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20001609 AT

Geflügelhygienegebührenverordnung 2020

24 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (24)

Gesetzestext (24 Artikel)

Landesrecht Geflügelhygienegebührenverordnung 2020

Steiermark

01.07.2020

Landesrecht Tierzuchtverordnung

Vorarlberg

16.09.2020

Bundesrecht Militärluftfahrt-Flugunfalluntersuchungskommissionsverordnung

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Kurztitel

Militärluftfahrt-Flugunfalluntersuchungskommissionsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.11.2001

Abkürzung

MilFlUV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Untersuchung von Unfällen und Vorfällen beim Betrieb von in- und ausländischen Militärluftfahrzeugen (Militärluftfahrt-Flugunfalluntersuchungskommissionsverordnung – MilFlUV)

StF: BGBl. II Nr. 368/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 137 Abs. 2 und 7 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/1999, sowie der Kundmachung BGBl. I Nr. 194/1999, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20001609

Dokumentnummer

NOR30001748

Landesrecht Tierzuchtverordnung

Vorarlberg

16.09.2020

Landesrecht Geflügelhygienegebührenverordnung 2020

Die Höhe der Gebühren für amtliche Kontrollen und für amtliche Probenahmen nach den Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 beträgt

Landesrecht Tierzuchtverordnung

(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen gemäß §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 3 und 4 und 17 Abs. 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte gemäß den Anlagen 1 bis 3 dieser Verordnung aufzuweisen.

(2) Nichtzuchttiere (Abs. 1) sind Tiere der Arten nach § 1 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes, die keine Zuchttiere im Sinne von Art. 2 Z. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial sind.

Bundesrecht Militärluftfahrt-Flugunfalluntersuchungskommissionsverordnung

§ 1. Gemäß dieser Verordnung bedeutet

Landesrecht Tierzuchtverordnung

Vorarlberg

16.09.2020

Landesrecht Geflügelhygienegebührenverordnung 2020

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Juli 2020, in Kraft.

Landesrecht Tierzuchtverordnung

(1) Als Ausbildung zum Besamungstechniker und zur Besamungstechnikerin gemäß § 13 Abs. 2 lit. a des Tierzuchtgesetzes gilt

(2) Der Ausbildungslehrgang hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit eines Besamungstechnikers oder einer Besamungstechnikerin geeignet und insbesondere in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.

(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln

(4) Der Ausbildungslehrgang für Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden hat mindestens 135 Stunden bzw. Unterrichtseinheiten und der Ausbildungslehrgang für Schweine hat mindestens 60 Stunden bzw. Unterrichtseinheiten vorzusehen. Von den angegebenen Stunden sind mindestens ein Fünftel der Unterrichtseinheiten als praktische Übungen abzuhalten.

(5) Der Ausbildungslehrgang hat mit einer Prüfung abzuschließen. Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen. Im Rahmen der Prüfung sind die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten der in Abs. 3 angeführten Lehrinhalte zu prüfen. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.

Bundesrecht Militärluftfahrt-Flugunfalluntersuchungskommissionsverordnung

§ 2. (1) Zweck der Flugunfalluntersuchung ist die Feststellung der Ursachen eines Flugunfalles oder eines Flugvorfalls, die Erstellung eines Gutachtens darüber und die Abgabe von Empfehlungen zur Vermeidung künftiger Unfälle.

(2) Die Untersuchung dient nicht der Feststellung des Verschuldens oder der Haftung.

Landesrecht Tierzuchtverordnung

Vorarlberg

16.09.2020

Landesrecht Geflügelhygienegebührenverordnung 2020

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Geflügelhygienegebührenverordnung 2011, LGBl. Nr. 40/2011, außer Kraft.

Landesrecht Tierzuchtverordnung

Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer und zur Eigenbestandsbesamerin gilt § 2 Abs. 1 bis 5 mit folgenden Abweichungen sinngemäß

Bundesrecht Militärluftfahrt-Flugunfalluntersuchungskommissionsverordnung

§ 3. (1) Die Flugunfalluntersuchungskommission ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten und setzt sich aus einem Leiter, einem Stellvertreter und einer nach Art und Ausmaß des Flugunfalles oder des Flugvorfalls notwendigen Anzahl von Untersuchungsorganen zusammen.

(2) Der Leiter und die Untersuchungsorgane sind für jeden Flugunfall oder Flugvorfall vom Bundesminister für Landesverteidigung aus einer Liste von geeigneten Personen auszuwählen und im Anlassfall gesondert zu bestellen. Die Unbefangenheit dieser Personen muss außer Zweifel stehen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann in die Flugunfalluntersuchungskommission einen Ressortvertreter entsenden, wenn bei einem Flugunfall eines in- und ausländischen Militärluftfahrzeuges die Interessen der Zivilluftfahrt berührt werden.

(4) Für den Fall, dass sich im Bundesgebiet beim Betrieb eines ausländischen Militärluftfahrzeuges ein Flugunfall oder ein Flugvorfall ereignet, kann der Bundesminister für Landesverteidigung militärische Fachorgane des betroffenen Staates der Untersuchung zum Zwecke der Anhörung beiziehen.

Landesrecht Tierzuchtverordnung

(1) Soweit Ausbildungsnachweise, hinsichtlich derer ein Antrag auf Anerkennung als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen gemäß § 14 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes eingebracht wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß § 2 Abs. 3 bzw. § 3 lit. a angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens drei Viertel des in § 2 Abs. 4 bzw. § 3 lit. b angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist für die Anerkennung die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach gemäß § 14 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes erforderlich, wobei eine entsprechende Berufspraxis mit zu berücksichtigen ist.

