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20001570 AT

Ergänzungszulagenverordnung 2026

16 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Landesrecht Ergänzungszulagenverordnung 2026

Burgenland

30.03.2026

Landesrecht Maßnahmengebietsverordnung Kaprun – Fusch 2025 bis 2027

Salzburg

31.12.2027

08.09.2025

Landesrecht Maßnahmengebietsverordnung Kaprun – Fusch 2025 bis 2027

Salzburg

31.12.2027

08.09.2025

Landesrecht Ergänzungszulagenverordnung 2026

(1) Die Mindestsätze im Sinne des § 33 Abs. 5 LBPG 2002 betragen ab 1. Jänner 2026

(2) Abs. 1 Z 1, 2 und 5 ist auch auf eingetragene Partnerinnen und Partner anzuwenden.

Landesrecht Maßnahmengebietsverordnung Kaprun – Fusch 2025 bis 2027

Diese Verordnung erklärt Jagdgebiete in der Wildregion 2.1 (Kaprun – Fusch) betreffend die vorkommenden Schalenwildarten zu einem Maßnahmengebiet. Ziel der im Maßnahmengebiet vorgesehenen jagdbetrieblichen, wildökologischen und forstbetrieblichen Maßnahmen ist die Reduktion des Einflusses der vorkommenden Schalenwildarten auf die Vegetation zur Schaffung und Wiederherstellung eines schutzfunktional wirksamen Waldbestandes und zur Stabilisierung der offenen Grabeneinhänge.

Landesrecht Ergänzungszulagenverordnung 2026

(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ergänzungszulagenverordnung 2025, LGBl. Nr. 39/2025, außer Kraft.

Landesrecht Maßnahmengebietsverordnung Kaprun – Fusch 2025 bis 2027

(1) Das in der Anlage gekennzeichnete Gebiet in der Wildregion 2.1, nämlich die Jagdgebiete der EJ Sulzbachwaldjagd (Jagdgebietsnummer 6263), EJ Sulzbachgut und Alpe (Jagdgebietsnummer 6275), EJ Kammereralpe (Jagdgebietsnummer 6276), GJ Fusch I Vordertal (Jagdgebietsnummer 6299), GJ Fusch II Hintertal (Jagdgebietsnummer 6268), EJ Schönbichlgut (Jagdgebietsnummer 6274), EJ Embachgut (Jagdgebietsnummer 6269), EJ Heubergalm (Jagdgebietsnummer 6297), EJ Hirzbachgut (Jagdgebietsnummer 6266), EJ Vorder- und Hinterwimmgut (Jagdgebietsnummer 6265) und EJ Riegeralm – Jagdgebiet II (Jagdgebietsnummer 6270), wird zu einem Maßnahmengebiet (Maßnahmengebiet Kaprun – Fusch) erklärt.

(2) Im Maßnahmengebiet werden vier Zonen, nämlich eine Schwerpunktbejagungszone, eine Pufferzone, eine Regulierungszone und eine Ruhezone, ausgewiesen, in welchen je nach Zonentyp unterschiedliche, zur Zielerreichung erforderliche Maßnahmen angeordnet werden.

Landesrecht Maßnahmengebietsverordnung Kaprun – Fusch 2025 bis 2027

(1) Im Maßnahmengebiet wird das in der Anlage gekennzeichnete Gebiet der GJ Fusch II Hintertal (Jagdgebietsnummer 6268) als Schwerpunktbejagungszone festgelegt. In der Schwerpunktbejagungszone gelten abweichend von der Schonzeiten-Verordnung bzw der Abschussrichtlinienverordnung betreffend Schalenwild folgende Schonzeiten bzw Einteilungen

Rotwild

Schonzeiten

Spießer

-

Hirsche der Klasse III, II und I

-

Schmaltiere

1.2. – 31.3.

Tiere

1.2. – 31.5.

Kälber

-

Rehwild

Schonzeiten

Böcke der Klasse III, II und I

-

Schmalrehe

1.2. – 31.3.

nicht führende Geißen

1.2. – 31.3.

führende Geißen

1.2. – 30.6.

Kitze

-

Gamswild

Schonzeiten

Gamsböcke der Klasse III, II und I

-

Gamsgeißen der Klasse III

-

Gamsgeißen der Klasse II und I

1.2. – 30.6.

Kitze

-

Muffelwild

Schonzeiten

Schmalwidder

-

Muffelwidder

-

Schmalschaf

1.2. – 31.3.

Muffelschaf

1.2. – 31.5.

Lämmer

-

(2) In der Schwerpunktbejagungszone dürfen außerhalb der Schonzeiten gemäß Abs 1 über den im Abschussplan festgelegten Höchstabschuss hinaus

(3) Abweichend von der Abschussrichtlinienverordnung dürfen in der Schwerpunktbejagungszone Hirsche der Klasse II auch als zweiseitiger Kronenhirsch erlegt werden.

(4) Zur Verifizierung wird in der Schwerpunktbejagungszone für sämtliche erlegten Trophäenträger der Klasse II und I eine verpflichtende Grünvorlage am Erlegungsort angeordnet.

(5) Abweichend von § 70 Abs 1 und 3 JG sind in der Schwerpunktbejagungszone folgende Maßnahmen erlaubt

(6) Trophäen von Hirschen der Klasse II und I, Böcken der Klasse II und I, Gamsböcken der Klasse II und I sowie Gamsgeißen der Klasse II und I, welche von Jagdschutzorganen unter Anwendung des Abs 5 Z 2 lit a oder b erlegt wurden, gelten als verfallen.

Landesrecht Maßnahmengebietsverordnung Kaprun – Fusch 2025 bis 2027

(1) Im Maßnahmengebiet werden die in der Anlage gekennzeichneten Gebiete der EJ Sulzbachwaldjagd (Jagdgebietsnummer 6263), EJ Sulzbachgut und Alpe (Jagdgebietsnummer 6275), GJ Fusch II Hintertal (Jagdgebietsnummer 6268) und der EJ Schönbichlgut (Jagdgebietsnummer 6274) als Pufferzone festgelegt. In der Pufferzone gelten abweichend von der Schonzeiten-Verordnung bzw der Abschussrichtlinienverordnung betreffend Schalenwild folgende Schonzeiten bzw Einteilungen

Rotwild

Schonzeiten

Spießer

-

Hirsche der Klasse III

-

Hirsche der Klasse II und I

16.11. – 31.7.

Schmaltiere

1.2. – 31.3.

Tiere

1.2. – 30.6.

Kälber

-

Rehwild

Schonzeiten

Böcke der Klasse III, II und I

-

Schmalrehe

1.2. – 31.3.

nicht führende Geißen

1.2. – 31.3.

führende Geißen

1.2. – 30.6.

Kitze

-

Gamswild

Schonzeiten

Gamsböcke der Klasse III

-

Gamsböcke der Klasse II und I

16.12. – 15.7.

Gamsgeißen der Klasse III

-

Gamsgeißen der Klasse II und I

1.2. – 30.6.

Kitze

-

Muffelwild

Schonzeiten

Schmalwidder

-

Muffelwidder

-

Schmalschaf

1.2. – 31.3.

Muffelschaf

1.2. – 31.5.

Lämmer

-

(2) In der Pufferzone dürfen außerhalb der Schonzeiten gemäß Abs 1 über den im Abschussplan festgelegten Höchstabschuss hinaus Böcke der Klasse II und I erlegt werden.

Landesrecht Maßnahmengebietsverordnung Kaprun – Fusch 2025 bis 2027

(1) Im Maßnahmengebiet werden die in der Anlage gekennzeichneten Gebiete der GJ Fusch I Vordertal (Jagdgebietsnummer 6299), EJ Heubergalm (Jagdgebietsnummer 6297), EJ Sulzbachgut und Alpe (Jagdgebietsnummer 6275), EJ Kammereralpe (Jagdgebietsnummer 6276), GJ Fusch II Hintertal (Jagdgebietsnummer 6268), EJ Schönbichlgut (Jagdgebietsnummer 6274), EJ Embachgut (Jagdgebietsnummer 6269), EJ Vorder- und Hinterwimmgut (Jagdgebietsnummer 6265) und EJ Riegeralm – Jagdgebiet II (Jagdgebietsnummer 6270) als Regulierungszone festgelegt. In der Regulierungszone gelten abweichend von der Schonzeiten-Verordnung bzw der Abschussrichtlinienverordnung betreffend Schalenwild folgende Schonzeiten bzw Einteilungen

Muffelwild

Schonzeiten

Schmalwidder

-

Muffelwidder

-

Schmalschaf

1.2. – 31.3.

Muffelschaf

1.2. – 31.5.

Lämmer

-

(2) In der Regulierungszone sind die Abschusspläne strikt einzuhalten. Bei sämtlichen Schalenwildarten sind zur rascheren Erreichung der vorgegebenen waldbaulichen Ziele über die festgelegten Mindestabschüsse hinaus Mehrabschüsse zu tätigen.

(3) Die Bejagung hat in Ergänzung zu Intervall- und Schwerpunktbejagungen auch im Wege von gemeinschaftlichen Bewegungsjagden zu erfolgen. Diese jagdgebietsübergreifenden Jagden sind unter der Leitung des Hegemeisters gemeinschaftlich abzustimmen, zu planen und durchzuführen.

Landesrecht Maßnahmengebietsverordnung Kaprun – Fusch 2025 bis 2027

Im Maßnahmengebiet wird das in der Anlage gekennzeichnete Gebiet der EJ Schönbichlgut (Jagdgebietsnummer 6274) als Ruhezone festgelegt. In der Ruhezone gelten abweichend von der Schonzeiten-Verordnung bzw der Abschussrichtlinienverordnung betreffend Schalenwild folgende Schonzeiten bzw Einteilungen

Rotwild

Schonzeiten

Hirsche der Klasse II und I

1.11. – 31.7.

sämtliches weiteres Rotwild

ganzjährig geschont

Rehwild

Schonzeiten

sämtliches Rehwild

ganzjährig geschont

Gamswild

Schonzeiten

Gamsböcke der Klasse II und I

1.11. – 31.7.

sämtliches weiteres Gamswild

ganzjährig geschont

Muffelwild

Schonzeiten

sämtliches Muffelwild

1.1. – 31.5.

Landesrecht Maßnahmengebietsverordnung Kaprun – Fusch 2025 bis 2027

(1) Für sämtliche im Maßnahmengebiet erlegte Rotwildstücke, also auch jene, die abweichend von der regulären Schonzeit nach der Schonzeiten-Verordnung oder über den Abschussplan hinaus erlegt werden, gilt § 79 Abs 5 JG.

(2) Im Zuge der Abschusskontrolle gemäß § 64 JG ist seitens des Hegemeisters oder einer von diesem mit der Abwicklung der Vorlage betrauten Person der Erlegungsort genau zu überprüfen und zu dokumentieren.

(3) Die Jagdbehörde kann im Bedarfsfall die Trophäen von Hirschen der Klasse II und I, Böcken der Klasse II und I, Gamsböcken der Klasse II und I sowie Gamsgeißen der Klasse II und I, welche über den Abschussplan hinaus erlegt werden, für verfallen erklären.

(4) Muffelwild ist im gesamten Maßnahmengebiet außerhalb der Schonzeit scharf zu bejagen.

Landesrecht Maßnahmengebietsverordnung Kaprun – Fusch 2025 bis 2027

Zur Feststellung von Wildeinfluss bzw zur Überprüfung der Eignung der verordneten Maßnahmen ist ein systematisches Wildeinflussmonitoring einzurichten. Das Monitoring hat jedenfalls folgende Punkte zu umfassen

Landesrecht Maßnahmengebietsverordnung Kaprun – Fusch 2025 bis 2027

(1) Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Maßnahmen erfolgt durch die Landesregierung und die Jagdbehörde sowie betreffend die Abschusskontrolle gemäß § 64 JG durch die Organe der Salzburger Jägerschaft.

(2) Für Zwecke der Beweissicherung und Kontrolle ist der Landesregierung vonseiten der Salzburger Jägerschaft jährlich unaufgefordert ein entsprechender Bericht über die Maßnahmen und die Entwicklung der jagdlichen und forstlichen Situation vor Ort bis zum 31. Jänner des Folgejahres vorzulegen. Die Erstellung des Berichtes hat in Abstimmung mit den einbezogenen Jagdgebieten, der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie der Landesforstdirektion zu erfolgen.

(3) Soweit Abschüsse im Maßnahmengebiet nicht zeitgerecht oder nicht im verordneten Ausmaß vorgenommen werden, sind sie von der Jagdbehörde ohne weiteres Verfahren zwangsweise durchzuführen. Zur Durchführung von Zwangsabschüssen hat die Jagdbehörde Personen heranzuziehen, die im Land Salzburg zu Jagdschutzorganen bestellt sind.

Landesrecht Maßnahmengebietsverordnung Kaprun – Fusch 2025 bis 2027

Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung gemäß § 158 Abs 1 Z 7a JG dar.

Landesrecht Maßnahmengebietsverordnung Kaprun – Fusch 2025 bis 2027

Diese Verordnung tritt am 09. September 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

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