Bezügeanpassungsgesetz 2026
Inhaltsübersicht (31)
Gesetzestext (31 Artikel)
Burgenland
Die Änderungen der Gesetze laut dem Inhaltsverzeichnis wurden vorgenommen.
08.07.2026
Standortverordnung Marktgemeinde Altenmarkt – Projekt im Bereich der GP 72/4, KG Sinnhub
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Juni 2001 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; die Charta tritt gemäß ihrem Art. 19 Abs. 2 für Österreich mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten die Charta ratifiziert
Dänemark, Deutschland, Finnland, Kroatien, Liechtenstein, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Schweden, Schweiz, Slowenien, Spanien, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Vorbehalte und Erklärungen zu dieser Charta – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 148]
Bosnien und Herzegowina, Dänemark, Finnland, Niederlande, Norwegen, Polen, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich, Zypern
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt
Minderheitensprachen im Sinne der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen sind in der Republik Österreich das Burgenlandkroatische, das Slowenische, das Ungarische, das Tschechische, das Slowakische und das Romanes der österreichischen Volksgruppe der Roma. Die Republik Österreich bezeichnet gemäß Art. 3 Abs. 1 der Charta die nachfolgend genannten Minderheitensprachen, auf welche die nach Art. 2 Abs. 2 der Charta ausgewählten Bestimmungen nach Inkrafttreten der Charta in Österreich angewendet werden
Burgenlandkroatisch im burgenlandkroatischen Sprachgebiet im Burgenland
Slowenisch im slowenischen Sprachgebiet in Kärnten
Ungarisch im ungarischen Sprachgebiet im Land Burgenland
Die gesonderte Bezeichnung dieser Bestimmungen für das Gebiet einzelner Bundesländer entspricht dem bundesstaatlichen Aufbau der Republik Österreich und berücksichtigt die Gegebenheiten der Sprache im betreffenden Land.
Auf die Minderheitensprachen Burgenlandkroatisch, Tschechisch, Slowakisch, Slowenisch, Ungarisch und Romanes der österreichischen Volksgruppe der Roma wird Teil II der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen nach deren Inkrafttreten für die Republik Österreich entsprechend dieser Erklärung angewendet. Hinsichtlich dieser Sprachen werden daher die im Artikel 7 der Charta genannten Ziele und Grundsätze zu Grunde gelegt. Das österreichische Recht und die bestehende Verwaltungspraxis erfüllen damit gleichzeitig einzelne Bestimmungen aus Teil III der Charta
Für Tschechisch im Land Wien
Für Slowakisch im Land Wien
Für Romanes im Land Burgenland
Slowenisch im Land Steiermark
Für Ungarisch im Land Wien
Die gesonderte Bezeichnung dieser Bestimmungen für das Gebiet einzelner Bundesländer entspricht dem bundesstaatlichen Staatsaufbau der Republik Österreich und berücksichtigt die Gegebenheiten der Sprache im betreffenden Land. Die Ausgestaltung der Implementierung der oben genannten Bestimmungen aus Teil III der Charta durch rechtliche Regelungen und Verwaltungshandeln unter Beachtung der in Artikel 7 der Charta genannten Ziele und Grundsätze liegt entsprechend der innerstaatlichen Kompetenzverteilung jeweils in der Entscheidung des Bundes oder des zuständigen Landes.
In Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 sowie mit Art. 3 Abs. 1 der Charta erklärt Dänemark, dass es die folgenden Bestimmungen von Teil III der Charta auf die deutsche Minderheitensprache in Südjütland anwenden wird
Die dänische Regierung ist der Auffassung, dass Art. 9 Abs. 1 (b) iii und 1 (c) iii nicht ausschließt, dass das nationale Verfahrensrecht Bestimmungen enthalten kann, auf Grund derer bei Vorlage von Dokumenten in einer ausländischen Sprache vor einem Gericht grundsätzlich eine Übersetzung mitgeliefert werden muss.
Das dänische Königreich umfasst Dänemark, die Färöer Inseln und Grönland.
§ 11 des Gesetzes Nr. 137 vom 23. März 1948 über die Selbstverwaltung der Färöer Inseln besagt, dass „Färöisch als Hauptsprache anerkannt wird, dass aber Dänisch gut und sorgfältig erlernt werden muss und dass Dänisch ebenso wie Färöisch in öffentlichen Belangen verwendet werden kann“. Auf Grund des besagten Gesetzes genießt die färöische Sprache ein hohes Maß an Schutz, weshalb die Bestimmungen der Charta auf die färöische Sprache keine Anwendung finden, siehe Art. 4 Abs. 2 der Charta. Aus diesem Grund beabsichtigt die dänische Regierung nicht, regelmäßige Berichte gemäß Art. 15 der Charta mit Bezug auf die färöische Sprache zu übermitteln.
Die Ratifikation der Charta durch Dänemark hat keinerlei präjudizierende Auswirkung auf das Ergebnis der Verhandlungen über den zukünftigen Status der Färöer Inseln.
Paragraph 9 des Gesetzes Nr. 577 vom 29. November 1978 über die grönländische Selbstverwaltung besagt, dass
„(1) Grönländisch die Hauptsprache ist, dass jedoch Dänisch gründlich unterrichtet werden muss.
(2) jede der beiden Sprachen für offizielle Zwecke verwendet werden kann.“
Auf Grund des genannten Gesetzes genießt die grönländische Sprache ein hohes Maß an Schutz, weshalb die Bestimmungen der Charta auf die grönländische Sprache keine Anwendung finden, siehe Art. 4 Abs. 2 der Charta. Aus diesem Grund beabsichtigt die dänische Regierung nicht, regelmäßige Berichte gemäß Art. 15 der Charta mit Bezug auf die grönländische Sprache zu übermitteln.
Minderheitensprachen im Sinne der Charta sind in Deutschland das Dänische, das Obersorbische, das Niedersorbische, das Nordfriesische, das Saterfriesische und das Romanes der deutschen Sinti und Roma; Regionalsprache im Sinne der Charta ist in Deutschland das Niederdeutsche.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Charta bezeichnet Deutschland die Regional- oder Minderheitensprachen, auf welche die nach Art. 2 Abs. 2 der Charta ausgewählten Bestimmungen nach In-Kraft-Treten der Charta in der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden
Dänisch im dänischen Sprachgebiet im Land Schleswig-Holstein
Obersorbisch im obersorbischen Sprachgebiet im Freistaat Sachsen
Niedersorbisch im niedersorbischen Sprachgebiet im Land Brandenburg
Nordfriesisch im nordfriesischen Sprachgebiet im Land Schleswig-Holstein
Saterfriesisch im saterfriesischen Sprachgebiet im Land Niedersachsen
Niederdeutsch in den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
Verpflichtungen für Niederdeutsch im Gebiet der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
Die gesonderte Bezeichnung dieser Bestimmungen für das Gebiet einzelner Länder entspricht dem föderalen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland und berücksichtigt die Gegebenheiten der Sprache im betreffenden Land.
Die Sprache Romanes der deutschen Sinti und Roma im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und die Sprache Niederdeutsch im Gebiet der Länder Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt werden gemäß Teil II der Charta geschützt.
Auf die Minderheitensprache Romanes der deutschen Sinti und Roma im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und die Regionalsprache Niederdeutsch im Gebiet der Länder Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt wird Teil II der Charta nach deren In-Kraft-Treten in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Januar 1998 angewendet. Hinsichtlich dieser Sprachen werden daher die im Art. 7 der Charta genannten Ziele und Grundsätze zugrunde gelegt. Das deutsche Recht und die bestehende Verwaltungspraxis erfüllen damit gleichzeitig einzelne Bestimmungen aus Teil III der Charta
Für Romanes
Für Niederdeutsch
Die gesonderte Bezeichnung dieser Bestimmungen für das Gebiet einzelner Länder entspricht dem föderalen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland und berücksichtigt die Gegebenheiten der Sprache im betreffenden Land.
Die Ausgestaltung der Implementierung der oben genannten Bestimmungen aus Teil III der Charta durch rechtliche Regelungen und Verwaltungshandeln unter Beachtung der in Art. 7 der Charta genannten Ziele und Grundsätze liegt entsprechend der innerstaatlichen Kompetenzordnung jeweils in der Entscheidung des Bundes oder des zuständigen Landes. Einzelheiten werden im deutschen Vertragsgesetzverfahren in der Denkschrift zur Charta dargestellt.
Finnland erklärt in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1, dass es im Hinblick auf Saamisch, das eine Regional- oder Minderheitensprache in Finnland ist, die folgenden Bestimmungen von Teil III der Charta zur Anwendung bringt
Finnland erklärt in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1, dass es im Hinblick auf das Schwedische als die weniger gebräuchliche Amtssprache in Finnland die folgenden Bestimmungen von Teil III der Charta zur Anwendung bringt
Finnland erklärt unter Hinweis auf Art. 7 Abs. 5, dass es sich verpflichtet, die in den Absätzen 1 bis 4 des besagten Artikels angeführten Grundsätze sinngemäß auf das Romanes und die anderen nicht territorial gebundenen Sprachen in Finnland anzuwenden.
Finnland hat am 30. November 2009 seine Erklärung zu Art. 7 abgeändert.
Kroatien erklärt gemäß Art. 21 der Charta, dass für Kroatien Art. 7 Abs. 5 der Charta keine Anwendung findet.
Kroatien erklärt in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 der Charta, dass es im Hinblick auf die italienische, serbische, ungarische, tschechische, slowakische, ruthenische und ukrainische Sprache die folgenden Absätze der Charta zur Anwendung bringen wird
Kroatien erklärt bezüglich Art. 1 Absatz b der Charta, dass sich nach der kroatischen Gesetzgebung die Bezeichnung „Gebiet, in dem die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird“ auf diejenigen geographischen Gebiete bezieht, in denen der offizielle Gebrauch der Minderheitensprache in Übereinstimmung mit Art. 12 der Verfassung der Republik Kroatien sowie mit den Art. 7 und 8 des Verfassungsgesetzes über die Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Rechte der nationalen und ethnischen Gruppen oder Minderheiten in der Republik Kroatien durch die von den Organen der örtlichen Selbstverwaltung erlassenen Verordnungen vorgesehen ist.
Liechtenstein erklärt in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 sowie mit Art. 3 Abs. 1 der Charta vom 5. November 1992, dass es auf dem Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein zum Zeitpunkt der Ratifikation keine Regional- oder Minderheitensprachen im Sinne der Charta gibt.
Die Niederlande erklären in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 und mit Art. 3 Abs. 1 der Charta, dass es im Hinblick auf die friesische Sprache in der Provinz Friesland die folgenden Bestimmungen von Teil III der Charta zur Anwendung bringt
Die Niederlande erklären weiters, dass die in Teil II der Charta aufgezählten Grundsätze im Hinblick auf die in den Niederlanden gebrauchten niedersächsischen Sprachen, sowie in Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 5 auf Jiddisch und Romanes (Romani chib) zur Anwendung kommen.
Die Niederlande haben am 19. März 1997 in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 1 und mit Art. 3 Abs. 1 der Charta erklärt, dass die in Teil II der Charta angeführten Grundsätze auf die in den Niederlanden gebrauchte limburgische Sprache angewendet werden.
Die Niederlande haben die Anwendbarkeit auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) mit Wirkung vom 22. Jänner 2024 erstreckt und dabei eine Erklärung nach Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 der Charta abgegeben.
Die Niederlande haben am 1. Juli 2024 eine Erklärung zu Art. 2 Abs. 1 abgegeben.
Wir verpflichten uns, die in den Teilen I, II, IV und V der Charta enthaltenen Bestimmungen sowie in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 die in den folgenden Artikeln, Absätzen und Buchstaben von Teil III enthaltenen Bestimmungen anzuwenden
Die oben angeführten Absätze und Buchstaben werden gemäß Art. 3 Abs. 1 auf die saamische Sprache angewendet.
Bezugnehmend auf Teil III der Charta erklärt die Regierung des Königreichs Norwegen gemäß Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 der Charta, dass es die folgenden Bestimmungen – für die Zwecke von Teil III der Charta – auf die Lulesamische Sprache und die Südsamische Sprache in Bezug auf das Hoheitsgebiet Norwegens, für dessen internationale Beziehungen das Königreich Norwegen zuständig ist, anwenden wird
Norwegen hat am 10. September 2025 eine Erklärung zu Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 abgegeben.
Saamisch, Finnisch und Meänkieli (Tornedal-Finnisch) sind Regional- oder Minderheitensprachen in Schweden. Die Verpflichtungen Schwedens gemäß Art. 2 Abs. 2 hinsichtlich dieser Sprachen werden im Anhang beschrieben.
Romanes (Romani chib) und Jiddisch gelten mit der Anwendung der Charta in Schweden als nicht territorial gebundene Minderheitensprachen.
Umfang der schwedischen Verpflichtungen in Übereinstimmung mit Teil III der Charta.
Die folgenden Absätze und Buchstaben des Art. 8 werden auf Saamisch, Finnisch und Meänkieli angewendet
Die folgenden Absätze und Buchstaben des Art. 9 werden auf Saamisch, Finnisch und Meänkieli angewendet
Die folgenden Absätze und Buchstaben des Art. 10 werden auf Saamisch, Finnisch und Meänkieli angewendet
Die folgenden Absätze und Buchstaben des Art. 11 werden auf Saamisch, Finnisch und Meänkieli angewendet
Außerdem wird Art. 11.1.c.i auf Finnisch angewendet.
Die folgenden Absätze und Buchstaben des Art. 12 werden auf Saamisch, Finnisch und Meänkieli angewendet
Außerdem werden die Bestimmungen von Art. 12.1.e auf Sami, sowie von Art. 12.1.c und 12.1.h auf Finnisch und Saamisch angewendet.
Die folgenden Absätze des Art. 13 werden auf Saamisch, Finnisch und Meänkieli angewendet
Die folgenden Absätze des Art. 14 werden auf Saamisch, Finnisch und Meänkieli angewendet
Das heißt, dass insgesamt 45 Absätze oder Buchstaben in Teil III der Charta auf Saamisch und Finnisch sowie 42 Absätze oder Buchstaben auf Meänkieli angewendet werden.
Die Schweiz erklärt in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 der Charta, dass in der Schweiz Romansch und Italienisch die weniger gebräuchlichen Amtssprachen sind, auf welche die folgenden in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 der Charta ausgewählten Absätze angewendet werden
Spanien erklärt, dass für die Zwecke der genannten Artikel diejenigen Sprachen als Regional- oder Minderheitensprachen gelten, die gemäß den Autonomiestatuten der autonomen Gebiete des Baskenlandes, Kataloniens, der balearischen Inseln, Galiziens, Valenzias und Navarras als Amtssprachen anerkannt sind.
Desgleichen erklärt Spanien auch, dass die Sprachen, die durch die Autonomiestatute in den Gebieten, in denen sie herkömmlicherweise gesprochen werden, geschützt sind, ebenfalls als Regional- oder Minderheitensprachen gelten.
Die folgenden Bestimmungen von Teil III der Charta werden auf die im ersten Absatz angeführten Sprachen angewendet
Alle Bestimmungen von Teil III der Charta, die gemäß den in Art. 7 festgelegten Zielen und Grundsätzen sinnvollerweise anzuwenden sind, werden auf die im zweiten Absatz angeführten Sprachen angewendet.
Die Tschechische Republik hat am 28. Februar 2024 durch Abgabe einer Erklärung die anlässlich der Ratifikation am 15. November 2006 nach Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 abgegebene Erklärung ergänzt.
Das Vereinigte Königreich erklärt, dass die Charta auf das britische Festland und Nordirland Anwendung findet.
a) Das Vereinigte Königreich erklärt gemäß Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 der Charta, dass es die folgenden Bestimmungen für die Zwecke von Teil III der Charta auf Walisisch, Schottisch-Gälisch und Irisch anwenden wird.
b) Das Vereinigte Königreich erklärt in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 1 der Charta seine Anerkennung, dass Schottisch und Ulster-Schottisch der Definition von Regional- oder Minderheitensprachen für die Zwecke von Teil II der Charta entsprechen.
Bezugnehmend auf Teil III der Charta erklärt die Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 der Charta, dass sie die folgenden Bestimmungen - für die Zwecke von Teil III der Charta - auf die Manx-Gälische Sprache in Bezug auf das Hoheitsgebiet der Insel Man, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, anwenden wird
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen samt Erklärungen wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die diese Charta unterzeichnen,
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, daß der Schutz der geschichtlich gewachsenen Regional- oder Minderheitensprachen Europas, von denen einige allmählich zu verschwinden drohen, zur Erhaltung und Entwicklung der Traditionen und des kulturellen Reichtums Europas beiträgt;
in der Erwägung, daß das Recht, im privaten Bereich und im öffentlichen Leben eine Regional- oder Minderheitensprache zu gebrauchen, ein unveräußerliches Recht in Übereinstimmung mit den im Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte 1) enthaltenen Grundsätzen darstellt und dem Geist der Konvention des Europarats zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 2) entspricht;
eingedenk der im Rahmen der KSZE geleisteten Arbeit und insbesondere der Schlußakte von Helsinki von 1975 und des Dokuments des Kopenhagener Treffens von 1990;
unter Betonung des Wertes der interkulturellen Beziehungen und der Mehrsprachigkeit sowie in der Erwägung, daß der Schutz und die Förderung der Regional- oder Minderheitensprachen sich nicht nachteilig auf die Amtssprachen und die Notwendigkeit, sie zu erlernen, auswirken sollte;
in dem Bewußtsein, daß der Schutz und die Stärkung der Regional- oder Minderheitensprachen in den verschiedenen Ländern und Regionen Europas einen wichtigen Beitrag zum Aufbau eines Europas darstellen, das auf den Grundsätzen der Demokratie und der kulturellen Vielfalt im Rahmen der nationalen Souveränität und der territorialen Unversehrtheit beruht;
unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und der geschichtlich gewachsenen Traditionen in den verschiedenen Regionen der Staaten Europas,
sind wie folgt übereingekommen
Standortverordnung Marktgemeinde Altenmarkt – Projekt im Bereich der GP 72/4, KG Sinnhub
(Anm.: Die Änderungen der Gesetze laut dem Inhaltsverzeichnis wurden vorgenommen.)
Im Sinne dieser Charta
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 72/4, 75/3, 75/4, 80/3, 458, 460/8 und 461/2, jeweils KG 55322 Sinnhub, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- und Gartenmärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.000 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Teil II auf alle in ihrem Hoheitsgebiet gebrauchten Regional- oder Minderheitensprachen anzuwenden, die der Begriffsbestimmung in Artikel 1 entsprechen.
(2) In bezug auf jede nach Artikel 3 im Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bezeichnete Sprache verpflichtet sich jede Vertragspartei, mindestens fünfunddreißig aus Teil III ausgewählte Absätze oder Buchstaben anzuwenden, darunter mindestens je drei aus den Artikeln 8 und 12 und je einen aus den Artikeln 9, 10, 11 und 13.
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Altenmarkt über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
(1) Jeder Vertragsstaat bezeichnet in seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde jede Regional- oder Minderheitensprache oder in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil desselben weniger verbreitete Staatssprache, auf welche die nach Artikel 2 Absatz 2 ausgewählten Bestimmungen angewendet werden.
(2) Jede Vertragspartei kann jederzeit danach dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Verpflichtungen übernimmt, die sich aus anderen Bestimmungen der Charta ergeben, die sie nicht bereits in ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bezeichnet hat, oder daß sie Absatz 1 auf andere Regional- oder Minderheitensprachen oder in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil desselben weniger verbreitete andere Staatssprachen anwenden wird.
(3) Die nach Absatz 2 eingegangenen Verpflichtungen gelten als untrennbarer Teil der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung und haben vom Tag ihrer Notifikation an dieselbe Wirkung.
Diese Verordnung tritt mit 13. Jänner 2026 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
(1) Die Bestimmungen dieser Charta sind nicht als Beschränkung oder Beeinträchtigung von Rechten auszulegen, die durch die Europäische Menschenrechtskonvention gewährleistet sind.
