Corona-Datenverordnung
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Gesetzestext (7 Artikel)
Steiermark
30.04.2020
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Kurztitel
Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Finanzdienstleistungen)“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 351/2001
Inkrafttretensdatum
01.11.2001
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Finanzdienstleistungen)“, Universitätslehrgang „Finanzdienstleistungen MAS“ der Donau-Universität Krems
StF: BGBl. II Nr. 351/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 79a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001, und § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz), BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998, wird verordnet
Die Träger der steirischen Pflegeheime haben einmalig folgende Daten in die vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung zur Verfügung gestellten Datenbank STAMP innerhalb von 2 Werktagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzutragen. Sollte es zu Änderungen der folgenden Daten kommen, sind diese täglich bis spätestens 16:00 Uhr in der oben genannten Datenbank einzutragen.
§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Finanzdienstleistungen MAS“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Finanzdienstleistungen)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
Folgende Daten sind von den Trägern der steirischen Pflegeheime einzutragen
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2001 in Kraft.
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.