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20001599 AT

Allgemeine Fördermittelverordnung 2026

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Landesrecht Allgemeine Fördermittelverordnung 2026

Salzburg

31.12.2026

22.04.2026

Bundesrecht Beförderung von Offizieren durch BMLV

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Kurztitel

Beförderung von Offizieren durch BMLV

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 352/2001

Inkrafttretensdatum

01.10.2001

Langtitel

Entschließung des Bundespräsidenten über die Beförderung von Offizieren

StF: BGBl. II Nr. 352/2001

Bundesrecht Beförderung von Offizieren durch BMLV

Auf Vorschlag der Bundesregierung vom 13. August 2001 übertrage ich nach § 10 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001, dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht der Beförderung

Landesrecht Allgemeine Fördermittelverordnung 2026

(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 34/2026 § 3 Abs 2 Z1).

Bundesrecht Beförderung von Offizieren durch BMLV

(1) Diese Entschließung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. September 2001 tritt die Entschließung des Bundespräsidenten über die Ernennung von Offizieren des Miliz- oder des Reservestandes, BGBl. Nr. 415/1994, außer Kraft.

Landesrecht Allgemeine Fördermittelverordnung 2026

Zur Berechnung der monatlichen Förderbemessungsgrundlage gemäß § 53c Abs 2 S.KBBG beträgt der Stundengrundbetrag im Jahr 2026

Landesrecht Allgemeine Fördermittelverordnung 2026

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Es treten außer Kraft

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