Europaschutzgebiet Nr. 61 - Hochlagen des westlichen Ausseerlandes mit Dachsteinplateau (AT2256000)
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
Steiermark
14.10.2020
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Kurztitel
Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und China
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 228/2001
Inkrafttretensdatum
01.11.2001
Langtitel
ABKOMMEN ÜBER DIE TOURISTISCHE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER VOLKSREPUBLIK CHINA
StF: BGBl. III Nr. 228/2001
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 9 des Abkommens wurden am 7. November 2000 bzw. am 4. September 2001 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 mit 1. November 2001 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet)
–
geleitet von dem Wunsche, ihre bilateralen Beziehungen zu erweitern und zu vertiefen,
–
überzeugt von der Bedeutung des Tourismus für das gegenseitige Kennenlernen und die Verständigung der Völker,
–
in der Absicht, auf dem Gebiete des Tourismus eine enge und dauerhafte Zusammenarbeit zu fördern,
haben auf der Grundlage und im Rahmen der in beiden Staaten jeweils bestehenden gesetzlichen Vorschriften, Folgendes vereinbart
Vögel nach der VS-RL Anhang I
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
A215
Uhu
Bubo bubo
A217
Sperlingskauz
Glaucidium passerinum
A223
Raufußkauz
Aegolius funereus
A234
Grauspecht
Picus canus
A236
Schwarzspecht
Dryocopus martius
A239
Weißrückenspecht
Dendrocopos leucotos
A241
Dreizehenspecht
Picoides tridactylus
A659
Auerhuhn
Tetrao urogallus
A713
Alpenschneehuhn
Lagopus muta helvetica
A876
Birkhuhn
Lyrurus tetrix tetrix
Regelmäßig vorkommende Zugvögel
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
A212
Kuckuck
Cuculus canorus
A256
Baumpieper
Anthus trivialis
A259
Bergpieper
Anthus spinoletta
A266
Heckenbraunelle
Prunella modularis
A277
Steinschmätzer
Oenanthe oenanthe
A282
Ringdrossel
Turdus torquatus
A499
Berglaubsänger
Phylloscopus bonelli
A574
Klappergrasmücke
Sylvia curruca
Die Vertragsparteien werden der Entwicklung und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Tourismus besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen. Zu diesem Zwecke werden sie die Zusammenarbeit zwischen den österreichischen und den chinesischen Organisationen und Unternehmungen des Tourismus, wie zB Reiseveranstalter, Reisebüros, Hotels usw., fördern.
Das in den Gemeinden Aich, Gröbming, Mitterberg-Sankt Martin, Bad Aussee, Altaussee, Grundlsee und Bad Mitterndorf gelegene Dachsteinplateau sowie ausgewählte Wald- und Waldgrenzbereiche als Verbindungselemente zum Toten Gebirge werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 61 „Hochlagen des westlichen Ausseerlandes mit Dachsteinplateau“ bezeichnet.
Steiermark
14.10.2020
Die Vertragsparteien werden Gruppen- und Einzelreisen von Touristen in das Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei fördern.
Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Vogelschutz-Richtlinie zur
Steiermark
14.10.2020
Die Vertragsparteien werden regelmäßig Informationen über die Entwicklung der Tourismuswirtschaft, des Beherbergungswesens, der touristischen Dienstleistungen und der wichtigsten Investitionsprojekte im Tourismus austauschen. Weiters werden sie die Durchführung von geeigneten touristischen Investitionsprojekten unterstützen.
Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder von Naturschutzprojekten, anzustreben. Eine solche Maßnahme ist insbesondere für den Lebensraum des Birkhuhnes (Lyrurus tetrix tetrix) die Erhaltung der Almflächen durch periodisches Schwenden.
Die Vertragsparteien werden die Marketingaktivitäten der staatlichen Tourismusorganisationen und Unternehmungen der anderen Vertragspartei im jeweils anderen Staat fördern, um das Wissen in der Bevölkerung für die Tourismuswirtschaft und Sehenswürdigkeiten im jeweils anderen Staat laufend zu erhöhen.
Mit Ausnahme der bisherigen landwirtschaftlichen und der forstrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Nutzung bedürfen alle Handlungen, wie die Errichtung von Wegen und Jagdhütten, das Fliegen mit Drohnen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen
Die Vertragsparteien werden den Besuchsaustausch von Tourismusexperten sowie -managern zur touristischen Aus- und Weiterbildung, zur Entwicklung der touristischen Attraktionen und zur Errichtung von touristischen Einrichtungen unterstützen.
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichts-planes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:100:000 (Anlage 2) und von 45 Detailplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlage 3).
Die Vertragsparteien werden eine gemischte Kommission bilden, der Beamte der staatlichen Tourismusverwaltung der beiden Staaten angehören, die die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen hat. Diese Kommission wird in der Regel alle zwei Jahre abwechselnd in Österreich und in China oder auf Wunsch einer der Vertragsparteien nach hergestelltem Einvernehmen zusammentreten.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie – VS-RL), ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115, umgesetzt.
Die Vertragsparteien werden einander auf Wunsch einer der beiden Parteien bei der Errichtung einer offiziellen Vertretung ihrer nationalen Tourismusorganisationen auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei unterstützen.
Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren vom Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens abgeschlossen und wird stillschweigend jeweils für die Dauer von weiteren fünf Jahren erneuert, sofern es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege zumindest sechs Monate vor dem Tage des Ablaufens durch eine Vertragspartei gekündigt wird.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Regierungen auf diplomatischem Weg einander mitgeteilt haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für sein In-Kraft-Treten erfüllt sind.
GESCHEHEN in Schanghai, am 20. Oktober 2001 in drei Urschriften in Deutscher, Chinesischer und Englischer Sprache, wobei alle drei Texte authentisch sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgebend.