Anpassungsfaktor in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2026
Inhaltsübersicht (26)
Gesetzestext (26 Artikel)
Burgenland
30.03.2026
Steiermark
27.03.2020
Das Memorandum of Understandig tritt gemäß seinem Art. 9 mit 5. September 2001 in Kraft.
Die österreichische Bundesregierung und das NATO Supreme Headquarters Allied Powers Europe (SHAPE), vertreten durch das Regional Headquarters Allied Forces South (AFSOUTH), im Folgenden als Parteien bezeichnet,
IN HINBLICK auf die Bestimmungen des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtstellung ihrer Truppen 1) vom 19. Juni 1995 (PfP-SOFA), unterzeichnet in Brüssel, und des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtstellung ihrer Truppen 2) vom 19. Juni 1951 (NATO-SOFA), unterzeichnet in London;
IN BETRACHT ZIEHEND, dass die PfP Übung COOPERATIVE BEST EFFORT 2001 vom 10. bis zum 21. September 2001 in Österreich stattfinden wird;
IN BETRACHT ZIEHEND, dass AFSOUTH die militärisch zuständige Stelle der NATO für die Planung der Übung ist, und dass Joint Command South Centre (JCSC) als AFSOUTH nachgeordnetes Kommando für die Durchführung dieser Übung verantwortlich ist;
HABEN FOLGENDES VEREINBART
€ 249,36
€ 249,36
€ 322,09
€ 540,28
€ 249,36
€ 306,51
€ 306,51
€ 374,04
€ 592,23
€ 306,51
€ 24,00
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2021, LGBl. Nr. 121/2021, LGBl. Nr. 92/2022, LGBl. Nr. 117/2023, LGBl. Nr. 33/2025, LGBl. Nr. 123/2025
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Kurztitel
„Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 215/2001
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
05.09.2001
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
ANNEX A
HOST NATION SUPPORT
1.
Grundsätzliches
1.1
Der Gastgeberstaat gewährt den Truppen mit all seinen Kräften und unter Berücksichtigung der praktischen Einschränkungen und Umstände, die während der Übung vorliegen, Unterstützung. Bedarf und Leistungen, die nicht durch den HNS gedeckt sind, liegen in der Verantwortung der Truppen.
1.2
Die Kosten für den HNS werden in Übereinstimmung mit Annex B festgelegt.
1.3
Der HNS beginnt mit dem Eintreffen der Vorauskommanden der Truppen und dauert während der Übung an, um sicherzustellen, dass jede verlangte und zumutbare Unterstützung und Erleichterung hinsichtlich des Luft- und Bodentransits von Personal, Ausrüstung und Material ebenso wie hinsichtlich der Unterbringung und Verpflegung der Truppen gewährleistet ist. Der HNS wird solange andauern, bis das letzte Element der Truppen das Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates verlässt.
1.4
JCSC, das für AFSOUTH handelt, ist für die gesamte Koordination der realen logistischen Unterstützung, die der Gastgeberstaat den Entsendestaaten gewährt, verantwortlich.
2.
HNS Kategorien
2.1
Die Unterstützung der Truppen durch den Gastgeberstaat besteht aus
a)
Organisation der Aufnahme;
b)
Transportleistungen;
c)
Instandhaltung;
d)
Lieferungen und Leistungen;
e)
medizinische Versorgung;
f)
Liegenschaften und Infrastruktur;
g)
einer Filmcrew zur Unterstützung des „Directory Staff“ (DISTAFF).
3.
HNS Einheit (HNSU)
Der HNS wird durch eine HNSU, die 24 Stunden vor Beginn der Übung einsatzfähig ist, gewährt. Die HNSU besteht aus
a)
einem Kommando, bestehend aus einem „Movement Control Centre“ (MCC) zur Koordination der HNSU-Fahrzeuge (angesiedelt beim „Real World Logistic Centre“, RWLC) und einer Budget- und Finanzzelle (BudFinC);
b)
einer Transport- und Instandhaltungseinheit bestehend aus
1.
einer schweren Transporteinheit,
2.
einer Transporteinheit bestehend aus einem Stabsfahrzeug, vier Jeeps (einen für den Informationsoffizier, einen für das „Visitors` and Observers` Bureau“ (VOB), und zwei für das Voraus- und Rückverlegungskommando), und drei Minibussen, sowie
3.
