2 und 23 dieses Gesetzes ganz oder teilweise mit Verordnung auf die Gemeinde übertragen, wenn dies aufgrund des Umfangs des Befalles oder der Art des Schadorganismus zweckmäßig ist. In einer solchen Verordnung kann bestimmt werden, dass die Gemeinde auf ihre Kosten geeignete Aufsichtsorgane zu bestellen hat, sofern dies zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig ist; weiters kann darin geregelt werden, dass sie andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden von für den Vollzug maßgeblichen Umständen zu informieren und bei Bedarf die Durchführung behördlich angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen (§§ 4 und 11) zu unterstützen hat.

(4) Die Landesregierung kann ihre Zuständigkeit im Hinblick auf die Art. 9 Abs. 3, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 17 Abs. 1 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung in Verbindung mit den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie im Hinblick auf die §§ 11 und 23 dieses Gesetzes ganz oder teilweise mit Verordnung auf die Landwirtschaftskammer übertragen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist. Abs. 3 letzter Teilsatz gilt sinngemäß. Unabhängig davon hat die Landwirtschaftskammer die anderen mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Behörden auf Verlangen in allen Fragen des Pflanzenschutzes fachlich zu beraten.

(5) Die Landesregierung kann durch Bescheid natürliche oder juristische Personen zur Mitwirkung bei einzelnen Aufgaben des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, bestellen, sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist und sichergestellt ist, dass die jeweilige Person

(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für die Heranziehung natürlicher oder juristischer Personen zur Mitwirkung bei einzelnen Aufgaben der amtlichen Kontrolle nach § 23. Allfällige zusätzliche Voraussetzungen nach den Art. 29 bis 33 der EU-Kontrollverordnung sind zu beachten.

(7) Die Landesregierung hat durch Bescheid amtliche Pflanzengesundheitsinspektoren gemäß Art. 5 Abs. 3, amtliche Laboratorien gemäß den Art. 37, 40 und 42 sowie nationale Referenzlaboratorien gemäß Art. 100 der EU-Kontrollverordnung zu ernennen.

(8) Soweit dies erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über

(9) Aufgaben nach Abs. 4 bis 7 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches; die Landwirtschaftskammer (Abs. 4) bzw. die natürlichen oder juristischen Personen (Abs. 5 bis 7) unterliegen den Weisungen der Landesregierung.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

(1) Die hierfür bestimmten Amtlichen Stellen des Bundes sowie der Pflanzenschutzdienst des Landes, das sind die Landesregierung sowie, soweit ihnen Aufgaben nach § 21 Abs. 2 bis 7 übertragen werden, die Bezirkshauptmannschaften, die Landwirtschaftskammer, die Gemeinden, die Personen nach § 21 Abs. 5 und 6 sowie die Inspektoren und Laboratorien nach § 21 Abs. 7, bilden in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst im Sinne von § 2 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes 2018 des Bundes.

(2) Der Pflanzenschutzdienst des Landes wird im Amt der Landesregierung koordiniert.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können durch die Gerichte einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt werden.

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

(1) Die Kontrolle der Einhaltung von Bestimmungen der EU-Pflanzenschädlingsverordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der darauf gestützten Durchführungsvorschriften sowie dieses Gesetzes hat unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der EU-Kontrollverordnung sowie der Abs. 2 bis 4 zu erfolgen.

(2) Im Rahmen der amtlichen Kontrolle nach Abs. 1, insbesondere der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie von durch Verordnung oder Bescheid angeordneter Maßnahmen, hat die Behörde Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel, auf bzw. in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände befinden, die als Überträger von Pflanzenschädlingen im Sinne des zweiten Abschnittes in Betracht kommen, oder auf bzw. in denen sich Pflanzenschutzmittel befinden bzw. verwendet wurden, zu überwachen.

(3) Unternehmer und Unternehmerinnen, Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände befinden, die als Überträger von Pflanzenschädlingen im Sinne des zweiten Abschnittes in Betracht kommen, oder auf bzw. in denen sich Pflanzenschutzmittel befinden bzw. verwendet wurden, haben im Zuge amtlicher Kontrollen die Pflichten im Sinne des Art. 15 und Art. 104 Abs. 3 lit. b der EU-Kontrollverordnung zu erfüllen.

(4) Die Organe der Behörde und die zugezogenen Sachverständigen haben im Rahmen amtlicher Kontrollen auf Verlangen einen Nachweis ihrer Ermächtigung vorzulegen.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.

(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Streitverfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

Bei einem festgestellten Verstoß gegen Bestimmungen der EU-Pflanzenschädlingsverordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der EU-Kontrollverordnung oder dieses Gesetzes hat die Behörde – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – durch Bescheid Maßnahmen im Sinne des Art. 138 der EU-Kontrollverordnung anzuordnen; § 10 kommt dabei sinngemäß zur Anwendung. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr ist die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

(1) Die Verpflichteten haben die Kosten der gemäß den §§ 4 Abs. 2 und 11 Abs. 3 behördlich angeordneten oder von der Behörde selbst durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln (§ 26) bestritten werden.

