Grenze zwischen der Gemeinde Hollersbach im Pinzgau und der Stadtgemeinde Mittersill; Änderung
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Gesetzestext (11 Artikel)
Grenze zwischen der Gemeinde Hollersbach im Pinzgau und der Stadtgemeinde Mittersill; Änderung
Steiermark
12.05.2020
Im Bereich der Grundstücke GST-NRN 1679/6, 1679/7, 1679/8 und 1679/10, GB Koblach, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 900 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 600 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
Vorarlberg
04.06.2020
(1) Der Verlauf der Grenze zwischen der Gemeinde Hollersbach im Pinzgau und der Stadtgemeinde Mittersill wird dahingehend geändert, dass
(2) Der Verlauf der neuen Gemeindegrenze und die Lage der genannten Grundstücke sind in den beim Vermessungsamt Zell am See aufliegenden technischen Unterlagen ersichtlich.
Die in der Anlage 1 gekennzeichnete Fläche, bestehend aus den Grundstücken Nummer 312, 317/1, 317/3, 317/4, 325, 337/1 und 338/1, alle KG 63281 Seiersberg, im Ausmaß von insgesamt 134.913 m², wird für die Errichtung und Erweiterung von Einkaufszentren 1 gemäß § 31 Abs. 5 Z 1 StROG festgelegt.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung sind auf der in § 1 festgelegten Fläche Einkaufszentren 1 mit Verkaufsflächen im Gesamtausmaß von höchstens 74.000 m², davon jedoch höchstens 5.000 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, zulässig. Zusätzlich wird für die festgelegte Fläche für Einkaufszentren 1 eine Bebauungsdichte mit dem Mindestwert von 0,5 und dem Höchstwert von 1,5 bestimmt.
Der Bebauungsplan gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 StROG hat folgenden Vorgaben zu entsprechen
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Mai 2020, in Kraft.