einer Instandsetzungseinheit samt Bergungsfahrzeugen;
c)
einer militärischen Sicherheitseinheit („Militärstreife“);
d)
einer Sanitätseinheit bestehend aus einem „Medical evacuational“ (MEDEVAC)-Helikopter, drei Ambulanzen, medizinischen Offizieren und medizinischen Assistenten;
e)
einer für die „Class I“-Versorgung und für Leistungen verantwortlichen Wirtschaftseinheit;
f)
einer Versorgungseinheit, die für die „Class III, IIIA
IV“-Versorgung verantwortlich ist;
g)
einer Einheit, die für Freizeit- und Erholungsaktivitäten zuständig ist;
h)
Verbindungsoffizieren, die in Hinblick auf Transport- und Fernmeldeeinrichtungen autark sind;
i)
sofern notwendig Dolmetschern.
4.
HNS Phasen
4.1
Verlegungsphase
a)
Die Verlegung der Truppen bis zu den „Points of Entry“ (POE) und den Verladebahnhöfen ZELTWEG und JUDENBURG liegt in der Verantwortlichkeit der Truppen.
b)
Der Weitertransport von den POE für die Luftverlegung und von den Verladebahnhöfen ZELTWEG und JUDENBURG zum Übungsgebiet wird vom Gastgeberstaat organisiert. Der Gastgeberstaat wird Truppen, die den Anmarsch mit eigenen Fahrzeugen bestreiten, von den POE zum Übungsgebiet eskortieren.
c)
Die Formierung findet auf dem Militärflugplatz ZELTWEG statt.
d)
Die POE für die Luftverlegung sind der Militärflugplatz ZELTWEG, sowie die Flughäfen GRAZ-THALERHOF und WIEN-SCHWECHAT. Hinsichtlich des Militärflugplatzes ZELTWEG sind lediglich Streckengebühren zu entrichten. An den Flughäfen GRAZ-THALERHOF und WIEN-SCHWECHAT sind auch Lande- und Flughafengebühren zu entrichten. Die Verfahren hinsichtlich der Benützung der POE für die Luftverlegung einschließlich der Streckengebühren, Landegebühren und Flughafengebühren, werden vor der Verlegung der Truppen vom Gastgeberstaat spezifiziert.
e)
Der Gastgeberstaat stellt den Truppen jede mögliche Unterstützung zur Verfügung, um sicherzustellen, dass Zollformalitäten keine Verzögerungen bei den übungsbedingten Verlegungsbewegungen der Truppen verursachen. Der Gastgeberstaat akzeptiert die nachstehend angeführten Dokumente als Zollpapiere
1.
die jeweilige Passagier- bzw. Frachtliste, sowie die Bescheinigung für Zollfreiwaren im Luftverkehr;
2.
die einschlägigen PfP/NATO-Dokumente für den Straßen- und Luftverkehr.
f)
Im Zuge der Formierung wird an das gesamte Personal der Truppen eine Übungsidentitätskarte ausgegeben. Das Personal ist verpflichtet, diese Karte während der gesamten Übungsdauer mit sich zu führen.
4.2
Trainingsphase
Der Gastgeberstaat wird auf Ersuchen der Truppen alle notwendigen Transportmittel, Unterkünfte und Einrichtungen zur Deckung der Lebensbedürfnisse zur Verfügung stellen, damit die Trainingsaufgaben erfüllt werden können.
4.3
Erholungsphase
a)
Der Gastgeberstaat bietet nach Rücksprache mit Vertretern der Entsendestaaten und des JCSC begrenzte Freizeit- und Erholungsaktivitäten an.
b)
Auf Ersuchen unterstützt der Gastgeberstaat die Truppen bei der Organisation von zusätzlichen Freizeit- und Erholungsaktivitäten.
4.4
Rückverlegungsphase
Der Gastgeberstaat stellt während der Rückverlegungsphase eine vergleichbare Unterstützung sicher wie während der Verlegungsphase.
5.
Versorgungsgüter und Leistungen
5.1
Grundsätzliches
Der Gastgeberstaat stellt den Truppen beantragte Verbrauchsgüter entweder durch militärische oder kommerzielle Versorgungsdienste, oder durch eine Kombination von beidem, zur Verfügung, oder unterstützt deren Zurverfügungstellung. Soweit möglich erhalten die Truppen die angeforderten Versorgungsgüter und Leistungen zu den gleichen Bedingungen wie die Streitkräfte des Gastgeberstaates und auf die kostengünstigste verfügbare Weise. Im Falle einer speziellen Beschaffung durch den Gastgeberstaat bei seinen Vertragspartnern wird der Preis nicht weniger günstig sein als der Preis, der den Streitkräften des Gastgeberstaates hinsichtlich identer Waren oder Leistungen von dessen Vertragspartner verrechnet wird. Der verrechnete Preis kann Kostenunterschiede auf Grund von Lieferbedingungen, Lieferorten und anderen ähnlichen Umständen wiederspiegeln. Im Falle der Weitergabe aus eigenen Quellen des Gastgeberstaates wird dieser den selben Preis verrechnen, den er den eigenen Streitkräften für idente logistische Unterstützung, Waren und Leistungen verrechnet.
5.2
Versorgungsgüter und Leistungen
a)
Versorgung
1.
„Class I“
(a) Der Gastgeberstaat stellt pro Tag und Mann bis zu drei Mahlzeiten oder entsprechende Feldrationen zur Verfügung.
(b) Die Verpflegung wird mit geeigneten Auswahlmöglichkeiten für Moslems und andere religiöse Gruppen zur Verfügung gestellt.
(c) Das RWLC gibt der HNSU die voraussichtliche Anzahl an erforderlichen Portionen 24 Stunden im Voraus bekannt.
(d) Der Gastgeberstaat stellt für die Dauer der Übung Trinkwasser zur Verfügung.
2.
„Class II
IV“
Die Truppen werden in Übereinstimmung mit den einschlägigen NATO-Richtlinien bzw. mit den nationalen Einsatzplänen mit möglichst vielen ihrer eigenen „Class II“-Vorräte anreisen. Der Gastgeberstaat stellt „Class IV“-Material, inklusive Karten, zur Verfügung, soweit erforderlich.
3.
„Class III
IIIA“
Treibstoff und Schmiermittel, einschließlich Flugzeugtreibstoff, werden für die Dauer der Übung aus militärischen Quellen des Gastgeberstaates zur Verfügung gestellt. Zusatzstoffe für Flugzeugtreibstoff liegen in der Verantwortlichkeit der Truppen; dennoch wird der Gastgeberstaat die Truppen beim Auffinden von Bezugsquellen unterstützen.
4.
„Class V“
Die Truppen sind eingeladen, mit ausreichend scharfer Munition und Übungsmunition anzureisen, um eine Übung und ein Training in scharfem Schuss durchzuführen. Die Munition hat den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Gastgeberstaates entsprechend transportiert und gelagert zu werden. Der Gastgeberstaat wird SHAPE und die Entsendestaaten zum ehest möglichen Zeitpunkt über die einschlägigen Anforderungen in Kenntnis setzen.
b)
Leistungen
1.
Der Gastgeberstaat wird für die Entsorgung von Müll, einschließlich Benzin, Öl und Schmiermittel (POL) sowie Batterien, Vorsorge treffen.
2.
Es werden Unterkünfte in militärischen und zivilen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Der Standard der Unterkünfte ist der selbe wie für die Streitkräfte des Gastgeberstaates. Zimmer und Einrichtung werden im selben Zustand wie vor der Übergabe zurückgegeben. Jedes Truppenelement bestimmt eine verantwortliche Person, die ein Inventar erstellt und für das vom Gastgeberstaat übergebene Eigentum unterschreibt.
3.
Abmachungen über die Bereitstellung von Hotels im Übungsgebiet werden in gegenseitiger Übereinkunft zwischen dem Gastgeberstaat und dem Ansuchenden getroffen.
4.
Der Gastgeberstaat stellt Büros mit allen für DISTAFF und AFSOUTH notwendigen Einrichtungsgegenständen in den Bereichen SEETALER ALPE und ZELTWEG zur Verfügung.
5.
Der Gastgeberstaat stellt die notwendigen militärischen und kommerziellen Kommunikationsmittel, einschließlich automatisierter Datenverarbeitungsausrüstung (ADP), zur Verfügung.
6.