(2) Diese Charta läßt in einer Vertragspartei bereits bestehende oder in einschlägigen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften vorgesehene günstigere Bestimmungen über den Status der Regional- oder Minderheitensprachen oder die Rechtsstellung der Personen, die Minderheiten angehören, unberührt.
Die Bestimmungen dieser Charta sind nicht so auszulegen, als gewährten sie das Recht, irgendeine Tätigkeit auszuüben oder irgendeine Handlung vorzunehmen, die gegen die Ziele der Charta der Vereinten Nationen oder sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen einschließlich des Grundsatzes der Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Staaten verstößt.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß die betroffenen Behörden, Organisationen und Personen über die in dieser Charta festgelegten Rechte und Pflichten informiert werden.
(1) Hinsichtlich der Regional- oder Minderheitensprachen legen die Vertragsparteien in den Gebieten, in denen solche Sprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung der Situation jeder Sprache ihrer Politik, Gesetzgebung und Praxis folgende Ziele und Grundsätze zugrunde
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sofern dies noch nicht geschehen ist, jede ungerechtfertigte Unterscheidung, Ausschließung, Einschränkung oder Bevorzugung zu beseitigen, die den Gebrauch einer Regional- oder Minderheitensprache betrifft und darauf ausgerichtet ist, die Erhaltung oder Entwicklung einer Regional- oder Minderheitensprache zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Das Ergreifen besonderer Maßnahmen zugunsten der Regional- oder Minderheitensprachen, welche die Gleichstellung zwischen den Sprechern dieser Sprachen und der übrigen Bevölkerung fördern sollen oder welche ihre besondere Lage gebührend berücksichtigen, gilt nicht als diskriminierende Handlung gegenüber den Sprechern weiter verbreiteter Sprachen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, durch geeignete Maßnahmen das gegenseitige Verständnis zwischen allen Sprachgruppen des Landes zu fördern, indem sie insbesondere Achtung, Verständnis und Toleranz gegenüber den Regional- oder Minderheitensprachen in die Ziele der in ihren Ländern vermittelten Bildung und Ausbildung einbeziehen und indem sie die Massenmedien ermutigen, dasselbe Ziel zu verfolgen.
(4) Bei der Festlegung ihrer Politik in bezug auf Regional- oder Minderheitensprachen berücksichtigen die Vertragsparteien die von den Gruppen, die solche Sprachen gebrauchen, geäußerten Bedürfnisse und Wünsche. Sie werden ermutigt, erforderlichenfalls Gremien zur Beratung der Behörden in allen Angelegenheiten der Regional- oder Minderheitensprachen einzusetzen.
(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Grundsätze sinngemäß auf nicht territorial gebundene Sprachen anzuwenden. Jedoch werden hinsichtlich dieser Sprachen Art und Umfang der Maßnahmen, die getroffen werden, um dieser Charta Wirksamkeit zu verleihen, flexibel festgelegt, wobei die Bedürfnisse und Wünsche der Gruppen, die diese Sprachen gebrauchen, berücksichtigt und ihre Traditionen und Eigenarten geachtet werden.
(1) Im Bereich der Bildung und Erziehung verpflichten sich die Vertragsparteien, in dem Gebiet, in dem solche Sprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung der Situation jeder dieser Sprachen und unbeschadet des Unterrichts der Staatssprache(n)
(2) Im Bereich der Bildung und Erziehung verpflichten sich die Vertragsparteien in bezug auf andere Gebiete als diejenigen, in denen die Regional- oder Minderheitensprachen herkömmlicherweise gebraucht werden, Unterricht der Regional- oder Minderheitensprache oder Unterricht in dieser Sprache auf allen geeigneten Bildungsstufen zuzulassen, zu ermutigen oder ihn anzubieten, wenn die Zahl der Sprecher einer Regional- oder Minderheitensprache dies rechtfertigt.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in bezug auf diejenigen Gerichtsbezirke, in denen die Zahl der Einwohner, welche die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maßnahmen rechtfertigt, unter Berücksichtigung der Situation jeder dieser Sprachen und unter der Bedingung, daß die Inanspruchnahme der durch diesen Absatz gebotenen Möglichkeiten nach Auffassung des Richters eine ordentliche Rechtspflege nicht behindert
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wichtigsten Gesetzestexte des Staates sowie diejenigen, welche sich besonders auf Personen beziehen, die diese Sprachen gebrauchen, in den Regional- oder Minderheitensprachen zur Verfügung zu stellen, sofern sie nicht anderweitig verfügbar sind.
(1) Innerhalb der Verwaltungsbezirke des Staates, in denen die Zahl der Einwohner, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maßnahmen rechtfertigt, und unter Berücksichtigung der Situation jeder Sprache verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen des Zumutbaren
(2) In bezug auf die örtlichen und regionalen Behörden, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Zahl der Einwohner, welche die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maßnahmen rechtfertigt, verpflichten sich die Vertragsparteien, folgendes zuzulassen und/oder dazu zu ermutigen
(3) In bezug auf die öffentlichen Dienstleistungen, die von den Verwaltungsbehörden selbst oder in deren Auftrag erbracht werden, verpflichten sich die Vertragsparteien, in dem Gebiet, in dem Regional- oder Minderheitensprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung der Situation jeder Sprache und im Rahmen des Zumutbaren
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu treffen, um die von ihnen angenommenen Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 in Kraft zu setzen
(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Gebrauch oder die Annahme von Familiennamen in den Regional- oder Minderheitensprachen auf Antrag der Betroffenen zuzulassen.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die Sprecher von Regional- oder Minderheitensprachen in den Gebieten, in denen diese Sprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung der Situation jeder Sprache und in dem Ausmaß, in dem die staatlichen Stellen in diesem Bereich unmittelbar oder mittelbar Zuständigkeit, Befugnisse oder Einfluß haben, unter Achtung des Grundsatzes der Unabhängigkeit und Autonomie der Medien folgende Maßnahmen zu treffen
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den freien direkten Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen aus Nachbarländern in einer Sprache zu gewährleisten, die in derselben oder ähnlicher Form wie die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird, und die Weiterverbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen aus Nachbarländern in einer solchen Sprache nicht zu behindern. Sie verpflichten sich ferner, sicherzustellen, daß die Freiheit der Meinungsäußerung und die freie Verbreitung von Informationen in den Printmedien in einer Sprache, die in derselben oder ähnlicher Form wie die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird, keiner Einschränkung unterworfen werden. Da die Ausübung der erwähnten Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sicherzustellen, daß die Interessen der Sprecher von Regional- oder Minderheitensprachen innerhalb etwaiger im Einklang mit dem Gesetz geschaffener Gremien, die für die Gewährleistung von Freiheit und Pluralismus der Medien verantwortlich sind, vertreten oder berücksichtigt werden.
(1) In bezug auf kulturelle Einrichtungen und Tätigkeiten – insbesondere Bibliotheken, Videotheken, Kulturzentren, Museen, Archive, Akademien, Theater und Kinos sowie literarische Werke und Filmproduktionen, volkstümliche Formen des kulturellen Ausdrucks, Festspiele und die Kulturindustrien, einschließlich unter anderem des Einsatzes neuer Technologien – verpflichten sich die Vertragsparteien, in dem Gebiet, in dem solche Sprachen gebraucht werden, in dem Ausmaß, in dem die staatlichen Stellen in diesem Bereich Zuständigkeit, Befugnisse oder Einfluß haben
(2) In bezug auf andere Gebiete als diejenigen, in denen die Regional- oder Minderheitensprachen herkömmlicherweise gebraucht werden, verpflichten sich die Vertragsparteien, wenn die Zahl der Sprecher einer Regional- oder Minderheitensprache dies rechtfertigt, geeignete kulturelle Tätigkeiten und Einrichtungen in Übereinstimmung mit Absatz 1 zuzulassen, dazu zu ermutigen und/oder sie vorzusehen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Verfolgung ihrer Kulturpolitik im Ausland Regional- oder Minderheitensprachen und die in ihnen zum Ausdruck kommenden Kulturen angemessen zu berücksichtigen.