(2) Erfüllen die Berufsqualifikationen der antragstellenden Person die Kriterien, die in einer gemäß Art. 49a Abs. 3 der Richtlinie 2013/55/EU angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge gemäß Abs. 1 vorgeschrieben werden.

Bundesrecht Militärluftfahrt-Flugunfalluntersuchungskommissionsverordnung

§ 4. (1) Die Flugunfalluntersuchungskommission hat die Vorgeschichte, den Verlauf und die Auswirkungen eines Flugunfalles oder eines Flugvorfalls in- und ausländischer Militärluftfahrzeuge, die sich auf österreichischem Hoheitsgebiet ereignet haben und die zur Tötung oder schweren Verletzung von Personen, oder zur erheblichen Beschädigung des Luftfahrzeuges geführt haben, zu erheben. Sie hat alle beitragenden Faktoren zu sammeln und zu erfassen, die Ursachen zu definieren und ein Gutachten darüber abzugeben. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sind von der Flugunfalluntersuchungskommission in Empfehlungen zur Vermeidung von künftigen Flugunfällen und Flugvorfällen umzusetzen.

(2) Die Untersuchungsorgane haben ohne Verzug tätig zu werden. Bei Untersuchungsorganen, die dem Bundesministerium für Landesverteidigung angehören, hat die Bearbeitung eines Flugunfalles oder Flugvorfalles gegenüber allen anderen dienstlichen Aufgaben Priorität.

Landesrecht Tierzuchtverordnung

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tierzuchtverordnung, LGBl.Nr. 68/2009, außer Kraft.

Bundesrecht Militärluftfahrt-Flugunfalluntersuchungskommissionsverordnung

§ 5. (1) Die Untersuchungsorgane sind berechtigt, alle rechtlich zulässigen Mittel zur Erfüllung des Zwecks der Untersuchung einzusetzen, die nicht in die Rechte einer Person eingreifen. Dazu zählen insbesondere

(2) Soweit zur Erreichung des Untersuchungszweckes behördliche Ermittlungen wie insbesondere Obduktionen oder Sicherstellungen erforderlich erscheinen, sind diese vom Leiter der Flugunfalluntersuchungskommission unter Bedachtnahme darauf anzuordnen, dass hiedurch die Beweisaufnahmen im Zuge von Gerichtsverfahren nicht behindert werden.

(3) Eine über die Sicherung von Spuren hinausgehende Untersuchung ausländischer Militärluftfahrzeuge bedarf der vorherigen Zustimmung des Staates, der Halter des ausländischen Militärluftfahrzeuges ist.

Bundesrecht Militärluftfahrt-Flugunfalluntersuchungskommissionsverordnung

§ 6. (1) Der Leiter der Flugunfalluntersuchungskommission hat dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von 24 Stunden ab Einleitung der Untersuchung einen kurzen Bericht über die im Frühstadium der Untersuchung festgestellten Tatsachen vorzulegen.

(2) Der Erstbericht hat allgemeine Angaben über den Ort des Flugunfalles oder Flugvorfalls und über die Besatzung sowie sonstige Beteiligte zu enthalten. Weiters sind der aktuelle Stand der Ermittlungen und gegebenenfalls der wahrscheinliche Unfallhergang kurz darzustellen.

Bundesrecht Militärluftfahrt-Flugunfalluntersuchungskommissionsverordnung

§ 7. Der Leiter der Flugunfalluntersuchungskommission hat dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von zehn Tagen ab Einleitung der Untersuchung oder nach Änderung des Erkenntnisstandes über den Stand der Erhebungen einen Bericht über den bisherigen Verlauf der Untersuchung und den Schwerpunkt der beabsichtigten Maßnahmen vorzulegen. Der Zwischenbericht hat jedenfalls allgemeine Angaben über den Ort des Flugunfalles oder Flugvorfalles, über die Besatzung sowie sonstige Beteiligte und über den Unfallhergang zu enthalten.

Bundesrecht Militärluftfahrt-Flugunfalluntersuchungskommissionsverordnung

§ 8. (1) Jede Untersuchung eines Flugunfalles oder eines Flugvorfalls ist mit einem Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und Umfang des Anlassfalles zu richten und ist grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten ab Einleitung der Untersuchung dem Bundesminister für Landesverteidigung vorzulegen. Der Bericht hat auf den ausschließlichen Untersuchungszweck gemäß § 2 zu verweisen und Empfehlungen zur Vermeidung von künftigen Flugunfällen oder Flugvorfällen zu enthalten.

(2) Der Untersuchungsbericht hat die Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen sowie eine Analyse des Flugunfalles oder Flugvorfalls zu enthalten. Hiezu zählen insbesondere

(3) Die Erstellung des Untersuchungsberichtes erfolgt grundsätzlich im Einvernehmen aller Untersuchungsorgane. Ein Untersuchungsorgan, das abweichende Ansichten zu den Untersuchungsergebnissen vertritt, kann einen Minderheitsbericht erstellen. Der Minderheitsbericht ist dem Untersuchungsbericht beizulegen. Der Untersuchungsbericht ist von allen mitwirkenden Untersuchungsorganen, die keinen Minderheitsbericht erstellt haben, zu unterfertigen und vom Leiter der Flugunfalluntersuchungskommission dem Bundesminister für Landesverteidigung vorzulegen.

Bundesrecht Militärluftfahrt-Flugunfalluntersuchungskommissionsverordnung

§ 9. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Bundesrecht Militärluftfahrt-Flugunfalluntersuchungskommissionsverordnung

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2001 in Kraft.

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