Der Gastgeberstaat stellt geeignete Möglichkeiten für die Lagerung von Waffen zur Verfügung.
6.
Liegenschaften und Umweltschutz
Der Gastgeberstaat erlaubt den Truppen die Benützung der notwendigen Liegenschaften und Infrastruktur innerhalb des Übungsgebietes unter den selben Bedingungen wie für seine eigenen Streitkräfte. Die Truppen benützen die Liegenschaften so, dass Schäden und Umweltverschmutzung minimiert werden. Der Gastgeberstaat versorgt die Truppen mit den notwendigen Informationen über die anzuwendenden Gesetze und sonstigen Vorschriften.
7.
Medizinische Versorgung
Der Gastgeberstaat stellt folgende medizinische Versorgung zur Verfügung
a)
Unterstützung und Hilfeleistung durch Gesundheits- und Sanitätsorganisationen des Gastgeberstaates zum selben Standard wie sie den Streitkräften des Gastgeberstaates zur Verfügung stehen;
b)
Medizinische Versorgung
1.
Innerhalb des Übungsgebietes ist medizinische Versorgung in den Krankenrevieren SEETALER ALPE und ZELTWEG verfügbar. Die Behandlung ist beschränkt auf Erste Hilfe und begrenzte Krankmeldungen.
2.
Im Notfall oder wenn eine erforderliche Spezialbehandlung in den militärischen medizinischen Einrichtungen nicht verfügbar ist, werden zivile Spitäler des Gastgeberstaates in Anspruch genommen.
3.
Zivile medizinische Behandlung muss durch einen die Übung betreuenden Arzt des Gastgeberstaates genehmigt werden. Personen, die ohne Genehmigung zivile medizinische Behandlung in Anspruch nehmen, haben die Kosten selbst zu tragen; weder der Gastgeberstaat noch die Truppen ersetzen die Kosten.
c)
Zahnärztliche Versorgung
Militärische zahnärztliche Versorgung ist nicht verfügbar; zivile Zahnärzte werden in Anspruch genommen.
d)
Kranken- und Verletztentransporte
1.
Innerhalb des Übungsgebiets werden Kranken- und Verletztentransporte zu den Krankenrevieren SEETALER ALPE und ZELTWEG bzw. zu den Spitälern des Gastgeberstaates durchgeführt durch
(a) einen im Bereich SEETALER ALPE stationierten Militärhubschrauber mit Tag- und Nachttauglichkeit, der für MEDEVAC und mit einer medizinischen Besatzung ausgerüstet ist;
(b) zwei abrufbereite Militärambulanzen beim Krankenrevier SEETALER ALPE und einer Militärambulanz beim Krankenrevier ZELTWEG.
Der Gastgeberstaat erstellt Notfallpläne, um bei Eintritt von außerordentlichen Umständen zusätzliche Unterstützung für Kranken- und Verletztentransport zur Verfügung stellen zu können.
2.
Außerhalb des Übungsgebietes stehen zivile Mittel für Kranken- und Verletztentransporte auf Abrufbasis für den Notfall zur Verfügung.
8.
Transport und Instandhaltung
8.1
Transport
Der Gastgeberstaat stellt alle notwendigen Transportleistungen zur Verfügung
a)
von den POE für die Luftverlegung, von den Verladebahnhöfen ZELTWEG und JUDENBURG und vom taktischen Bereitstellungsraum am Militärflugplatz ZELTWEG zum Übungsgebiet;
b)
innerhalb des Übungsgebietes;
c)
vom Übungsgebiet zu den „Points of Departure“ (POD) für die Luftrückverlegung, zu den Verladebahnhöfen ZELTWEG und JUDENBURG und zum taktischen Bereitstellungsraum am Militärflugplatz ZELTWEG.
Die Truppen werden mit militärischen oder kommerziellen Fahrzeugen des Gastgeberstaates und Hubschraubern des Gastgeberstaates oder der Entsendestaaten transportiert.
8.2
Instandhaltung
Der Gastgeberstaat stellt lediglich einen Pannendienst zur Verfügung. Der Gastgeberstaat stellt keine militärische Instandhaltungshilfe für Fahrzeuge der Truppen zur Verfügung. Obgleich der Gastgeberstaat die Truppen bei der Ermittlung von Bezugsquellen unterstützt, liegen Ersatzteile und Instandhaltung aus kommerziellen Bezugsquellen in der Verantwortlichkeit der Truppen. Die Instandhaltung von Luftfahrzeugen liegt in der Verantwortlichkeit der Entsendestaaten.
8.3
Truppenbewegungen und Sicherheit
a)
Truppenbewegungen auf Straßen werden gemäß dem Recht und den Verkehrsvorschriften des Gastgeberstaates sowie gemäß den relevanten internationalen Abkommen, einschließlich des PfP-SOFA, durchgeführt.
b)
Der Transport von POL und Munition wird gemäß dem Recht des Gastgeberstaates durchgeführt.
c)
In Hinblick auf Truppenbewegungen und Sicherheit sind nur Mitglieder der militärischen Sicherheitseinheit (Militärstreife) und der zivilen Polizei des Gastgeberstaates dazu berechtigt, Recht und Ordnung aufrecht zu erhalten.
8.4
Verkehrsunfälle und
vorkommnisse
a)
Die zivile Polizei des Gastgeberstaates und das MCC untersuchen alle Verkehrsunfälle und
vorkommnisse.
b)
Schadens- und Umweltverschmutzungsangelegenheiten werden in Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Gastgeberstaates sowie internationalen Übereinkommen untersucht.
9.
Unglücksfälle
Im Falle des Todes eines Mitglieds der Truppen muss vor dem Abtransport und der Rücküberführung des Leichnams die Erlaubnis der Behörden des Gastgeberstaates eingeholt werden. Eine solche Erlaubnis wird nicht grundlos vorenthalten. Sollte eine Autopsie durchgeführt werden müssen, werden die Behörden des Gastgeberstaates dem medizinischen Personal des Entsendestaates erlauben, den Vorgang zu beobachten. Der Gastgeberstaat wird die Traditionen und Bräuche des Entsendestaates respektieren.
Schlagworte
Lufttransit, Budgetzelle, Vorauskommando, Freizeitaktivität, Transporteinrichtung, Passagierliste, Straßenverkehr, Gesundheitsorganisation, Krankentransport, Tagtauglichkeit, Verkehrsvorkommnis, Schadensangelegenheit
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Gesetzesnummer
20001568
Dokumentnummer
NOR40023891
Für die Zwecke dieses Memorandum of Understanding (MOU), gelten folgende Begriffsbestimmungen
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der Betragsgrenzen des § 18 Abs. 1 und des § 103 Abs. 3 und 4 sowie für die Anpassung des Divisors in § 103 Abs. 4 Z 1 LBPG 2002 wird für das Jahr 2026 mit 1,027 festgesetzt.
Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf Landesstraßen-B und Landesstraßen im Gebiet der Stadtgemeinde Graz.
€ 18,70
€ 18,70
€ 24,94
€ 31,17
€ 9,35
€ 14,55
€ 14,55
€ 19,74
€ 31,17
€ 7,27
€ 1,45
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2021, LGBl. Nr. 121/2021, LGBl. Nr. 92/2022, LGBl. Nr. 117/2023, LGBl. Nr. 33/2025, LGBl. Nr. 123/2025
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Kurztitel
„Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 215/2001
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
05.09.2001
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
ANNEX B
FINANZIELLE ANGELEGENHEITEN
1.
Finanzstruktur
Die BudFinCell des DISTAFF wird aus einem militärischen Finanzbearbeiter des Gastgeberstaates und dem „JCSC Financial Controller (J8)“ gebildet.
2.
Finanzen und Kosten
a)
Rechnungen über die den Truppen zur Verfügung gestellten Leistungen, die über den DISTAFF bzw. RWLC abgewickelt und von zivilen Vertragspartnern bzw. von staatlichen Einrichtungen des Gastgeberstaates erbracht wurden, werden beim „Final Billing Meeting“ dem jeweiligen Vertreter der Truppen vorgelegt und entweder vor Verlassen des Gastgeberstaates in bar oder so schnell wie möglich nach Erhalt der Rechnungen auf Rückerstattungsbasis beglichen. Zahlungen erfolgen in österreichischen Schilling (ATS). Die Rechnungen werden die bezahlte Umsatzsteuer gesondert ausweisen.
b)
Rechnungen des Gastgeberstaates für die an JCSC geleistete Unterstützung werden von einem hiezu bestimmten J8-Vertreter gesammelt und durch das SHAPE-„treasury“ so schnell wie möglich nach Erhalt der Rechnungen bezahlt. Zahlungen erfolgen in ATS. Die Rechnungen werden die bezahlte Umsatzsteuer gesondert ausweisen.
3.
Finanzielle Leistungen
a)
Der Gastgeberstaat stellt den Truppen folgende Leistungen unentgeltlich zur Verfügung
1.
die Benützung der notwendigen militärischen Trainingseinrichtungen und Trainingsausrüstung;
2.
die Benützung des militärischen Kommunikationssystems des Gastgeberstaates;
3.
elementare Erste-Hilfe-Behandlung, Behandlung bei Krankmeldungen und medizinische Notfallbehandlung in Krankenrevieren und Militärspitälern;
4.
Notfalltransporte durch Militärhubschrauber sowie Kranken- und Verletztentransporte durch Militärambulanzen;
5.
Notfallkranken- und
verletztentransporte durch zivile Hubschrauber, wenn militärische Hubschrauber nicht verfügbar oder ungeeignet sind;
6.
Pannendienste;
7.
vom Gastgeberstaat bestimmte Freizeit- und Erholungsaktivitäten;
8.
die Organisation und das Personal der HNSU;
9.
beschränkte Postdienste;
10.
die den DISTAFF unterstützende Filmcrew.
b)
Der Gastgeberstaat stellt den Truppen während der Übung folgende Unterstützungsleistungen auf Basis eines fixen Betrages pro Mitglied der Truppen zur Verfügung
1.
alle Unterkünfte in militärischen Einrichtungen;
2.
alle operativen Kosten und Leistungen, die in militärischen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden;
3.
besondere von den Gesetzen des Gastgeberstaates geforderte Umweltschutzmaßnahmen;
4.
Verpflegung und Wasser;
5.
alle Transportleistungen, die in Paragraph 8.1 des Annex A aufgezählt sind.
c)
Der Gastgeberstaat stellt den Truppen während der Übung folgende Leistungen auf Kostenrückerstattungsbasis zur Verfügung
1.
Unterkünfte in zivilen Einrichtungen;
2.
Benützung von öffentlichen Telefon-, Fax- und Internetleitungen;
3.
Leistungen für von den Truppen eingeladene Gäste;
4.
zusätzliche Transporte (Miete von Bussen, Stabsfahrzeugen, usw.), wenn diese von den Truppen angefordert werden;
5.
POL und Flugzeugtreibstoff für Dienstfahrzeuge und Dienstluftfahrzeuge;
6.
medizinische Routinebehandlung, die nicht in den Krankenrevieren geleistet wird;
7.
jede medizinische Behandlung in zivilen medizinischen Einrichtungen;
8.
Zahnbehandlung;
9.
Postdienste;
10.
zusätzliche Freizeit- und Erholungsaktivitäten, die nicht vom Angebot des Gastgeberstaates umfasst sind;
11.
Fahrzeuginstandhaltung in zivilen Einrichtungen.
d)
Der Gastgeberstaat stellt auf Verlangen des JCSC folgende Leistungen auf Rückerstattungsbasis zur Verfügung
1.
Büroeinrichtung einschließlich ADP, diverser Verwaltungsgüter und
leistungen;
2.
vom Presse- und Informationszentrum (PIC) angeforderte Materialien wie Filme, Audio/Videokassetten, usw.;
3.
Unterstützung der Ehrengäste, einschließlich entsprechender gesellschaftlicher Veranstaltungen;
4.
POL und Flugzeugtreibstoff;
5.
zusätzliche, in diesem MOU nicht vorgesehene Transporte;
6.
Benützung von öffentlichen Telefon-, Fax- und Internetleitungen durch den DISTAFF einschließlich des PIC und VOB.
e)
Beobachter, Besucher und Medienvertreter müssen den Transport zum und vom Übungsgebiet, Mahlzeiten, Unterkunft und medizinische Betreuung selbst bezahlen. Die Kosten für die Unterbringung von Ehrengästen und VIPs müssen vom jeweiligen Entsendestaat getragen werden.
4.
Steuerbefreiung
a)
Lieferungen und sonstige Leistungen an NATO-Kommanden, die auf Grund des Nordatlantikvertrages eingerichtet sind, und die Kräfte für Zwecke der Übung einsetzen, sind im Rahmen von Artikel 15 Ziffer 10 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG) umsatzsteuerfrei, wenn diese direkt zur Durchführung der Übung dienen, einschließlich von aber nicht beschränkt auf POL und Flugzeugtreibstoff. Diese Befreiung findet unter den Grenzen und zu den Bedingungen Anwendung, wie sie in jenem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sie ihren Sitz haben, vorgesehen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen dadurch nachgewiesen werden, dass von den NATO-Kommanden eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn sie hiezu ermächtigt sind, eine selbst ausgestellte Bescheinigung auf amtlichem Vordruck vorgewiesen wird.
b)
Die NATO-Kommanden, die für die Durchführung der Übung verantwortlich sind, werden auf Ersuchen der Entsendestaaten als Abnehmer für Lieferungen und sonstigen Leistungen, die direkt zur Durchführung der Übung erbracht werden, nach Maßgabe der einschlägigen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für die Entsendestaaten auftreten. Entsprechend den Befreiungsbestimmungen des Mitgliedsstaates, in dem sie ihren Sitz haben, werden die im Punkt 4 lit. a genannten Steuerbefreiungen zur Anwendung gelangen.
c)
Lieferungen und sonstige Leistungen an im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union stationierte Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages sind im Rahmen von Artikel 15 Ziffer 10 der Richtlinie 77/388/EWG umsatzsteuerfrei, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden, wenn diese Lieferungen und sonstigen Leistungen (einschließlich von POL und Flugzeugtreibstoff) direkt zur Durchführung der Übung dienen. Diese Befreiung findet unter den Grenzen und zu den Bedingungen Anwendung, wie sie in jenem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sie stationiert sind, vorgesehen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen dadurch nachgewiesen werden, dass von den NATO-Kommanden eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn sie hiezu ermächtigt sind, eine selbst ausgestellte Bescheinigung auf amtlichem Vordruck vorgewiesen wird.
d)
Vorbehaltlich der vorangehenden Paragraphen, sind die Entsendestaaten von keinen Steuern befreit, die auf Grund des Rechts des Gastgeberstaates eingehoben werden.
e)
Entsendestaaten, die nicht Parteien des PfP-SOFA sind, sind im Gastgeberstaat nicht von Straßen- und Tunnelgebühren befreit.
f)
Die Kosten für die im Rahmen der Unterstützung durch den Gastgeberstaat seitens des Verteidigungsministeriums erbrachten Sachleistungen beinhalten die Umsatzsteuer.
5.
Finanzielle Abwicklung der Rückerstattung
Alle Rechnungen des Gastgeberstaates haben leserlich zu sein; sie haben die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen und die erbrachten Leistungen genau zu bezeichnen. Alle vom Gastgeberstaat ausgestellten Rechnungen werden so rasch als möglich beglichen.
Schlagworte
Krankentransport, Notfallkrankentransport, Notfallverletztentransport, Freizeitaktivität, Telefonleitung, Faxleitung, Verwaltungsleistung, Pressezentrum, Straßengebühr
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Gesetzesnummer
20001568
Dokumentnummer
NOR40023892
Seite
2
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Seite
1
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1
Kurztitel
„Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 215/2001
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
05.09.2001
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
ARTIKEL ZWEI
ZIEL UND ZWECK
2.1
Ziel dieses MOU ist die Festlegung der Verpflichtungen der Parteien und der Entsendestaaten in Hinblick auf die Übung wie auch die Festsetzung der Verfahren des HNS, der den Truppen seitens des Gastgeberstaates gewährt wird.
2.2
Dieses MOU bezweckt nicht, mit dem Recht des Gastgeberstaates oder den für den Gastgeberstaat in Geltung stehenden internationalen Abkommen, einschließlich des PfP SOFA, in Widerspruch zu stehen. Im Fall eines Widerspruchs soll letzteres Anwendung finden.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Gesetzesnummer
20001568
Dokumentnummer
NOR40023883
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der der Anpassungsfaktor in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2025 festgesetzt wird, LGBl. Nr. 37/2025, außer Kraft.
