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20001619 AT

Europaschutzgebiet Nr. 50 - Teile des Plannerkessels (AT2251000)

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 50 - Teile des Plannerkessels (AT2251000)

Steiermark

14.10.2020

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 50 - Teile des Plannerkessels (AT2251000)

Steiermark

14.10.2020

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 50 - Teile des Plannerkessels (AT2251000)

Die in der Marktgemeinde Irdning-Donnersbachtal gelegenen Teile des Plannerkessels zwischen Karl- und Goldbachscharte werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 50 „Teile des Plannerkessels“ bezeichnet.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 50 - Teile des Plannerkessels (AT2251000)

Die Unterschutzstellung dient dem prioritären natürlichen Lebensraumtyp, Code-Nr. 7240*, Alpines Schwemmland nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Anhang I zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 50 - Teile des Plannerkessels (AT2251000)

Das Ziel ist durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder von Naturschutzprojekten, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere für den Feuchtlebensraum

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 50 - Teile des Plannerkessels (AT2251000)

Im Europaschutzgebiet ist die Entwässerung von Feuchtlebensräumen verboten.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 50 - Teile des Plannerkessels (AT2251000)

Mit Ausnahme der bisherigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle anderen nicht gemäß § 4 verbotene Handlungen, wie die Anlegung von Wegen, die Errichtung von Anlagen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf den in § 2 genannten Lebensraumtyp durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 50 - Teile des Plannerkessels (AT2251000)

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 1 dargestellten Plan im Maßstab 1:3000.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 50 - Teile des Plannerkessels (AT2251000)

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 50 - Teile des Plannerkessels (AT2251000)

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.

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