Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet „Kanisfluh“ in Au, Mellau und Schnepfau
Inhaltsübersicht (35)
Gesetzestext (35 Artikel)
Vorarlberg
24.06.2020
Salzburger Bezirksverwaltungsbehörden-Übertragungsverordnung
Vorarlberg
24.06.2020
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Kurztitel
Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 122/2001
Inkrafttretensdatum
17.11.2001
Langtitel
Bundesgesetz über die Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates
StF: BGBl. I Nr. 122/2001 (NR: GP XXI IA 505/A AB 809 S. 80. BR: AB 6470 S. 681.)
Änderung
BGBl. I Nr. 30/2008 (NR: GP XXIII IA 482/A AB 366 S. 41. BR: AB 7836 S. 751.)
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24.06.2020
(1) In folgenden Angelegenheiten wird die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung auf die Bürgermeisterin bzw den Bürgermeister der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen
(2) Der sich aus Maßnahmen gemäß Abs 1 ergebende Mehraufwand der Stadt Salzburg ist durch das Land Salzburg zu ersetzen (Kostentragung). Die Berechnung des zu ersetzenden Mehraufwandes erfolgt auf Basis des tatsächlich anfallenden Aufwandes bei der Stadt Salzburg.
Das in den Anlagen 1 bis 10, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot umrandete Gebiet in den Gemeinden Au, Mellau und Schnepfau ist nach dieser Verordnung als Landschaftsschutzgebiet geschützt.
§ 1. Beim Bundeskanzleramt ist ein Nationaler Sicherheitsrat (im Folgenden kurz Rat) zu errichten.
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24.06.2020
In folgenden Angelegenheiten wird die behördliche Zuständigkeit von den Bezirkshauptmannschaften Salzburg-Umgebung, St. Johann im Pongau, Zell am See und Tamsweg auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein übertragen
Zweck der Errichtung des Landschaftsschutzgebietes ist es,
§ 2. (1) Der Rat dient der Beratung der Bundesregierung und der einzelnen Bundesminister in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
(2) Der Rat ist zu hören
(3) Dem Rat obliegt es, Empfehlungen für Maßnahmen in Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu erteilen.
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24.06.2020
In Angelegenheiten, wie sie in den §§ 63 und 64 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 (S.GVG 2023), LGBl Nr 95/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 75/2025, geregelt sind, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide, wird die behördliche Zuständigkeit von den Bezirkshauptmannschaften Salzburg-Umgebung, Hallein, Zell am See und Tamsweg auf die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau übertragen.
(1) Im Schutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, den Schutzzweck nach § 2 zu beeinträchtigen. Danach ist es insbesondere verboten,
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für
§ 3. (1) Dem Rat gehören an
(2) Dem Rat gehören weiters mit beratender Stimme an
(3) Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat jedenfalls zwei Vertreter in den Rat zu entsenden. Darüber hinaus sind acht weitere Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien in den Rat zu entsenden, die nach den Grundsätzen des § 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, in der jeweils geltenden Fassung, über die Zusammensetzung des Hauptausschusses des Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Wenn nach der dabei anzuwendenden Berechnung zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch auf Vertreter haben, entscheidet die höhere Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Nationalratswahl. Diese Mitglieder des Rates haben dem Nationalrat anzugehören. Je ein Vertreter pro Partei kann dem Bundesrat angehören, sofern diese Partei im Bundesrat vertreten ist.
(4) Für jedes von den politischen Parteien entsendete Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied hat an die Stelle des Mitgliedes zu treten, wenn dieses an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist.
(5) Die Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien gehören dem Rat so lange an, bis von den im Nationalrat vertretenen Parteien andere Vertreter namhaft gemacht worden sind.
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24.06.2020
In folgenden Angelegenheiten wird die behördliche Zuständigkeit von den Bezirkshauptmannschaften Salzburg-Umgebung, Hallein, St. Johann im Pongau und Tamsweg auf die Bezirkshauptmannschaft Zell am See übertragen
(1) Von den Vorschriften des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn ein Vorhaben
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
§ 4. (1) Der Rat ist vom Bundeskanzler einzuberufen.
(2) Begehren zwei stimmberechtigte Mitglieder des Rates dessen Einberufung, so hat der Bundeskanzler eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von 14 Tagen stattzufinden hat.
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24.06.2020
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2026 in Kraft.
§ 5. (1) Die Geschäftsführung für den Rat obliegt einem im Bundeskanzleramt einzurichtenden Sekretariat. Das Sekretariat hat laufenden Kontakt zu Verbindungspersonen zu halten, die von den in § 3 Abs. 1 genannten Mitgliedern der Bundesregierung namhaft zu machen sind.
(2) Das Sekretariat hat mit den in Abs. 1 genannten Verbindungspersonen außen-, sicherheits- und verteidigungspolitische Angelegenheiten zu evaluieren und zu beraten sowie die Sitzungen des Rates vorzubereiten.
(3) Auch außerhalb von Sitzungen des Rates können die dem Rat angehörenden Vertreter der politischen Parteien zu Angelegenheiten, die vom Rat bearbeitet werden, beim Sekretariat die ihnen erforderlich erscheinenden Auskünfte einholen. Derartige Auskünfte sind vertraulich.
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24.06.2020
§ 6. (1) Den Beratungen des Rates sind die jeweils sachlich beteiligten Bundesminister und Staatssekretäre beizuziehen.
(2) Werden im Rat Angelegenheiten beraten, die im besonderen Maße die Interessen eines Bundeslandes berühren, so ist der betreffende Landeshauptmann beizuziehen.
(3) Zu den Beratungen können den Sitzungen des Rates bei Bedarf durch die im § 3 Abs. 1 genannten Mitglieder der Bundesregierung sachkundige Personen beigezogen werden.
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24.06.2020
§ 7. (1) Die Beratungen des Rates sind vertraulich. Der Rat kann die Vertraulichkeit der Beratungen oder Teile davon aufheben, soweit er dies nach dem Gegenstand der Beratung für zweckmäßig erachtet.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder des Rates gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 und die Mitglieder mit beratender Stimme gemäß § 3 Abs. 2 sind vom Bundeskanzler auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.
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24.06.2020
§ 8. Zur Beratung und Beschlussfassung im Rat ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Beschlüsse hat der Rat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen.
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24.06.2020
§ 9. Die Mitglieder des Rates sowie die allenfalls beigezogenen Personen haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben.
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24.06.2020
§ 10. Die Geschäftsordnung des Rates, in der insbesondere nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden, über die Zusammensetzung des Sekretariates, über die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen sowie über die Vorgangsweise bei den Beratungen zu treffen sind, hat die Bundesregierung durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen.
§ 11. Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.