Europaschutzgebiet Nr. 44 - Südsteirische Teichlandschaft (AT2248000)
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
Steiermark
14.10.2020
Vorarlberg
02.12.2020
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
3130
Schlammfluren
3150
Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften
Pflanzen nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1428
Kleefarn
Marsilea quadrifolia
1898
Krainer Sumpfbinse
Eleocharis carniolica
Neun in den südsteirischen Gemeinden Sankt Veit in der Südsteiermark und Mureck gelegene Teiche werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 44 „Südsteirische Teichlandschaft“ bezeichnet.
Das in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot umrandete Gebiet in der Gemeinde Riefensberg ist nach dieser Verordnung als Naturschutzgebiet geschützt.
Steiermark
14.10.2020
(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu
Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes „Kojen-Moos“ ist es, den ausgedehnten Moorkomplex der Kojen-Moore mit seiner hochmoor-typischen Hydrologie als Lebensraum für eine vielfältige und vielfach gefährdete Pflanzen- und Tierwelt zu schützen und dauerhaft zu erhalten.
Steiermark
14.10.2020
Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere für den Kleefarn (Marsilea quadrifolia) und die Krainer Sumpfbinse (Eleocharis carniolica)
(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 2, zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,
(2) Der Abs. 1 lit. a, c, f, h, i und j gilt nicht für
Mit Ausnahme der bisherigen extensiven fischereiwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle Handlungen, wie die Errichtung von Anlagen im Uferbereich, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen
(1) Von den Verboten des § 3 Abs. 1 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn ein Vorhaben
(2) Überdies kann die Behörde auf Antrag Vorhaben, durch die eine Düngung oder Behandlung des Bodens mit Chemikalien erfolgt, genehmigen, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. a oder b vorliegen.
(3) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch die Befristung einer Bewilligung nach Abs. 1 oder 2 ist sicherzustellen, dass die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:12:000 (Anlage 2) und von 2 Detailplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlage 3).
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aufrechte Bewilligungen gemäß § 4 der Verordnung über das Naturschutzgebiet Kojen-Moos in Riefensberg, LGBl.Nr. 2/1978, bleiben von § 3 Abs. 1 lit. b unberührt.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet Kojen-Moos in Riefensberg, LGBl.Nr. 2/1978, außer Kraft.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.