Europaschutzgebiet Nr. 55 - Teile der Hinteren Pölsenalm (AT2239000)
Inhaltsübersicht (35)
Gesetzestext (35 Artikel)
Steiermark
14.10.2020
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Mitteilung der Republik Österreich gemäß Art. 23 des Abkommens wurde am 28. September 2001 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 23 mit 1. November 2001 in Kraft.
Unter Bezugnahme auf das Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) 1) vom 29. Juni 1994 sowie auf das im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa geschaffene Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen 2) (Helsinki-Konvention) vom 17. März 1992;
mit der Feststellung, dass sich der Amtssitz der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau in Wien befindet;
im Bestreben, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau in der Republik Österreich festzulegen und dieser die ungestörte Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;
in Anbetracht der geleisteten Unterstützung für den Aufbau und Betrieb des Sekretariats der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau durch die Republik Österreich;
sind die Republik Österreich und die Internationale Kommission zum Schutz der Donau wie folgt übereingekommen
Steiermark
14.10.2020
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet
Die in der Gemeinde Pusterwald gelegenen Teile der Hinteren Pölsenalm im Einzugsgebiet des Hinteren Pölsenbaches nahe der Pölsenhütte werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 55 „Teile der Hinteren Pölsenalm“ bezeichnet.
Die Republik Österreich anerkennt die durch Artikel 10 der Anlage IV zum Donauschutzübereinkommen geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit der Kommission sowie ihre Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere ihre Fähigkeit
Die Unterschutzstellung dient dem prioritären natürlichen Lebensraumtyp, Code-Nr. 7240*, Alpines Schwemmland nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Anhang I zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes.
(1) Der Amtssitz der Kommission wird in Wien errichtet, wobei die Republik Österreich der Kommission geeignete und angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Er kann von dort nur über Beschluss der Kommission verlegt werden. Eine zeitweilige Verlegung des Amtssitzes an einen anderen Ort gilt nicht als Verlegung des ständigen Amtssitzes.
(2) Jedes Gebäude in Wien oder in Österreich außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit der Regierung für von der Kommission einberufene Sitzungen benützt wird, soll zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen werden.
(3) Die zuständigen österreichischen Behörden werden ihre Befugnisse dahingehend geltend machen, um zu gewährleisten, dass der Kommission nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung der Besitz des Amtssitzbereiches oder eines Teiles davon entzogen wird.
Das Ziel ist durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Eine solche Maßnahme ist insbesondere für den Feuchtlebensraum die periodische Pflege gegen Verbuschung durch Entnahme der Gehölze mit gleichzeitiger Entfernung der Äste und Rindenstücke.
(1) Der Amtssitz der Kommission ist unverletzlich. Kein Organ der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit Zustimmung des Exekutivsekretärs und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Amtssitz betreten und dort Amtshandlungen setzen. Jedoch kann bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung des Exekutivsekretärs vermutet werden.
(2) Wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, sowie vorbehaltlich der Befugnis der Kommission, interne Vorschriften zu erlassen, gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.
Im Europaschutzgebiet ist die Entwässerung von Feuchtlebensräumen verboten.
(1) Für den Fall, dass die Kommission Forschungs-, Dokumentations- und andere technische Einrichtungen jeder Art errichtet und betreibt, unterliegen diese Einrichtungen den entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen, die für Einrichtungen, durch welche Gefahren für Gesundheit und Sicherheit oder nachteilige Auswirkungen auf Eigentum entstehen können, einvernehmlich mit den zuständigen österreichischen Behörden festzulegen sind.
(2) Solche Einrichtungen können in Österreich, soweit dies für ihren ordentlichen Betrieb erforderlich ist, mit Zustimmung der Regierung außerhalb des Amtssitzbereiches der Kommission errichtet und betrieben werden.
(3) Die Archive der Kommission sind jederzeit und wo immer sie sich befinden unverletzlich.
Mit Ausnahme der bisherigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle anderen nicht gemäß § 4 verbotene Handlungen, wie die Anlegung von Wegen, die Errichtung von Anlagen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf den in § 2 genannten Lebensraumtyp durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen
(1) Die Kommission genießt Immunität von der Jurisdiktion der Gerichte und anderer zuständigen Behörden sowie von Vollstreckung mit Ausnahme folgender Fälle
(2) Unbeschadet der Absätze 1 und 3 sind das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Kommission ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.
(3) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Kommission sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, befreit.
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 1 dargestellten Plan im Maßstab 1:5000.
Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe des Amtssitzes nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Amtssitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.
(1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Kommission in der Lage ist, Mitteilungen in Verbindung mit ihren amtlichen Tätigkeiten, auf welchem Wege und in welcher Form sie auch immer übermittelt werden, ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.
(2) Die Kommission genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle ihre amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke Bedingungen, wie sie vergleichbaren internationalen Organisationen gewährt werden.
(1) Die Regierung anerkennt das Recht der Kommission, zur Erfüllung ihrer Zwecke innerhalb der Republik Österreich ungehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk und sonstige Massenmedien vorzunehmen.
(2) Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die Kommission Gesetze der Republik Österreich oder internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik Österreich angehört, beachten wird.
(1) Die Kommission und ihr Eigentum sind von allen Formen der Besteuerung befreit.
(2) Indirekte Steuern, die in den Preisen der an die Kommission gelieferten Güter oder Dienstleistungen, einschließlich Leasing- oder Mietkosten, enthalten sind, werden der Kommission insoweit zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die Kommission keine Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen.