(2) Für Untersuchungen, Überwachungen und sonstige Tätigkeiten der Behörde nach dem zweiten Abschnitt, nach der EU-Pflanzenschädlingsverordnung, nach der EU-Kontrollverordnung sowie den darauf gestützten Durchführungsrechtsakten können von den Verpflichteten nach den §§ 4 Abs. 2 und 11 Abs. 3 Gebühren eingehoben werden, die von der Landesregierung mit Verordnung in einem kostendeckenden Tarif festzusetzen sind. Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der EU-Pflanzenschädlingsverordnung sowie der darauf gestützten Durchführungsvorschriften festgestellt werden. Im Streitfall hat die Vorschreibung von der zuständigen Behörde (§ 21) mit Bescheid zu erfolgen.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Notifikation schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 25 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Havanna, am 19. Mai 2000, in zwei Urschriften, in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

(1) Die Behörde gewährt Unterstützungen zur Tragung der Kosten der Durchführung behördlich angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen, soweit sie eine dem Interesse der verpflichteten Person angemessene Höhe übersteigen und die Maßnahmen nicht durch das Verschulden der verpflichteten Person verursacht worden sind.

(2) Die Behörde kann nach Maßgabe der verfügbaren Mittel zur Durchführung der Bestimmungen des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes weitere Unterstützungen gewähren, insbesondere

(3) Die Beitragsleistung des Landes gemäß Abs. 2 kann an die Bedingung geknüpft werden, dass auch aus Gemeindemitteln eine entsprechende Unterstützung gewährt wird.

(4) Die Behörde hat durch Förderrichtlinien näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Unterstützungen nach den Abs. 1 und 2 gewährt werden können. Der § 7 Abs. 2 bis 5 des Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetzes gilt sinngemäß.

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

(1) Behörden und Personen nach § 21 sind ermächtigt, personenbezogene Daten wie folgt zu verarbeiten und sich gegenseitig zu übermitteln

(2) Folgende personenbezogene Daten dürfen nach Maßgabe des Abs. 1 verarbeitet und übermittelt werden

(3) Die Landesregierung darf überdies personenbezogene Daten, insbesondere jene, die in Vollziehung der in Abs. 1 genannten Bestimmungen erhoben worden sind, den einzelnen amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 2018, anderen EU-Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben nach der EU-Pflanzenschädlingsverordnung, EU-Kontrollverordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder dieses Gesetzes, insbesondere zur Erfüllung von Berichts- und Meldepflichten an die Europäische Kommission, erforderlich ist.

(4) Die Bezirkshauptmannschaften sind überdies verpflichtet, der für die Ausstellung von Pflanzenschutzmittelausweisen zuständigen Behörde (§ 16) die personenbezogenen Daten über eine Bestrafung wegen einer Übertretung im Sinne des § 16 Abs. 4 lit. b zu übermitteln oder ihr eine automationsunterstützte Abfrage zu ermöglichen, soweit diese Daten für die Überprüfung der Zuverlässigkeit erforderlich sind.

(5) Behörden und Personen nach Abs. 1 haben technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

(1) Die Behörde hat die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu fördern, insbesondere über die Risiken und mögliche akute und chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf die Gesundheit von Menschen, Nichtzielorganismen und die Umwelt sowie über die Verwendung nichtchemischer Alternativen.

(2) Die Behörde hat Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, Informationen und Instrumente für die Überwachung von Schadorganismen und die Entscheidungsfindung zu deren Bekämpfung sowie Beratungsdienste für den integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat die Behörde auf Verlangen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 zu unterstützen. Der § 21 Abs. 9 gilt sinngemäß.

(4) Veröffentlichungen im Internet, die auf Grund von Vorschriften der EU-Pflanzenschädlingsverordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der EU-Kontrollverordnung vorzunehmen sind, erfolgen auf dem Veröffentlichungsportal der nach § 21 zuständigen Behörde (§ 4 ALReg-G bzw. § 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Sofern diese Vorschriften keine bestimmte Veröffentlichungsfrist vorsehen, haben die Veröffentlichungen mindestens zwei Monate zu dauern.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

(1) Die Behörde hat der Europäischen Kommission die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Mitteilungen zu erstatten betreffend

(2) Die Behörde hat die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte zu erstellen und der Europäischen Kommission zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere

(3) Die Behörde hat überdies gemäß Art. 20 Abs. 1 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung einem anderen Mitgliedstaat einen Bericht über Maßnahmen in einem Gebiet zu übermitteln, sofern das Gebiet an diesen Mitgliedstaat angrenzt.

(4) Die Mitteilungen nach Abs. 1 lit. b sowie der Bericht nach Abs. 2 lit. a sind auch den anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln; der Bericht gemäß Abs. 2 lit. a ist überdies bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Berichts auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.

(5) Sämtliche Unterlagen, Dokumente und Statistiken des Landes, die für die Erfüllung der Mitteilungs- und Berichtspflichten nach Abs. 1 bis 4 notwendig sind, sind dem Bund zum Zweck der Übermittlung an die Europäische Kommission rechtzeitig zu übermitteln.

(6) Die Behörde hat überdies dem Bund sämtliche Informationen zu übermitteln, die für die Erfüllung jener Melde- und Berichtspflichten nach der Richtlinie 2009/128/EG, Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der EU-Pflanzenschädlingsverordnung und der EU-Kontrollverordnung erforderlich sind, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

Die Bundespolizei hat den zuständigen Organen (§ 21) über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse nach § 23 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

(1) Vor der Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz sind die Vorarlberger Landwirtschaftskammer sowie der Naturschutzanwalt bzw. die Naturschutzanwältin anzuhören.

(2) Im Fall einer Verordnung gemäß den §§ 4 Abs. 2 und 11 Abs. 3 ist, sofern davon Unternehmer oder Unternehmerinnen im Sinne von Art. 2 Z. 9 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung betroffen sind, neben der Vorarlberger Landwirtschaftskammer und dem Naturschutzanwalt bzw. der Naturschutzanwältin auch die Vorarlberger Wirtschaftskammer anzuhören. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die auf Grund von Gefahr im Verzug unverzüglich zu setzen sind.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für die Erlassung von Bescheiden gemäß den §§ 4 Abs. 2 und 11 Abs. 3.

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

(1) Eine Übertretung begeht, wer

(2) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a, d, g bis k sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu Euro 30.000, im Wiederholungsfall bis zu Euro 60.000, zu bestrafen. Übertretungen nach Abs. 1 lit. b, c, e und f sind mit einer Geldstrafe bis zu Euro 10.000 zu bestrafen.

(3) Der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenschädlingen und anderen Gegenständen, die als Überträger von Pflanzenschädlingen im Sinne des zweiten Abschnittes in Betracht kommen und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, unabhängig davon wem diese gehören, ausgesprochen werden.

(4) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Pflanzenschädlinge und anderen Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen, auch durch Kontrollorgane beschlagnahmt werden. Die Kontrollorgane haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(5) Der Versuch ist strafbar.

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2021 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Pflanzenschutzgesetz, LGBl.Nr. 58/2007, in der Fassung LGBl.Nr. 64/2007, Nr. 62/2012, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016, Nr. 70/2016, Nr. 27/2018, Nr. 37/2018 und Nr. 41/2020, außer Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(4) Pflanzenschutzmittelausweise, die auf Grund von § 11 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 58/2007 in der Fassung LGBl.Nr. 41/2020, ausgestellt wurden, gelten bis zum Ablauf der Befristung als Pflanzenschutzmittelausweise gemäß § 16 Abs. 2.

(5) Aus- und Fortbildungskurse, Ausbildungen und Prüfungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits gemäß § 11a Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 58/2007 in der Fassung LGBl.Nr. 41/2020, absolviert wurden, gelten als Aus- bzw. Fortbildungskurse, Ausbildungen bzw. Prüfungen gemäß § 17 Abs. 1 und 2.

(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechte Bescheide gemäß § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 4 lit. a und c, § 11 Abs. 9, § 11a Abs. 1 und 3, § 14, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 58/2007 in der Fassung LGBl.Nr. 41/2020, gelten als Bescheide gemäß den §§ 7 bzw. 11 Abs. 1, §§ 4 Abs. 2 bzw. 11 Abs. 3, § 15 Abs. 5 lit. a und c, § 16 Abs. 10, § 17 Abs. 1 und 3, § 24, § 25 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes.

(7) Verfahren über die Vorschreibung von Kosten und über die Gewährung finanzieller Unterstützungen, die auf Grund von § 16 Abs. 2 bzw. § 17 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 58/2007 in der Fassung LGBl.Nr. 41/2020, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, sind nach dem bisher geltenden Recht fortzuführen, wenn jene Verfahren, auf Grund derer diese Verfahren eingeleitet wurden, rechtskräftig abgeschlossen sind.

(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach dem bisher geltenden Recht fortzuführen; § 1 Abs. 2 VStG bleibt unberührt.

(9) Für den Fall, dass der § 30 oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist dieses Gesetz ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen.

Landesrecht Pflanzenschutzgesetz

(1) Art. LIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Veröffentlichungen nach den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3, 28 Abs. 4 und 29 Abs. 4 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

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