(1) In bezug auf wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten verpflichten sich die Vertragsparteien, im ganzen Land
(2) In Bezug auf wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten verpflichten sich die Vertragsparteien, insoweit die staatlichen Stellen zuständig sind, in dem Gebiet, in dem die Regional- oder Minderheitensprachen gebraucht werden, im Rahmen des Zumutbaren
Die Vertragsparteien verpflichten sich
(1) Die Vertragsparteien legen dem Generalsekretär des Europarats in einer vom Ministerkomitee zu bestimmenden Form in regelmäßigen Abständen einen Bericht über ihre in Übereinstimmung mit Teil II dieser Charta verfolgte Politik und über die in Anwendung der von ihnen angenommenen Bestimmungen des Teiles III getroffenen Maßnahmen vor. Der erste Bericht wird innerhalb des Jahres vorgelegt, das auf das Inkrafttreten der Charta für die betreffende Vertragspartei folgt, die weiteren Berichte in Abständen von drei Jahren nach Vorlage des ersten Berichts.
(2) Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Berichte.
(1) Die dem Generalsekretär des Europarats nach Artikel 15 vorgelegten Berichte werden von einem nach Artikel 17 eingesetzten Sachverständigenausschuß geprüft.
(2) In einer Vertragspartei rechtmäßig gegründete Organisationen oder Vereinigungen können den Sachverständigenausschuß auf Fragen aufmerksam machen, die sich auf die von der betreffenden Vertragspartei nach Teil III dieser Charta eingegangenen Verpflichtungen beziehen. Nach Konsultation der betroffenen Vertragspartei kann der Sachverständigenausschuß diese Informationen bei der Ausarbeitung des in Absatz 3 genannten Berichts berücksichtigen. Diese Organisationen oder Vereinigungen können außerdem Erklärungen zu der von einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit Teil II verfolgten Politik vorlegen.
(3) Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berichte und der in Absatz 2 erwähnten Informationen arbeitet der Sachverständigenausschuß einen Bericht für das Ministerkomitee aus. Diesem Bericht werden die Stellungnahmen, um welche die Vertragsparteien ersucht wurden, beigefügt; er kann vom Ministerkomitee veröffentlicht werden.
(4) Der in Absatz 3 genannte Bericht enthält insbesondere die Vorschläge des Sachverständigenausschusses an das Ministerkomitee für die Ausarbeitung von etwa erforderlichen Empfehlungen des Ministerkomitees an eine oder mehrere Vertragsparteien.
(5) Der Generalsekretär des Europarats erstattet der Parlamentarischen Versammlung alle zwei Jahre ausführlich Bericht über die Anwendung der Charta.
(1) Der Sachverständigenausschuß besteht aus einem Mitglied je Vertragspartei, das vom Ministerkomitee aus einer Liste von durch die betreffende Vertragspartei vorgeschlagenen Persönlichkeiten von höchster Integrität und anerkannter Sachkenntnis in den durch die Charta erfaßten Angelegenheiten ausgewählt wird.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden für die Dauer von sechs Jahren ernannt; Wiederernennung ist zulässig. Kann ein Mitglied seine Amtszeit nicht beenden, so wird es nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren ersetzt; das an seine Stelle tretende Mitglied vollendet die Amtszeit seines Vorgängers.
(3) Der Sachverständigenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Sein Sekretariat wird durch den Generalsekretär des Europarats versehen.
Diese Charta liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(1) Diese Charta tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 18 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch die Charta gebunden zu sein.
(2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch die Charta gebunden zu sein, tritt sie am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
(1) Nach Inkrafttreten dieser Charta kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, der Charta beizutreten.
(2) Für jeden beitretenden Staat tritt die Charta am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen oder mehrere Vorbehalte zu Artikel 7 Absätze 2 bis 5 anbringen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
(2) Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
(1) Jede Vertragspartei kann diese Charta jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der dieser Charta beigetreten ist
ZU URKUND dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Charta unterschrieben.
GESCHEHEN zu Straßburg am 5. November 1992 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zum Beitritt zu dieser Charta eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.