(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Kommission beteiligt ist, und alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.
(4) Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihre Ersatzteile, welche die Kommission ein- oder ausführt und ausschließlich für ihre amtlichen Zwecke benötigt, sind von Zöllen und sonstigen Steuern und Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Leistungen sind, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen.
(5) Güter, die gemäß Absatz 4 aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union eingeführt wurden, dürfen von der Kommission in der Republik Österreich innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Einfuhr nicht weitergegeben oder übertragen werden.
(6) Über die in Absatz 4 erwähnten Gegenstände darf innerhalb des in Absatz 5 vorgesehenen Zeitraums abgabenfrei nur zugunsten internationaler Organisationen, die vergleichbare Privilegien besitzen, verfügt werden.
(7) Die Kommission ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.
Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Kommission in der Lage ist
(1) Die Kommission und die Angestellten der Kommission sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.
(2) Die Angestellten der Kommission haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
(3) Die Angestellten der Kommission können das Recht nach Absatz 2 binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der Kommission durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.
(4) Die Versicherung nach Absatz 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn der Beschäftigung bei der Kommission, wenn die Erklärung binnen sieben Tagen nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens oder nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.
(5) Die Versicherung endet mit dem Ende der Beschäftigung bei der Kommission.
(6) Die Angestellten der Kommission haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten.
(7) Die nach Absatz 3 von Angestellten der Kommission abzugebenden Erklärungen werden vom Sekretariat an die Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt. Das Sekretariat erteilt der Wiener Gebietskrankenkasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.
(1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, dass den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Amtssitz reisen können und dass bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird
(2) Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.
(3) Keine von einer in Absatz 1 genannten Person in amtlicher Funktion für die Kommission verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise in die bzw. Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.
(4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Absatz 1 beschriebenen Kategorie angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.
(1) Ständige Vertretungen, die bei der Kommission in Wien beglaubigt sind, genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich eingeräumt werden.
(2) Mitglieder von Ständigen Vertretungen, die bei der Kommission in Wien beglaubigt sind, genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden einräumt.
(3) Im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen 1) (1961) und im Hinblick auf die Praxis der Republik Österreich wird den Mitgliedern von Ständigen Vertretungen, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben, nur die Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in Bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen als Mitglieder dieser Ständigen Vertretungen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen oder gesetzten Handlungen gewährt.
(4) In Übereinstimmung mit Artikel 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (1961) und der Praxis der Republik Österreich, dürfen die in Absatz 2 erwähnten Mitglieder von Ständigen Vertretungen, denen die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt werden, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden eingeräumt werden, keinen freien Beruf oder keine gewerbliche Tätigkeit in der Republik Österreich ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist.
(5) Die Kommission wird der Regierung eine Liste der unter die Bestimmungen dieses Artikels fallenden Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966
(1) Die Angestellten der Kommission genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten
(2) Die Angestellten der Kommission, ihre Ehepartner und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Leistungen aus dem Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen, sofern österreichisches Recht nichts anderes vorsieht.
Neben den in Artikel 16 genannten Privilegien und Immunitäten genießt der Exekutivsekretär der Kommission, sofern er nicht österreichischer Staatsbürger ist oder seinen ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich hat, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, wie sie auch den Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden.
(1) Vertreter der Vertragsparteien und der Beobachterstaaten genießen gegenüber der Republik Österreich die folgenden Privilegien und Immunitäten
(2) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre von der Kommission bezahlten Bezüge und Spesen während eines derartigen Dienstzeitraumes befreit.
(1) Die Kommission übermittelt den zuständigen österreichischen Behörden eine Liste ihrer Angestellten und revidiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.
(2) Die Republik Österreich stellt den Angestellten der Kommission, ihren Ehegatten und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den zuständigen österreichischen Behörden.
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 17 genießen Angestellte der Kommission und Staatenvertreter, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, nur die in Artikel 13, in Artikel 16 Absatz 1 lit. a, b, c und d sowie in Artikel 18 Absatz 1 lit. a, b und c angeführten Privilegien und Immunitäten.
(1) Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, den Angestellten der Kommission persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden lediglich gewährt, um damit der Kommission zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind.
(2) Der Exekutivsekretär ist verpflichtet, auf die Immunität eines Angestellten zu verzichten, wenn er der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und dass ein solcher Verzicht die Interessen der Kommission nicht beeinträchtigt.
(1) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der Kommission über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder über irgendeine andere Frage hinsichtlich des Amtssitzes oder des Verhältnisses zwischen der Kommission und der Republik Österreich werden auf dem Verhandlungswege zwischen den beiden Vertragsparteien beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese oder auf eine andere einvernehmlich festgelegte Weise binnen zwölf Monaten nicht beigelegt werden, so ist die Streitigkeit zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer vom Exekutivsekretär, einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und ein Dritter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser auf Ersuchen der Republik Österreich oder der Kommission vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der dem Tag der Mitteilung der Republik Österreich an die Kommission folgt, dass das Verfahren für das In-Kraft-Treten des Abkommens abgeschlossen ist.
Dieses Abkommen tritt nach sechs Monaten außer Kraft
GESCHEHEN zu Wien am 14. Dezember 2000 in deutscher und englischer Sprache, in zwei Originalen, wobei beide Texte gleichermaßen Gültigkeit besitzen.