(1) Das Ausmaß der Kosten für die Entfernung von Fahrzeugen ist im angeschlossenen Tarif I festgelegt. Entscheidend für die Fahrzeugart ist die jeweilige Eintragung im Zulassungsschein oder in der Zulassungsbescheinigung.
(2) Ist die Entfernung eines Fahrzeuges nur unter besonderem Aufwand zu bewerkstelligen oder handelt es sich um einen Gegenstand, der nicht unter eine Post des Tarifes I fällt, so sind die Kosten nach dem tatsächlichen und notwendigen Aufwand zu berechnen.
Entsorgungsarbeiten je Stunde
€ 64,42
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 123/2025
Die Regierung von .............., vertreten durch .............,
hat sich zur Teilnahme an der PfP-Übung „COOPERATIVE BEST EFFORT 2001“, die von 10. bis 21. September 2001 in Österreich stattfindet, entschlossen und erkennt die Bestimmungen, die im „Memorandum of Understanding zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Supreme Headquarters Allied Powers Europe (SHAPE), vetreten durch das Regional Headquarters Allied Forces South, betreffend die Partnership for Peace-Übung COOPERATIVE BEST EFFORT 2001“, festgelegt wurden, an.
Für die Regierung von .........................
Im Rahmen der Bestimmungen dieses MOU wird der Gastgeberstaat
(1) Das Ausmaß der Kosten für die Aufbewahrung von Fahrzeugen in der Verwahrstelle in 8020 Graz, Triesterstraße 25, ist im angeschlossenen Tarif II, ohne Rücksicht auf den Zustand des Fahrzeuges festgesetzt. Entscheidend für die Fahrzeugart ist die jeweilige Eintragung im Zulassungsschein oder in der Zulassungsbescheinigung.
(2) Werden die entfernten Fahrzeuge nicht in der Verwahrstelle, sondern an einem anderen Ort aufbewahrt oder fällt der entfernte Gegenstand unter keine Post des Tarifes II, so sind die Kosten für die Aufbewahrung nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
(1) Das Ausmaß der Kosten für die Räumung von Fahrzeugen, in denen sich insbesondere Hausrat, Abfälle, Unrat befindet und die Entsorgungsarbeiten, ist im angeschlossenen Tarif III (Anlage 3) festgelegt.
(2) Ist die Räumung des Fahrzeuges nur unter besonderem Aufwand zu bewerkstelligen, so sind die Kosten nach dem tatsächlichen und notwendigen Aufwand zu berechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 123/2025
„Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. März 2020, in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen, LGBl. Nr. 79/2016, außer Kraft.
Die Entsendestaaten werden
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 72/2021 treten die Anlagen 1 und 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Juni 2021, in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 121/2021 treten die Anlagen 1 und 2 mit dem 01.01.2022, in Kraft. Gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 in der Fassung LGBl. Nr. 72/2021 außer Kraft.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. 92/2022 treten die Anlagen 1 und 2 mit dem 01.01.2023, in Kraft. Gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 in der Fassung LGBl. Nr. 121/2021 außer Kraft.
(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. 117/2023 treten die Anlagen 1 und 2 mit dem 01.01.2024 in Kraft.
(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. 33/2025 treten die Anlagen 1 und 2 mit dem 28. Mai 2025 in Kraft.
(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. 123/2025 treten § 3a und die Anlagen 1 bis 3 mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2021, LGBl. Nr. 121/2021, LGBl. Nr. 92/2022, LGBl. Nr. 117/2023, LGBl. Nr. 33/2025, LGBl. Nr. 123/2025
Alle nichtvertraglichen Schadenersatzforderungen, die aus Tätigkeiten der Truppen oder des Gastgeberstaates im Zusammenhang mit diesem MOU entstehen, werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels VIII des NATO-SOFA gelöst.
Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses MOU werden im Wege von Verhandlungen und ohne die Inanspruchnahme einer außenstehenden Gerichtsbarkeit gelöst.
Dieses MOU kann, auf Vorschlag jeder Partei, durch schriftliche Vereinbarung der Parteien geändert werden.
Dieses MOU, bestehend aus den Artikeln 1 bis 9 und den Annexen A bis C, tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag der letzten Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt solange in Kraft, bis alle im Zusammenhang mit der Übung stehenden Angelegenheiten gelöst sind.
Ausgeführt in zwei (2) Originalen in englischer Sprache,